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Urteil

10 D 36/03.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0919.10D36.03NE.00
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Tenor

Die Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 9.05 "Konzentrationszone für Windenergieanlagen in H. " vom 13. Dezember 2002, bekannt gemacht am 10. Januar 2003 und am 17. April 2003, sowie die Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 9.08 "Konzentrationszone für Windenergieanlagen in G. " vom 13. Dezember 2002, bekannt gemacht am 10. Januar 2003 und am 17. April 2003, und die jeweilige Verlängerungssatzung vom 16. Dezember 2004, bekannt gemacht am 7. Januar 2005, sind unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 9.05 "Konzentrationszone für Windenergieanlagen in H. " vom 13. Dezember 2002, bekannt gemacht am 10. Januar 2003 und am 17. April 2003, sowie die Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 9.08 "Konzentrationszone für Windenergieanlagen in G. " vom 13. Dezember 2002, bekannt gemacht am 10. Januar 2003 und am 17. April 2003, und die jeweilige Verlängerungssatzung vom 16. Dezember 2004, bekannt gemacht am 7. Januar 2005, sind unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen zwei Satzungen über die Anordnung einer Veränderungssperre jeweils einschließlich einer inzwischen beschlossenen Verlängerungssatzung, mit denen die Antragsgegnerin in Aufstellung befindliche Bebauungspläne zur Einrichtung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen sichern möchte. In seiner Sitzung vom 15. Februar 2001 fasste der Rat der Antragsgegnerin vier Beschlüsse, die in der Sitzungsniederschrift unter der Überschrift "Beschluss zur Aufstellung von Bebauungsplänen im Bereich der Konzentrationszonen" dokumentiert sind. Zur Begründung hieß es in der Niederschrift über die Ratssitzung, in den Plangebieten solle die "Zulassung von Windkraftanlagen nach Anlagentyp und Bauart geregelt werden". Antragsteller, die entweder mindestens eine Anlage von mehr als 100 m Gesamthöhe oder mehr als zwei Anlagen in beliebiger Höhe planten, sollten zur Sicherstellung der städtebaulichen Ordnung einen Vorhaben- und Erschließungsplan sowie ein Gutachten zur Umweltverträglichkeitsprüfung vorlegen. Bereits vorliegende Anträge, die diese Voraussetzungen erfüllten, sollten zurückgestellt werden. Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 9.05 "H. " befindet sich westlich, das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 9.08 "G. " liegt südlich der Ortschaft G1. , die südlich des Stadtgebiets der Antragsgegnerin gelegen ist. Die vorgesehene Ausdehnung der Plangebiete betrug für den Bebauungsplan Nr. 9.05 etwa 1.500 m x 1.200 m (Fläche 216 ha.), für den Bebauungsplan Nr. 9.08 etwa 500 m x 1.200 m (Fläche 125 ha.). Zu einer öffentlichen Bekanntmachung dieser Aufstellungsbeschlüsse kam es zunächst offenbar nicht. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 13. Dezember 2001, das Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 9.05 "H. " nach § 12 Abs. 2 BauGB weiterzuführen. Die Grenzen des Plangebiets wurden auf Grund eines Übersichtsplans vom 13. November 2001 neu bestimmt; geplant war die Errichtung von insgesamt neun Windenergieanlagen, von denen bereits zwei vorhanden waren. Für den Planbereich lagen Genehmigungsanträge für insgesamt 13 Anlagen vor. In der Folge wurde am 20. Februar 2002 ein Scoping-Termin durchgeführt; hierbei legt die f. GmbH eine im Auftrag eines Vorhabenträgers erarbeitete Umweltverträglichkeitsstudie vor. Am 10. Mai 2002 wurde der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans vom 13. Dezember 2001 