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Beschluss

1 A 4779/03.PVL

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0825.1A4779.03PVL.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in den vom Antrag des Antragstellers erfassten Fällen eine vorläufige Regelung i.S.d. § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG NRW in Form einer Umsetzung erfolgen darf. Dem Streit liegt der Fall des Angestellten I. (im Folgenden H.) zugrunde. Dieser war seit dem 1. Januar 1990 im Bauordnungsamt der Stadt für das Sachgebiet „Prüfung von Heizungs- und Lüftungsanlagen" zuständigtätig. Der Beteiligte erfuhr am 10. April 2002 durch Schilderungen Dritter von Verhaltensweisen des H., die den Verdacht einer Straftat im Amt rechtfertigten. Gegen H. wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. wurde im Juli 2002 von der Staatsanwaltschaft verantwortlich vernommenDer Beteiligte verzichtete zunächst auf weitere arbeitsrechtliche Schritte, weil er den Ausgang des Strafverfahrens abwarten wollte. Unter dem 30. Juli 2003 wurde gegen H., der die Taten stets bestritten hatte, ein Strafbefehl erlassen (Amtsgericht Aachen 43 Cs 30 Js 461/02 - 430/03), in dem ihm zwei selbstständige Vorteilsannahmen im Amt zur Last gelegt wurden (Vergehen nach §§ 331, 53 StGB), durch zwei selbstständige Handlungen als Amtsträger für die Dienstausübung einen Vorteil für einen Dritten angenommen zu haben. Der Strafbefehl wurde nach Rücknahme des Einspruchs gegen ihn am 11. August 2003 rechtskräftig. Am 22. August 2003 erfuhr der Beteiligte vom Abschluss des Strafverfahrens. Unter dem 4. September 2003 leitete er das Mitbestimmungsverfahren ein. Er bat den Antragsteller um Zustimmung gemäß § 72a Abs. 1 LPVG NRW zu einer ordentlichen Kündigung des H. und erklärte, es sei ihm nicht möglich, H. bis zum Ablauf der Kündigungsfrist in seiner aktuellen Funktion zu belassen. Er werde ihn deshalb mit sofortiger Wirkung im Betriebshof als Arbeitsvorbereiter einsetzen, da dort keinerlei Außenkontakte vorlägen. Diesbezüglich bitte er um nachträgliche Zustimmung zur Umsetzung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW. Ab dem Folgetag, dem 5. September 2003, wurde H. entsprechend im Betriebshof eingesetzt. Ihm wurde die ordentliche Kündigung angekündigt und mitgeteilt, dass das Zustimmungsverfahren beim Antragsteller eingeleitet worden sei. Mit Schreiben vom 9. September 2003 verweigerte der Antragsteller seine Zustimmung sowohl zur Kündigung als auch zur Umsetzung. Für eine vorläufige Regelung nach § 66 Abs. 8 LPVG NRW sei kein Grund ersichtlich. Wenn die Taten des H. als so schwerwiegend eingeschätzt würden, hätte man nicht über ein Jahr mit der Kündigung warten dürfen. Am 17. September 2003 hat der Antragsteller ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren eingeleitet, das später als Hauptsacheverfahren fortgeführt worden ist. Während dieses Verfahrens hat die Einigungsstelle bei der Stadtverwaltung am 17. November 2003 beschlossen, den Anträgen des Beteiligten teilweise zu entsprechen. Sie hat die Zustimmung für eine Abmahnung sowie für eine mit einer Rückgruppierung verbundene ordentliche Änderungskündigung zur Umsetzung des H. auf einen Arbeitsplatz außerhalb des Bauordnungsamtes erteilt. Eine Zustimmung zu der bereits erfolgten Umsetzung zum Betriebshof wurde „im Hinblick auf das anstehende Verwaltungsgerichtsverfahren nicht getroffen". H. ist Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts hat durch den angefochtenen Beschluss den Antrag, festzustellen, dass die unter dem 5. September 2003 im Wege der Eilmaßnahme gemäß § 66 Abs. 8 LPVG NRW ohne Zustimmung des Antragstellers verfügte Umsetzung des Beschäftigten H. das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW verletzt, abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei unbegründet. Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 8 LPVG NRW lägen vor. Es sei kaum ein klarerer Fall denkbar, in dem der Dienststellenleiter sofort handeln müsse. Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahme weiteren Aufschub geduldet hätte, seien nicht ersichtlich. Diese ergäben sich insbesondere nicht daraus, dass dem Beteiligten der Verdacht der Straftaten seit April 2002 bekannt gewesen sei und er gleichwohl mit Maßnahmen zugewartet habe. Eine vorläufige Regelung sei selbst dann zulässig, wenn der Beteiligte die Gründe für eine verspätete Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens zu vertreten habe. Entscheidend sei, dass die Maßnahme objektiv unaufschiebbar gewesen sei. Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, denen der Beschluss am 16. Dezember 2003 zugestellt worden ist, am 29. Dezember 2003 Beschwerde eingelegt und diese am 12. Februar 2004 begründet. Zur Begründung der Beschwerde nimmt der Antragsteller auf sein bisheriges Vorbringen Bezug und führt ergänzend an: Es gehe um die Frage, ob es sich noch um eine unaufschiebbare Maßnahme gehandelt habe, obwohl der Beteiligte nach Bekanntwerden des Vorwurfs gegen H. länger als ein Jahr abgewartet habe, um sodann die Umsetzung im Rahmen einer Eilentscheidung vorzunehmen. Auch bei unaufschiebbaren Maßnahmen sei eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dem Beteiligten habe es bereits nach Bekanntwerden der Beschuldigungen oblegen, Maßnahmen zu ergreifen. Das wäre auch im Interesse des H. gewesen, der damit aus der „Schusslinie" genommen worden wäre. Das Vertrauen der Bürger in die Verwaltung sei zum Zeitpunkt der Umsetzung nicht erschüttert gewesen, weil die Vorgänge in der Öffentlichkeit erst Ende November 2003 bekannt geworden seien. Zu diesem Zeitpunkt hätte das Mitbestimmungsverfahren längst abgeschlossen sein können. Schließlich habe die Fachkammer übersehen, dass es sich bei der vorliegenden Maßnahme nicht um eine vorläufige Anordnung gehandelt habe. Denn die Umsetzung sei ohne zeitliche Beschränkung verfügt worden und auch nicht als vorläufige Maßnahme gekennzeichnet gewesen. Davon abgesehen könne es in dieser Allgemeinheit nicht richtig sein, dass der Dienststellenleiter vorläufige Maßnahmen auch dann treffen dürfe, wenn er das Mitbestimmungsverfahren aus Gründen, die er zu vertreten habe, verspätet eingeleitet und nicht zügig durchgeführt habe. Eine derartige Pauschalierung öffne willkürlichen Verzögerungstaktiken des Dienststellenleiters Tür und Tor und höhle das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretungen völlig aus. Die Fachkammer habe auch verkannt, dass der Sachverhalt nicht so gestaltet war, dass der Dienststellenbetrieb schlichtweg nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und seinem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und führt ergänzend an: Die Maßnahme der Umsetzung habe im Sinne des § 66 Abs. 8 LPVG NRW keinen Aufschub geduldet. Seine Befugnis aus dieser Vorschrift habe er, der Beteiligte, auch nicht verwirkt. Er habe in Abwägung aller Umstände keine Vorverurteilung des H. vorgenommen, sondern sei während des gesamten Verfahrens zu seinen Gunsten von der Unschuldsvermutung ausgegangen, zumal H. die Taten während des gesamten Ermittlungsverfahrens vehement bestritten habe. Nach Bekanntwerden der Rechtskraft des Strafbefehls habe er unverzüglich gehandelt. Der Verzicht auf eine Verdachtskündigung sei nur wegen der sofortigen Umsetzung im Wege der vorläufigen Regelung nach § 66 Abs. 8 LPVG NRW vertretbar gewesen. Wann der Vorfall in der Presse aufgegriffen worden wäre, sei nicht vorhersehbar gewesen. Mit einer Berichterstattung in der Presse habe aber gerechnet werden müssen; am 21. November 2003 sei dies auch geschehen. Das Bewusstsein der Bevölkerung für Straftaten im Amt sei deutlich geschärft. Das Ansehen der Stadtverwaltung hätte sicherlich noch größeren Schaden genommen, wäre in der Zeitung zu lesen gewesen, dass der rechtskräftig verurteilte H. seine Tätigkeit weiterhin ausübe und die Verurteilung keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich gezogen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten (4 Hefte) verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben und rechtzeitig begründet, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nachdem das Verwaltungsgericht bereits der Sache nach über die hinter dem streitanlassgebenden Fall stehende abstrakte Rechtsfrage entschieden und die Beschwerde sich hierauf bezogen hat, legt der Senat im Rahmen seiner Pflicht zur sachgerechten Auslegung