Beschluss
12 E 978/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0826.12E978.05.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten entsprechend § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter entscheidet, hat keinen Erfolg. Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, einer Klage fehle es an hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO, ist nicht zu beanstanden. Sie ist unter Hinweis auf das Urteil des Senates vom 14. September 2001 - 12 A 2360/00 - maßgeblich auf die Erwägung gestützt, selbst wenn die Abtretbarkeit des Surrogates von Ansprüchen nach dem SGB VIII für möglich erachtet werde, sei der behauptete Abtretungsvertrag öffentlich-rechtlichen Charakters und mangels Schriftform nach § 58 SGB X, § 125 BGB nichtig. Die dagegen gerichteten Einwände des Klägers vermögen nicht zu überzeugen. Die im Senatsurteil vom 14. September 2001 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts begründeten Feststellungen zum Rechtscharakter von Abtretungsverträgen über Ansprüche nach dem SGB VIII und den daraus folgenden Formerfordernissen betreffen - die grundsätzliche Zulässigkeit einer Abtretung unterstellt - auch die vorgetragene Abtretung des Surrogates von Ansprüchen nach §§ 27 ff., 41 SGB VIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 S. 2 VwGO und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.