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung fand in der Zeit vom 21. Mai bis zum 7. Juni 2002 statt. In seiner Sitzung vom 13. Dezember 2002 beschloss der Rat der Antragsgegnerin eine Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für das gesamte Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 9.05 "H. ". In der Sitzungsvorlage hieß es zur Begründung, der Bebauungsplan sei erforderlich, um einen Ausgleich zwischen Windkraftnutzern und betroffenen Anliegern zu finden und die städtebauliche Ordnung zu sichern. Weiter hieß es: "Insofern besteht seitens der Verwaltung die Auffassung, zu verhindern, einzelne oder mehrere Anlagen auf der Rechtsgrundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder der Landesbauordnung einer Genehmigung zuzuführen. Daher soll zur Sicherstellung der o.g. Ziele eine Veränderungssperre im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB erlassen werden." Diese Passage der Begründung wurde in der Tischvorlage für die Sitzung durch folgende Formulierung ersetzt: "Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind die Interessen von Windkraftnutzern, betroffenen Anliegern und der Allgemeinheit hinsichtlich Standort, Zahl und Höhe der Anlagen abzuwägen. Zur Sicherung der Planung soll eine Veränderungssperre im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB erlassen werden." Die Veränderungssperre dient nach ihrem § 1 der Sicherung der Planungsziele des "am 15.02.2001 und - räumlich spezifizierter - am 13.12.2001" gefassten Beschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 9.05 "H. ". Nach § 3 der Satzung dürfen im Plangebiet Windenergieanlagen nicht errichtet werden. Die Satzung wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 10. Januar 2003 öffentlich bekannt gemacht und trat nach § 5 der Satzung am 11. Januar 2003 in Kraft. In der Sitzung vom 13. Dezember 2002 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin auch mit dem zweiten im vorliegenden Verfahren betroffenen Bebauungsplan Nr. 9.08 "G. ": Das Plangebiet wurde gegenüber dem Aufstellungsbeschluss vom 15. Februar 2001 neu und auf der Grundlage eines Übersichtsplans vom 30. Oktober 2002 abweichend bestimmt; insofern wurde der Aufstellungsbeschluss, wie es in der Sitzungsniederschrift hieß, "ergänzt". Außerdem beschloss der Rat auch für den Bebauungsplan Nr. 9.08 eine Veränderungssperre. Sie war im Wesentlichen wortgleich mit der den Bebauungsplan Nr. 9.05 betreffenden Satzung; zur Begründung waren in der Ratsvorlage dieselben Formulierungen enthalten wie für jene Satzung und in der Tischvorlage in derselben Weise geändert wie im vorstehenden Text zitiert. Der Aufstellungsbeschluss vom 13. Dezember 2002 und die Veränderungssperre von demselben Tag wurden im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 10. Januar 2003 öffentlich bekannt gemacht; die Veränderungssperre trat ausweislich ihres § 5 am 11. Januar 2003 in Kraft. Die Antragstellerin hatte bereits am 12. Juli 2002 die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb von jeweils fünf Windenergieanlagen für jedes der beiden Plangebiete beantragt. Diese Anträge wurden durch Bescheide der Bezirksregierung N. vom 9. April 2003 unter Hinweis auf das Inkrafttreten der Veränderungssperren am 11. Januar 2003 abgelehnt; über die Widersprüche der Antragstellerin ist bisher nicht entschieden. In seiner Sitzung am 10. April 2003 fasste der Rat der Antragsgegnerin hinsichtlich beider dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegenden Bebauungspläne weitere Beschlüsse. In der Sitzungsvorlage Nr. 34/2003 hieß es zur Begründung, dass eine Veränderungssperre die jeweils