Beschluss
9 B 1178/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0824.9B1178.05.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.912,35 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.912,35 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Hinblick auf die dargelegten Gründe zu prüfende Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die streitigen Gebührenbescheide des Antragsgegners aus der Zeit von Juni 2003 bis März 2005, soweit mit diesen höhere als die EG-Pauschalgebühren festgesetzt worden sind, auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens zu Recht abgelehnt. Die Einwände der Antragstellerin sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Bewertung des Verwaltungsgerichts in Frage zu ziehen, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide sei nicht ernstlich zweifelhaft, weil der Erfolg der Rechtsbehelfe in der Hauptsache nicht - wie erforderlich - wahrscheinlicher sei als ein Misserfolg, der Ausgang des Verfahrens vielmehr als offen anzusehen sei. Der Vorwurf der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht setze sich in Widerspruch zu seiner eigenen Rechtsprechung u.a. im Verfahren 25 K 4771/00, in dem es einer Klage der Antragstellerin gegen entsprechende Gebührenbescheide aus früheren Jahren stattgegeben habe, führt nicht weiter. Denn damit wird nicht dargelegt, dass der Erfolg der Rechtsbehelfe objektiv wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Im Übrigen trifft der Vorwurf nicht zu. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass seine Rechtsprechung zu den anstehenden Fragen von anderen Gerichten nicht geteilt wird und die nach Zulassung der Berufung teils durch den Senat teils durch das Verwaltungsgericht selbst anhängigen Berufungsverfahren noch nicht abgeschlossen sind. Unter diesen Umständen kann nach objektiven Kriterien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, die Rechtsbehelfe der Antragstellerin würden im Ergebnis erfolgreich sein. Aus der Sicht des Senats gilt das umso mehr, als dieser inzwischen in Verfahren anderer Kläger der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die zum Erfolg der Klagen der Antragstellerin geführt hat, nicht gefolgt ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4232/02 - und - 9 A 4056/02 -, KStZ 2005, 72, be-stätigt durch BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juni 2005 - 3 B 44.05 - und - 3 B 52.05 -. Auch mit dem Einwand der nicht ordnungsgemäßen bzw. unvollständigen Umsetzung der Richtlinie (RL) 85/73/EWG in der Fassung der RL 96/43/EG in nordrhein-westfälisches Landesrecht vermag die Antragstellerin ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Wie der Senat zuletzt in den bereits zitierten Entscheidungen erkannt hat, hat der Landesgesetzgeber von Nordrhein-Westfalen die hier maßgeblichen Regelungen der Richtlinie mit dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienekostengesetz vom 16. Dezember 1998, GV. NRW. S. 775, (FlGFlHKostG) ordnungsgemäß umgesetzt. Auch ist unerheblich, ob diese Regelungen in anderen Teilen des Bundesgebietes bzw. hier nicht betroffene Regelungsgegenstände der Richtlinie ebenfalls ordnungsgemäß umgesetzt sind. Vgl. hierzu auch BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juni 2005 - 3 B 44.05 - und - 3 B 52.05 -. Schließlich greift auch die aus verschiedenen Blickwinkeln mehrfach wiederholte Rüge der Antragstellerin nicht durch, ihre Rechtsbehelfe würden Erfolg haben, weil die Anhebung der Fleischuntersuchungsgebühren über die EG-Pauschalgebühren hinaus nicht durch § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG gedeckt sei; die dort für den Fall einer Anhebung geforderte Betriebsbezogenheit beziehe sich allein auf Kapitel I Nr. 4 a des Anhangs A zur Richtlinie, dessen Voraussetzungen seien aber ebenso wenig gegeben wie diejenigen von Kapitel I Nr. 5 a des Anhangs A zur Richtlinie, die ebenfalls erfüllt sein müssten. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Er hat bereits in den zuvor erwähnten - rechtskräftigen - Urteilen ausführlich dargelegt, dass die Formulierung "betriebsbezogen" in § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG die Möglichkeit der Anhebung nach Kapitel I Nr. 4 b des Anhangs A zur Richtlinie bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten nicht ausschließen wollte. Die Betriebsbezogenheit im Sinne von § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG erfordere vielmehr nur, dass die zu deckenden Kosten für die jeweiligen Betriebe, in denen die Untersuchungen stattfänden, differenziert ermittelt werden müssten. Ob die hier einschlägigen Satzungsregelungen diesen Anforderungen gerecht werden, braucht im vorliegenden Verfahren nicht näher geprüft zu werden, da es insoweit an jeder Darlegung im Rahmen der Beschwerdebegründung fehlt. Das Beschwerdevorbringen reicht ferner nicht aus, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine unbillige Härte im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 2. Alt. VwGO anzunehmen. Die Antragstellerin trägt insoweit nur vor, bei Bestätigung der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts werde ihr kaum eine andere Möglichkeit verbleiben, als einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen zu stellen. Dass es tatsächlich zu dieser Folge kommen wird, ist allerdings nicht glaubhaft gemacht. Die Notwendigkeit eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird weder als zwingend behauptet noch durch irgendwelche Zahlen oder Unterlagen belegt. Die Antragstellerin verweist insoweit nur auf die in erster Instanz vorgelegte eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers vom 29. Juni 2005. Diese deckt jedoch die mit der Beschwerde vorgetragene Behauptung nicht. In dieser ist nämlich von einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Rede. Dort heißt es nur völlig vage, eine Zahlungspflicht werde zu ganz erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen für das Unternehmen führen, wobei die Rechtsfolgen noch nicht im Einzelnen abgeschätzt werden könnten; es könne jedoch gesagt werden, dass sich dadurch die wirtschaftliche Lage des Betriebes ganz erheblich verschlechtern würde und rechtliche Konsequenzen aus einer derartigen Verschlechterung unter Umständen gezogen werden müssten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.