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Beschluss

7 D 21/04.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0922.7D21.04NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan H 28 "Windkraft D. 57" der Gemeinde B. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 20.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan H 28 "Windkraft D. 57" der Gemeinde B. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 20.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan H 28 "Windkraft D. 57" der Antragsgegnerin, weil dieser Plan die Errichtung von Windkraftanlagen in Bereichen ausschließt, in denen die Antragstellerin solche Anlagen errichten möchte. Der Bebauungsplan H 28 erfasst einen Bereich im Süden des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin mit einer Größe von rd. 130 ha, der im Geltungsbereich des Gebietsentwicklungsplans Regierungsbezirk N. - Teilabschnitt N1. - liegt. Teil 3 des vom Bezirksplanungsrat N. am 9. Juni 1997 aufgestellten sachlichen Teilabschnitts "Eignungsbereiche für erneuerbare Energien/Windkraft" (im Nachfolgenden "GEP" genannt) stellt für die Gemeinden des N2. insgesamt 119 Bereiche mit Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien - Windkraft (in Nachfolgenden "Eignungsbereiche" genannt) dar. Die Eignungsbereiche erfassen Flächen von insgesamt ca. 23.500 ha und sollen die Installierung von ca. 1.200 Windkraftanlagen der 1,5 MW-Klasse ermöglichen. Im Stadtgebiet der Antragsgegnerin liegen insgesamt vier Eignungsbereiche (D. 15, D. 17, D. 18 und D. 57). Der Geltungsbereich des strittigen Bebauungsplans H 28 entspricht etwa dem Eignungsbereich D. 57 Der Geschäftsführer der Antragstellerin hatte im Februar/April 2000 zwei Bauanträge für die Errichtung von insgesamt drei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 133 m im Geltungsbereich des strittigen Bebauungsplans H 28 gestellt. Diese Bauanträge wurden zunächst zurückgestellt, nachdem der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin den am 4. Juli 2000 bekannt gemachten Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans H 28 gefasst hatte. Im Mai 2001 beschloss der Rat der Antragsgegnerin Veränderungssperren u.a. für den Geltungsbereich des Bebauungsplans H 28, die am 1. Juni 2001 bekannt gemacht wurden. Die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans H 28 war Gegenstand des zwischenzeitlich abgeschlossenen Normenkontrollverfahrens 7 D 4/03.NE, das der Geschäftsführer der Antragstellerin beim Senat anhängig gemacht hatte. In diesem Verfahren hatte der Geschäftsführer der Antragstellerin zunächst begehrt, die Veränderungssperre für nichtig zu erklären. Nachdem die Veränderungssperre wegen Inkrafttreten des im vorliegenden Verfahren angegriffenen Bebauungsplans H 28 außer Kraft getreten war, hat er die Feststellung begehrt, die Satzung über die Veränderungssperre sei ungültig gewesen. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 28. Januar 2005 hat der Senat den Normenkontrollantrag des Geschäftsführers der Antragstellerin abgelehnt. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, die Veränderungssperre sei nicht ungültig gewesen. Bei ihrem Erlass sei die Bebauungsplanung - hier des Bebauungsplans H 28 -, die sie habe sichern sollen, hinreichend konkretisiert gewesen. Sie sei auch nicht wegen ersichtlicher Verletzung des Anpassungsgebots nach § 1 Abs. 4 BauGB ungültig gewesen. Insoweit sei unerheblich, dass die zu sichernde Planung des letztlich beschlossenen hier strittigen Bebauungsplans H 28 im Ergebnis nicht im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung angepasst sein dürfte. Entscheidend sei vielmehr, ob das bei Erlass der Veränderungssperre (noch) verfolgte Plankonzept zwangsläufig an § 1 Abs. 4 BauGB hätte scheitern müssen. Dies treffe nicht zu. Die Bauanträge des Geschäftsführers der Antragstellerin nahmen folgendes Schicksal: Die bereits im November 2000 als Untätigkeitsklage erhobene Klage des Geschäftsführers der Antragstellerin wurde vom Verwaltungsgericht N. mit Urteil vom 4. Dezember 2003 - 2 K 3535/00 - abgewiesen. Den hiergegen gerichteten Antrag des Geschäftsführers der Antragstellerin auf Zulassung der Berufung lehnte der Senat mit Beschluss vom 27. Juni 2005 - 7 A 707/04 - ab. Zur Begründung hat der Senat im wesentlichen ausgeführt, die Abweisung des Hauptbegehrens auf Verpflichtung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigungen sei schon deshalb zu Recht erfolgt, weil die drei zur Genehmigung gestellten Windkraftanlagen eine Windfarm darstellten und daher nach Inkrafttreten der Änderung der 4. BImSchV ab 3. August 2001 einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürften, für deren Erteilung der seinerzeitige Beklagte (Landrat des Kreises D1. ) nicht zuständig sei. Das Hilfsbegehren auf Feststellung, dass der Beklagte vor dem 2. Juni 2001 - d.h. vor Inkrafttreten der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans H 28 - zur Erteilung der begehrten Baugenehmigungen verpflichtet gewesen sei, sei zu Recht abgewiesen worden, weil von den zur Genehmigung gestellten Anlagen im Hinblick auf Schattenwurf schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ausgingen; die Genehmigungsbehörde sei nicht verpflichtet, ein uneingeschränkt zur Genehmigung gestelltes Vorhaben ohne weiteres auf Grund eines unterstellten mutmaßlichen Willens des Antragstellers nur mit Einschränkungen zu genehmigen. Zum Erlass des hier strittigen Bebauungsplans H 28 kam es schließlich wie folgt: Die am 4. Juli 2000 bekannt gemachten Aufstellungsbeschlüsse für den Bebauungsplan H 28 und die weiteren drei den Eignungsbereichen des GEP entsprechenden Bebauungsplangebiete A 40, A 41 und H 27 zielten seinerzeit noch insbesondere auf eine windphysikalisch optimierte Anordnung der Anlagen sowie die Aspekte Gestaltung und Einfügen in das Landschaftsbild ab. Die Antragsgegnerin führte sodann ein Verfahren zur 49. Änderung des Flächennutzungsplans durch. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden vier den Eignungsbereichen des GEP entsprechende Konzentrationszonen für Windkraftanlagen mit einer Begrenzung der Gesamthöhe der Anlagen auf 100 m dargestellt. Die Genehmigung der 49. Änderung des Flächennutzungsplans wurde am 18. Dezember 2002 bekannt gemacht. Im Rahmen der weiteren Planungen für die den vier Eignungsbereichen entsprechenden Bebauungspläne kam die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis, dass in zwei Eignungsbereichen keine Flächen als für Sondergebiete für Windkraftanlagen geeignet angesehen wurden. Die Aufstellungsbeschlüsse bezüglich der für diese Bereiche - D. 15 und D. 17 - vorgesehenen Bebauungspläne A 40 und A 41 wurden aufgehoben. Hinsichtlich der Eignungsbereiche D. 18 und D. 57 kam die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis, dass dort nur kleinere Bereiche als Sondergebiete für Windkraftanlagen ausgewiesen werden könnten. Für diese Bereiche wurden schließlich am 24. Juli 2003 die Satzungsbeschlüsse zu den Bebauungsplänen H 27 und H 28 gefasst. Der hier interessierende Bebauungsplan H 28 weist für seinen Geltungsbereich von insgesamt rd. 130 ha ein sonstiges Sondergebiet "Landwirtschaft/Windkraftanlagen" mit einer Größe von rd. 12 ha aus, dessen Lage und Abgrenzung sich aus dem nachfolgend dargestellten Plan ergibt. § 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans lautet: "In den Sonstigen Sondergebieten SO gemäß § 11 (2) BauNVO mit der Zweckbestimmung "Landwirtschaft/Windkraftanlagen" sind folgende Nutzungen zulässig: ? Vorhaben, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, soweit durch das Vorhaben die Nutzung der Windenergie nicht beeinträchtigt wird. ? Windenergieanlagen, sowie die zugehörigen Nebenanlagen (z.B. Trafostationen, Übergabestationen, Erschließungsanlagen) Außerhalb