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Beschluss

12 B 1311/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0919.12B1311.05.00
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Tenor

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit der Beschwerde stattgegeben wird. Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt.

Der Antragsgegner wird unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für den Betrieb des Waldorfkindergartens P. im Dezember des Jahres 2005 vorläufig unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache eine Abschlagszahlung in Höhe von 5.020,00 EUR zu bewilligen und diese im Voraus des Monats Dezember 2005 zu leisten.

Soweit darüber hinaus Abschlagszahlungen verlangt werden, wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

Die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit der Beschwerde stattgegeben wird. Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt. Der Antragsgegner wird unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für den Betrieb des Waldorfkindergartens P. im Dezember des Jahres 2005 vorläufig unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache eine Abschlagszahlung in Höhe von 5.020,00 EUR zu bewilligen und diese im Voraus des Monats Dezember 2005 zu leisten. Soweit darüber hinaus Abschlagszahlungen verlangt werden, wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben. Die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts wird aufgehoben. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur in dem tenorierten Umfang begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat nur in dem aus den nachstehenden Gründen ersichtlichen Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind erfüllt. Die zulässige Beschwerde ist in dem tenorierten Umfang begründet. Die dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen insoweit die Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Senat geht bei der Auslegung des Begehrens des Antragstellers nach dessen Klarstellung durch das Schreiben vom 9. September 2005 gemäß § 88 VwGO davon aus, dass der Antragsteller für das gesamte Jahr 2005 weitere Abschlagszahlungen fordert, er darüber hinaus aber nach wie vor ausweislich seines Schreibens vom 22. August 2005 weitere Abschlagszahlungen von Januar bis Mai 2006 begehrt. Für die begehrte - zeitweilige - Vorwegnahme der Hauptsache für den Monat Dezember 2005 ist ein Anordnungsgrund i.S.d. § 123 Abs. 1 VwGO gegeben. Der Antragsteller hat durch Vorlage entsprechender Berechnungen, die der Antragsgegner weder dem Grunde noch der Höhe nach in Frage gestellt hat, glaubhaft gemacht, dass er den Betrieb des Kindergartens auf der Grundlage der mit Bewilligungsbescheid vom 20. Dezember 2004 für das Jahr 2005 gewährten, gegenüber den Vorjahren deutlich gekürzten Abschlagszahlungen nicht weiterführen kann und den Betrieb daher angesichts der zurückgegangenen finanziellen Reserven und des ver-bleibenden Defizits ohne die begehrten, weiteren Abschlagszahlungen zum 1. De-zember 2005 insgesamt einstellen müsste. Für den Zeitraum bis November 2005 ist danach ein Anordnungsgrund für die Vorwegnahme der Hauptsache im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht glaubhaft gemacht. Entsprechendes gilt für den Antragszeitraum im Jahr 2006 (Januar bis Mai). Insoweit ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage dem Antragsteller nach dem Erlass dieses Senatsbeschlusses Abschlagszahlungen für das Jahr 2006 verweigern wird. Ansonsten steht es dem Antragsteller frei, zeitgerecht um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Für den Monat Dezember 2005 hat der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch auf die begehrte weitere Abschlagszahlung glaubhaft gemacht. Ein Anspruch ergibt sich jedoch nicht allein aus § 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GTK. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 GTK sind dem Träger auf Antrag monatliche Abschlagszahlungen auf der Basis der zu erwartenden Betriebskosten zu leisten. Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 GTK sind bei bestehenden Einrichtungen die Betriebskosten des vorletzten Jahres - hier also die Betriebskosten des Jahres 2003 - unter Berücksichtigung von Personalkostenveränderungen zugrundezulegen. Als im Rahmen der Prognose ("zu erwartende Betriebskosten" - § 23 Abs. 1 Satz 2 GTK) zu berücksichtigende Personalkostenveränderungen sind im vorliegenden Fall diejenigen Veränderungen im Personalbereich des Waldorfkindergartens P. einzubeziehen, die sich aufgrund der geänderten Bedarfsplanung des Antragsgegners und der damit einhergehenden Reduzierung der zu betreuenden Gruppen in dem Kindergarten von zwei Gruppen auf nur noch eine Gruppe ergeben. Einer darüber hinausgehenden Förderung steht der allgemeine Förderungsvorbehalt des § 18 Abs. 6 GTK entgegen, der auch im Rahmen der Festsetzung von Abschlagszahlungen nach § 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GTK Geltung beansprucht. Gemäß § 18 Abs. 6 GTK ist Voraussetzung für die Gewährung der Betriebskostenzuschüsse nach den Absätzen 2 und 4, dass die Errichtung der Einrichtung gemäß § 13 GTK gefördert wurde oder der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Einrichtung als bedarfsentsprechend anerkannt hat und entsprechende Landesmittel zur Verfügung stehen. Diese - alternativen - Voraussetzungen sind nicht gegeben. Ausweislich des vom Antragsteller vorgelegten Zuwendungsbescheides vom 19. November 1990 ist die Errichtung auf der Grundlage des Kindergartengesetzes und damit nicht nach § 13 GTK erfolgt. Eine Anerkennung des Kindergartenbetriebs mit zwei Gruppen als bedarfsentsprechend seitens des Antragsgegners als dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe liegt ebenfalls nicht vor; die aktuelle Bedarfsplanung des Antragsgegners, die in einem auf die Leistung von Abschlagszahlungen beschränkten Verfahren nicht zu überprüfen ist, geht vielmehr von einem im Kindergarten des Antragstellers zu realisierenden Betreuungsbedarf von nur noch einer Gruppe aus. Nach der in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung ergibt sich der Anspruch des Antragstellers auf die Gewährung von Abschlagszahlungen jedoch aus § 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GTK i.V.m. § 29 Abs. 2 GTK. Gemäß § 29 Abs. 2 GTK werden Tageseinrichtungen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits Betriebskostenzuschüsse erhalten, abweichend von § 18 Abs. 6 GTK weiter gefördert. Die Voraussetzung für das Eingreifen des Bestandsschutzes nach § 29 Abs. 2 GTK ist gegeben. Für den Waldorfkindergarten sind bereits im Jahr 1991 und damit vor dem Inkrafttreten des GTK Betriebskostenzuschüsse nach dem Kindergartengesetz vom Landschaftsverband Rheinland und vom P1. Kreis in Höhe von insgesamt 144.272,09 DM bewilligt worden. Die Bewilligung von Betriebskostenzuschüssen ist im Jahr 1992 nach dem zum 1. Januar 1992 in Kraft getretenen GTK durch den P1. Kreis fortgesetzt worden (Zuschuss i.H.v. 246.336,12 DM). Ist die vorgenannte Tatbestandsvoraussetzung gegeben, ordnet § 29 Abs. 2 GTK die weitere Förderung an. § 29 Abs. 2 GTK legt dabei ausdrücklich fest, dass "abweichend von § 18 Abs. 6" Tageseinrichtungen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits Betriebskostenzuschüsse bereits erhalten, "weiter gefördert" werden. Die unter der amtlichen Überschrift "Bestandsschutz" getroffene, im Gesetzgebungsverfahren allerdings nicht begründete, vgl. LT-Drucks. 11/1640 und 11/2330, Regelung sieht danach eine weitere Förderung vor, die - und insoweit ist der Wortlaut eindeutig - unabhängig davon zu erfolgen hat, ob die in § 18 Abs. 6 GTK normierten Voraussetzungen für eine Betriebskostenförderung gegeben sind. Es kommt daher nicht darauf an, ob eine Investitionsförderung der Tageseinrichtung nach § 13 GTK erfolgt ist oder ob der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Einrichtung als bedarfsentsprechend anerkannt hat. Erkennbarer Zweck der in zeitlicher Hinsicht - anders als § 29 Abs. 1 Satz 1 GTK - nicht befristeten Regelung ist es, wie sich aus ihrem Wortlaut und der Überschrift ergibt, unabhängig von jedweder Bedarfsplanung den Bestand derjenigen Einrichtung zu schützen, zu deren Betrieb dem Träger der Einrichtung bereits Zuschüsse gewährt wurden. Der Förderungsanspruch nach § 29 Abs. 2 GTK knüpft zudem lediglich an den geförderten Betrieb der Tageseinrichtung, also an die Tatsache an, dass Tageseinrichtungen öffentliche Mittel erhalten, unabhängig davon, ob die öffentlichen Mittel seinerzeit in Übereinstimmung mit dem Kindergartenbedarfsplan gewährt wurden und auch unabhängig davon, ob der Förderung ein unanfechtbarer Zuwendungsbescheid zugrunde lag. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 1992 - 8 B 3254/92 -. Der pauschale Einwand des Antragsgegners, eine auf diese Weise bewirkte Loslösung der Betriebskostenförderung von der in § 10 GTK vorgeschriebenen Bedarfsplanung würde sämtliche Jugendhilfeplanungen obsolet machen, ist in dieser Allgemeinheit nicht geeignet, zwingende Gründe für eine Korrektur der gesetzlichen Regelung entgegen deren eindeutigen Wortlaut aufzuzeigen. Abgesehen davon bleibt es dem Gesetzgeber unbenommen, über die in der jeweiligen Bedarfsplanung aufgenommenen Tageseinrichtungen hinaus weitere Tageseinrichtungen gesondert zu fördern. Eine derartige Entscheidung ist mit § 29 Abs. 2 GTK offensichtlich getroffen worden. Die Bedarfsplanung nach § 10 GTK kann dies berücksichtigen und den durch die bestandsgeschützten Tageseinrichtungen abgedeckten Bedarf in die jeweilige Planung mit einstellen. Zur Höhe der im Einzelfall zu gewährenden Förderung als Grundlage der festzusetzenden Abschlagszahlungen verhält sich § 29 Abs. 2 GTK allerdings nicht, insbesondere kann in Ermangelung etwaiger Übergangsregelungen nicht davon ausgegangen werden, dass für die unter § 29 Abs. 2 GTK fallenden Einrichtungen die Regelungen zur Betriebskostenförderung nach dem zum 1. Januar 1992 außer Kraft getretenen und durch das GTK vollständig abgelösten, vgl. LT-Drucks. 11/1640, S. 1 u. S. 31, Kindergartengesetzes vom 21. Dezember 1971 (GV NRW S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1990 (GV NRW S. 664), weitergelten. Eine hinreichend konkrete Bestimmung ergibt sich jedoch aus dem Sinn und Zweck des Bestandsschutzes als Gewährleistung des Fortbestandes der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des GTK zum 1. Januar 1992 bestehenden und geförderten Einrichtungen. Zur Aufrechterhaltung des Bestandes dieser Einrichtungen sind die nach § 16 GTK anzuerkennenden Betriebskosten gemäß § 18 GTK zu bezuschussen und hierauf gemäß § 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GTK Abschlagszahlungen zu leisten, wobei insoweit diejenigen Regelungen unanwendbar sind, die eine den Bestand der Tageseinrichtung gefährdende Reduzierung der Betriebskostenförderung bewirken. Eine derartige Bestandsgefährdung durch die Einbindung in die Bedarfsplanung des Antragsgegners und der hieraus resultierenden Reduzierung des Betriebskostenzuschusses auf diejenigen Betriebskosten, die sich bei der Betreuung lediglich einer Gruppe ergeben, hat der Antragsteller glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat durch Vorlage entsprechender Berechnungen, die der Antragsgegner weder dem Grunde noch der Höhe nach in Frage gestellt hat, glaubhaft gemacht, dass er den Betrieb des Kindergartens auf der Grundlage der mit Bewilligungsbescheid vom 20. Dezember 2004 für das Jahr 2005 gewährten, gegenüber den Vorjahren deutlich gekürzten Abschlagszahlungen nicht weiterführen kann und den Betrieb daher angesichts der zurückgegangenen finanziellen Reserven und ohne die begehrten, weiteren Abschlagszahlungen zum 1. Dezember 2005 insgesamt einstellen müsste. Die hiernach zu leistende Abschlagszahlung setzt nach § 1 Abs. 2 der Verfahrensverordnung - GTK (VerfVO GTK) vom 17. Januar 1995 (GV NRW S. 108) eine vorherige Bewilligung voraus. Die hierfür erforderliche Regelung durch einen Bewilligungsbescheid kann im Wege der Änderung des angefochtenen Bewilligungsbescheides vom 20. Dezember 2004 oder durch gesonderten Bescheid erfolgen. Die Regelung des Zeitpunkts der Auszahlung ergibt sich aus § 1 Abs. 6 VerfVO GTK i.d.F. der ÄnderungsVO vom 13. April 1999 (GV NRW S. 118). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative, 188 Satz 2 VwGO. Der Senat hat mit Blick auf die geänderte Rechtsprechung zur Einordnung der Streitigkeiten betreffend Elternbeiträge nach § 17 GTK, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2002 - 16 B 2228/02 -, die Frage geprüft, ob die Verfahren betreffend die Gewährung von Betriebskostenzuschüssen und Abschlagszahlungen den - gerichtskostenpflichtigen - Subventionsverfahren gleichzustellen sind. Der Wortlaut des § 188 Satz 2 VwGO, der allgemein die Gerichtskostenfreiheit für Verfahren der Jugendhilfe anordnet, lässt mit Blick auf die Anknüpfung der Tageseinrichtungen an die jugendhilferechtliche Regelung in § 22 SGB VIII keinen Raum für eine Ausgliederung der die Finanzierung dieser Einrichtung betreffenden Streitigkeiten aus dem Geltungsbereich des § 188 Satz 2 VwGO. Die Aufhebung der Streitwertfestsetzung für das erstinstanzlichen Verfahren erfolgt von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.