Beschluss
12 A 1036/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0831.12A1036.03.00
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Tenor
Den Klägern wird - hinsichtlich des Klägers zu 1. beschränkt auf die Geltendmachung von Ansprüchen als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau - für ein zukünftiges Rechtsmittelverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B. O. aus L. beigeordnet. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Den Klägern wird - hinsichtlich des Klägers zu 1. beschränkt auf die Geltendmachung von Ansprüchen als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau - für ein zukünftiges Rechtsmittelverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B. O. aus L. beigeordnet. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. Gründe: Der Senat hat in Auslegung des Klagebegehrens das Rubrum auf der Klägerseite neu gefasst. Dabei ist berücksichtigt, dass in einer Bedarfsgemeinschaft nach § 11 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - jedem Hilfebedürftigen ein seinem individuellen Hilfebedarf entsprechender eigener Sozialhilfeanspruch zusteht sowie dass die im Anspruchszeitraum zu der Bedarfsgemeinschaft gehörende Ehefrau des Klägers zu 1. zwischenzeitlich verstorben ist; der Senat geht für das Prozesskostenhilfeverfahren davon aus, dass die Kläger von Gesetzes wegen Erben geworden sind und sinngemäß beabsichtigen, auch deren etwaige sozialhilferechtliche Ansprüche weiter zu verfolgen. Der Senat wertet darüber hinaus das erkennbare Begehren der Kläger gemäß §§ 125 Abs. 1, 88 VwGO als isolierten Prozesskostenhilfeantrag für ein zukünftig durch einen Rechtsanwalt einzuleitendes Rechtsmittelverfahren. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat auf der Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstands hinsichtlich der den Klägerinnen zu 2. und 3. zuzuordnenden Klageansprüche sowie etwaiger im Wege der Rechtsnachfolge auf den Kläger zu 1. übergegangener sozialhilferechtlicher Ansprüche Erfolg. Insoweit sind die Voraussetzungen der §§ 114 und 121 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erfüllt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es besteht nach dem Inhalt der Akten eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich jedenfalls der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung) in dem beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung aufzeigen ließe, soweit es um Ansprüche der Klägerinnen zu 2. und 3. aus eigenem Recht sowie Ansprüche der Kläger im Wege der Rechtsnachfolge geht. Der Senat geht bei dieser Einschätzung davon aus, dass sich die Klage auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen für die Monate Oktober 2000 bis Mai 2001 unter Berücksichtigung eines höheren Absetzungsbetrags nach § 76 Abs. 2a BSHG wegen Erwerbstätigkeit des Klägers zu 1. sowie unter Berücksichtigung der Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe richtete. Hinsichtlich der Höhe des Absetzungsbetrags spricht Einiges dafür, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 21. Dezember 2001 - 5 C 27.00 -, BVerwGE 115, 331=NVwZ 2002, 1255) ein Betrag in der sinngemäß geltend gemachten Höhe von 50 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands noch angemessen gewesen sein könnte. In Bezug auf die Unterkunftskosten kommt es letztlich auf die im Prozesskostenhilfeverfahren nicht abschließend zu beurteilenden tatsächlichen Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt (vgl. dazu etwa das Urteil des Senats vom 14. September 2001 - 12 A 4923/99 -, FEVS 53, 563=NVwZ-RR 2002, 441) an. Es erscheint ferner nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sozialhilferechtliche Ansprüche der zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau des Klägers zu 1. und Mutter der Klägerinnen zu 2. und 3. auf die Kläger übergegangen sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1994 - 5 C 43.91 -, BVerwGE 96, 18=FEVS 45, 221). Sozialhilferechtliche Ansprüche des Klägers zu 1. aus eigenem Recht dürften hingegen ausscheiden, da sein eigener sozialhilferechtlicher Bedarf durch das ihm zuzurechnende Einkommen im Anspruchszeitraum gedeckt war. Insoweit fehlt der Rechtsverfolgung deshalb eine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind in dem maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag ausweislich der vorgelegten Erklärungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 117 Abs. 2 und 4 ZPO erfüllt. Antragsgemäß ist nach § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO der benannte Rechtsanwalt beizuordnen. Der beigeordnete Rechtsanwalt wird im Hinblick auf § 60 VwGO zu beachten haben, dass in dem Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Hindernis für die beabsichtigte Stellung eines formgerechten Antrags auf Zulassung der Berufung (vgl. § 67 Abs. 1 VwGO) entfallen ist. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.