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Beschluss

9 A 407/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0829.9A407.04.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 233,60 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 233,60 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. 1. Das gilt zunächst für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine offene Rechts- oder verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage von entscheidungserheblicher Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Diese Voraussetzungen erfüllen die vom Beklagten gestellten Fragen nicht. Soweit der Beklagte in ihnen den Bereich Straßenreinigungsgebühren anspricht, sind sie schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil Straßenreinigungsgebühren nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Für den Bereich Abfallentsorgungsgebühren gilt folgendes: Die beiden ersten gestellten Fragen, 1. welchen Einfluss die Tatsache habe, dass im Leistungsvertrag vom 12.01.1996 Entgeltbeträge zugrun-de gelegt worden seien, die ausweislich der Gebührenbedarfsberechnung für das Haushaltsjahr 1996 entsprechend kommunalabgabenrechtlichen Grund-sätzen ordnungsgemäß ermittelt worden seien, mithin § 5 Abs. 1 des Leistungsvertrages lediglich den tatsächlichen Gebührenbedarf widerspiegele, 2. ob und inwieweit preisrechtliche Vorschriften von Relevanz seien, wenn § 5 Abs. 1 des Leistungsvertrages lediglich den nach kommunalabgabenrecht-lichen Grundsätzen kalkulierten Gebührenbedarf widerspiegele, erfordern nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens. Sie sind unmittelbar aus den rechtlichen Vorschriften zu beantworten bzw. ihre Erheblichkeit ist nicht dargelegt. Beide Fragen sind im Zusammenhang zu sehen. Insbesondere ist die zweite vorrangig gegenüber der ersten, weil deren Beantwortung von der Antwort zur zweiten Frage abhängt. Die Relevanz preisrechtlicher Vorschriften ergibt sich - worauf das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen hat - aus § 1 Abs. 3 VO PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen in der Fassung vom 13. Juni 1989. Danach ist zwingend vorgeschrieben, dass für Leistungen auf Grund öffentlicher Aufträge keine höheren Preise gefordert, versprochen, vereinbart, angenommen oder gewährt werden dürfen, als nach den Bestimmungen dieser Verordnung zulässig ist. Dass diese Verordnung geltendes Recht ist, wird von dem Beklagten im Zulassungsantrag ebenso wenig bestritten wie der Umstand, dass es sich bei den von der X. GmbH zu erbringenden Leistungen um solche auf Grund eines öffentlichen Auftrags im Sinne von §§ 2 und 3 VO PR Nr. 30/53 handelt. Damit steht fest, dass die VO PR Nr. 30/53 einschlägig und verbindlich ist. Daraus folgt zwingend, dass es nicht darauf ankommen kann, ob das im Leistungsvertrag zwischen der Stadt und der X. GmbH vereinbarte Leistungsentgelt entsprechend kommunalabgabenrechtlichen Grundsätzen ermittelt worden ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Entgelt den Vorgaben der VO PR Nr. 30/53 entspricht. Hierzu fehlen - wie bereits vom Verwaltungsgericht gerügt - jegliche Angaben des Beklagten. Sie sind auch in der Zulassungsbegründung nicht nachgeholt worden. Es ist ferner weder offensichtlich noch vom Beklagten vorgetragen, dass die Kostenermittlung nach kommunalabgabenrechtlichen Grundsätzen bzw. nach der VO PR Nr. 30/53 zwingend zum selben Ergebnis führt. Eine solche Annahme verbietet sich bereits deshalb, weil nach der VO PR Nr. 30/53 in erster Linie Marktpreise zu vereinbaren sind. Insofern ist von vornherein einsichtig, dass sie von den nach kommunalabgabenrechtlichen Grundsätzen ermittelten Beträgen abweichen können, d.h. von den Kosten, die bei Ausführung der Leistung durch die Stadt entstehen würden. Da Marktpreise einen Markt voraussetzen, ist es nicht ausgeschlossen, dass aufgrund des Wettbewerbs der Marktpreis unter den Kosten liegt, zu denen die Stadt selbst tätig werden kann. Selbst wenn man aber mit dem Verwaltungsgericht für die vorliegende Konstellation zugrunde legt, dass Marktpreise für die vereinbarte Leistung bei Vertragsabschluss nicht