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Urteil

16 A 2568/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0825.16A2568.04.00
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 11. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 11. Mai 2004 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Anrechnung des an die Eltern der Klägerin gezahlten Kindergeldes auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz an die Klägerin. Die am 6. November 1984 geborene Klägerin ist schwerbehindert und anspruchsberechtigt nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG). Sie lebt im Haushalt ihrer Eltern, die für sie Kindergeld erhalten. Durch die angefochtenen Bescheide gewährte der Beklagte der Klägerin für die Monate Januar bis September 2003 Grundsicherungsleistungen, wobei er das Kindergeld in Höhe von 154,-- EUR monatlich als Einkommen der Klägerin anrechnete. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 30. September 2003 weitere Grundsicherungsleistungen in Höhe von insgesamt 1.125,16 EUR zu bewilligen. Dabei hat das Verwaltungsgericht das Kindergeld nicht als Einkommen der Klägerin angerechnet. Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend: Im Rahmen der Berechnung von Grundsicherungsleistungen sei das den Eltern der Klägerin gewährte Kindergeld bei ihr anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Kindergeld verringere den Bedarf, wenn es den anspruchsberechtigten Kindern durch Versorgungsleistungen wie Kost und Unterkunft im Haushalt ihrer Eltern zufließe. Dabei sei auf die Besonderheiten der jeweiligen Familien- und Lebenskonstellation abzustellen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch die Berichterstatterin und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die grundsätzliche Problematik der Kindergeldanrechnung hat durch das beiden Beteiligten bekannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2005 - 5 C 28.04 - eine abschließende Klärung erfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass gemäß § 3 Abs. 2 GSiG Kindergeld - ebenso wie im Sozialhilferecht - auch im Grundsicherungsrecht Einkommen desjenigen ist, an den es ausgezahlt wird. Auf die entsprechenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, wird Bezug genommen. In dieser Entscheidung sind sämtliche vom Beklagten angesprochenen Fragen abgehandelt. Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zu Recht das an die Eltern der Klägerin gezahlte Kindergeld bei seiner Berechnung nicht als Einkommen der Klägerin selbst berücksichtigt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.