der Sonstigen Sondergebiete sind im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes keine Windenergieanlagen gemäß § 35 (1) Nr. 2 bis 6 BauGB zulässig." Die textlichen Festsetzungen geben ferner u.a. vor, dass die zulässigen Windenergieanlagen mit jedem Teil der baulichen Anlage - auch im Luftraum (z.B. Rotorblätter) - innerhalb des Sonstigen Sondergebiets liegen müssen. Der hier strittige Bebauungsplan H 28 für den Eignungsbereich D. 57 wurde - wie der Bebauungsplan H 27 für den Eignungsbereich D. 18 - am 30. Juli 2003 bekannt gemacht. Im Verfahren zur 56. Änderung ihres Flächennutzungsplans, das am 17. Juli 2003 eingeleitet worden war, stellte die Antragsgegnerin schließlich für die Gebiete der Bebauungspläne H 27 und H 28 zwei Konzentrationszonen für Windenergieanlagen dar, deren räumliche Abgrenzung den in den Bebauungsplänen ausgewiesenen Sondergebieten entspricht, die nur einen kleinen Bruchteil der ursprünglich im Rahmen der 49. Änderung entsprechend den Eignungsbereichen des GEP dargestellten Konzentrationszonen einnehmen. Die Genehmigung der 56. Änderung des Flächennutzungsplans wurde am 20. März 2004 bekannt gemacht. Am 20. Februar 2004 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Ihren am 18. August 2004 gestellten weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - Außervollzugsetzung des Bebauungsplans H 28 - hat der Senat mit Beschluss vom 20. August 2004 - 7a B 1748/04.NE - mit der Begründung abgelehnt, der Umstand, dass der Bebauungsplan (derzeit) dem von der Antragstellerin als neuer Bauherrin verfolgten Bauantrag ihres Geschäftsführers entgegen stehe, stelle keinen schweren Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Zur Begründung ihres weiter verfolgten vorliegenden Normenkontrollantrags trägt die Antragstellerin insbesondere vor, sie sei auch nach Abschluss des Klageverfahrens 7 A 707/04 (= 2 K 3535/00 VG Münster) antragsbefugt. Es bestünden weiterhin Nutzungsverträge mit dem Grundstückseigentümer der für die Bebauung mit Windkraftanlagen vorgesehenen Parzellen. Sie - die Antragstellerin - plane als Nutzungsberechtigte kurzfristig die Einreichung eines neuen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs von zwei Windkraftanlagen. Es sei absehbar, dass der entsprechende Antrag schon unter Berufung auf den entgegenstehenden Bebauungsplan der Antragsgegnerin abgelehnt werde. Ihr Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan sei wegen Verstoßes gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB ungültig, wie bereits aus dem Urteil des Senats vom 28. Januar 2005 im Verfahren 7 D 4/03.NE folge. Im Übrigen leide der Plan an weiteren beachtlichen Mängeln. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Bebauungsplan H 28 "Windkraft D. 57" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie äußert sich zur Sache nicht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten 7 D 4/03.NE und 7 A 707/04 sowie der in jenen Verfahren von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen ergänzend Bezug genommen. II. Der Senat kann gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die im vorliegenden Verfahren maßgeblichen tatsächlichen Aspekte sind bereits umfassend in dem durch das rechtskräftige Urteil des Senats vom 28. Januar 2005 abgeschlossenen Verfahren 7 D 4/03.NE angesprochen worden, an dem der Geschäftsführer der Antragstellerin und die Antragsgegnerin mit ihren auch im vorliegenden Verfahren für sie handelnden Bevollmächtigten beteiligt waren. Auch die hier entscheidungserheblichen rechtlichen Aspekte - Rechtscharakter der Festlegungen der Eignungsbereiche des GEP als Ziele der Raumordnung und ihre Beachtlichkeit für die Bauleitplanung der Antragsgegnerin nach § 1 Abs. 4 BauGB - waren bereits Gegenstand des o. a. Verfahrens. Die Beteiligten haben ferner ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin, die