vorhanden waren - hiervon scheint auch der Beklagte auszugehen (vgl. S. 11 seiner Zulassungsbegründung) - und deshalb nach Preisrecht Selbstkostenpreise maßgeblich waren (vgl. §§ 1 Abs. 1, 5 bis 8 VO PR Nr. 30/53), kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Berechnung des Entgelts nach der VO PR Nr. 30/53 in Verbindung mit der Anlage zu ihr (Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten - LSP -) nicht zu niedrigeren Beträgen geführt hätte als die - nach dem Vortrag des Beklagten - vorgenommene Ermittlung nach kommunalabgabenrechtlichen Grundsätzen. Beide Ermittlungsmethoden unterscheiden sich z.T. grundlegend. Während nach LSP grundsätzlich vom Anschaffungswert abzuschreiben (Nr. 38) und bei der kalkulatorischen Verzinsung nur ein Zinssatz von 6,5 % zugrunde gelegt werden darf (Nr. 43 Abs. 2 i.V.m. § 1 VO PR Nr. 4/72 vom 17. April 1972), darf nach der Rechtsprechung des Senats im Rahmen der Kostenermittlung nach § 6 Abs. 2 KAG NRW vom Wiederbeschaffungszeitwert abgeschrieben und ein kalkulatorischer Zins in Höhe von damals jedenfalls bis zu 7,5 % (vgl. Urteil des Senats vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -) angesetzt werden. Dass sich diese Unterschiede hier nicht ausgewirkt haben, hat der Beklagte nicht geltend gemacht und ist auch der eingereichten Ratsvorlage für die Gebührenermittlung 1996 nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen. Danach sind die kalkulatorischen Kosten zwar bei den übrigen Kosten, also denen der Stadt, angesetzt, als zu erwartende Kosten der X. GmbH sind jedoch die ursprünglichen Kosten der X. , lediglich abzüglich bilanzieller Abschreibungen, übernommen worden. Darin aller Wahrscheinlichkeit nach ebenfalls enthaltene Zinsen - es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Stadt früher auf solche verzichtet hat - sind offensichtlich nicht abgezogen worden und wären damit zweifach berücksichtigt. Ob darüber hinaus in dem von der X. übernommenen Kostenansatz weitere Beträge enthalten sind, die nach LSP nicht hätten angesetzt werden dürfen, lässt sich der Ratsvorlage nicht entnehmen. Der entsprechende Betrag in der Gebührenbedarfsberechnung ist nicht näher spezifiziert. Im Übrigen betrifft die vorgelegte Ratsvorlage nur das Kalkulationsjahr 1996. Selbst wenn für dieses Jahr eine Übereinstimmung zwischen den nach kommunalabgabenrechtlichen Grundsätzen und den nach LSP zu ermittelnden Kosten festgestellt werden könnte, wäre damit noch keine Aussage für das hier maßgebliche Gebührenjahr getroffen. Darlegungen dazu, dass die Fortschreibung der für 1996 ermittelten Kosten mit dem in § 5 Abs. 3 des Leistungsvertrages vereinbarten Index zu demselben Ergebnis führen würde wie eine Ermittlung der Kosten für das jeweilige Gebührenjahr entsprechend LSP, fehlen ebenfalls. Eine Klärungsbedürftigkeit der dritten Frage, ob, falls preisrechtliche Vorschriften von Relevanz sein sollten, a) nicht von vornherein von Selbstkostenpreisen gemäß §§ 5 bis 8 VO PR Nr. 30/53 auszugehen sei und es deshalb auf einen "Markt" im Sinne des § 4 VO PR Nr. 30/53 nicht ankomme, und zwar unabhängig von dem in § 5 Abs. 1 des Leistungsvertrages bezifferten Gesamtentgelt einerseits und/ oder den "zugeordneten" Teilbeträgen andererseits; b) es deshalb auf einen "Markt" im Sinne des § 4 VO PR Nr. 30/53 nicht ankomme, weil es sich bei den in § 5 Abs. 1 des Leistungsvertrages bezifferten Teilbeträgen um Selbstkostenfestpreise gemäß § 6 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53 handele, die vor Abschluss des Leistungsvertrages festgelegt worden seien und c) in diesem Zusammenhang die Gebührenbedarfsberechnung für das Haushaltsjahr 1996, mit der der tatsächliche Gebührenbedarf ermittelt worden sei, einer Kalkulation entsprechend § 6 Abs. 2 VO PR Nr. 30/53 zum Zwecke der Festlegung von Selbstkostenfestpreisen genüge, ist den Ausführungen der Zulassungsbegründung ebenfalls nicht zu entnehmen. Die Teilfrage a) beantwortet sich ohne weiteres aus der VO PR Nr. 30/53 selbst. Nach deren § 1 ist das Bestehen eines Marktes im Sinne von § 4 der Verordnung nicht dann unerheblich, wenn von Selbstkostenpreisen auszugehen ist; die