in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungspläne aus Rechtsgründen nicht sichern könne. Deshalb werde empfohlen, für beide Plangebiete - Nr. 9.05 "H. " und Nr. 9.08 "G. " - Beschlüsse zur Aufstellung "herkömmlicher Bebauungspläne i.S.d. § 8 Abs. 1 BauGB zu fassen". Nach der Niederschrift über die Sitzung vom 10. April 2003 beschloss der Rat der Antragsgegnerin daraufhin, die Aufstellung der Bebauungspläne Nr. 9.05 und Nr. 9.08 zur Einrichtung von Windparks in H. und G. . In der Niederschrift ist die protokollierte Beschlussfassung mit dem Titel "Vorhabenbezogene Bebauungspläne ... Neufassung der Aufstellungsbeschlüsse, Vorlage 34/2003" versehen. Im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 17. April 2003 wurden unter den Ziffern 4 bis 6 folgende Texte veröffentlicht: Unter Ziffer 4 wurden auf Grund einer Bekanntmachungsanordnung vom 15. April 2003 die Aufstellungsbeschlüsse zu den Bebauungsplänen Nr. 9.05 "H. " und Nr. 9.08 "G. " öffentlich bekannt gemacht. Im Text der Bekanntmachung heißt es u.a., der Rat der Antragsgegnerin habe in seiner Sitzung am 18. April 2003 die bekannt gemachten Beschlüsse gefasst. Mit abgedruckt waren die Übersichtspläne vom 12. November 2001 (für Bebauungsplan Nr. 9.05) bzw. vom 30. Oktober 2002 (für Bebauungsplan Nr. 9.08). Der Plan Nr. 9.05 trug die Überschrift "Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 9.05", der Plan Nr. 9.08 trug die Überschrift "Bebauungsplan Nr. 9.08". Unter Ziffer 5 des Amtsblatts war erneut die Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 9.05 "H. " abgedruckt, und zwar wortgleich mit der Veröffentlichung im Amtsblatt vom 10. Januar 2003. Grundlage hierfür war eine mit abgedruckte Bekanntmachungsanordnung vom 16. April 2003. Als Beschlussdatum der Satzung war die Sitzung des Rates vom 13. Dezember 2002 angegeben; in § 1 wurde dementsprechend Bezug genommen auf die Aufstellungsbeschlüsse für den Bebauungsplan Nr. 9.05 vom 15. Februar 2001 und 13. Dezember 2001. Nach § 5 der Satzung trat die abgedruckte Veränderungssperre einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Unter Ziffer 6 des Amtsblatts waren die entsprechenden Texte für die Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 9.08 "G. " wiedergegeben. Auch hier datierte die Bekanntmachungsanordnung vom 16. April 2003. Als Datum des Satzungsbeschlusses war der 13. Dezember 2002 genannt, während § 1 des Satzungstextes auf die Aufstellungsbeschlüsse vom 15. Februar 2001 und vom 13. Dezember 2002 Bezug nahm. Im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin sind auf Grund der 59. Änderung - genehmigt am 1. Oktober 2002 - Konzentrationszonen für Windenergieanlagen dargestellt. Die Konzentrationszone WAF 28 - G. - ist mit dem Plangebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 9.08 und dem Geltungsbereich der Satzung über die Veränderungssperre deckungsgleich. Die Konzentrationszone WAF 07 - H. - umfasst gegenüber dem Plangebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 9.05 und dem Geltungsbereich der Satzung über die Veränderungssperre eine im nordwestlichen Teil weniger ausgedehnte Fläche; insbesondere sind die Flächen um mehrere landwirtschaftliche Hofanlagen - Q. , T. , T1. - nicht als Konzentrationszone WAF 07 dargestellt, wohl aber Bestandteil des Bebauungsplans und der Veränderungssperre. Die im Flächennutzungsplan dargestellte Fläche umfasst 165 ha., während das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 9.05 eine Fläche von 216 ha. umfasst. Die dargestellten Konzentrationszonen stimmen mit den im Gebietsentwicklungsplan N1. vom 1. September 1998 dargestellten Windeignungsbereichen teilweise überein. Der Flächennutzungsplan