von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt wird, folgt daraus, dass die Antragstellerin sich gegen die ihrer Meinung nach fehlerhafte Planung der Antragsgegnerin wendet, die einer von der Antragstellerin auch weiterhin in Übereinstimmung mit dem betroffenen Grundeigentümer beabsichtigten Errichtung von Windkraftanlagen entgegensteht. Zur Antragsbefugnis von Bauantragstellern, die aus eigenem wirtschaftlichen Interesse und im Einvernehmen mit dem Eigentümer eine Bebauung des Grundstücks beabsichtigen, vgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1994 - 4 NB 27.93 -, BRS 56 Nr. 31. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan H 28 "Windkraft D. 57" der Antragsgegnerin ist schon deshalb ungültig und daher für unwirksam zu erklären, weil er gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstößt. Nach der genannten Vorschrift sind die Bauleitpläne der Gemeinden - mithin auch Bebauungspläne - den Zielen der Raumordnung anzupassen. Dieses Anpassungsgebot ist hier verletzt, weil die Festlegung des Eignungsbereichs D. 57 im GEP als Ziel der Raumordnung zu qualifizieren ist und der hier strittige Bebauungsplan H 28 nicht in Einklang mit den bindenden Vorgaben dieser Zielfestlegung steht. Dass die im GEP festgelegten Eignungsbereiche als Ziele der Raumordnung zu qualifizieren sind, so dass ihnen neben der Steuerungsfunktion nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB untrennbar zugleich auch Bindungswirkung für die kommunale Bauleitplanung nach § 1 Abs. 4 BauGB zukommt, hat der Senat auf den Seiten 39 ff. seines rechtskräftigen Urteils vom 28. Januar 2005 im Verfahren 7 D 4/03.NE im Einzelnen näher ausgeführt. Auf diese den Beteiligten bekannten Darlegungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Zusammenfassend ist hiernach festzuhalten, dass die im GEP festgelegten Eignungsbereiche - mithin auch der hier interessierende Eignungsbereich D. 57 - alle höchstrichterlich geklärten Voraussetzungen für das Vorliegen eines Ziels der Raumordnung - vgl. hierzu bereits: BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329 = BRS 54 Nr. 12 - im Sinne der nunmehr maßgeblichen Legaldefinition des § 3 Nr. 2 ROG erfüllen. Die Festlegungen der Eignungsbereiche sind räumlich und sachlich hinreichend bestimmt. Sie sind nach Nr. 1 der textlichen Darstellungen des GEP "zur Verwirklichung der landesplanerisch angestrebten Konzentration der Raumnutzungen" erlassen und dienen damit der Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes. Schließlich handelt es sich bei ihnen auch um abschließend abgewogene Festlegungen, die als planerische Letztentscheidung auf der Ebene der Regional- bzw. Gebietsentwicklungsplanung erfolgt sind und die Zulässigkeit raumbedeutsamer Vorhaben zur Windenergienutzung steuern sollen. Auf Grund dessen kommt den Festsetzungen der Eignungsbereiche Bindungswirkung nach dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB zu, das auf eine dauerhafte Übereinstimmung der beiden Planungsebenen der Regionalplanung einerseits und der kommunalen Bauleitplanung andererseits abzielt. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1 (S. 11). Wie der Senat auf den Seiten 47 ff. des o.a. Urteils bereits näher dargelegt hat, sind die Festlegungen der Eignungsbereiche allerdings einer planerischen Konkretisierung durch die Antragsgegnerin zugänglich. So lässt der GEP durchaus räumliche Korrekturen der Eignungsbereiche zu, sofern sie sich entsprechend Nr. 12 der Erläuterungen zum GEP an der "allgemeinen Größenordnung und annähernden räumlichen Lage" der festgelegten Eignungsbereiche orientieren. Auch bei der internen Konkretisierung der Bereiche gibt der GEP nicht etwa vor, dass in den Eignungsbereichen gleichsam flächendeckend Standorte für Windkraftanlagen vorzusehen sind. So wurde die Eignung der betroffenen Bereiche in Kenntnis des Umstands