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Beschluss

9 A 2915/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0825.9A2915.03.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 793,32 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 793,32 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Zulassungsgrund in einer § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. 1. Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nach dem Vortrag der Kläger nicht erkennbar. Diese rügen in der diesbezüglichen Begründung ihres Zulassungsantrags lediglich die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kreis X. habe die von ihnen gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden erhobenen Abfallentsorgungsgebühren fehlerfrei ermittelt. Dabei verweisen sie auf nach ihrer Auffassung fehlerhafte Ansätze wegen einer Überdimensionierung der MVA B. und eines überhöhten Unternehmergewinns im Leistungsentgelt der KWA. Diese Darlegungen greifen indes zu kurz. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, hängt die Wirksamkeit des Gebührensatzes von einer fehlerfreien Prognoseentscheidung der die Gebührenkalkulation aufstellenden Behörde ab. Danach sind die von den Klägern angesprochenen Aspekte nicht entscheidungserheblich. Denn Beklagte des vorliegenden Verfahrens ist nicht die Landrätin des Kreises X. . Nicht sie hat die Kläger zu einer Abfallentsorgungsgebühr entsprechend der Satzung des Kreises herangezogen. Streitgegenstand ist vielmehr die Heranziehung zu Abfallentsorgungsgebühren seitens der beklagten Bürgermeisterin. Demgemäß ist maßgeblich, ob der dabei jeweils zugrunde gelegte Gebührensatz entsprechend den einschlägigen Gebührensatzungen der Stadt S. zutreffend ermittelt worden ist. Insoweit wären Ausführungen dazu erforderlich gewesen, dass die für das jeweilige Veranlagungsjahr am Ende des jeweiligen Vorjahres aufgestellten und vom Rat der Stadt gebilligten Gebührenkalkulationen bezüglich des Ansatzes der voraussichtlich entstehenden Aufwendungen und der voraussichtlich anfallenden Einnahmen auf fehlerhaften Prognoseentscheidungen beruht. Angesichts des Umstandes, dass diese gemäß § 114 VwGO nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen, hätte insbesondere dargelegt werden müssen, dass die Behörde nicht von sachgerecht ermittelten Prognosebasen ausgegangen ist, sich bei den aufzustellenden Prognosen keiner der Materie angemessenen vertretbaren Methode bedient hat oder die Grenzen ihres Prognose-, Bewertungs- und Ermessensspielraums nicht eingehalten hat. Da die Rüge der Kläger sich auf die von der Stadt an den Kreis zu zahlende Gebühr, also ein administratives Entgelt, zielt, hätte dazu die Darlegung gehört, auf Grund des Kenntnisstandes der Stadt im jeweiligen Prognosezeitpunkt sei eine Reduzierung der Gebühr in einem bestimmten bzw. hinreichend sicher bestimmbaren Umfang abzusehen und selbst unter Berücksichtigung eines etwaigen Prozessrisikos oder sonstiger Unwägbarkeiten jeder andere als der niedrigere Kostenansatz unvertretbar, d.h. ermessensfehlerhaft, gewesen. Vgl.: OVG NRW, Beschlüsse vom 9. August 1999 - 9 A 3133/97 - und vom 23. Oktober 2002 - 9 A 3836/02 -. Auf diese Gesichtspunkte hat im Übrigen auch die Beklagte der Sache nach bereits zutreffend in ihrer Klageerwiderung vom 20. Januar 2003 im Parallelverfahren des Klägers zu 1. betreffend die endgültige Veranlagung für das erste Quartal und Heranziehung zu Vorausleistungen für die Quartale zwei bis vier des Gebührenjahres 1997 hingewiesen. Darauf bezogener Vortrag, der einen Prognosefehler der Beklagten aufzeigt, fehlt indes. Denn die Kläger haben nicht dargelegt, dass im Zeitpunkt der jeweiligen Kostenprognose am Ende des Vorjahres bei Fertigung der Kalkulation für das kommende Veranlagungsjahr der Satzungsgeber der Stadt S. so schwerwiegende Hinweise für eine gebotene und deshalb im Rechtsbehelfsverfahren zu erwartende Reduzierung der Forderung des Kreises auf einen bestimmten niedrigeren Betrag erkennen konnte, dass sich auch unter Würdigung eines etwaigen Prozessrisikos ein entsprechend gekürzter Ansatz der Abfallgebühren des Kreises X. geradezu hätte aufdrängen müssen. Dass eine Kürzung des Ansatzes für die an den Kreis zu zahlenden Gebühren im maßgeblichen Prognosezeitpunkt nicht sicher und schon gar nicht in einem der Höhe nach klar bestimmbaren Umfang abzusehen war, zeigt auch die spätere Klageabweisung in dem von der Stadt E. gegen die Landrätin des Kreises X. als Musterprozess für weitere Gemeinden des Kreises betriebenen Verfahren 17 K 3836/97 VG Düsseldorf/9 A 5580/00 OVG NRW. Wegen der zu kurz greifenden Darlegungen der Kläger braucht auf ihre Berechnungen im Einzelnen nicht eingegangen zu werden. Bereits eine summarische Prüfung zeigt jedoch, dass sie in dieser Form ohnehin nicht übernommen werden könnten. Denn die Kläger vergleichen zumindest teilweise Positionen unterschiedlichen Inhalts miteinander und gehen jedenfalls zum Teil von unzutreffenden Ansätzen aus. 2. Auch die von den Klägern angesprochene grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) führt nicht zum Erfolg. Die dafür notwendige Darlegung setzte das Aufzeigen einer näher benannten allgemeinen Rechtsfrage oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfrage voraus, die sich in dem Verfahren entscheidungserheblich stellen würde und der Klärung durch ein Berufungsverfahren bedürfte. Das ist nicht geschehen. Die Kläger haben bereits keine konkrete Frage formuliert, die den Anforderungen genügt. Soweit sie die Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW und damit die Rechtsprechung des Senats zur Kompensationsmöglichkeit bei etwaigen Kalkulationsfehlern und zur Toleranzgrenze von 3 % ansprechen, weisen sie selbst auf die diesbezügliche Rechtsprechung hin. Ihren weiteren Ausführungen ist wohl zu entnehmen, dass sie die Auffassung des Senats nicht teilen; nicht dargelegt wird jedoch, warum sich die Frage trotz der über Jahre gefestigten Rechtsprechung neu stellen sollte bzw. in welchen Punkten sie einer bisher fehlenden Präzisierung bedürfte. Im Übrigen greift auch in diesem Zusammenhang der Umstand der fehlenden Entscheidungserheblichkeit, wie er unter 1. erläutert ist. 3. Die schließlich geltend gemachte Abweichungsrüge (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Unabhängig davon, dass die Kläger weder eine konkrete Entscheidung des Senats noch einen darin enthaltenen abstrakten Rechtssatz substantiiert benannt haben, von der/dem das Verwaltungsgericht durch Aufstellen eines entgegenstehenden abstrakten Rechtssatzes abgewichen sein soll, dürfte eine Abweichung auch nicht vorliegen. Denn das Verwaltungsgericht hat die Rechtsprechung des Senats zum Unternehmergewinn nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Rechtsprechung hier vielmehr nicht übertragbar, weil ihr eine andere Konstellation als dem vorliegenden Fall zugrunde liegt. Letztlich bleibt die Rüge jedenfalls deshalb erfolglos, weil nicht dargelegt ist, dass das Urteil auf der Abweichung beruht. Insoweit wird auf die Ausführungen zu 1. Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG a.F. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.