Beschluss
20 A 3321/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0922.20A3321.04.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000 EUR festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe sind zum Teil schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt; im Übrigen greifen sie in der Sache nicht. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils im Wesentlichen unter gleichzeitiger Bezugnahme auf die Begründungen des Rücknahmebescheides des Beklagten vom 7. Februar 1995 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 28. März 2003 ausgeführt, es fehle an einem Bedürfnis i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 4 WaffG a.F. Es sei nicht zu erkennen, dass der Kläger den Aufbau einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 4 WaffG a.F. verfolgt habe. Seine Darlegungen reichten hierzu nicht aus. Die Aufstellung "Meine Sammelgebiete", die der Kläger im Widerspruchsverfahren vorgelegt habe, lasse jeden Bezug zu den von ihm gesammelten Waffen vermissen. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, in welcher Weise sämtliche erworbenen Waffen erforderlich seien, eine bestimmte technische Entwicklung zu dokumentieren. Dem hat der Kläger nichts Erhebliches entgegengesetzt, was zu Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führt (1.) oder die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) bzw. wegen Abweichens des Urteils von einer Entscheidung des OVG NRW nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO rechtfertigen würde (3.). 1. Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils lassen sich nicht daraus ableiten, dass das Verwaltungsgericht in seiner Urteilsbegründung die Ermächtigungsgrundlage nicht ausdrücklich benannt hat, auf der die angefochtene Rücknahme beruht. Mit diesem Einwand zeigt der Kläger Fehler in der Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht auf. Zudem ergeben sich die rechtlichen Maßstäbe, an denen das Verwaltungsgericht die angefochtene Rücknahmeentscheidung gemessen hat, hinreichend aus der Bezugnahme auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide. Die Überlegungen des Klägers dazu, ob das spätere Erkennen der Erlaubnisbehörde eines fehlenden Bedürfnisses überhaupt eine Rücknahme der Genehmigung erlaube, führen ebenfalls auf keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ob eine kultur-historisch bedeutsame Sammlung in Rede steht, ist keine Frage der Einschätzung der Behörde, sondern eine Frage zwingenden Rechts. Gleiches gilt für die Rücknahmeentscheidung für den Fall, dass ein Verstoß gegen zwingende Erteilungsvoraussetzungen erkannt wird. Auf die Art des Entscheidungsfehlers kommt es nicht an. Ein Rechtsanwendungsfehler oder auch eine bewusste Fehlentscheidung verpflichten nach § 47 Abs. 1 Satz 1 WaffG a.F. bzw. heute nach § 45 Abs. 1 WaffG ebenso zur Rücknahme einer Waffenbesitzkarte wie ein Irrtum über den entscheidungserheblichen Sachverhalt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1985 - 1 C 33.83 -, BVerwGE 71, 248. Es spricht auch nichts gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die dem Sammlungsbegriff innewohnende eingrenzende Thematisierung und Systematisierung des Sammlungsgutes fehlt. Der Hinweis, dass seine zusammenfassende Darstellung im Widerspruchsverfahren entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts vielfach an mehreren Stellen Bezugnahmen auf die in seiner Sammlung befindlichen Waffen enthalte und erläutert werde, welche Waffentypen zu welcher Sammlungsthematik bzw. welchem Sammelthema gehörten, reicht schon angesichts von Form und Inhalt der in Bezug genommenen Ausführungen nicht aus. Hierzu hätte es vielmehr einer entsprechenden, gegebenenfalls auch beispielhaften Erläuterung bedurft. Durch bloßes Lesen der Dokumentation erschließt sich eine Zuordnung nur zu den genannten Hauptthemen - Hinterlader-Konstruktionen und Vorderlader-Konstruktionen -. Diese erschließen für sich aber keine hinreichende Begrenzung. