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Urteil

1 A 4240/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0929.1A4240.03.00
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Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Der am 5. Dezember 1945 geborene Kläger trat am 22. Mai 1981 in den Dienst der Steuerverwaltung des Landes C. . Im September 1990 wurde er nach vorheriger Abordnung an das Bundesamt für Finanzen versetzt, wo er bis April 2005 als Referatsleiter tätig war. Zuletzt befördert wurde er am 26. April 1991 zum Regierungsdirektor. Seit Mai 2005 ist der Kläger an das Bundesministerium der Finanzen abgeordnet. Unter dem 27. August 1993 wurde über den Kläger eine Regelbeurteilung für den Zeitraum 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1993 erstellt. In dieser Beurteilung wurde ihm die Gesamtnote „Entspricht den Anforderungen" zuerkannt. Am 1. Januar 1995 traten die gemeinsamen Richtlinien für die Beurteilung der Beamten des Bundesamtes für Finanzen, des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen, des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen und des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien) in Kraft. Auf Grundlage dieser Richtlinien wurde der Kläger unter dem 19. Dezember 1996 erneut (regel-) beurteilt, diesmal für den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1996. Seine Leistung und Eignung wurden mit der Gesamtnote „Entspricht voll den Anforderungen" bewertet. Diese Beurteilung wurde ihm am 9. Januar 1997 bekannt gegeben und am selben Tage mit ihm besprochen. Gegen diese Beurteilung legte er am 21. Dezember 1997 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er auf ein am 18. Juli 1997 mit dem Präsidenten des Bundesamtes für Finanzen geführtes Gespräch sowie bei dieser Gelegenheit überreichte Unterlagen. In einem am 4. März 1998 mit dem Präsidenten und mehreren anderen Vorgesetzten geführten Gespräch gab er an, er fühle sich im Vergleich zu anderen Referatsleitern sowohl in der Einzelbeurteilung III.1 (allgemeine geistige Veranlagung) als auch in der Gesamtnote falsch beurteilt. Außerdem monierte er, seine Aktivitäten, z.B. bei der Jahresfachtagung im März 1996 oder der Organisation und Durchführung der Referatsbesprechungen der beiden Bankreferate sowie seine vielfältigen freiwilligen Fortbildungsaktivitäten, seien nicht berücksichtigt worden. Die Beurteilung wurde unter dem 3. Juni 1998 neu erstellt. Sowohl der Punkt III (Einzelbewertungen) als auch Punkt IV (zusammenfassende Wertung der Leistung und Eignung) wurden neu gefasst. Das Gesamturteil blieb unverändert. Die neu erstellte Beurteilung wurde dem Kläger am 13. Juli 1998 übergeben. Er bat darum, die Besprechung der Beurteilung bis Ende August 1998 zurückzustellen. Mit Schreiben vom 29. Januar 1999 legte er gegen diese Beurteilung, insbesondere deren Gesamtnote, Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 25. März 1999 lehnte die Beklagte den „Antrag auf Abänderung der Gesamtwertung" der Beurteilung des Klägers ab. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger erneut Widerspruch ein. Unter dem 21. September 1999 wurde die Beurteilung erneut - bezogen auf einige Formulierungen unter Punkt IV - abgeändert. Diese Beurteilung wurde ihm am 23. Mai 2000 ausgehändigt. Bezüglich der Besprechung der Beurteilung bat er darum, diese ohne Angabe eines Datums zurückzustellen. Unter dem 23. November 1999 wurde eine weitere Regelbeurteilung über den Kläger, diesmal für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1999, erstellt. Die Gesamtnote dieser Beurteilung lautete „Tritt hervor". Diese Gesamtnote erhielt er auch in zwei weiteren Regelbeurteilungen aus den Jahren 2002 und 2005. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2000, dem Kläger ausgehändigt am 9. November 2000, wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Die Aktivitäten, deren Nichtberücksichtigung der Kläger gerügt habe, seien in der letzten Fassung der angefochtenen Beurteilung angemessen berücksichtigt. Die Gesamtnote „Entspricht voll den Anforderungen" sei dem Kläger aufgrund einer Gremiumsbesprechung und aufgrund einer vergleichenden Wertung aller beim Bundesamt für Finanzen tätigen Regierungsdirektoren erteilt worden. Dies sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Einschätzung des Klägers, der sich im Vergleich mit anderen Beamten zu schlecht benotet fühle, sei nicht maßgeblich. Der Kläger hat am 5. Dezember 2000 Klage erhoben: Die Beurteilung sei schon aus formellen Gründen fehlerhaft. Zum einen sei die letzte Fassung der angefochtenen Beurteilung nie mit ihm besprochen worden. Zum anderen habe an der Gremiumsbesprechung zur Regelbeurteilung 1996 u.a. auch Regierungsdirektor Dr. K. , der damals sein Vorgesetzter gewesen sei, teilgenommen. Ein Regierungsdirektor sei aber - dies folge aus Ziffer 5.5 der Beurteilungsrichtlinien - von der Teilnahme an der seine Besoldungsgruppe betreffenden Gremiumsbesprechung ausgeschlossen. Dementsprechend seien in der Gremiumsbesprechung vom 19. Juli 1999, bei der es um die Regelbeurteilung zum 30. Juni 1999 gegangen sei, alle Regierungsdirektoren gebeten worden, den Raum zu verlassen, als die Erörterung der Besoldungsgruppe A15 angestanden habe. Außerdem hätten zwischen ihm und Dr. K. erhebliche Meinungsdifferenzen bestanden. Dies sei zumindest dem Berichterstatter, Abteilungspräsident C1. , bekannt gewesen. Die Beurteilung sei aber auch materiell rechtswidrig. Der für ihn zuständige Berichterstatter, der Präsident seiner Abteilung, habe dem Beurteiler, dem Präsidenten des Bundesamtes für Finanzen, bewusst umfangreiche Leistungen, die