Beschluss
12 A 5239/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0919.12A5239.04.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung und Anwaltsbeiordnung ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Das berücksichtigungsfähige Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die sinngemäße Annahme des Verwaltungsgerichtes, bei der materiell-rechtlich unzutreffenden Eintragung des Klägers als Person zu Nr. 2 in der Rubrik der Spätaussiedler nach § 4 BVFG habe es sich um einen Erklärungsfehler und nicht um einen Fehler in Willensbildung gehandelt, wird dadurch nicht erschüttert. Vor dem Hintergrund der eindeutigen Angaben im Antrag auf die Ausstellung der Bescheinigung vom 23. Dezember 1993, in dem beigefügten Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 26. Mai 1993 (Seite 2 der Anlage), im Registrierschein des Bundesverwaltungsamtes vom 26. November 1993 und nicht zuletzt in der vom Beklagten angelegten Karteikarte ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Sachbearbeiter bei der Rechtsanwendung einer Fehleinschätzung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes oder der anzuwendenden Vorschriften erlegen sein könnte und dem Kläger deswegen willentlich einen besseren Status als beantragt zugesprochen hat. Die Streichung auf der Rückseite der Karteikarte erstreckt sich eindeutig und unmissverständlich auf die alternative Eintragung "nach § 4 BVFG" insgesamt. Dies entspricht auch der Handhabung des Antragsverfahrens im übrigen, namentlich den in die Verwaltungsvorgänge eingestellten Unterlagen. Eine - vom Kläger für sich in Anspruch genommene - Vorstellung, auch einem Ehegatten ohne deutsche Volkszugehörigkeit könne der Spätaussiedlerstatus zustehen, entbehrte damals und entbehrt auch heute jeglicher rechtlicher Grundlage, so dass bei einem mit der Rechtslage vertrauten Sachbearbeiter auch eine nur theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums von vornherein nicht in Frage kommt. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, wie der Sachbearbeiter auf Grund des in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Aktenvermerks des Landesversorgungsamtes S. -Q. vom 7. Mai 1993 zu einer fehlerhaften Willensbildung gekommen sein könnte. In dem Schriftstück wird die lfd. Nr. 03 (= der Kläger) durch handschriftliche Eintragung ausdrücklich dem § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG zugeordnet, also als auf Antrag in den Aufnahmebescheid einzubeziehender Ehegatte klassifiziert. Die oberhalb dessen stehenden Angaben zu früherem Wohnsitz, und Volkszugehörigkeit beziehen sich ausschließlich auf die Ehefrau des Klägers als Antragstellerin bzw. Bezugsperson im Hinblick auf den - nach dem zeitlichen Ablauf seinerzeit in Frage stehenden - Aufnahmebescheid. Um eine bloße Ausfertigung handelt es sich - anders als der Kläger anzunehmen scheint - bei der streitbefangenen Bescheinigung nach § 15 BVFG nicht. Offenbar war die ihr anhaftende Unrichtigkeit schon deswegen, weil sie sich aus einer den Beteiligten wie der Behörde bekannten Urkunde - dem auf die Eintragung des Klägers als Ehegatte gerichteten Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung vom 23. Dezember 1993 - ergibt. Vgl. den Fall des BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1985 - 7 B 193.85 -, NVwZ 1986, 198. Offenbar ist nicht nur eine Unrichtigkeit, die "sofort ins Auge springt" und die sich aus der schriftlichen Niederlegung selbst ergibt. Die Tatsachen, die die Unrichtigkeit des Verwaltungsakts offenkundig machen, müssen sich nicht sämtlich aus diesem Verwaltungsakt ergeben. Zu berichtigen ist ein Verwaltungsakt gemäß § 42 Satz 1 VwVfG auch dann, wenn erst durch weitere im Zusammenhang mit dem Erlass des Verwaltungsakts bestehende Umstände die in dem Verwaltungsakt zum Ausdruck kommende inhaltliche Unrichtigkeit für die Beteiligten unverkennbar und augenfällig wird. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 15. März 1993 - 12 A 2685/91 -, ZfB 134, 279. Ging der Wille der Behörde in dieser für den Adressaten erkennbaren Form von vornherein auf die Einbeziehung des Klägers in die Bescheinigung nach § 15 BVFG als Ehegatte zum Nachweis der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BVFG, berührt die Berichtigung auch nicht etwa den materiellen Bestand des Verwaltungsaktes, sondern dient nur der Verwirklichung einer erkennbar gewollten Aussage. Dass die Behörde dem Kläger den Status als Spätaussiedler zuerkennen wollte, ergibt sich auch nicht etwa aus der Beglaubigung der Kopie der ursprünglichen Bescheinigung nach § 15 BVFG zum Zwecke der Einreichung bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen zusammen mit dem seinerzeitigen Fragebogen zur Herstellung von Versicherungsunterlagen nach dem Fremdrentengesetz