Beschluss
8 A 2612/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0920.8A2612.05.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ¬gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Mai 2005 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.800, EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ¬gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Mai 2005 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.800, EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Antragsschrift zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Die Darlegungen des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO vorgelegen haben. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt nach § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO lediglich voraus, dass nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war. Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Feststellung des Fahrzeugführers unmöglich im Sinne des § 31 a Abs. 1 StVZO, wenn die Behörde nicht in der Lage ist, den Täter zu ermitteln, obwohl sie die im Einzelfall angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Dazu gehört zunächst, den Halter des Fahrzeugs sobald wie möglich - im Regelfall innerhalb von zwei Wochen - von der mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu unterrichten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77.74 -, NJW 1979, 1054; Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, DAR 1987, 393, jeweils m.w.N. Das ist hier geschehen, indem dem Kläger der Anhörungsbogen vom 26. März 2004 übersandt worden ist. Der Zugang ist dadurch belegt, dass der Kläger hierauf zum richtigen Aktenzeichen mit anwaltlichem Schreiben vom 1. April 2004 reagiert hat. Im Übrigen ist dem Kläger gleich darauf Einsicht in die Ermittlungsakte gewährt worden, aus der alle Einzelheiten des Tatvorwurfs ersichtlich waren. Es ist grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Lehnt dieser die ihm mögliche Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, VRS 64, 466, Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104, und vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 -, juris. Nach diesen Maßstäben ist ein Ermittlungsdefizit, das ursächlich dafür geworden ist, dass der Fahrer bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung nach § 26 Abs. 3 StVG nicht ermittelt werden konnte, nicht erkennbar. Der Kläger hat nicht bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitgewirkt, obwohl es ihm möglich war. Deshalb ist es unerheblich, dass er eine Mitwirkung nicht ausdrücklich verweigert hat. Er hat sich im Bußgeldverfahren durch seinen Rechtsanwalt in einem anwaltlichen Standardschreiben vorsorglich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen und angekündigt, er sei grundsätzlich bereit, Angaben zur Sache zu machen. Angesichts dieser Einlassung, die für sich genommen keine konkreten Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen bot, war eine weitere Aufklärung nicht geboten. Allein erfolgversprechend erschien es bei dieser Sachlage, die angekündigten Angaben zur Sache abzuwarten. Trotz der Ankündigung hat der Kläger auch nach Akteneinsicht bis zum Eintritt der Verjährung nicht mitgeteilt, wer der Fahrer war. Ein gleichwohl noch durchgeführter Ermittlungsversuch der Landeshauptstadt Düsseldorf am 17. Mai 2004 blieb erfolglos. Erst Monate später räumte der Kläger ein, er selbst sei der Fahrer gewesen. Es trifft zu, dass der Halter bei der Fahreraufklärung nicht zur Mitwirkung verpflichtet ist. Es besteht aber eine Obliegenheit zur Mitwirkung. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuches das Recht des Betroffenen gewahrt bleibt, sich im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht selbst bezichtigen zu müssen und auf ein etwa bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen zu dürfen. Das mit der Ausübung dieser Rechte verbundene Risiko, dass auch zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung allerdings nicht von Verfassungs wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. August 1999 - 3 B 96.99 -, NZV 2000, 385 = BayVBl. 2000, 380, und vom 22. Juni 1995 - 11 B 7.95 -, BayVBl. 1996, 156. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 3 GKG und erfolgt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1525). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).