enthält textliche Darstellungen, u.a. zur maximalen Gesamthöhe für Windenergieanlagen. Mit ihrem am 27. Mai 2003 bei Gericht eingegangenen Antrag wendet sich die Antragstellerin gegen die beiden am 17. April 2003 bekannt gemachten Satzungen über die Anordnung einer Veränderungssperre. Zu ihrer Antragsbefugnis weist sie darauf hin, dass sie nicht nur Antragstellerin in Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen hinsichtlich beider betroffenen Konzentrationszonen sei, sondern für die vorgesehenen Grundflächen bereits langfristige Nutzungsverträge abgeschlossen habe. Sie hält die Veränderungssperren für fehlerhaft. Es liege schon kein sicherungsfähiger Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan vor, da zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses lediglich Beschlüsse zur Aufstellung vorhabenbezogener Bebauungspläne vorgelegen hätten. Auch die späteren Aufstellungsbeschlüsse vom 10. April 2003 änderten daran nichts, zumal der Rat habe erkennen lassen, dass er der Sache nach an der Aufstellung vorhabenbezogener Pläne festgehalten habe. Denn es habe die Absicht bestanden, die Antragstellerin wie eine Vorhabenträgerin die Kosten der Umweltprüfung sowie sämtliche weiteren Planaufstellungskosten tragen zu lassen. Schließlich seien für beide zu sichernde Bebauungspläne noch keine hinreichend konkreten Plankonzepte erkennbar gewesen. Die Planungen seien nicht einmal ansatzweise konkret gewesen, da nur von der Sicherung der städtebaulichen Ordnung gesprochen worden sei. Die Auswechslung der Satzungsbegründung von der Sitzungsvorlage für den 13. Dezember 2002 mache zudem deutlich, dass in Wirklichkeit eine reine Verhinderungsplanung vorliege. Die Absicht, Windenergieanlagen "hinsichtlich Standort, Zahl und Höhe" steuern zu wollen, lasse jedenfalls kein konkretes Konzept erkennen, wie dies im Einzelnen durchgeführt werden solle. Zur Fehlerhaftigkeit der Veränderungssperren führe schließlich auch deren Inhalt: Nach § 3 der Satzungen werde durch die Veränderungssperre jeweils lediglich die Genehmigung von Windenergieanlagen ausgeschlossen, nicht aber auch die Genehmigung anderer Vorhaben, die möglicherweise mit der eigentlich geplanten Errichtung von Windparks kollidieren könnten. Nach Einleitung des gerichtlichen Streitverfahrens sind die Verfahren zur Aufstellung der Bebauungspläne weitergeführt worden. Für den Bebauungsplan Nr. 9.05 "H. " hat die Offenlage in der Zeit vom 11. Juli bis zum 19. August 2005 stattgefunden. Für den Bebauungsplan Nr. 9.08 "G. " ist die frühzeitige Bürgerbeteiligung in der Zeit vom 4. Juli bis zum 19. August 2005 erfolgt. Die streitbefangenen Satzungen über die Anordnung von Veränderungssperren sind durch Beschlüsse des Rates der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2004 um ein Jahr verlängert worden. Diese Beschlüsse sind im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 7. Januar 2005 öffentlich bekannt gemacht worden und werden von der Antragstellerin ebenfalls angegriffen. Im Text der Satzung ist als Beschlussdatum der ursprünglichen Satzungen der 13. Dezember 2002, als Datum des Inkrafttretens der 11. Januar 2003 genannt. Die Antragstellerin beantragt, die Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 9.05 "Konzentrationszone für Windenergieanlagen in H. " vom 13. Dezember 2002, bekannt gemacht am 10. Januar 2003 und am 17. April 2003, sowie die Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 9.08 "Konzentrationszone für Windenergieanlagen in G. ", Satzungsbeschluss 13. Dezember 2002, bekannt gemacht am 10. Januar 2003 und 17. April 2003, und die jeweilige Verlängerungssatzung vom 16. Dezember 2004, bekannt