Abhängigkeit ist genau umgekehrt: ein Selbstkostenpreis darf nur vereinbart werden, wenn kein Marktpreis gegeben ist. Da ein Marktpreis einen Markt voraussetzt, ist zunächst diese Voraussetzung zu klären. Erst wenn diese Klärung negativ abgeschlossen ist, stellt sich die Frage, ob der vereinbarte Preis die Anforderungen an Selbstkostenpreise erfüllt. Dementsprechend sind auch die Teilfragen b) und c) zu beantworten. Selbst wenn mit den Teilbeträgen in § 5 Abs. 1 des Leistungsvertrages Selbstkostenfestpreise festgelegt worden sein sollten, käme es dennoch darauf an, ob es einen Markt und ihm folgend Marktpreise gab, denn nur bei deren Fehlen wären Selbstkostenfestpreise nach Preisrecht zulässig. Unabhängig davon haben die Parteien des Leistungsvertrages gerade keinen Selbstkostenfestpreis vereinbaren wollen, wie die ausdrückliche Bezeichnung als "Marktpreis" und die unterbliebene Ermittlung der Beträge nach LSP zeigt (vgl. auch S. 3 des Schriftsatzes der damaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 10. Februar 2003 und S. 9 oben des in der Gerichtsakte befindlichen Schriftsatzes ebenfalls der damaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 5. September 2003 zum Parallelverfahren 17 K 5472/02 VG Düsseldorf). Dass Letztere nicht mit der Ermittlung im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnung nach § 6 Abs. 2 KAG NRW gleichgesetzt werden konnte, ist bereits oben ausgeführt. Die vierte Frage ist schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil sie nur für den Fall gestellt ist, vorliegend komme es auf preisrechtliche Vorschriften nicht an. Wie im Zusammenhang mit den beiden ersten Fragen ausgeführt, finden die preisrechtlichen Vorschriften Anwendung. Schließlich ist auch hinsichtlich der fünften Frage, a) ob allein eine Abrechnung nach Preisrecht deswegen erforderlich sei, weil es - wie vom Verwaltungsgericht unterstellt - für rund 60 % der Gesamtkosten (Kosten der Verbrennungsleistungen) keinen Markt "gab und gibt" und b) welchen Einfluss in diesem Zusammenhang die Tatsache habe, dass der Abfallwirtschaftsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf - Teilplan Siedlungsabfälle - vom April 1998 erst durch die §§ 1, 3 Abs. 3 der ordnungsbehördlichen Verordnung vom 09.04.1998 - also nach Abschluss des Leistungsvertrages - für verbindlich erklärt worden sei, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Diese Frage nimmt Bezug auf Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die es nur als nicht die Entscheidung tragende Hinweise bezeichnet und von denen es bemerkt hat, dass sie nicht auf einer abschließenden Überprüfung beruhen, weil die Unwirksamkeit der Gebührensätze bereits aus den zuvor dargelegten Gründen feststehe. Damit beruht das angefochtene Urteil nicht auf ihnen. Warum die Fragen dennoch entscheidungserheblich sein sollen, wird im Zulassungsantrag nicht aufgezeigt. 2. Der Zulassungsantrag legt des Weiteren keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dar. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang rügt, dem Urteil könne nicht entnommen werden, welche Gebührensätze unwirksam sein sollten, wird nicht deutlich, welchen Einfluss dieser Mangel auf die Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts haben soll. Der Beklagte zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht bei Zugrundelegung der hier einschlägigen Gebührensätze, die er im Übrigen selbst nicht konkret benennt, zum gegenteiligen Ergebnis gekommen wäre, also die Klage hätte abweisen müssen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung werden ferner nicht mit dem Einwand dargelegt, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die im Leistungsvertrag zugrunde gelegten Beträge für die gebührenrelevanten Leistungsbereiche entsprechend kommunalabgabenrechtlichen Grundsätzen ermittelt worden seien. Die hierzu erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe wegen dieses Aspektes der Frage nachgehen müssen, ob und inwieweit preisrechtliche Vorschriften überhaupt relevant seien und, falls ja, ob von Selbstkostenpreisen, insbesondere Selbstkostenfestpreisen, im Sinne der VO PR Nr. 30/53 