oder aus dem Antrag auf Versichertenrente vom 18. März 2003. Mit der genannten Beglaubigung wurde lediglich die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original bestätigt, das seinerzeit - im April 1994 - noch nicht berichtigt war; eine Überprüfung des Originals auf seine inhaltliche Richtigkeit ist mit der Beglaubigung nicht verbunden. Bei dem Antrag auf Versichertenrente handelt es sich um einen solchen des Klägers, der dementsprechend auch die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit der Eintragungen trägt. Es fällt in seinen Risiko- und Verantwortungsbereich, wenn die Beklagte bei der Hilfestellung in die Spalte 6.4 des Formulars auf Grund vom Kläger vorgelegter Unterlagen eine missverständliche Eintragung vornimmt. Dass der Kläger davon ausgehen durfte, dass ihm trotz gegenteiliger Beantragung und unzweifelhaft nicht gegebener deutscher Volkszugehörigkeit der Status als Spätaussiedler zuerkannt würde, hält der Senat vor dem Hintergrund der eindeutigen Rechtslage und unter Berücksichtigung der Umstände, die zur Ausstellung der Bescheinigung geführt haben, für eine bloße Schutzbehauptung. Der Senat vermag schließlich auch nicht der Auffassung des Klägers zu folgen, das Verwaltungsgericht hätte zu der Feststellung kommen müssen, die Beklagte habe kein Ermessen ausgeübt. Zwar mag die Entscheidung darüber, ob die Behörde nach § 42 VwVfG von ihrem Recht auf Fehlerbeseitigung Gebrauch machen will, in ihrem pflichtgemäßen Ermessen stehen und die Unterlassung dieser Ermessensaus- übung einen Ermessensfehler darstellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1979 - 3 C 75.78 - VerwRspr 31, 285 Die Ermessensausübung im vorliegenden Fall unterfällt aber den Besonderheiten des sog. "intendierten Ermessens", das gerade bezüglich des Einschreitens gegen- über rechtswidrigen Zuständen regelmäßig anzunehmen ist, Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 39 Rdnr. 35 und § 40 Rdnr. 28 m.w.N. zu dem auch die Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten gezählt werden kann. Das bedeutet, dass in typischen Anwendungsfällen der Vorschrift zwar auch eine Ab-wägungsentscheidung stattfinden muß, sich jedoch das Abwägungsergebnis dabei von selbst versteht und es deshalb keiner das Selbstverständliche darstellenden Be-gründung nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG bedarf. Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. § 39 Rdnr. 35 mit Hinweis u. a. auf BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 - , BVerwGE 105, 55; OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2002 - 12 A 693/99 - m.w.N. Dass der Sachbearbeiter bei der vorgenommenen Berichtigung hier besondere Umstände zu beachten und deshalb eine anderslautende Ermessensausübung als die Berichtigung des Erklärungsfehlers zu erwägen hatte, läßt sich vorliegend auch dem Zulassungsantrag hingegen gerade nicht entnehmen. Den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hat insoweit schon das Verwaltungsgericht zutreffend abgehandelt. Auch in Hinblick auf die - seinerzeit ohnehin noch nicht aktuelle und nach 1995/96 noch gestaltbare - Altersversorgung bestand für den Kläger keine Rechtfertigung dafür, auf die inhaltlich falsche Bescheinigung vertrauen zu dürfen. Nach dem Vorstehenden kommt auch eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nicht in Betracht. Die Angriffe des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung werfen keine Fragen auf, die sich nicht unter Heranziehung der gesetzlichen Grundlage ohne Weiteres schon im Zulassungsverfahren klären lassen. Dementsprechend kommt der Sache ferner nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. 3. Die Berufung kann schließlich nicht wegen der geltend gemachten Divergenzen nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen werden. Das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 31. Mai 1990 - 8 RKn 22/88 - (NVwZ- RR 1991, 1) kommt schon vorn vornherein als Divergenzentscheidung nicht in Betracht, weil es nicht von einem dem Verwaltungsgericht im Instanzenzug übergeordneten Gericht oder dem gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes gefällt worden ist. Was das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Mai 1979 - 3 C 75.78 - (VerwRspr 31, 285) betrifft, wäre eine die Berufung eröffnende Divergenz nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennen würde, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 m.w.N. Das zeigt die Antragsschrift indes nicht auf, wenn sie lediglich behauptet, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob Ermessen eingeräumt und ob es ggf. ordnungsgemäß betätigt worden sei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO), §§ 66 Abs. 2 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).