er vollbracht habe, verschwiegen. Des Weiteren stehe die ihm erteilte Gesamtnote nicht mit den Einzelwertungen sowie dem Abschnitt IV (Zusammenfassende Wertung der Leistung und Eignung) in Einklang. Jeder der im Beurteilungsgeschäft tätig sei - bei ihm selbst sei dies seit nunmehr zwei Jahrzehnten der Fall - wisse, dass insbesondere die Ausführungen in Abschnitt IV der Gesamtnote „Tritt hervor" oder besser entsprächen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Bundesministeriums für Finanzen vom 3. November 2000 zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung vom 21. September 1999 (Beurteilungsstichtag: 30. Juni 1996) aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die streitgegenständliche Beurteilung sei rechtmäßig. Von einer erneuten Besprechung sei abgesehen worden, weil der Kläger zunächst darum gebeten habe, die Besprechung zurückzustellen, er später nicht nochmals auf die Besprechung zurückgekommen sei und der zweiten Abänderung der Beurteilung bereits mehrere Besprechungen vorausgegangen seien. Die Gremiumsbesprechung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Gemäß Ziffer 5.7 der Beurteilungsrichtlinien könne der Beurteiler weitere Bedienstete zur Gremiumsbesprechung hinzuziehen, wenn dies zur Urteilsbildung erforderlich sei. Dr. K. sei zu dieser Besprechung in seiner Eigenschaft als unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers hinzugezogen worden. Es sei für den Beurteiler unerlässlich gewesen, auch den unmittelbaren Vorgesetzten zu befragen. Dem Beurteiler sei bei dieser Besprechung auch kein schiefes Bild der Leistungen des Klägers vermittelt worden. Seine besonderen Aktivitäten, wie z.B. die Übernahme eines Referats auf der Jahrestagung der Fachanwälte für Steuerrecht, seien zur Sprache gekommen. Eine höhere Gesamtnote habe dem Kläger im Vergleich mit anderen zu beurteilenden Regierungsdirektoren trotz des geänderten Beurteilungstextes nicht erteilt werden können. Entscheidend für die Vergabe der Gesamtnote sei der angelegte Beurteilungsmaßstab. Die Gesamtnote stelle zudem nicht das arithmetische Mittel der Einzelwertungen dar, sondern enthalte eine eigenständige Wertung, die im Vergleich zu den anderen zu beurteilenden Beamten vorgenommen worden sei. Bei einem hohen Leistungs- und Eignungsniveau führten an sich gute Einzelbewertungen nicht zwangsläufig zu einer guten Gesamtwertung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, nachdem es in der mündlichen Verhandlung den Präsidenten des Bundesamtes für Finanzen und den damaligen Abteilungspräsidenten des Klägers als Zeugen gehört hat, abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Dieser hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, dass er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Finanzen vom 25. März 1999 sowie des Widerspruchsbescheides des Bundesministeriums für Finanzen vom 3. November 2000 zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung vom 21. September 1999 (Beurteilungsstichtag: 30. Juni 1996) aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Zur Begründung seiner Berufung hat der Kläger auf seinen gesamten bisherigen Vortrag Bezug genommen und zur Vertiefung ausgeführt: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts handele es sich bei der Vorschrift in Ziffer 10.1 der Beurteilungsrichtlinien (Besprechung der Beurteilung) nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift. Dies ergebe sich schon daraus, dass es sich bei dieser Vorschrift nicht um eine Soll-Vorschrift handele. Ohne eine nochmalige Besprechung sei ihm die Chance genommen worden, bereits in einem frühen Stadium seine später gegen die Beurteilung geäußerten Bedenken vorzubringen. Die Teilnahme des Regierungsdirektors Dr. K. an der Gremiumsbesprechung sei schon deswegen rechtswidrig gewesen, weil sie nicht zwingend notwendig gewesen sei. Ernsthafte Zweifel an der Beurteilungspraxis im Bundesamt für Finanzen bestünden, weil die Einzelmerkmale nicht mit einer numerischen Note, sondern allein in verbalisierter Form bewertet würden. Dadurch gerate die Schlüssigkeitsprüfung zu einer semantischen Übung und werde die Beurteilung faktisch einer nachvollziehbaren Plausibilitätskontrolle durch die Gerichte entzogen. Zudem „passe" das Gesamturteil der angefochtenen Beurteilung nicht zu deren restlichem Inhalt. Ein gewichtiges Indiz dafür sei die Tatsache, dass die Einzelbewertungen zweimal angehoben worden seien, nicht aber das Gesamturteil. Zudem ergebe sich aus den vorgelegten Bewertungsschemata - der Kläger hat mit seinem Berufungszulassungsantrag eine Formulierungshilfe, die bestimmte Formulierungen bestimmten Gesamturteilen zuordnet, und später noch eine zweite Formulierungshilfe vorgelegt -, dass die in den Punkten III und IV der Beurteilung verwendeten Formulierungen eine Leistung im Bereich der Note „Tritt hervor" umschrieben. Aus der Tatsache, dass er in seiner Vergleichsgruppe - Zweitbeurteilung nach Beförderung zum Regierungsdirektor - am schlechtesten beurteilt worden sei, ergäben sich zudem erhöhte Anforderungen an die Begründung und Plausibilisierung seiner Beurteilung. Schließlich habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass es sich bei den von ihm gehörten Zeugen nicht um Zeugen im herkömmlichen Sinne handele. Da die Zeugen selbst am Beurteilungsverfahren beteiligt gewesen seien, hätten sie versucht, ihre Beurteilung „schlüssig zu machen". Dies hätte bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden müssen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem neugefassten Antrag erster Instanz zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat der Senat eine dienstliche Erklärung des Präsidenten des Bundesamtes für Finanzen zu der Frage eingeholt, ob die vom Kläger mit seiner Berufungszulassungsschrift vorgelegte oder eine andere Formulierungshilfe bei der Erstellung der Regelbeurteilungen zum Stichtag 30. Juni 1996 verwendet worden sei. Wegen des Inhalts dieser Erklärung wird auf Bl. 155/156 der Gerichtsakte, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte nebst Verwaltungsvorgänge (8 Beiakten) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse für das mit ihr verfolgte Begehren besteht auch in Ansehung der inzwischen erstellten weiteren dienstlichen Beurteilungen fort. Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, ZBR 2003, 359; Urteil des Senats vom 11. Februar 2004 - 1 A 3031/01 -, IÖD 2004, 149. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Bescheid vom 25. März 1999 sowie der Widerspruchsbescheid vom 3. November 2000 aufgehoben werden und die Beklagte die dienstliche Beurteilung vom 21. September 1999 beseitigt und dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1996 erteilt. Denn die Regelbeurteilung vom 21. September 1999 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beurteilungen vom 19. Dezember 1996 sowie vom 3. Juni 1998, die ebenfalls zum Stichtag 30. Juni 1996 ergangen waren, sind rechtlich nicht mehr existent, da sie durch die jeweils zeitlich nachfolgende Beurteilung ersetzt worden sind. Rechtsgrundlage der zum Stichtag 30. Juni 1996 erfolgten dienstlichen Beurteilung ist § 40 Abs. 1 Satz 1 Bundeslaufbahnverordnung (BLV). Nach dieser Vorschrift sind Eignung und Leistung der Beamten alle fünf Jahre oder wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern zu beurteilen. Dienstliche Beurteilungen sind gerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Ausschließlich der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung (§§ 40 bis 41a BLV) ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Beurteiler oder andere am Beurteilungsverfahren mitwirkende Personen gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen können, verkannt haben oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, in Einklang stehen. Ständige Rechtsprechung sowohl des BVerwG als auch des erkennenden Senats, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, a.a.O. m.w.N.; Urteil des Senats vom 11. Februar 2004 - 1 A 3031/01 -, a.a.O. Dies zugrunde gelegt ist die streitgegenständliche (Regel-)Beurteilung, die aufgrund der eingangs des Tatbestandes genannten Beurteilungsrichtlinien erstellt wurde, rechtlich nicht zu beanstanden. 1. Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, der eine Rechtsverletzung des Klägers beinhaltet, liegt nicht vor. a) Der Kläger gehörte zum Stichtag 30. Juni 1996 zum Kreis der gemäß Ziffer 2 der Beurteilungsrichtlinien regelmäßig zu beurteilenden Beamten; ein Ausnahmefall gemäß Ziffer 2.1 bis 2.3 lag nicht vor. Die Beurteilung ist von dem gemäß Ziffer 3.1 Satz 1 dieser Richtlinien zuständigen Beurteiler, dem Präsidenten des Bundesamtes für Finanzen, nach Durchführung der gemäß Ziffer 5.4 der Beurteilungsrichtlinien vorgeschriebenen Gremiumsbesprechung (zur Teilnahme des Regierungsdirektors Dr. K. an dieser Besprechung sowie zu dessen weiterer Beteiligung am streitgegenständlichen Beurteilungsverfahren s.u. b bis d) erstellt worden. Dass derartige Gremiumsbesprechungen zur Vorbereitung der Erstellung von Beurteilungen zulässig sind, ist höchstrichterlich geklärt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 13.79 -, ZBR 1981, 197; zustimmend Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: Februar 2005, Teil B, Rn. 313 m.w.N. Die zusätzliche Unterschrift des Berichterstatters geht auf Ziffer 9.3 der Beurteilungsrichtlinien zurück. Die allein streitgegenständliche Beurteilung vom 21. Sep- tember 1999 ist dem Kläger auch bekannt gegeben worden (Ziffer 10.1 der Beurteilungsrichtlinien), allerdings ist die nach dieser Vorschrift vorzunehmende Besprechung dieser Beurteilung - im Gegensatz zur Besprechung der nicht mehr existenten, ebenfalls zum Stichtag 30. Juni 1996 ergangenen Beurteilung vom 19. Dezember 1996 - nicht erfolgt (zu den Folgen s.u. e). b) Die Teilnahme des Dr. K. an der der Erstellung der Beurteilung vorausgegangenen Gremiumsbesprechung stellt keinen Rechtsverstoß dar. Allerdings ist es die selbstverständliche Pflicht des Dienstherrn, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 - 2 C 36.86 -, ZBR 1988, 63, sowie Beschluss vom 24. Juni 1996 - 2 B 97.95 -, ZfPR 1997, 122. Dies ergibt sich sowohl aus dem Gebot der Chancengleichheit als auch aus dem Gebot eines „fairen Verwaltungsverfahrens". Ein Verstoß gegen diese Grundsätze liegt jedenfalls dann vor, wenn die Beurteilung von einem Beamten erstellt wird, der - in Bezug auf den beurteilten Beamten - der gleichen oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe angehört (im Folgenden: ranggleicher Beamter). Vgl. Urteil des Senats vom 15. Mai 1995 - 1 A 2881/91 -, RiA 1997, 45; BayVGH, Urteil vom 23. Mai 1990 - 3 B 89.03631 -, ZBR 1991, 275; Schnellenbach, a.a.O., Rn. 465. Jedoch hat nicht Regierungsdirektor Dr. K. , sondern der nach den Beurteilungsrichtlinien zuständige Beurteiler, der Präsident des Bundesamtes für Finanzen, die Beurteilung des Klägers erstellt. Dieser hat Dr. K. in der Gremiumsbesprechung lediglich zu den Letzterem in dessen Funktion als Gruppenleiter unmittelbar unterstellten Beamten - dazu gehörte auch der Kläger - befragt, ihn also der Sache nach lediglich um beurteilungsrelevante Informationen gebeten. Dies entnimmt der Senat der Aussage des Präsidenten des Bundesamtes für Finanzen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (vgl. Bl. 