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Beschluss

12 A 1988/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0823.12A1988.05.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zu einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zu einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkten Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Vorbringen der Kläger vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichtes, ihre bei der Beklagten nach der Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 14. Juni 1999 gestellten Anträge seien an den Wiederaufnahmevoraussetzungen des § 51 VwVfG zu messen und diese lägen nicht vor, nicht zu erschüttern. Die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger sinngemäß geäußerte Auffassung, die die Erteilung eines Aufnahmebescheides ablehnende Verfügung vom 14. Juni 1999 könne vor dem Hintergrund der Neufassung von § 6 Abs. 2 BVFG durch Art. 1 des Spätaussiedlerstatusgesetzes keine Geltung mehr beanspruchen, sondern sei gemäß § 43 VwVfG durch die Gesetzesänderung obsolet geworden, findet keine rechtliche Grundlage. Weder § 43 VwVfG noch § 100a BVFG, der sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vgl. Urteil vom 12. März 2002 - 5 C 2.01 -, BverwGE 116, 114 nur auf Anträge nach § 15 Abs. 1 BVFG betreffend die Anerkennung als Spätaussiedler und die in diesem Zusammenhang unabhängig vom Aufnahmebescheidverfahren vorzunehmende Prüfung der notwendigen Voraussetzungen - wie etwa dem Sprachvermögen - abzielt, geben Entscheidendes für die Annahme einer solchen Rechtslage her. Auch für eine Einschlägigkeit des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. September 2001 - 5 B 29.01 - ist nichts ersichtlich. Insbesondere aber ergreift die von den Klägern in den Vordergrund gestellte Aussage des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 30. März 2005 - 1 B 11.05 - (NVwZ 2005, 709, 710) den vorliegenden Fall nicht. Die vorbehaltslose Möglichkeit einer Neubescheidung auf Grund einer geänderten Gesetzeslage hängt nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ab, dass die geltend gemachte Gesetzesänderung die bestands- oder rechtskräftige Altbescheidung ergreift. Dies nimmt das Bundesverwaltungsgericht dann an, wenn die Änderung der entscheidungserheblichen Norm mit Rückwirkung ausgestattet ist und dabei den nach der früheren - bestands- bzw. rechtskräftig gewordenen - Bescheidung für das Vorliegen der entsprechenden Anspruchsvoraussetzung maßgeblichen Zeitpunkt mit erfasst. Vgl. insoweit den im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2005 angezogenen Beschluss vom 15. Oktober 1968 - III B 73.68 -, BVerwGE 30, 266 (268). Die Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG durch Art. 1 des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) ist ausweislich Art. 2 jedoch nicht mit einer derartigen Rückwirkung ausgestattet worden. Die an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. März 2005 anknüpfenden Erwägungen der Kläger gehen deshalb ins Leere. 2. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen und die im Übrigen auch schon durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 16. November 2004 - 2 A 4740/03 - weitgehend abgeklärte Problematik scheidet auch eine Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aus. Die Angriffe der Kläger gegen die erstinstanzliche Entscheidung werfen keine Fragen auf, die sich nicht unter Heranziehung der gesetzlichen Grundlagen und der einschlägigen Rechtsprechung ohne Weiteres schon im Zulassungsverfahren klären lassen. 3. Die von den Klägern behauptete Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nach Maßgabe der oben stehenden Ausführungen zur Bedeutung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. März 2005 - 1 B 11.05 - nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat keinen Obersatz aufgestellt, der einem entsprechenden Obersatz des Bundesverwaltungsgerichtes zu der gleichen Problematik widerspricht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2, 71 Abs. 1, 72 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).