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Beschluss

2 A 380/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0913.2A380.04.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht zustehe, da diesem Anspruch § 5 Nr. 2 b) BVFG entgegenstehe. Danach erwerbe die Rechtstellung nach § 4 Abs. 1 BVFG nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt habe, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt. Als nicht bedeutsam seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die Funktionen anzusehen, die auch in anderen nichtkommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnungen ausgeübt würden. Dies gelte jedoch nicht für die Tätigkeit des Klägers als Vorsitzender des Kreisgewerkschaftskomitees, die er in den Jahren 1985 bis 1989 ausgeübt habe. Zwar existierten Gewerkschaften auch in nichtkommunistischen Gesellschaftsordnungen. Die Gewerkschaften in der früheren Sowjetunion hätten sich jedoch im Gegensatz zu diesen wie auch andere gesellschaftliche Organisationen in ihren Aufgabenbereichen an der Leitung und Verwaltung der staatlichen und gesellschaftlichen Angelegenheiten beteiligen müssen. Sie seien mit Partei und Staat eng verflochten gewesen und hätten vor allem für die Durchsetzung des Willens der Partei- und Staatsführung unter den Arbeitern zu sorgen gehabt. Insgesamt sei ihnen die Funktion von „Erziehungs-, Mobilisierungs- und Disziplinierungsorganen" zugekommen. Dies rechtfertige es, auch die Funktion eines hauptamtlichen Gewerkschaftsfunktionärs als für das kommunistische Herrschaftssystem gewöhnlich als bedeutsam im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG anzusehen. Hiergegen wird in der Antragsbegründung zunächst geltend gemacht, die Berufung sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), da in der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht geklärt sei, ob der Inhaber einer Funktion mit Leitungs- und Entscheidungskompetenzen im Bereich der Gewerkschaften unter die Ausschlussvorschrift falle. Bisher sei nur geklärt, dass hauptamtliche Parteifunktionäre und Politoffiziere vom Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft ausgeschlossen seien. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht gegeben. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Tätigkeit als Vorsitzender eines Gewerkschaftskomitees unter den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG fällt. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2004 - 2 A 840/03 -. Insoweit besteht kein weiterer obergerichtlicher Klärungsbedarf. Im Übrigen ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf rechtsgrundsätzlicher Ebene geklärt, welche berufliche Funktionen außer hauptamtlichen Parteifunktionen geeignet sind, den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG zu erfüllen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2004 - 5 B 96.03 -. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Beschluss ausdrücklich darauf verwiesen, dass es in seinem Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 15.00 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 412.3 § 5 BVFG Nr. 3 = DVBl 2001, 1526, klargestellt habe, dass Funktionen mit Entscheidungs- und Leitungskompetenz, „insbesondere soweit sie gelenkt von der KPdSU ausgeübt wurden, für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems als bedeutsam geltend in Betracht kommen können". Auch die in der Antragsbegründung geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht ersichtlich. Insoweit wird ausgeführt, § 5 Nr. 2 b) BVFG stelle nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblich auf die konkret ausgeübte Funktion ab und nicht auf die gesamte Einrichtung, in der die Funktion ausgeübt werde. Davon weiche das Verwaltungsgericht ab, wenn es entscheidungserheblich darauf abstelle, dass jemand eine systemstützende Funktion ausübe, wenn bei der Besetzung seines Postens ein Einfluss der Partei bestanden habe, die Aufgabe der Gewerkschaft die Durchsetzung des Willens der Staats- und Parteiführung gewesen sei und sie vor allem die Funktion von Erziehungs-, Mobilisierungs- und Disziplinierungsorganen gehabt hätte. Damit werde nicht auf die konkrete Funktion des Klägers, sondern auf den Einfluss der Partei auf diese Position und die spezielle Rolle der Gewerkschaften abgestellt. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht in Übereinstimmung mit der oben zitierten Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass nicht nur die Tätigkeit als hauptamtlicher Parteifunktionär, sondern auch die hauptamtliche Tätigkeit in weiteren Organisationen, die nach der politischen Doktrin und der Verfassungswirklichkeit in den gesellschaftlichen Bereich hineinwirkten und für das politische System eine wichtige, stabilisierende Funktion ausübten, unter § 5 Nr. 2 b) BVFG fallen. Dazu gehörten gemäß Art. 7 der Verfassung von 1977 insbesondere die Gewerkschaften, da sie sich danach in Übereinstimmung mit ihren satzungsgemäßen Aufgaben an der Leitung und Verwaltung der staatlichen und gesellschaftlichen Angelegenheiten und an der Lösung politischer, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Fragen beteiligten. Entsprechend den für alle gesellschaftlichen Organisationen geltenden Grundsätzen hatten die Gewerkschaften in ihren Aufgabenbereichen (Arbeit, Soziales, Kultur) in erster Linie für die Durchführung der Beschlüsse der Partei- und Staatsführung zu sorgen. Daneben oblag ihnen die propagandistische Indoktrination der Arbeiter und Angestellten. Vgl. Urteil des Senats vom 23. August 2002 - 2 A 4618/99 -, und Beschluss vom 30. August 2004 - 2 A 840/03 -, Diese Aufgaben zu erfüllen oblag in personeller Hinsicht naturgemäß in erster Linie dem hauptamtlichen Funktionärsapparat. Sie waren es, die in ihrem Bereich ähnlich den hauptamtlichen Parteifunktionären des Parteiapparates für eine effektive Aufgabenerfüllung Sorge zu tragen hatten. Das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgebliche Kriterium für die Annahme einer für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam geltenden und aufgrund der Umstände des Einzelfalles bedeutsamen Funktion in Bereichen der staatlichen Wirtschaft ist die Verknüpfung der Funktion mit der Aufgabe, den Willen der Partei in wirtschaftlichen Einrichtungen durchzusetzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 15.00 -, DVBl. 2001, 1526; Beschluss vom 21. Januar 2004 - 5 B 94.03 -. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß den §§ 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (a.F.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 72 Nr. 1 GKG i.V.m. 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).