festgelegt, dass in ihnen zahlreiche verstreute Außenbereichsnutzungen vorhanden sind, die zu Wohnzwecken genutzt werden und damit vor unzumutbaren Immissionen geschützt werden müssen. Auch stellt Nr. 26 der Erläuterungen bezogen auf den Schutz von Wald klar, dass im Rahmen der Gebietsentwicklungsplanung nur der Schutz der größeren geschlossenen Waldbereiche berücksichtigt worden sei und, sofern im Einzelfall kleinere Waldbereiche von Eignungsbereichen überlagert würden, diese in den nachfolgenden Planungsstufen zu sichern seien. Insgesamt hat der Träger der Regionalplanung den Gemeinden hiernach auch einen planerischen Spielraum überlassen, bei ihren nachfolgenden Konkretisierungen der Eignungsbereiche die nicht geprüften Schutzanforderungen erstmals sachgerecht zu berücksichtigen. Die nach alledem vom Träger der Regionalplanung der Antragsgegnerin eingeräumten Planungsspielräume hat diese jedoch mißachtet. Der strittige Bebauungsplan stellt keine mit der Bindungswirkung des § 1 Abs. 4 BauGB noch zu vereinbarende Konkretisierung der regionalplanerischen Vorgaben durch eine zulässige Feinsteuerung auf der nachfolgenden Ebene der verbindlichen gemeindlichen Bauleitplanung dar. Die Antragsgegnerin hat sich bei ihrer abschließenden Beschlussfassung über den hier strittigen Bebauungsplan H 28 nicht etwa darauf beschränkt, die im GEP festgelegten Eignungsbereiche grundsätzlich zu respektieren und mit ihrer Bebauungsplanung eine zusätzliche Feinsteuerung unter den Aspekten der Standortplanung, der Gestaltung und der Einfügung in das Landschaftsbild vorzunehmen, wie nach den Ausführungen auf den Seiten 30/31 des im Verfahren 7 D 4/03.NE ergangenen Urteils des Senats vom 28. Januar 2005 bei Einleitung des Aufstellungsverfahrens und im Rahmen der seinerzeit betriebenen Flächennutzungsplanung noch beabsichtigt war. Sie hat im weiteren Ablauf des Aufstellungsverfahrens für den strittigen Bebauungsplan vielmehr räumlich begrenzt auf das dem Eignungsbereich entsprechende Plangebiet nochmals eine umfassende Prüfung angestellt, ob und in welchem Umfang dieses Gebiet nach den von ihr als sachgerecht angesehenen eigenen planerischen Kriterien überhaupt für eine Windkraftnutzung geeignet ist. So heißt es auf Seite 3 der Begründung des strittigen Bebauungsplans ausdrücklich (Unterstreichungen durch den Senat): "Um geeignete Flächen für die Nutzung der Windenergie innerhalb des Windeignungsbereiches zu ermitteln, ist es erforderlich, sich einen Überblick über alle konkurrierenden Nutzungen und Ansprüche an den Raum zu verschaffen. Dieses ist erforderlich, um den Belangen, die durch die Windenergienutzung beeinträchtigt werden oder werden könnten, von vornherein ein entsprechendes Gewicht beizumessen, d.h. um diese Räume im Hinblick auf eine Konfliktvermeidung von Windenergieanlagen freizuhalten. Ziel der Standortfindung ist dabei die Ermittlung von weitgehend konfliktfreien Räumen, die zum einen einen ausreichenden Schutz der konkurrierenden Belange gewährleisten und zum anderen für zukünftige Investoren eine hohe Sicherheit zur Umsetzung von Vorhaben bieten. Bei der Erarbeitung des Konkretisierungskonzeptes sind alle Nutzungsansprüche an den Raum zusammengetragen worden, die einer Windenergienutzung entgegenstehen oder durch diese wesentlich beeinträchtigt werden. Dabei sind neben den bestehenden Nutzungen (Realnutzungen) auch in Plänen und Programmen dargestellte, zum Teil rechtlich gesicherte Planungsabsichten im Gemeindegebiet ausgewertet und, soweit relevant, berücksichtigt worden. Die Gemeinde hat zur Ermittlung der geeigneten Flächen pauschalierte Abstandsflächen zu den konkurrierenden Nutzungen angesetzt. Diese Vorgehensweise ist insofern sinnvoll und gerechtfertigt, da das städtebauliche Ziel der Gemeinde nicht in der Definition von konkreten Standorten für Windenergieanlagen besteht, sondern in der Konkretisierung von konfliktfreien