Beschluss
12 A 4393/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0930.12A4393.03.00
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Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zugelassen. G r ü n d e : Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Zulassungsvorbringen begründet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Der Bescheid des Beklagten vom 13. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2001 dürfte rechtswidrig sein und die Kläger in ihren Rechten verletzen. Wie die Kläger vorgetragen haben, dürfte im Rahmen der hier streitigen rückwirkenden Nacherhebung lediglich auf das tatsächlich erzielte Jahreseinkommen (hier im Jahr 1999) abzustellen sein. Der Senat hat die bisherige Rechtsprechung zur Erhebung von Elternbeiträgen überprüft und geht nunmehr von folgenden Grundzügen aus: Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK haben die Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten der von ihrem Kind besuchten Tageseinrichtung zu entrichten. Maßstab für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist nach § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK grundsätzlich das Einkommen als Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Die Beitragserhebung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dient zugleich der Beitragsgerechtigkeit. Das in § 17 Abs. 5 GTK geregelte - allerdings nicht jede Fallgestaltung ausdrücklich erfassende - Verfahren zur Erhebung der Beiträge gewährleistet einen angemessenen und differenzierten Ausgleich zwischen diesen grundlegenden Strukturprinzipien einerseits sowie dem Erfordernis der Verwaltungspraktikabilität und der zeitnahen Beitragserhebung andererseits. Vgl. zur zeitnahen Beitragserhebung: LT-Drucks. 11/5973, S. 17 a.E. Etwaige Regelungslücken sind im Wege der praktischen Konkordanz zu schließen. Bei der Beitragsfestsetzung im laufenden Jahr kann das aktuelle Jahreseinkommen für die Beitragsbemessung in der Regel nicht verlässlich festgestellt werden. Aus diesem Grunde ist gemäß § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK (zunächst) auf das Jahres-einkommen abzustellen, das in dem der Angabe der Eltern zu ihrer Einkommensgruppe (§ 17 Abs. 3 Satz 3 GTK) vorangegangenen Kalenderjahr erzielt worden ist. Wird bei der Beitragsfestsetzung im laufenden Jahr im Rahmen der Prüfung der regelmäßigen Elternangabe (oder der nach § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK erfolgten gesonderten Angabe) festgestellt, dass das Monatseinkommen des letzten Monats vor dem Zugang der Elternangabe - multipliziert mit zwölf - einen Betrag ergibt, der höher oder niedriger ist als das Jahreseinkommen des der Angabe vorangegangenen Jahres, ist zunächst weiter zu prüfen, ob diese Abweichung voraussichtlich auf Dauer bestehen wird (§ 17 Abs. 5 Satz 2 1. Halbsatz GTK). Diese im Wege der Prognose zu treffende Wertung setzt in zeitlicher Hinsicht voraus, dass die Einkommensänderung für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten andauern wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2003 - 16 A 1260/01 -. Ist dies der Fall, wechselt bereits bei der Festsetzung des Elternbeitrags im laufenden Jahr die Bemessungsgrundlage vom Jahreseinkommen aus dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr zu einem rechnerisch relativ grob ermittelten (nach § 17 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz GTK ggf. um die dort genannten Zurechnungsbeträge ergänzten) Ersatzwert für das Jahreseinkommen im laufenden Jahr. Soweit Monatsbeiträge nicht zu bestimmen sind und die Regelung in § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK deshalb nicht anwendbar ist, ist nach § 17 Abs. 5 Satz 4 GTK auf das im laufenden Jahr zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Die Änderung der Beitragsfestsetzung erfolgt nach § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK, der der materiellen Richtigkeit der Beitragserhebung und damit dem Strukturelement der Beitragsgerechtigkeit dient, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2003 - 16 B 896/03 -, Beschluss vom 27. Dezember 2004 - 16 B 1249/04 -, als Spezialregelung den nachrangigen (§ 28 GTK) Bestimmungen des SGB X vorgeht und der Behörde keinen Ermessenspielraum belässt. Die insoweit maßgebende Tatbestandsvoraussetzung der Änderung" ist mit Blick auf die Gewährleistung der Beitragserhebung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Sicherstellung der Beitragsgerechtigkeit nicht nur als eine Änderung in der der Einkommenserzielung zugrundeliegenden Tätigkeit zu verstehen. Vielmehr liegt eine Änderung in diesem Sinn dann vor, wenn das festgestellte oder offenbarte Einkommen zu einer Änderung der bisherigen Beitragsfestsetzung zwingt. Entsprechendes gilt auch für Angaben der Eltern im laufenden Jahr der Beitragsfestsetzung, die