auszugehen sei, so dass es auf einen "Markt" im Sinne der Verordnung nicht ankomme, reicht insoweit nicht als Darlegung aus. Der Beklagte weist damit allenfalls auf einen weiteren Prüfungsbedarf hin. Ausführungen zum Ausgang der Prüfung und zu den dafür maßgeblichen Gründen fehlen jedoch ebenso wie dazu, dass und warum sich das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis geändert hätte. Entsprechend führt der Einwand des Beklagten nicht weiter, das Verwaltungsgericht habe bei Annahme von Selbstkostenfestpreisen nicht die Frage offen lassen dürfen, ob die im Leistungsvertrag vereinbarten Entgelte mit einem Kostenindex verknüpft werden dürften. Denn die aufgeworfene und vom Beklagten bejahte Frage steht unter der gerade nicht dargelegten Prämisse, es sei von Selbstkostenfestpreisen auszugehen. Im Übrigen bestehen unter den vom Beklagten aufgezeigten Aspekten auch der Sache nach keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Wie sich aus den Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Sache ergibt, sind preisrechtliche Vorschriften vorliegend relevant, kommt es deshalb auf das Fehlen oder Vorhandensein eines Marktes an, ist die Ermittlung der im Leistungsvertrag festgelegten Beträge für die gebührenrelevanten Leistungsbereiche entsprechend kommunalabgabenrechtlichen Grundsätzen nicht aussagekräftig und kann nicht davon ausgegangen werden, bei diesen handele es sich um Selbstkostenfestpreise. Deshalb ist auch unerheblich, ob die im Leistungsvertrag vorgesehene Indexierung zulässig wäre, wenn Selbstkostenfestpreise vereinbart worden wären. 3. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich ferner nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) entnehmen. Mit den angesprochenen Fragen wird keine Problematik aufgeworfen, die über den durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad gebührenrechtlicher Verfahren hinausgeht. Wie die Ausführungen zu 1. und 2. zeigen, lassen sie sich bereits im Zulassungsverfahren ohne weiteres entscheiden bzw. wird nicht hinreichend dargelegt, dass ihre Beantwortung zu einem abweichenden Entscheidungsergebnis führen würde. 4. Schließlich kann eine Zulassung der Berufung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen Verfahrensfehlern erfolgen. Soweit der Beklagte einen Aufklärungsmangel darin sieht, dass das Verwaltungsgericht im Urteil nicht niedergelegt habe, welche Gebührensätze im Einzelnen unwirksam sein sollten, wird bereits nicht deutlich, welche Aufklärungsmaßnahmen das Verwaltungsgericht unterlassen haben soll. In Wahrheit wird nicht gerügt, das Gericht habe weitere Ermittlungen anstellen müssen, sondern lediglich eine unzureichende Präzisierung der für unwirksam gehaltenen Vorschriften bemängelt. Im Übrigen trifft dieser Vorwurf auch nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat die Gebührenbescheide, soweit angefochten, mit der Begründung aufgehoben, die zugrunde liegende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt Oberhausen vom 9. Dezember 1996 komme nicht als Rechtsgrundlage in Betracht, weil die Gebührensätze wegen unzulässiger Kostenansätze in der Kalkulation unwirksam seien. Damit ist klargestellt, dass alle Gebührensätze, die auf jene Kalkulation zurückgehen, unwirksam sind. Denn wenn die Kostenmasse fehlerhaft ermittelt ist, muss sich der Fehler auf alle Gebührensätze auswirken, weil diese sich durch eine Division der Kostenmasse durch die Maßstabseinheiten ergeben. Soweit der Beklagte erneut im vorliegenden Zusammenhang als Aufklärungsmangel geltend macht, das Verwaltungsgericht habe nicht ermittelt, wie die Teilsummen für die gebührenrelevanten Teilleistungsbereiche im Leistungsvertrag ermittelt worden seien und deshalb nicht berücksichtigt, dass die Ermittlung nach kommunalabgabenrechtlichen Grundsätzen erfolgt sei, bleibt der Einwand ebenfalls ohne Erfolg. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden, wonach nicht dargelegt ist, dass eine entsprechende Berücksichtigung zu einem anderen Entscheidungsergebnis geführt hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 2 GKG a.F. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.