oder -armen Räumen." Diese Darlegungen manifestieren bereits das offensichtliche Mißverständnis der Bindungswirkungen des § 1 Abs. 4 BauGB, dem die Antragsgegnerin unterlegen ist. Sie hat sich als berechtigt angesehen, die auf regionalplanerischer Ebene im Sinne einer abschließend abgewogenen verbindlichen Letztentscheidung getroffene Festlegung, dass der betreffende Bereich - vorbehaltlich der vom Plangeber des GEP ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit zu nachfolgenden Konkretisierungen der Eignungsbereiche im Hinblick auf nicht geprüfte Schutzanforderungen - grundsätzlich für Windenergienutzungen geeignet ist, nochmals räumlich begrenzt auf den Eignungsbereich einer eigenständigen Prüfung dahin zu unterziehen, ob und in welchen räumlichen Umfang diese Eignung nach ihren planerischen Vorstellungen letztlich überhaupt bejaht werden kann. Dieses Mißverständnis wird auch plastisch deutlich an den weiteren Ausführungen auf Seite 12 der Begründung des strittigen Bebauungsplans, wenn es dort heißt (Unterstreichung durch den Senat): "Die konkrete räumliche Abgrenzung der Bereiche muss unter Berücksichtigung der zeichnerischen und textlichen Darstellungen des GEP im Rahmen der Bauleitplanung sowie im Einzelfall festgelegt werden. Die Gemeinde B. hat diese räumliche Konkretisierung anhand der oben dargelegten Kriterien vorgenommen. Hierbei hat sich herausgestellt, dass entgegen der grobmaschigen Untersuchung des GEP im Eignungsbereich nur ein Teilbereich für die Nutzung der Windenergie verbleibt. Diese Erkenntnis ist das Ergebnis einer fachgerechten Abwägung aller relevanten Belange." Die Antragsgegnerin hat damit die Bindungen des § 1 Abs. 4 BauGB schon vom Ansatz her verkannt. Der Bebauungsplan ist gerade nicht, wie im Anschluss an die zuletzt zitierte Passage der Begründung des Bebauungsplans ausgeführt wird, "auch hinsichtlich des ‚Eignungsbereichs für erneuerbare Energien/Windkraft' D. 57 an den GEP angepasst". Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Der Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB wird schon daran deutlich, dass die Antragsgegnerin in dem vorliegenden, dem Eignungsbereich D. 57 entsprechenden Bebauungsplan H 28 die letztlich für Windkraftanlagen zulässigerweise nutzbaren Bereiche derart eingeschränkt hat, dass lediglich in noch nicht einmal 10 % des Plangebiets solche Anlagen zugelassen werden können. Bereits wegen dieser geringen Größenordnung des ausgewiesenen Sondergebiets "Landwirtschaft/Windenergie-anlagen" kann auch nicht ansatzweise die Rede davon sein, dass sich die strittige Planung gemäß den dargelegten Vorgaben des GEP an der "allgemeinen Größenordnung und annähernden räumlichen Lage" der festgelegten Eignungsbereiche orientieren würde. Auch die von der Antragsgegnerin berücksichtigten Ausschlusskriterien sind mit der Eignungsvorgabe des GEP nicht vereinbar. Zwar ist im GEP - wie dargelegt - nicht konkret berücksichtigt worden, dass in den festgelegten Eignungsbereichen zahlreiche verstreute Außenbereichsnutzungen vorhanden sind, die zu Wohnzwecken genutzt werden und damit vor unzumutbaren Immissionen geschützt werden müssen. Die insoweit erforderlichen Schutzabstände hätte die Antragsgegnerin mithin zum Anlass nehmen können, im Bebauungsplan die Standorte der zulässigen Windkraftanlagen so festzusetzen, dass der erforderliche Schutz vor unzumutbaren Immissionen, namentlich durch Lärm, sicher gewahrt wird. Darauf hat sie sich jedoch nicht beschränkt. Sie hat sich vielmehr als berechtigt angesehen, auch im hier regionalplanerisch vorgegebenen Eignungsbereich ihre Planung auf "vorbeugenden Immissionsschutz" auszurichten, und dementsprechend um jedes Gebäude mit Wohnnutzungen einen Abstandskreis von 500 m geschlagen (Seite 5 der Begründung zum strittigen Bebauungsplan). Solche Abstände sind nach den einschlägigen Erkenntnissen regelmäßig nicht