gemacht am 7. Januar 2005, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie führt aus, dass zunächst - in der Ratssitzung vom 15. Februar 2001 - geplant gewesen sei, für alle vier im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen vorhabenbezogene Bebauungspläne aufzustellen und diese, soweit erforderlich, durch Veränderungssperren zu sichern. Die Verwirklichung der Windenergienutzung solle im Gebiet der Antragsgegnerin ausschließlich auf der Grundlage von Bebauungsplänen erfolgen, um einen Ausgleich zwischen den Nutzern der Windenergie und den betroffenen Anliegern zu schaffen. Nachdem sich herausgestellt habe, dass vorhabenbezogene Bebauungspläne in dieser Weise nicht gesichert werden könnten, habe der Rat am 10. April 2003 Beschlüsse zur Aufstellung herkömmlicher Bebauungspläne gefasst; zur rechtlichen Absicherung seien die Veränderungssperren dann erneut bekannt gemacht worden. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge sowie Beiakten verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. Streitgegenstand des Verfahrens sind zwei am 13. Dezember 2002 beschlossene Satzungen über eine Veränderungssperre für die Plangebiete der Bebauungspläne zur Einrichtung von Konzentrationszonen Windenergienutzung Nr. 9.05 (H. ) und Nr. 9.08 (G. ) einschließlich der jeweils am 16. Dezember 2004 beschlossenen Verlängerungssatzung. Die Satzungen wurden am 10. Januar 2003 und erneut am 17. April 2003, die Verlängerungssatzungen am 7. Januar 2005 öffentlich bekannt gemacht. Die angegriffenen Veränderungssperren sowie die Satzungen über ihre Verlängerung sind unwirksam, denn sie sind auf ein nicht sicherungsfähiges Ziel gerichtet. Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung ihrer Planung eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst ist und wenn die Planung ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -; OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2004 - 10a B 1522/03.NE -; Urteil vom 28. Januar 2005 - 7 D 35/03.NE -, jeweils m.w.N. Allerdings ist nicht jeder in Aufstellung befindliche Bebauungsplan sicherungsfähig. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan kann mit Hilfe einer Veränderungssperre nicht gesichert werden, soweit sein Plangebiet mit dem Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans übereinstimmt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB, vgl. auch § 12 Abs. 4 BauGB). Denn in diesem Umfang besteht kein Sicherungsbedürfnis, weil der Vorhabenträger zur Verwirklichung des geplanten Vorhabens bereit und in der Lage sein und sich vertraglich vor dem Satzungsbeschluss zur Durchführung verpflichtet haben muss (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Er wird daher in aller Regel die Verfügungsbefugnis über die überplanten Flächen besitzen, so dass eine Gefährdung des Plankonzepts durch Bauanträge Dritter regelmäßig ausgeschlossen ist. Die streitgegenständlichen Satzungen sind wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BauGB unwirksam, weil sie sich ausschließlich auf in Aufstellung befindliche vorhabenbezogene Bebauungspläne nach § 12 BauGB beziehen. Die am 13. Dezember 2002 beschlossene Veränderungssperre zur Sicherung des Bebauungsplans Nr. 9.05 (H. ) bezieht sich nach ihrem Wortlaut (§ 1) auf den am 15. Februar 2001 und 13. Dezember 2001 gefassten Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans. Dass es sich bei diesem Bebauungsplan um einen vorhabenbezogenen Plan handelt, steht außer Zweifel und wird auch von der Antragsgegnerin nicht bestritten. Schon aus der Niederschrift der Ratssitzung vom 15. Februar 2001 ergibt sich, dass im Bereich der aufzustellenden Bebauungspläne