77/78 d. Gerichtsakte). Entgegen der Ansicht des Klägers gelten für die Würdigung dieser Zeugenaussage - ebenso wie für die Würdigung der Aussagen anderer am Beurteilungsverfahren beteiligter Personen - keine Besonderheiten. Insbesondere ist die Glaubwürdigkeit dieser Personen bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben nicht von vornherein und aus sich heraus eingeschränkt. Vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 23. September 2004 - 2 A 8.03 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 43, vom 7. November 1962 - 6 C 144.61 -, Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 6, Beschluss vom 5. November 1985 - 1 WB 20.85 -, NZWehrr 1986, 130 (Leitsätze) und juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9. September 2004 - 1 Q 53/04 -, juris, die ebenfalls keine besonderen Anforderungen an die Würdigung der Aussagen von am Beurteilungsverfahren beteiligten Zeugen stellen. Eine dahingehende Beweisregel lässt sich dem Prozessrecht nicht entnehmen. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes ist unabhängig davon, ob dies im Wege einer richterlichen Rechtsfortbildung oder nur aufgrund einer gesetzlichen Regelung zulässig wäre, schon aus sachlichen Gründen nicht angezeigt. Dass Zeugen u.U. mit einer Aussage eigene Interessen - im vorliegenden Fall nach Ansicht des Klägers: nachträgliches „Schlüssigmachen" der vom Zeugen erstellten Beurteilung - verfolgen, ist ein allgemeines Problem, das sich nicht auf Erklärungen der an einem Beurteilungsverfahren beteiligten Personen beschränkt. Ein Richter muss sich bei der Verwertung einer jeden Zeugenaussage fragen, ob die Aussage des Zeugen von solchen Interessen beeinflusst sein könnte und wie dies ggf. zu würdigen ist. Im vorliegenden Fall hat der Senat keine Zweifel daran, dass der Präsident des Bundesamtes für Finanzen in der Gremiumsbesprechung Regierungsdirektor Dr. K. tatsächlich nur zu den Letzterem unterstellten Beamten befragt hat und Dr. K. keinen weiteren Einfluss auf den Inhalt der Beurteilung gewonnen hat. Die diesbezügliche Erklärung des Präsidenten des Bundesamtes für Finanzen ist in sich widerspruchsfrei und auch sonst glaubhaft. Anhaltspunkte dafür, dass Regierungsdirektor Dr. K. einen darüber hinaus gehenden Einfluss auf die Erstellung der Beurteilung der übrigen Regierungsdirektoren gehabt hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Hat Regierungsdirektor Dr. K. mithin lediglich mündlich vorgetragene Informationen zu der Beurteilung des Klägers beigesteuert, so verstößt dies weder gegen höherrangiges Recht (aa) noch gegen die Beurteilungsrichtlinien (bb). aa) Dem Beurteiler ist es grundsätzlich nicht verwehrt, einen Vorgesetzten, der mit dem beurteilten Beamten ranggleich ist, zu beurteilungsrelevanten Gesichtspunkten zu befragen und diese Informationen - seien sie ihm mündlich oder schriftlich vorgetragen - für die Beurteilung zu verwerten. Allerdings vertritt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass eine dienstliche Beurteilung bereits dann rechtswidrig ist, wenn ein ranggleicher Beamter einen den Beurteiler nicht bindenden schriftlichen Beurteilungsbeitrag zu dieser Beurteilung abgegeben hat. Vgl. Urteil vom 23. Mai 1990 - 3 B 89.03631 -, a.a.O. Dem folgt der Senat nicht. Allerdings verstößt es - wie schon gesagt - auch nach Auffassung des Senats gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens, wenn die dienstliche Beurteilung selbst von einem ranggleichen Beamten erstellt wird, der aufgrund seiner Ranggleichheit mit dem beurteilten Beamten um Beförderungsämter konkurriert. Dies ergibt sich daraus, dass der ranggleiche Beurteiler es jedenfalls in Fällen, in denen wie im vorliegenden nach den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien eine Überprüfung der Beurteilung durch einen Zweitbeurteiler oder eine Überbeurteilung nicht vorgesehen ist, in der Hand hätte, potenzielle Mitbewerber um ein Beförderungsamt durch Erteilung einer schlechten Beurteilung „auszuschalten". Diese Gefahr besteht so nicht, wenn ein ranggleicher Beamter mündlich zu beurteiIungsrelevanten Gesichtspunkten vorträgt oder er einen den Beurteiler nicht bindenden schriftlichen Beurteilungsbeitrag erstellt. Vielmehr verbleibt in diesem Fall die endgültige Erstellung der Beurteilung und damit sowohl die Entscheidung über die Bewertung der Einzelmerkmale als auch die Entscheidung über die Gesamtnote verantwortlich in den Händen einer anderen Person. Das Ausmaß der (möglichen) Einflussnahme des ranggleichen Beamten auf die Beurteilung des Konkurrenten ist somit ungleich geringer, als wenn der ranggleiche Beamte die Beurteilung selbst erstellt. Da ein solches Konkurrenzverhältnis auf der Hand liegt, ist es dem Beurteiler in der Regel auch bewusst, sodass er es in seine Würdigung der erhaltenen Informationen mit einbeziehen kann. Aufgrund dieser „Filterung" des Beurteilungsbeitrags durch den Beurteiler verstößt nicht jede Beteiligung eines ranggleichen Beamten am Beurteilungsverfahren gegen die Grundsätze der Chancengleichheit und des fairen Verfahrens. So im Ergebnis auch BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1996 - 2 B 97.95 -, ZfPR 1997, 122. Es ist vielmehr im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden, ob die Beteiligung eines ranggleichen Beamten gegen diese oder andere Rechtsgrundsätze verstößt. Befragt der Beurteiler einen Vorgesetzten des beurteilten Beamten, der mit diesem bezogen auf das Statusamt ranggleich ist, zu beurteilungsrelevanten Gesichtspunkten, so ist dies nicht von vornherein rechtlich zu beanstanden. Denn der Beurteiler bezieht