erforderlich, um bei Windkraftanlagen - auch des neueren hohen Typs - die Schutzmaßstäbe für Außenbereichsbebauung zu wahren. Sie lassen vielmehr die regionalplanerisch gewollte und mit bindender Wirkung für die Antragsgegnerin festgelegte Eignung des Bereichs D. 57 für Windenergienutzung weitgehend oder gar vollständig obsolet werden, wie der Senat auf Seite 49 seines bereits mehrfach angesprochenen Urteils vom 28. Januar 2005 ausgeführt hat. Der Eignungsfestlegung offensichtlich zuwider läuft zumindest auch der nach den Ausführungen auf Seite 4 der Begründung des Bebauungsplans angesetzte generelle Abstand von 100 m zu Wald. Im Rahmen der Gebietsentwicklungsplanung ist - wie dargelegt - der Schutz größerer geschlossener Waldbereiche bereits berücksichtigt worden, so dass hier allenfalls kleinere Waldbereiche noch näher in den Blick zu nehmen waren. Dass zum Schutz solcher kleinen Waldflächen 100 m breite Streifen erforderlich sind, ist auch nicht ansatzweise erkennbar. Soweit nach den Ausführungen auf Seite 10 der Begründung des Bebauungsplans nur durch einen solchen großen Schutzabstand gewährleistet werden könne, "dass die historisch in der Landschaft gewachsenen Dimensionen und Maßstäbe nicht durch die technogenen Strukturen verdrängt werden", laufen diese Erwägungen der regionalplanerisch bindend vorgegebenen Eignungsfestlegung zuwider. Auch an diesen beiden Beispielen wird deutlich, dass die Antragsgegnerin die ihr vom GEP eingeräumten Spielräume zur konkretisierenden Feinsteuerung der Eignungsvorgabe weit überschritten und damit die raumordnerische Eignungsfestlegung in einer mit den Bindungen nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht mehr zu vereinbarenden Weise konterkariert bzw. ausgehöhlt hat. Zu Letzterem vgl.: Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. Stand August 2002, § 1 RdNr. 32. Erweist sich nach alledem der strittige Bebauungsplan bereits wegen Verstoßes gegen §1 Abs. 4 BauGB als ungültig, kann letztlich dahinstehen, ob der Bebauungsplan auch an weiteren durchgreifenden Mängeln leidet. Im Hinblick auf eventuelle künftige Planungen der Antragsgegnerin merkt der Senat vorsorglich an: Die dem Senat vorliegende Kopie des Bebauungsplans lässt einen Mangel der Ausfertigung erkennen. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin hat auf der Planurkunde unter dem 31. Juli 2003 - einen Tag nach der am 30. Juli 2003 erfolgten Bekanntmachung des Plans - bestätigt, dass der Rat der Gemeinde am 24. Juli 2003 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat. Der Zeitpunkt der Ausfertigung muss jedoch nach dem Satzungsbeschluss und vor dem Bekanntmachungsakt liegen. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1999 - 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29. Des weiteren spricht alles dafür, dass der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin in der Fassung nach Inkrafttreten der 56. Änderung gleichfalls gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstößt. Wenn von den für das Gemeindegebiet festgelegten vier Eignungsbereichen für Windenergie im Rahmen der Flächennutzungsplanung zwei Eignungsbereiche vollständig "weggeplant" und die übrigen beiden Eignungsbereiche dergestalt reduziert werden, dass jeweils nur rd. 10 % der Fläche bzw. noch weniger als Konzentrationszonen für Windenergie dargestellt werden, kann nach den dargelegten Grundsätzen des § 1 Abs. 4 BauGB keine Rede davon sein, dass der Flächennutzungsplan an die im GEP festgelegten Ziele der Raumordnung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB angepasst ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Bei der auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. beruhenden Streitwertfestsetzung hat der Senat berücksichtigt, dass die Antragstellerin ein Interesse an der Errichtung mehrerer Windkraftanlagen im Plangebiet des strittigen Bebauungsplans hat.