zur Zugrundelegung einer niedrigeren Einkommensgruppe führen. Eine gesonderte und § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK entsprechende Regelung ist nicht aufgenommen worden, weil hinter dieser Regelung die Erwartung stand, dass Eltern von sich aus kommen und die Verminderung beantragen werden, wenn ihr Einkommen niedriger als angenommen ist. Man war aber der Meinung, dass sie von sich aus kaum freiwillig korrigierende Angaben machen werden, wenn das Einkommen höher ausfällt. Für diesen Fall wollte der Gesetzgeber vorsorgen, ohne jedoch eine Reduzierung auszuschließen. Vgl. Moskal/Foerster, Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein- Westfalen, 17. Auflage 1999, Nr. 2f. Ist das laufende Jahr beendet, gebieten es die Beitragsbemessung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und die Gewährleistung der Beitragsgerechtigkeit, etwa nachträglich festgestellte oder (ggf. nach dem insoweit fortwirkenden § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK) offenbarte Änderungen in den Einkommensverhältnissen über § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK zu Gunsten oder zu Lasten der Pflichtigen zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass etwa eine aufgrund der Prognose nach § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK erfolgte Beitragsfestsetzung nach § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK zu ändern ist, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass das tatsächliche Einkommen im Jahr der Beitragspflicht über oder unter der der bisherigen Festsetzung zugrundeliegenden Berechnung liegt. Die Regelung des § 17 Abs. 5 Satz 2 und Satz 4 GTK mit ihrer prognostischen (ersatzweisen) Ermittlung des Einkommens ist ersichtlich auf die Beitragsfestsetzung im laufenden Jahr ausgerichtet und in zeitlicher Hinsicht hierauf beschränkt. Für das Festhalten an der Prognose nach § 17 Abs. 5 Satz 2 oder Satz 4 GTK und einem auf diese Weise ermittelten Ersatzwert für das an sich zugrundezulegende tatsächliche Jahreseinkommen besteht in dem Zeitpunkt keine Rechtfertigung mehr, in dem die zugrundeliegenden Erwerbsvorgänge abgeschlossen sind und die tatsächlich erzielten Einkünfte gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in geeigneter Form offengelegt werden. Hieraus folgt für das vorliegende Verfahren: Die Neufestsetzung des Elternbeitrags durch den Bescheid des Beklagten vom 13. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2001 dürfte rechtswidrig sein und die Kläger in ihren Rechten verletzen. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Änderung des ursprünglichen bestandskräftigen Festsetzungsbescheides vom 21. Mai 1997 nach § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK dürften nicht vorliegen. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zum Elternbeitrag ist § 90 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546) i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 GTK i. d. F. des Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV NRW S. 704). Der im Wege der Prognose nach § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK zu ermittelnde Ersatzwert kann, wie bereits dargelegt, nur solange zugrundegelegt werden, solange es an ausreichenden Erkenntnissen über das aktuelle Jahreseinkommen fehlt und aus diesem Grund eine Änderung der Festsetzung nach § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK noch nicht vorgenommen werden kann. Geht es jedoch, wie hier im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides vom 13. September 2001, nicht um die zeitnahe Erhebung von Elternbeiträgen im laufenden Jahr, sondern von vornherein um die nachträgliche Feststellung des Jahreseinkommens der Kläger im Beitragsjahr 1999 kann an dem Ersatzwert nicht mehr festgehalten werden. Maßgebend ist danach das Jahreseinkommen der Kläger im Beitragsjahr gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 GTK. Liegt ein bestandskräftiger Einkommenssteuerbescheid vor, ist grundsätzlich auf diesen abzustellen. Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK sind dem Einkommen steuerfreie Einkünfte hinzuzurechnen. Im vorliegenden Fall ist nach Aktenlage aufgrund des eingereichten Einkommenssteuerbescheides vom 18. Mai 2000 von folgendem Jahreseinkommen der Kläger für das Jahr 1999 auszugehen: 1. Jahresbruttoeinkommen der Klägerin zu 1.: 14.382,00 DM Abzüglich der Werbungskostenpauschale von 2.000,00 DM Verbleiben: 12.382,00 DM 2. Jahresbruttoeinkommen des Klägers zu 2.: 84.104,00 DM Abzüglich der Werbungskostenpauschale von 2.000,00 DM Verbleiben: 82.104,00 DM Danach errechnet sich ein Gesamteinkommen der Kläger im Jahr 1999 von: 94.486,00 DM Die Einstufung des Jahreseinkommens der Kläger in die vom Beklagten zugrundegelegte Einkommensgruppe von 96.001,00 DM bis 120.000,00 DM ist somit nicht gerechtfertigt.