von den künftigen Antragstellern in bestimmten Fällen die Vorlage eines Vorhaben- und Erschließungsplans gefordert werden soll. In der Niederschrift der Ratssitzung vom 13. Dezember 2001 wurde ausdrücklich der Beschluss gefasst, dass der "vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 9.05" das weitere Satzungsverfahren durchlaufen solle; in der öffentlichen Bekanntmachung dieses Aufstellungsbeschlusses (Amtsblatt vom 10. Mai 2002) ist der Plan ebenfalls als vorhabenbezogener Bebauungsplan bezeichnet. Auch ist der in der öffentlichen Bekanntmachung der Veränderungssperre (Amtsblatt vom 10. Januar 2003) abgedruckte Übersichtsplan des Plangebiets vom 6. November 2001 ausdrücklich als Übersichtsplan für den "vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 9.05" bezeichnet. Schließlich wird die Einstufung des von der Veränderungssperre in Bezug genommenen Bebauungsplans als vorhabenbezogen durch den Umstand bestätigt, dass der Rat der Antragsgegnerin am 10. April 2003 einen erneuten Planaufstellungsbeschluss mit der Begründung gefasst hat, der ursprünglich gefasste Aufstellungsbeschluss beziehe sich auf einen durch eine Veränderungssperre nicht sicherbaren vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Im wesentlichen dasselbe gilt für die Veränderungssperre zur Sicherung des Bebauungsplans Nr. 9.08 (G. ); sie bezieht sich nach ihrem § 1 auf Aufstellungsbeschlüsse vom 15. Februar 2001 und 13. Dezember 2002. Zwar fehlt in dem Übersichtsplan vom 30. Oktober 2002, der der öffentlichen Bekanntmachung sowohl des Aufstellungsbeschlusses als auch der Veränderungssperre beigefügt war, die Bezeichnung des Bebauungsplans als vorhabenbezogen. Aus der Niederschrift vom 15. Februar 2001 ergibt sich jedoch wie im Falle des Bebauungsplanes Nr. 9.05 (H. ), dass ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden sollte; dies wird durch die Sitzungsvorlage Nr. 34/2003 vom 13. März 2003 bestätigt, in der begründet wird, warum die vorhabenbezogenen Bebauungspläne Nr. 9.05 und 9.08 durch "herkömmliche" Bebauungspläne ersetzt werden sollten. Die erneute Bekanntmachung der beiden Veränderungssperren am 17. April 2003 ändert an der Unwirksamkeit der beiden Satzungen nichts. Zu diesem Zeitpunkt wurden nämlich nicht etwa - wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - neu gefasste Satzungsbeschlüsse über Veränderungssperren, sondern die bereits am 13. Dezember 2002 gefassten Satzungsbeschlüsse lediglich ein zweites Mal öffentlich bekannt gemacht. Das ergibt sich bereits daraus, dass der Rat der Antragsgegnerin am 10. April 2003 zwar Beschlüsse zur Aufstellung von Bebauungsplänen im Sinne von § 8 BauGB gefasst, seit dem 13. Dezember 2002 jedoch zu keinem Zeitpunkt zusätzlich Veränderungssperren beschlossen hat. Die Vertreter der Antragsgegnerin haben dies nach erneuter Prüfung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Vor allem aber ist der am 17. April 2003 öffentlich bekannt gemachte Text beider Veränderungssperren identisch mit den Bekanntmachungen vom 10. Januar 2003; in beiden Satzungstexten wird unverändert auf die Aufstellungsbeschlüsse für die vorhabenbezogenen Bebauungspläne vom 15. Februar 2001, 13. Dezember 2001 bzw. 13. Dezember 2002 Bezug genommen. Da die Satzungen über Veränderungssperren vom 13. Dezember 2002 - wie bereits dargestellt - unwirksam waren, sind die erneuten Bekanntmachungen damit ins Leere gegangen. Selbst wenn aber die am 17. April 2003 bekannt gemachten Veränderungssperren auf die Aufstellungsbeschlüsse vom 10. April 2003 bezogen sein sollten, bliebe es bei der Einstufung als unwirksam. Denn nach § 14 Abs. 1 BauGB muss der Beschluss zur Aufstellung des zu sichernden Bebauungsplans vor dem Satzungsbeschluss über die Veränderungssperre oder gleichzeitig mit diesem gefasst werden. Das ist hier jedoch nicht der Fall, da die Beschlüsse über die Veränderungssperren im Dezember 2002, die Aufstellungsbeschlüsse für die zu sichernden Bebauungspläne hingegen erst im April 2003 gefasst wurden. