Beschluss
18 B 209/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0902.18B209.05.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung von den Antragstellern dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Beschwerdebegründung vermag die Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage zu stellen. Zu den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW, dessen Anwendbarkeit nunmehr durch die Regelung des § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG klargestellt ist, werden mit der Beschwerde keine durchgreifenden Bedenken an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufgezeigt. Diese bestätigt die Auffassung des Antragsgegners, nach der eine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne des § 27 Abs. 1 AufenthG (vormals § 17 Abs. 1 AuslG) zwischen dem Antragsteller zu 1. und seiner Ehefrau A. F. niemals, also auch nicht bei der streitgegenständlichen Verlängerung Aufenthaltserlaubnis am 8. November 2002 bestanden hat, wobei es nahe liegt, dass - wovon der Antragsgegner ausgeht - deren Eheschließung ausschließlich zu dem Zweck vorgenommen worden ist, dem Antragsteller ein sonst nicht zu erlangendes Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Vgl. zur Problematik einer sogenannten Scheinehe BVerwG, Urteil vom 9. September 2003 - 1 C 6.03 - , InfAuslR 2004, 77. Mit der Beschwerde berufen sich die Antragsteller vergeblich darauf, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt habe. Nach dem Inhalt der dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgänge spricht vielmehr eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der vom Antragsteller zu 1. vorgegebene Aufenthaltszweck (Eheführung mit Frau A. F. ) zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hat. Die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten, gegen das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft sprechenden Gründe haben die Antragsteller nicht zu entkräften vermocht. Sie sind den Feststellungen, die das Verwaltungsgericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, nicht substantiiert entgegen getreten. Insbesondere gibt es - was naheliegend gewesen wäre - weder eine zur Glaubhaftmachung der behaupteten ehelichen Lebensgemeinschaft geeignete eidesstattliche Versicherung des Antragstellers zu 1. noch seiner Ehefrau. Mit der Beschwerde wird im Wesentlichen lediglich ausgeführt, dass der zunächst anonym aufgetretene Informant Gründe gehabt habe, den Antragstellern zu schaden, und dass die Schwiegertochter des Antragstellers zu 1. zu den Anfängen der Ehe nichts sagen könne, weil sie erst später Kontakte zur Familie bekommen habe. Damit sind die entscheidungserheblichen Umstände nicht annähernd angesprochen worden. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung aus der Gesamtschau von insgesamt vier Sachverhaltsgruppen abgeleitet, nämlich der Aussage der Schwiegertochter des Antragstellers zu 1., den Aussagen des Informanten, dem Verhalten der Ehefrau des Antragstellers zu 1. und den Angaben der Nachbarn der Antragsteller. Hierauf geht die Beschwerde nicht annähernd ein. Selbst wenn sich der Informant als unglaubwürdig erweisen sollte - was nicht einmal behauptet wird - würde dies angesichts der übrigen vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen noch zu keiner anderen Entscheidung führen. Auch der Hinweis auf die möglicherweise zeitlich nur beschränkten Kenntnisse der Schwiegertochter des Antragstellers zu 1. von den familiären Verhältnissen der Antragsteller lässt keinen Rückschluss auf die Richtigkeit ihrer Aussagen für den Zeitraum zu, den sie nach Auffassung der Antragsteller aus eigener Anschauung nur beurteilen kann. Soweit die Beschwerde schließlich noch auf die Gründe der beim Verwaltungsgericht eingereichten Antragsschrift verweist, ist dieser Vortrag im Beschwerdeverfahren unerheblich, weil es diesbezüglich an der erforderlichen Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Beschluss fehlt. Vgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2004 - 18 B 2041/04 - mit weiteren Nachweisen. Dies alles geht selbst in Ansehung der dem Antragsgegner im vorliegenden Verfahren grundsätzlich obliegenden Darlegungs- und Beweislast - vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 20. Februar 2000 - 18 B 814/99 -, InfAuslR 2000, 290 = AuAS 2000, 111 = NVwZ-Beil. I 2000, 115 = FamRZ 2000, 882 - zu Lasten der Antragsteller. Diese waren unter den hier gegebenen Umständen gehalten, die vom Antragsgegner aufgezeigten Zweifel am Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller zu 1., von dem die übrigen Antragsteller ihr Aufenthaltsrecht ableiten, und seiner Ehefrau auszuräumen. Der Aufenthaltszweck ist vom antragstellenden Ausländer darzutun und gegebenenfalls, wenn nicht nachzuweisen so doch glaubhaft zu machen. Dies gilt nicht nur bei der Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern auch bei deren Rücknahme, wenn - wie hier - nachträglich bekannt gewordene erhebliche Bedenken schon gegen das anfängliche Vorliegen des geltend gemachten Aufenthaltszwecks bestehen. Vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 23. August 2005 - 18 B 237/05 -, vom 23. August 2002 - 18 B 1006/01 -, vom 28. Februar 2000 - 18 B 814/99 -, AuAS 2000, 111= InfAuslR 2000, 290 = FamRZ 2000, 882 = NVwZ-Beil. I 2000, 115 und vom 5. November 1996 - 18 B 2037/96 -, NWVBl. 1997, 222 = EStT NW 1997, 130. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.