des Antragsbegehrens den erstinstanzlichen Antrag des Antragstellers wie folgt aus: Es wird beantragt festzustellen, dass der Beteiligte nicht befugt ist, Umsetzungen im Wege der vorläufigen Regelung gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG NRW ohne Zustimmung des Antragstellers zu verfügen, wenn sie aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer im Zusammenhang mit der Amtstätigkeit begangenen Straftat erfolgen und der Beteiligte bis zur Rechtskraft der strafgerichtlichen Entscheidung in Kenntnis der Vorwürfe keinen Anlass zu einer Umsetzung gesehen hat. Nur eine solche - abstrakte - Antragstellung ist zulässig, nachdem die (streitanlassgebende) vorläufige Umsetzung des H. zum Betriebshof durch eine endgültige, mit einer Rückgruppierung verbundene Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz „ersetzt" wurde (Letztere basierend auf dem Beschluss der Einigungsstelle vom 17. November 2003). Damit hat sich der konkrete streitanlassgebende Fall erledigt, da die vorläufige Umsetzung nicht mehr rückgängig gemacht und auch nicht mehr abgeändert werden kann. Dies hat zur Folge, dass die nachträgliche Bewertung der vorläufigen Umsetzung als von § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG NRW (nicht) gedeckte Maßnahme nicht mehr sinnvoll ist, weil die ggf. nach einer entsprechenden - negativen - Feststellung an sich erforderliche (nachträgliche) Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens nicht mehr dem Sinn und Zweck eines solchen Verfahrens (vgl. §§ 62, 64 LPVG NRW) entsprechen könnte. Für die Entscheidung über einen erledigten konkreten Fall, wie sie die Fachkammer vorgenommen hat, besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Fachsenats kein Rechtsschutzinteresse. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1986 - 6 P 5.85 -, BVerwGE 74, 100 und juris (Rn. 16), sowie Beschluss vom 15. Februar 1994 - 6 P 9.92 -, PersR 1994, 167 und juris (Rn. 16, 17); aus der Rechtsprechung des Fachsenats vgl. z.B. Beschluss vom 1. Dezember 2004 - 1 A 1294/03.PVL -, juris (Rn. 20): „Nachdem sich die zwischen den Beteiligten ursprünglich im Streit gestandene Anordnung des Beteiligten .... durch Zeitablauf erledigt hat, kommt nur noch eine Feststellung zur Mitbestimmungspflichtigkeit einer vergleichbaren Anordnung .... in Betracht."; vgl. außerdem Rehak in: Lorenzen u.a., Bundespersonalvertretungsgesetz, Stand: Juli 2005, § 83 Rn. 48, Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 10. Auflage 2004, § 83 Rn. 40. Rechtsprechung und Literatur lassen aber bei Erledigung des konkreten Streitfalls die Umstellung des Antrags auf eine verallgemeinerungsfähige (abstrakte) Rechtsfrage zu. Ist die Umstellung nicht bereits erstinstanzlich vorgenommen worden - was auch schon vor Eintritt der Erledigung, etwa im Wege objektiver Antragshäufung, zulässig ist -, so schließt das eine nachträgliche präzisierende Auslegung des Antrags nicht aus. Deren Möglichkeiten sind auszuschöpfen, soweit sich auf diese Weise eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage als Streitgegenstand feststellen lässt. Dabei ist das eigentliche Anliegen des Antragstellers zu berücksichtigen und deswegen der Antragsinhalt anhand des gesamten Vorbringens der Verfahrensbeteiligten zu ermitteln. Vgl. (bezogen auf die Auslegung des Antrags in der Rechtsbeschwerdeinstanz) BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295 und juris (Rn. 19), sowie Beschluss selbigen Datums - 6 P 23.91-, PersR 1993, 444 und juris (Rn. 28). Im vorliegenden Fall ergibt die Auslegung des vom Antragsteller erstinstanzlich gestellten Antrags den eingangs formulierten abstrakten Feststellungsantrag. Die in diesem Antrag enthaltene abstrakte Rechtsfrage - nicht aber die rückblickende Klärung des streitanlassgebenden Falles - entsprach von Anfang an seinem Interesse. Dies folgt aus seinem erst- und zweitinstanzlichen Vorbringen. Für diesen vom konkreten streitanlassgebenden Fall losgelösten Antrag fehlt es auch nicht an dem erforderlichen Feststellungs- und Rechtsschutzinteresse. Diesbezüglich ist Voraussetzung, dass der Streit über die vom Antrag umfasste abstrakte Rechtsfrage an einen konkret in der Dienststelle aufgetretenen Vorgang anknüpft, st. Rspr. des BVerwG, vgl. etwa Beschluss vom 16. September 2004 - 6 PB 6.04 -, PersR 2005, 31 und juris (Rn. 2) m.w.N., sowie des beschließenden Fachsenats, vgl. nur Beschluss vom 2. Juni 2005 - 1 A 2271/03.PVL -, und dass zu erwarten steht, die streitige abstrakte Rechtsfrage werde sich auch in Zukunft mit mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit erneut stellen. St. Rspr. des BVerwG, vgl. etwa Beschluss vom 18. Dezember 1996 - 6 P 6.94 -, BVerwGE 104, 14 und juris (Rn. 13), sowie des beschließenden Fachsenats, vgl. nur Beschluss vom 2. Juni 2005 - 1 A 2271/03.PVL -. Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die streitige abstrakte Rechtsfrage hat ihre Wurzel in dem inzwischen erledigten Fall des H. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Beteiligte die vorläufige Umsetzung des H. als vorläufige Regelung i.S.d. § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG NRW durchgeführt. Dies zeigt schon die Bezugnahme auf diese Vorschrift im Betreff des Schreibens vom 4. September 2003, mit dem das Mitbestimmungsverfahren bezüglich der beabsichtigten Kündigung eingeleitet wurde. Zudem ging aus diesem Schreiben eindeutig hervor, dass die Umsetzung des H. nur für einen vorübergehenden Zeitraum erfolgten sollte, nämlich bis zur Beendigung des mit diesem bestehenden Arbeitsverhältnisses. Es ist auch mehr als geringfügig wahrscheinlich, dass sich in Zukunft vergleichbare Fälle ereignen, bei denen sich die vom Antrag erfasste abstrakte Rechtsfrage erneut stellen wird. Der Antrag ist aber unbegründet. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Regelung i.S.d. § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG NRW liegen in Fällen, wie sie von dem zur Entscheidung gestellten Antrag erfasst werden, vor. Diese Voraussetzungen hat die Fachkammer zutreffend dargelegt. In derartigen Fällen duldet die Umsetzung des betreffenden Mitarbeiters grundsätzlich „der Natur der Sache nach keinen Aufschub." Der Fachsenat teilt insofern die unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung entwickelte Einschätzung der Fachkammer, dass bei rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung wegen einer im Zusammenhang mit der Amtstätigkeit begangenen Straftat insoweit ein klarer Fall vorliegt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Verurteilung auf einem Strafbefehl beruht, denn Strafbefehl und (Straf-)Urteil stehen sich bezogen auf ihre Rechtskraftwirkung gleich. Vgl. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 48. Aufla-ge 2005, § 410, Rn. 11 f. und Einleitung, Rn. 181. Das alles bestreitet (im Grundsatz) wohl auch der Antragsteller nicht. Er will aber einen Ausnahmefall dann annehmen, wenn der Dienststellenleiter unter den im Antrag genannten Voraussetzungen zunächst keine Maßnahme ergriffen hat. Dem ist nicht beizupflichten: An der generellen Bewertung der Unaufschiebbarkeit einer Maßnahme i.S.d. § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG NRW ändert sich nichts, wenn dem Beteiligten der Verdacht einer einschlägigen Straftat gegen einen Beschäftigten bereits vor der Verurteilung - und sei es auch längere Zeit - bekannt war und er dennoch zunächst untätig geblieben ist, um den Ausgang eines strafgerichtlichen Verfahrens abzuwarten. Für die Einschätzung, ob eine Maßnahme ohne Aufschub geboten ist, sind nämlich allein die objektiven Gegebenheiten entscheidend. Es ist unerheblich, ob der Beteiligte die Dringlichkeit selbst geschaffen hat, indem er das Mitbestimmungsverfahren nicht früher eingeleitet hat. Eine vorläufige Regelung ist daher grundsätzlich auch dann zulässig, wenn diese nur deshalb erforderlich geworden ist, weil der Leiter der Dienststelle aus Gründen, die er zu vertreten hat, das Mitbestimmungsverfahren verspätet einleitet. Der Grund dafür ist darin zu sehen, dass die Vorschrift des § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG NRW ausschließlich dem Schutz öffentlicher Belange dient. Vgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 27. Oktober 1999 - 1 A 3216/97.PVL -, PersR 2000, 168 und juris (Rn. 20 f.), sowie vom 28. Januar 2003 - 1 B 1681/02.PVL -, PersR 2004, 64 und juris (Rn. 22); Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertre-tungsrecht NRW, Stand: April 2005, § 66 Rn. 436 f. m.w.N. Auch stellt sich die Rechtslage nicht so dar, dass schon frühzeitig - und gewissermaßen „auf Vorrat" - ein personalvertretungsrechtliches Mitbestimmungsverfahren eingeleitet werden muss. Mit der Regelung des § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG NRW wollte der Gesetzgeber dem Dienststellenleiter gerade in Fällen, die plötzlich eine vorher nicht konkret absehbare Wendung nehmen, die Möglichkeit geben, angemessen auf die neue Situation zu reagieren, wenn sich die Zustimmung des Personalrats nicht schnell genug herbeiführen lässt. Das Zuwarten in einer vom zur Entscheidung gestellten Antrag erfassten Situation kann für sich genommen auch nicht als durchgreifendes Indiz gegen die Dringlichkeit der später ergriffenen Maßnahme gewertet werden. Bei der Einleitung und dem weiteren Fortschreiten eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist es eine Frage der wertenden Betrachtung der Umstände des Einzelfalls, welche Konsequenzen der Dienststellenleiter jeweils zu ziehen hat. Es kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass in sämtlichen denkbaren Fällen schon in diesem Stadium, d.h. vor Eintritt der Rechtskraft einer strafgerichtlichen Entscheidung, Maßnahmen, z.B. in Form einer Umsetzung, zu ergreifen sind. Außerdem besagt das Zuwarten nur etwas über die subjektive Einschätzung der Situation durch den Dienststellenleiter, nicht aber über die objektiv zu beurteilende Unaufschiebbarkeit einer Maßnahme. Jedenfalls tritt mit einer rechtskräftigen Verurteilung eine entscheidende Zäsur ein, die dem bisherigen Sachverhalt eine neue Wendung gibt. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung kann der Dienststellenleiter nämlich nicht mehr ohne weiteres von der Unschuldsvermutung ausgehen, sondern wird er in der Regel seinen weiteren Entscheidungen zugrunde legen, dass der betreffende Bedienstete die ihm vorgeworfene(n) Tat(en) tatsächlich begangen hat. Vor allem aber ist die Zielrichtung einer vorläufigen Umsetzung in den vom Antrag erfassten Fällen in die bei Regelungen nach § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG NRW vorzunehmende Abwägung einzustellen. Bei einer solchen Maßnahme geht es nicht nur um die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten im Amt, sondern auch um den Schutz des Ansehens der Dienststelle und ihres Leiters, also um ihre Außendarstellung. Insbesondere aufgrund dieses Aspekts ist in den vom Antrag umfassten Situationen grundsätzlich sofort nach Kenntnisnahme von der Rechtskraft der strafgerichtlichen Entscheidung zu handeln. Denn der Dienststellenleiter kann keinen Einfluss darauf nehmen, wann die im Amt begangene Straftat und die Tatsache, dass eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist, in der Öffentlichkeit bekannt wird. Den vorstehenden Ausführungen kann auch nicht entgegen gehalten werden, in den meisten vom Antrag erfassten Fällen verbleibe jedenfalls noch genügend Zeit, um vor Vollzug der (als vorläufige Regelung) beabsichtigten Umsetzung ein Mitbestimmungsverfahren durchzuführen. Dieses Argument des Antragstellers verkennt, dass vorläufige Regelungen i.S.d. § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG NRW nicht der Mitbestimmung unterliegen. Dies gilt unabhängig davon, ob die als vorläufige Regelung getroffene Maßnahme als solche, d.h. wenn sie nicht als vorläufige Regelung ergriffen worden wäre, mitbestimmungspflichtig wäre und ob die vorläufige Regelung ihrerseits - gemessen an den Voraussetzungen des § 66 Abs. 8 Satz 1 LPVG NRW - rechtmäßig ergangen ist. Entscheidend ist vielmehr, dass der Dienststellenleiter - wie in den vom Antrag erfassten Fällen - eine vorläufige Regelung getroffen hat. Dementsprechend ist bezüglich einer vorläufigen Regelung auch kein Mitbestimmungsverfahren durchzuführen, sondern nur bezüglich der eigentlich beabsichtigten („Dauer"-)Maßnahme. Vgl. Beschluss des Senats vom 25. Februar 2004 - 1 A 2672/02.PVL -, juris (Rn. 39, 41, 43) mit ausführlicher Begründung und weiteren Nachweisen; Cecior u.a., a.a.O., § 66 Rn. 421, 447. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.