damit den Befragten nicht im formellen Sinne in das Beurteilungsverfahren ein. Er schöpft vielmehr lediglich eine - sich je nach Nähe der Zusammenarbeit des betroffenen Vorgesetzten mit dem zu Beurteilenden ggf. sogar aufdrängende - Informationsquelle aus, um sich auf dieser Grundlage sodann ein eigenes Werturteil bilden zu können. Auf das Beurteilungsergebnis wirkt sich dies nicht unmittelbar aus. Die Situation ähnelt in gewisser Weise derjenigen bei Befragung eines gegenüber dem beurteilten Beamten voreingenommenen Vorgesetzten. Die Voreingenommenheit eines Vorgesetzten, der vorbereitend an der Erstellung einer Beurteilung mitgewirkt hat, zieht jedoch (ebenfalls) nicht automatisch die Rechtswidrigkeit dieser Beurteilung nach sich. Vielmehr ist die Beurteilung in einem solchen Fall nur dann rechtswidrig, wenn der Beurteiler die von dem voreingenommenen Vorgesetzten erlangten Informationen seiner Beurteilung ungeprüft zugrunde legt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 1992 - 1 WB 106.91 -, ZBR 1993, 89 m.w.N., sowie Beschluss vom 18. Juli 1979 - 1 WB 105.78 -, ZBR 1980, 290; Schnellenbach, a.a.O., Rn. 469. Ist dagegen der Beurteiler selbst voreingenommen, so schlägt dies unmittelbar auf die Beurteilung durch. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 A 8.03 -, a.a.O.; Schnellenbach, a.a.O., Rn. 466. Diese Differenzierung zeigt, dass die „Filterfunktion" des Beurteilers - wenn auch nicht unter dieser Bezeichnung - in Rechtsprechung und Literatur bereits anerkannt ist. Diese „Filterfunktion" rechtfertigt es, dass mündlich vorgetragene Informationen eines ranggleichen Beamten die Rechtswidrigkeit der Beurteilung nur dann begründen, wenn diese Informationen für den beurteilten Beamten nachteilige Äußerungen enthalten und der Beurteiler diese ungeprüft übernimmt. Anhaltspunkte dafür, dass Letzteres hier der Fall ist, sind weder vom Kläger vorgetragen noch ersichtlich. Außerdem hatte der Kläger in den Gesprächen (z.B. am 9. Januar 1997, 18. Juli 1997, 4. März 1998), die vor Erstellung der streitgegenständlichen Beurteilung vom 21. September 1999 stattfanden, ausreichend Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Präsident des Bundesamtes für Finanzen die Angaben des Regierungsdirektors Dr. K. - das Gleiche gilt im Übrigen für die Angaben des Abteilungspräsidenten C1. - ungeprüft und unbewertet in die Beurteilung vom 21. September 1999 übernommen hat. bb) Die Beurteilungsrichtlinien schließen es ebenfalls nicht aus, dass der Beurteiler Regierungsdirektor Dr. K. in der Gremiumsbesprechung zu beurteilungsrelevanten Gesichtspunkten befragte. Ziffer 5.5 der Richtlinien, wonach alle Beamten einer Besoldungsgruppe in der Gremiumsbesprechung zusammen zu erörtern und zu vergleichen sind, steht dem nicht zwingend entgegen. Eine Regelung, dass ein Beamter mit Vorgesetztenfunktion im Rahmen der Gremiumsbesprechung nicht über die ihm unterstellten ranggleichen Beamten berichten darf, lässt sich dieser Vorschrift jedenfalls nicht entnehmen. Dagegen bestimmt Ziffer 5.7 Spiegelstrich 4 der Richtlinien, dass mit Zustimmung des Beurteilers andere, d.h. in Ziffer 5.7 nicht ausdrücklich aufgeführte Personen mit Zustimmung des Beurteilers teilnehmen können, wenn dies zur Urteilsbildung notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit unterliegt dabei nicht der vollen gerichtlichen Überprüfung, vielmehr gebührt dem zuständigen Beurteiler aus seiner Stellung heraus insoweit eine Einschätzungsprärogative. Daraus ergibt sich hier: Dem Präsidenten der Abteilung, zu der das vom Kläger im Beurteilungszeitraum (1. Juli 1993 bis 30. Juni 1996) geleitete Referat gehörte, unterstanden in dieser Zeit - zu entnehmen aus Aussage des Abteilungspräsidenten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 14. August 2003 - 19 Referate. Zwar gingen etliche vom Kläger verfasste Schriftstücke über den Tisch des Abteilungsleiters, jedoch hielt es der Präsident des Bundesamtes für Finanzen - dies ergibt sich aus dessen Zeugenaussage - für angebracht, Regierungsdirektor Dr. K. zusätzlich zu hören, da dieser als Gruppenleiter damals der direkte Vorgesetzte des Klägers war und somit engeren Kontakt zu diesem hatte als der Abteilungspräsident. Diese Intention des Präsidenten des Bundesamtes für Finanzen steht mit Ziffer 5.7 der Beurteilungsrichtlinien in Einklang. Die Entscheidung, Regierungsdirektor Dr. K. zusätzlich zu hören, steht im gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungs- und Bewertungsermessen des Präsidenten. Da er einen nachvollziehbaren Grund für die zusätzliche Anhörung angegeben hat, ist diese Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. c) Soweit der Kläger vorgetragen hat, der Abteilungspräsident habe in seiner Funktion als Berichterstatter (vgl. Ziffern 1.1 und 9.1 der Beurteilungsrichtlinien) dem Präsidenten einen von Regierungsdirektor Dr. K. gefertigten Beurteilungsentwurf vorgelegt, kann dahingestellt bleiben, ob dies zutrifft. Die Beurteilung vom 21. September 1999 ist nämlich auch dann nicht rechtswidrig, wenn man die diesbezüglichen Angaben des Klägers zu seinen Gunsten als wahr unterstellt. Ein solcher unverbindlicher Entwurf unterscheidet sich nicht wesentlich von einer mündlichen oder schriftlichen Information über beurteilungsrelevante Gesichtspunkte. Die Tatsache, dass Regierungsdirektor Dr. K. einen solchen Entwurf erstellt hat, verstößt weder gegen höherrangiges Recht - diesbezüglich wird zur weiteren Begründung auf die Ausführungen unter b) aa) verwiesen - noch die Beurteilungsrichtlinien. Letztere enthalten insbesondere keine Bestimmung, die es dem Berichterstatter (vgl. Ziffer 9.1 der Beurteilungsrichtlinien) verbieten würde, auf eine Zuarbeit eines ihm unterstellten Beamten zurückzugreifen. d) Aus den Ausführungen des Klägers, insbesondere seinem wiederholten Hinweis auf „erhebliche Meinungsdifferenzen" schließt der Senat, dass der Kläger Regierungsdirektor Dr. K. zudem für voreingenommen hält. Dies ist indessen schon nicht genügend dargelegt, um Anlass für eine weitere Sachverhaltsklärung zu bieten; der bloße Hinweis auf erhebliche Meinungsdifferenzen reicht hierfür nicht aus. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden bzw. einen am Beurteilungsverfahren mitwirkenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen Anlass geben könnte, eine Befangenheit dieses Vorgesetzten anzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 - 2 C 36.86 -, a.a.O. Im Übrigen ist auch weder vom Kläger dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Präsident des Bundesamtes für Finanzen die Angaben des Regierungsdirektors Dr. K. ungeprüft übernommen hätte; auf die vorstehend unter b) aa) zitierte Rechtsprechung und Literatur sowie die dortigen Ausführungen zu diesem Punkt wird verwiesen. e) Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 BLV sowie Ziffer 10.1 der Beurteilungsrichtlinien hätte die Beurteilung vom 21. September 1999 (nochmals) mit dem Kläger besprochen werden müssen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die diesbezügliche Verpflichtung des Beurteilers nicht aufgrund des vorhergehenden Verfahrensablaufs, insbesondere der Tatsache entfallen, dass in dieser Angelegenheit bereits mehrere Gespräche geführt wurden. §§ 40 bis 41a BLV sehen eine derartige Ausnahme nämlich nicht vor. Der Kläger hat auch nicht auf die Durchführung der Besprechung (vgl. Ziffer 10.1 der Beurteilungsrichtlinien) verzichtet (vgl. S. 4 der Beurteilung vom 21. September 1999). Ob ein solcher Verzicht mit § 40 Abs. 1 Satz 2 BLV vereinbar wäre, bedarf daher keiner Vertiefung. Entgegen der Ansicht des Klägers bewirkt dieser Verfahrensmangel aber nicht die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Beurteilung. § 40 Abs. 1 Satz 2 BLV beruht wie entsprechende Vorschriften des Landesrechts - vgl. z.B. § 104 Abs. 1 Satz 5 Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen oder § 115 Abs. 2 Satz 1 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg - auf Zweckmäßigkeitserwägungen und soll im Interesse vollständiger, zutreffender und sachgerechter Beurteilung aller Beamten - vornehmlich im öffentlichen Interesse an der Richtigkeit dienstlicher Beurteilungen im Hinblick auf das Leistungsprinzip - eine möglichst zeitnahe, von starren Anfechtungsfristen unabhängige Gelegenheit bieten, etwaige Unstimmigkeiten auszuräumen. Die Vorschrift soll vermeiden, dass sachlich unzutreffende Beurteilungen zur Personalakte gelangen, nicht aber umgekehrt im Falle ihrer Nichtbeachtung dazu führen, dass eine sachlich richtige Beurteilung als rechtswidrig anzusehen ist mit der Folge, dass der Betroffene allein deshalb einen Anspruch auf eine erneute Beurteilung geltend machen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1976 - 2 C 34.75 -, BVerwGE 51, 205; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 1996 - 4 S 1882/94 -, ZBR 1997, 29 (Leitsatz) und juris; OVG Bremen, Urteil vom 7. Februar 1984 - 2 BA 5/83 -, ZBR 1985, 82; Schnellenbach, a.a.O., Rn. 470; a.A. VG Oldenburg, Urteil vom 25. Februar 1975 - 1 A 682/74 -, ZBR 1975, 119. Rechte des betroffenen Beamten stehen dieser Auslegung des § 40 Abs. 1 Satz 2 BLV nicht entgegen. Unterbleibt die vorgeschriebene Besprechung der Beurteilung, kann er seine Einwände im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren vorbringen. Diese Möglichkeit hätte auch der Kläger gehabt; die Beurteilung vom 21. September 1999 wurde ihm am 23. Mai 2000 ausgehändigt, der Widerspruchsbescheid erging am 3. November 2000. 2. Die von den Beurteilungsrichtlinien und dem diesen als Anlage beigefügten Formblatt vorgeschriebene verbale Beschreibung der Einzelmerkmale ohne Vergabe numerischer Einzelnoten verstößt weder gegen §§ 40 bis 41a BLV noch anderweitig gegen höherrangiges Recht. §§ 40 bis 41a BLV sehen nur ein Gesamturteil (§ 41 Abs. 2 BLV), nicht aber eine Notenvergabe für Einzelmerkmale und schon gar keine Verpflichtung zur Vergabe numerischer Noten vor - auch das Gesamturteil kann nach der Bundeslaufbahnverordnung in einem Wortprädikat bestehen (so auch Ziffer 6.1 der Beurteilungsrichtlinien). Eine numerische Benotung der Einzelmerkmale ist auch nicht aus dem vom Kläger genannten Grund - gerichtliche Überprüfbarkeit der Beurteilung, insbesondere des Gesamturteils - zwingend geboten. Diesbezüglich verkennt der Kläger, dass das Gesamturteil nicht das arithmetische Mittel der mit numerischen Noten bewerteten Einzelmerkmale ist und auch gar nicht sein darf. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1994 - 2 C 21.93 -, BVerwGE 97, 128, sowie vom 16. Oktober 1967 - 6 C 44.64 -, ZBR 1968, 42; Schnellenbach, a.a.O., Rn. 400. Außerdem sind - wie bereits einleitend dargelegt wurde - Beurteilungen gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüfbar. Dies gilt insbesondere auch für die Bildung des Gesamturteils. So bleibt es der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Entscheidung des Beurteilers überlassen, welches Gewicht er bestimmten Einzelmerkmalen im Vergleich zu anderen bei der Vergabe der Gesamtnote beimisst. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 1985 - 1 WB 20.85 -, a.a.O. Daraus folgt, dass selbst eine hohe Bewertung in der überwiegenden Anzahl der Einzelmerkmale nicht zwingend ein vergleichbares Gesamturteil bedingt. Dementsprechend hat der Präsident des Bundesamtes für Finanzen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass hohe Bewertungen im Leistungsbereich dann nicht zu einem entsprechenden Gesamturteil führen, wenn Defizite in anderen Bereichen, z.B. der sozialen Kompetenz oder des Verhaltens, bestehen. Des Weiteren ist zu beachten, dass das Gesamturteil notwendig von Erwägungen (mit-)beeinflusst wird, die nicht unmittelbar zum Ausdruck gelangen müssen. Hierzu zählen insbesondere Erwägungen zu den allgemeinen Laufbahnanforderungen und zu den konkreten Beurteilungsmaßstäben des Beurteilers, die dieser in vergleichender Gewichtung zu beachten hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1965 - 2 C 146.62 -, BVerwGE 21, 127; Schnellenbach, a.a.O., Rn. 398. Aufgrund dieser Gegebenheiten reicht eine verbale Umschreibung sowohl der Einzelmerkmale als auch des Gesamturteils aus, um eine gerichtliche Überprüfung unter Beachtung der eingangs der Entscheidungsgründe dargelegten Einschränkungen zu gewährleisten. Einer zwingend vorgeschriebenen numerischen Benotung der Einzelmerkmale bedarf es hierfür nicht. 3. Das Gesamturteil der Beurteilung vom 21. September 1999 („Entspricht voll den Anforderungen") ist ebenfalls nicht zu beanstanden. a) Ein höheres Gesamturteil war insbesondere nicht schon deswegen zu vergeben, weil in der Beurteilung vom 21. September 1999 im Vergleich zur ersten den Beurteilungszeitraum vom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1996 betreffenden Beurteilung vom 19. Dezember 1996 die Bewertung der Einzelmerkmale sowie die Ausführungen unter Punkt IV der Beurteilung (Zusammenfassende Wertung der Leistung und Eignung) zugunsten des Klägers abgeändert wurden. Es ist Sache des Beurteilenden und fällt in den Kernbereich seiner gerichtlich grundsätzlich nicht überprüfbaren Wertung, ob er das günstiger als bisher umschriebene Persönlichkeits- und Leistungsbild des Beurteilten noch dem bisher vergebenen Gesamturteil oder schon dem nächstbesseren Gesamturteil zuordnet. Allein aufgrund der Verbesserung der Einzelmerkmale und der zusammenfassenden Wertung der Leistung und Eignung lässt sich somit nicht herleiten, dass deswegen auch die Gesamtnote anzuheben ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 1985 - 1 WB 20.85 -, a.a.O (für den Fall, dass eine Beurteilung vollständig aufgehoben und durch eine neue Beurteilung ersetzt wird). b) Das Gesamturteil steht auch mit den Einzelbewertungen sowie der zusammenfassenden Wertung der Leistung und Eignung nicht in Widerspruch. Das Gesamturteil muss mit den Einzelbewertungen sowie der zusammenfassenden Wertung in dem Sinne vereinbar sein, dass es sich widerspruchsfrei und schlüssig aus Letzteren ableiten lässt. Jedoch werden die Einzelbewertungen ebenso wie das Gesamturteil - dies wurde bereits dargelegt (s.o. 2.) - notwendig von Erwägungen (mit-)beeinflusst, die nicht unmittelbar zum Ausdruck gelangen müssen. Hierzu zählen insbesondere Erwägungen zu den allgemeinen Laufbahnanforderungen und zu den konkreten Beurteilungsmaßstäben des Beurteilers, die dieser in vergleichender Gewichtung zu beachten hat. Beinhaltet also eine Beurteilung Wertungen dieser Art, so lässt sie sich schon aus rein sprachlichen Gründen nicht so abfassen, dass in jedem Fall aus den einzelnen Formulierungen zwingend auf ein bestimmtes Gesamturteil geschlossen werden kann; dies gilt bereits für Beurteilungen, die durch Ankreuzen bestimmter vorgegebener Beurteilungsmerkmale, erst recht aber für solche, die wie hier in Form eines „freien" Textes erstellt werden. Die gerichtliche Überprüfung von Beurteilungen kann deswegen nicht unter dem Blickwinkel erfolgen, ob ein bestimmtes Gesamturteil aus bestimmten Formulierungen folgt; die Frage kann vielmehr nur dahin lauten, ob Einzelbewertungen zueinander oder ob das Gesamturteil zu Einzelbewertungen in erheblichem Widerspruch stehen. Es ist daher nicht maßgeblich, ob das vom Kläger für seine Leistungen als zutreffend erachtete Gesamturteil „Tritt hervor" möglicherweise auch aus den Formulierungen zu den Einzelbewertungen sowie der zusammenfassenden Wertung herleitbar wäre. Entscheidend ist allein, ob das vergebene Gesamturteil „Entspricht voll den Anforderungen" im Hinblick auf den Inhalt der Beurteilung (ebenfalls) stimmig ist. Zum Verhältnis Gesamturteil - Einzelbewertungen vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1994 - 2 C 21.93 -, a.a.O., sowie vom 13. Mai 1965 - 2 C 146.62 -, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22. April 1999 - 1 W 4/99 -, ZBR 2001, 339; Schnellenbach, a.a.O., Rn. 398. Gemessen daran ist das Gesamturteil „Entspricht voll den Anforderungen" nicht zu beanstanden. Dieses Gesamturteil wird gemäß Ziffer 6.1 der Beurteilungsrichtlinien für in jeder Hinsicht zufriedenstellende Leistungen vergeben, während das vom Kläger angestrebte Gesamturteil „Tritt hervor" voraussetzt, dass sich der Beurteilte von den Beamten abhebt, die den Anforderungen voll entsprechen. Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass die streitgegenständliche Beurteilung ihm überdurchschnittliche fachliche Leistungen bescheinigt (z.B. fundierte Kenntnisse, überzeugende Lösung von Rechtsproblemen, besonders hervorzuhebende erfolgreiche Leitung des Arbeitskreises Bilanzierung bei einer bundesweiten Tagung). Der Beurteiler hat jedoch in seiner Zeugenaussage darauf hingewiesen, dass überdurchschnittliche fachliche Leistungen allein kein überdurchschnittliches Gesamturteil rechtfertigen, da das Gesamturteil nicht nur die fachliche Leistung, sondern auch weitere Gesichtspunkte wie z.B. soziale Kompetenz und Verhalten berücksichtigt. Diese Sicht ist nicht zu beanstanden, da sie Gesichtspunkte einbezieht, die für die Personalauswahl, deren Vorbereitung dienstliche Beurteilungen dienen, von Bedeutung sind. Im vorliegenden Fall ist die gewichtende Einbeziehung solcher Aspekte zudem durch Ziffer 6.1 der Beurteilungsrichtlinien vorgegeben. Dort ist geregelt, dass sich das Gesamturteil auf Leistung und Eignung (Unterstreichung durch den Senat) bezieht. Dass der Kläger eine überdurchschnittliche soziale Kompetenz besitzt oder er im zwischenmenschlichen Umgang überdurchschnittliche Fähigkeiten aufweist, wird ihm in der streitgegenständlichen Beurteilung nicht bescheinigt. Vielmehr bestanden auf diesen Gebieten, wie sich den übereinstimmenden Zeugenaussagen des Beurteilers sowie des Berichterstatters, aber auch dem Vermerk des Beamten I. vom 30. Juni 1999 entnehmen lässt, jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum nicht unerhebliche Defizite was die Termintreue, die Einbindung von Vorgesetzten bei wichtigen Angelegenheiten, die Anwesenheit zu den üblichen Dienststunden sowie den Umgang mit Kritik angeht. Der Vermerk des Beamten I. ist entgegen der im Zulassungsverfahren vertretenen Ansicht des Klägers verwertbar, da er sich bei den gerichtlichen Beiakten befindet, in die der Kläger Einsicht nehmen konnte. Einer gesonderten Einführung dieses Vermerks in das Verfahren bedurfte es nicht. Der Kläger hat die Kritikpunkte seiner Vorgesetzten auch nicht substanziiert bestritten, obwohl er dazu im Berufungsverfahren ausreichend Gelegenheit hatte. Dies gilt auch für den Vorwurf, er habe nicht immer die üblichen Dienststunden eingehalten. Diesbezüglich hat der Beurteiler anlässlich seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt, der Kläger habe ihm selbst gesagt, er, der Kläger, bestimme teilweise seine Arbeitszeit selbst und mache sie davon abhängig, ob es zu heiß oder zu kalt sei. Dem ist der Kläger weder in der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch im Berufungsverfahren entgegen getreten. Bestritten hat er nur die ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht getroffene Aussage des Berichterstatters, er, der Kläger, sei häufiger während der normalen Dienststunden nicht erreichbar gewesen. Damit hat er nicht in Abrede gestellt, dass er nicht immer während der üblichen Dienststunden in der Dienststelle anwesend war, da man in einem solchen Fall trotzdem (z.B. telefonisch) erreichbar sein kann. Aus dem Gesprächsvermerk vom 4. März 1998 ergibt sich zudem, dass er damals eingeräumt hat, er sei nicht immer während der üblichen Dienststunden in der Dienststelle anwesend, aber immer telefonisch erreichbar gewesen. Die vom Kläger eingereichten Formulierungshilfen führen zu keinem anderen Ergebnis. Auch ohne sie erschließt sich dem Leser der streitgegenständlichen Beurteilung, dass dem Kläger überdurchschnittliche fachliche Leistungen attestiert werden. Das allein aber genügt nach dem vom Beurteiler angewandten, rechtlich nicht zu beanstandenden Beurteilungsmaßstab nicht, um ein überdurchschnittliches Gesamturteil zu erhalten. Es kann daher dahinstehen, ob die Formulierungshilfen dem Beurteiler bekannt waren und ob sie tatsächlich im Sinne einer ständigen Übung angewandt wurden. Unerheblich ist schließlich auch, ob der Kläger - wie von ihm behauptet - tatsächlich unter allen Regierungsdirektoren des Bundesamtes für Finanzen, die zum Stichtag 30. Juni 1996 zum zweiten Mal nach ihrer Beförderung zum Regierungsdirektor beurteilt wurden, das schlechteste Gesamturteil erhalten hat. Zum einen ist unklar, unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten es gerade auf diese Vergleichsgruppe ankommen soll. Gemäß Ziffer 5.5 der Beurteilungsrichtlinien gehörten zu der für den Kläger relevanten Vergleichsgruppe alle Regierungsräte unabhängig davon, wann sie zuletzt befördert wurden. Zum anderen ist aber auch kein rechtlicher Gesichtspunkt ersichtlich, aus dem sich herleiten lassen könnte, dass die Beurteilung des bzw. der innerhalb ihrer Vergleichsgruppe am schlechtesten beurteilten Beamten einer gesteigerten Begründungspflicht unterliegt. 4. Der Beurteiler ist auch nicht - weder bei der Erstellung des Textes der Beurteilung vom 21. September 1999 noch bei der Vergabe des Gesamturteils in der Gremiumsbesprechung im Jahre 1996 - von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Diesbezüglich wirft der Kläger dem Berichterstatter vor, er habe bewusst von ihm erbrachte „umfangreiche Leistungen" verschwiegen. Wie seinem weiteren Vorbringen zu entnehmen ist, waren damit die von ihm in der Auflistung vom 10. Juni 1997 aufgeführten Aktivitäten gemeint, z.B. bei einer Fachtagung im März 1996, sowie die Organisation und Durchführung der Referatsbesprechungen der beiden Bankreferate und seine vielfältigen freiwilligen Fortbildungsaktivitäten. Aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen des Beurteilers sowie des Berichterstatters steht zur Überzeugung des Senats fest, dass diese Aktivitäten Gegenstand der Gremiumsbesprechung waren. Darüber hinaus - auch dies ergibt sich aus den Zeugenaussagen - war ein Großteil dieser Aktivitäten dem Beurteiler ohnehin bekannt, zumal er teilweise selbst an Veranstaltungen teilgenommen hatte, auf denen der Kläger aufgetreten war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 Beamtenrechtsrahmengesetz nicht gegeben sind. Zwar weicht die vorliegende Entscheidung von der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Mai 1990 (3 B 89.03631, a.a.O.) ab, jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsfrage zwischenzeitlich im Sinne des Senats entschieden (Beschluss vom 24. Juni 1996 - 2 B 97.95 -, a.a.O.)