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats, dass Merkmale, die jeder Waffe eigen sind, einem Sammlungsthema nicht die nötige Eingrenzung verleihen können. Vgl. Beschluss vom 16. Dezember 1999 - 20 A 3153/99 - m.w.N. Der Hinweis auf das Urteil des Senats vom 13. Februar 1992 - 20 A 1582/90 - begründet schon deshalb keine ernstlichen Zweifel, weil jenes Urteil einen anderen Sachverhalt betraf. In Streit stand eine Waffensammlung, die bereits zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung vorhanden und nach gutachterlicher Feststellung hinreichend begrenzt war. Demgegenüber hat der Kläger bei Erteilung der Genehmigung im Jahre 1978 ohne weiteren Nachweis über ein eingrenzendes Sammlungsthema zum Zweck der beantragten Erlaubnis nur angegeben: "Vervollständigung meiner bestehenden Sammlungen von Jagdwaffen, Militär- Gewehren und Karabinern, Unterhebelrep., Vorderladerrevolver, Pistolen verschiedener Hersteller, Kaliber und Systemen, dto Revolver." Der Nachweis, dass der Kläger die Waffenbesitzkarte benötigte, um i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 4 - 2. Alternative WaffG a.F. eine kultur-historisch bedeutsame Sammlung anzulegen oder zu erweitern, war auch nicht etwa entbehrlich. Dies gilt unbeschadet des Umstandes, dass der Kläger im Jahre 1978 schon im Besitz von 120 Waffen war und ihm die Erlaubnis auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG a.F. für Schusswaffen jeder Art erteilt wurde, worauf sich der Kläger im Übrigen erst nach Ablauf der Frist zur Begründung seines Zulassungsantrags und damit im Grunde verspätet berufen hat. § 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG a.F. bestimmt nur den Inhalt der Waffenbesitzkarte. Die Vorschrift gibt demgegenüber nicht die Erteilungsvoraussetzungen wieder. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1993 - 1 B 92.92 - , GewArch 1994, 124. Schließlich unterliegt es keinen Zweifeln, dass eine Verwirkung der Rücknahmebefugnis, soweit sie im Rahmen zwingenden Rechts, das - wie hier - der öffentlichen Sicherheit dient, überhaupt in Betracht zu ziehen ist, nicht eingetreten ist. Der Umstand, dass zwischen Rücknahmeverfügung und Widerspruchsbescheid mehr als acht Jahre lagen, führt zu keiner Verwirkung. Eine Anlehnung an die Jahresfrist aus § 48 Abs. 4 VwVfG scheidet schon deshalb aus, weil der Gesetzgeber auf dem Gebiet des Waffenrechts dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung mit der zwingenden Ausgestaltung der Rücknahme (vgl. § 47 Abs. 1 WaffG a.F. bzw. § 45 Abs. 1 WaffG) unbedingten Vorrang einräumt, mit dem Ziel, einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der inneren Sicherheit zu leisten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 1987 - 1 C 18.84 -, BayVBl. 1988, 184, und vom 30. April 1985 - 1 C 33.83 - a.a.O. Dadurch, dass der Beklagte nach Erlass der Rücknahmeverfügung erworbene Waffen weiter in die Waffenbesitzkarte eingetragen hat, ist auch kein die Verwirkung begründender zusätzlicher Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Der Kläger durfte zumal mit Blick auf die genannte Zielsetzung der Rücknahmevorschrift daraus nicht etwa schutzwürdig schließen, der Beklagte werde aus der verfügten Rücknahme keine Rechte mehr herleiten und dauerhaft darauf verzichten, seiner zwingenden gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen. Die Eintragungen entsprachen zudem der gegebenen verfahrensrechtlichen Situation. Zwar war die Rücknahme verfügt. Sie war aber wegen des eingelegten Widerspruchs noch nicht vollziehbar. Ihnen ist deshalb kein anderes Gewicht beizumessen als den Eintragungen vor der Rücknahme. 