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 1992 - 4 N 1/92 -, NVwZ 1993, 471 ergibt sich nichts Abweichendes. Nach dieser Entscheidung kann die Satzung über eine Veränderungssperre, die vor dem Aufstellungsbeschluss über den zu sichernden Bebauungsplan öffentlich bekannt gemacht worden ist, dadurch wirksam in Kraft gesetzt werden, dass sie nach dem Aufstellungsbeschluss erneut bekannt gemacht wird. Die Entscheidung betrifft jedoch eine andere als die hier vorliegende Fallkonstellation. Denn in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegenden Fall war der Beschluss über die Veränderungssperre dem Aufstellungsbeschluss nachgefolgt und lediglich vor jenem öffentlich bekannt gemacht worden. Ein derartiger Bekanntmachungsfehler kann durch Wiederholung geheilt werden. Der vorliegende Fall liegt hingegen anders: Die Beschlüsse über die Veränderungssperren sind vor den Aufstellungsbeschlüssen gefasst worden und schon deshalb fehlerhaft, so dass es auf die Reihenfolge der Bekanntmachung nicht mehr ankommt. Nach alledem hat der Rat der Antragsgegnerin Veränderungssperren zur Sicherung der (angebotsbezogenen) Bebauungspläne Nr. 9.05 und 9.08 - Aufstellungsbeschlüsse vom 10. April 2003 - weder beschlossen noch öffentlich bekannt gemacht. Die am 10. Januar 2003 und erneut am 17. April 2003 öffentlich bekannt gemachten Satzungen über Veränderungssperren hingegen sind ebenso wie die Satzungen über die Verlängerung der Veränderungssperren unwirksam, weil sie nicht auf einen sicherungsfähigen Gegenstand bezogen sind. Hiervon unabhängig sind die Veränderungssperren auch deshalb unwirksam, weil sie nach ihrem § 3 Satz 2 abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nur die Errichtung von Windenergieanlagen ausschließen, nicht aber die Durchführung von Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB insgesamt. Damit ist zwar sichergestellt, dass das Plankonzept der künftigen Bebauungspläne zur Einrichtung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung nicht durch Genehmigungsanträge für Windkraftanlagen vereitelt wird, die mit dem Plankonzept nicht vereinbar sind. Nicht verhindert werden kann mit diesem Inhalt der Veränderungssperre indes, dass das Plankonzept durch Bauvorhaben anderer Art gestört oder vereitelt werden könnte. Dies könnte etwa dazu führen, dass - beispielsweise nach Verwirklichung von Bauvorhaben zur Erweiterung der in den Plangebieten vorhandenen Außenbereichsnutzungen (Landwirtschaft, Sondergebiet "Reitanlagen, Fremdenbeherbergung, erneuerbare Energien" usw.) - Windenergieanlagen aus immissionsschutzrechtlichen Gründen entweder nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr errichtet und betrieben werden könnten. Mit der für die Veränderungssperren gewählten Formulierung, kann nicht verhindert werden, dass die Satzungsgebiete durch im Außenbereich privilegierte oder nicht privilegierte Nutzungen im Wesentlichen ausgenutzt werden und damit eine Windenergienutzung nach Inkrafttreten der aufzustellenden Bebauungspläne nicht mehr möglich sein wird. Der Inhalt der beschlossenen Veränderungssperren entspricht damit nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 1 BauGB und ist nicht geeignet, den nach dem Gesetz gewollten Sicherungszweck zu erfüllen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.