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Beschluss

18 A 2800/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0914.18A2800.05.00
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Leitsätze

Seit dem Inkrafttreten des § 152a VwGO ist eine materiellrechtlich begründete Gegenvorstellung gegen eine unanfechtbare verwaltungsgerichtliche Entscheidung ausgeschlossen.

Tenor

Die Gegenvorstellung wird als unzulässig verworfen, weil insbesondere mit Blick auf das Institut der Rechtskraft und das Gebot der Rechtsmittelklarheit jedenfalls ab dem 1. Januar 2005 neben der - abschließenden - gesetzlichen Regelung des § 152a VwGO eine - wie hier - materiellrechtlich begründete Gegenvorstellung gegen einen unanfechtbaren Senatsbeschluss ausgeschlossen ist.

- vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 15. Juni 2005 - 18 B 850/05 - und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Februar 2005 - 3 S 83/05 -, DÖV 2005, 349 -

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Seit dem Inkrafttreten des § 152a VwGO ist eine materiellrechtlich begründete Gegenvorstellung gegen eine unanfechtbare verwaltungsgerichtliche Entscheidung ausgeschlossen. Die Gegenvorstellung wird als unzulässig verworfen, weil insbesondere mit Blick auf das Institut der Rechtskraft und das Gebot der Rechtsmittelklarheit jedenfalls ab dem 1. Januar 2005 neben der - abschließenden - gesetzlichen Regelung des § 152a VwGO eine - wie hier - materiellrechtlich begründete Gegenvorstellung gegen einen unanfechtbaren Senatsbeschluss ausgeschlossen ist. - vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 15. Juni 2005 - 18 B 850/05 - und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Februar 2005 - 3 S 83/05 -, DÖV 2005, 349 - Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.