2. Die Grundsatzrüge hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger Fragen zur Verwirkung aufwirft, fehlt es an der Darlegung, dass diese eine über den konkreten Fall hinausgehende Bedeutung haben bzw. dass sie einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung zugänglich sind und über die in der Rechtsprechung geklärten Vorgaben einer Verwirkung hinausgehen. Danach müssen neben dem Zeitablauf weitere Umstände hinzutreten, die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nach Treu und Glauben die berechtigte Erwartung begründen, von dem streitigen Recht werde kein Gebrauch (mehr) gemacht. Das erfordert eine Bewertung des jeweiligen Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1999 - 6 B 75.98 -, juris, m.w.N. Soweit der Kläger die Frage aufwirft, wie weiter zu verfahren ist, wenn wie vorliegend die Rücknahmeentscheidung nicht zugleich mit einer Anordnung nach § 48 Abs. 2 WaffG a.F. verbunden wird, die in der zurückgenommenen Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen und dies der Behörde nachzuweisen, zeigt er nicht auf, warum diese Frage im Rahmen des vorliegenden Verfahrens relevant sein sollte. Streitgegenständlich ist die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung, die sich losgelöst von der Frage beantwortet, welche weiteren Konsequenzen sich aus dem Fortfall der zurückgenommenen Waffenbesitzkarte für den Kläger im Hinblick auf die Möglichkeit des Umgangs mit den auf der Grundlage dieser Besitzkarte erworbenen Waffen ergeben. 3. Schließlich hat auch die Abweichungsrüge keinen Erfolg. Hier fehlt es schon an der für die Darlegung einer die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Abweichung erforderlichen Gegenüberstellung von Rechtssätzen oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfeststellungen. Die Ansicht, das Verwaltungsgericht habe die Parallelität des vorliegenden Einzelfalls mit dem Fall, den der Senat in seinem Urteil vom 13. Februar 1992 - 20 A 1582/90 - zu entscheiden hatte, nicht erkannt, reicht hierzu nicht aus; im Übrigen lässt sich die behauptete Parallelität - wie bereits ausgeführt - nicht feststellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das in Streit stehende Interesse des Klägers ist abgestellt auf den Zeitpunkt der Einleitung des Zulassungsverfahrens mit dem fünffachen Betrag des maßgeblichen Auffangwerts aus § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen. Dabei ist von folgendem auszugehen: Das Interesse an dem Fortbestand bzw. der Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Waffensammler besteht zunächst im Sammlerinteresse, für das der maßgebliche Auffangwert von 5.000 EUR anzusetzen ist. Je nach Größe der bestehenden bzw. ins Auge gefassten Sammlung ist das Interesse entsprechend zu erhöhen. Eine Orientierung an Nr. 50.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (DVBl. 2004, 1525) ist dabei nicht möglich. Die dort vorgeschlagene Erhöhung des Auffangwertes um 750 EUR für jede weitere in Streit stehende Waffe trifft nicht das Interesse eines Waffensammlers. Sie führt, zumal wenn - wie vorliegend - eine umfängliche Sammlung in Rede steht (hier: mehr als 400 Waffen), zu Werten, die unangemessen hoch sind. Insoweit gilt es zu berücksichtigen, dass eine Waffenbesitzkarte für Waffensammler nach geltendem Recht anders als Waffenbesitzkarten für Jäger oder Sportschützen von vornherein auf eine unbestimmte Vielzahl von Waffen angelegt ist, ohne dass sich das Ausgangsinteresse - Aufbau bzw. Erweiterung einer Sammlung - verändert. Beim Streit um eine Waffenbesitzkarte für Waffensammler ist deshalb das Interesse im Einzelfall unter Berücksichtigung der bestehenden bzw. beabsichtigten Größe der Sammlung frei zu gewichten. Dabei wird auch Berücksichtigung finden können, ob es um eine einheitliche Sammlung geht oder unterschiedliche (abgrenzbare) Sammlungsgebiete in Rede stehen. Davon ausgehend ist im Fall des Klägers einerseits einzustellen, dass in der streitigen Waffenbesitzkarte inzwischen 420 Waffen eingetragen sind. Zudem hat der Kläger ein Interesse daran bekundet, im bisherigen Umfang Waffen nach einer nicht weiter eingrenzenden Thematik erwerben zu wollen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass nur eine einzige vermeintlich zusammengehörige Sammlung in Rede steht. Das zugrundegelegt erscheint das streitige Interesse des Klägers mit dem fünffachen Auffangstreitwert aus § 52 Abs. 2 GKG hinreichend hoch bemessen.