Beschluss
12 A 1159/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0819.12A1159.03.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger zu 1., 3. und 4. tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger zu 1., 3. und 4. tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Zulassungsbegründung folgen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des allein geltend gemachten § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass die Klägerin zu 1. nicht in der Lage ist, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Es hat es zwar auch für zweifelhaft gehalten, ob der Klägerin zu 1. ihre Deutschkenntnisse familiär vermittelt worden sind, diese Frage aber letztlich dahin gestellt sein lassen. Soweit die Argumentation der Kläger in der Zulassungsbegründungsschrift vom 20. Februar 2003 lediglich auf eine Zerstreuung der Zweifel an der familiären Vermittlung abzielt, betrifft dies demnach nicht den das Urteil tragenden Grund und ist deshalb von vornherein nicht geeignet, Zweifel an dem Ergebnis der Entscheidung zu begründen. Die mangelnde Sprachkompetenz der Klägerin zu 1. hat das Verwaltungsgericht maßgeblich aus den Feststellungen und dem Ergebnis ihrer persönlichen Anhörung in Nowosibirsk am 8. Juni 1999 geschlussfolgert, wobei die Angaben der Zeugin I. T. keine andere Beurteilung der Sprachkenntnisse der Klägerin zu 1. geböten. Diese Beurteilung wird durch das Zulassungsvorbringen der Kläger nicht ernstlich in Frage gestellt. Den anlässlich der persönlichen Anhörung der Klägerin zu 1. in Nowosibirsk getroffenen Feststellungen sind die Kläger mit dem Zulassungsantrag nicht detailliert und substantiiert entgegengetreten. Sie haben insbesondere auch keine konkreten Angaben zur Sprachkompetenz der Klägerin zu 1. mit gegenläufiger Tendenz gemacht. Soweit sie in diesem Zusammenhang die mangelnde Einvernehmung der Zeugin Schoch rügen, fehlt es schon an der Darlegung von Gründen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Beweisantrag vom Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt worden ist. Dies hätte vorausgesetzt, dass die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren detaillierte Angaben zu Zeitpunkt, Inhalt, Form und Ablauf der Gespräche der Zeugin mit der Klägerin zu 1. gemacht hätten. Auf Angaben, die diesen Anforderungen entsprechen, haben die Kläger sich aber nicht berufen. Entsprechendes gilt im Ergebnis für ihr Vorbringen, es laufe de facto auf eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung hinaus, wenn das Verwaltungsgericht die auf der persönlichen Anhörung der Klägerin zu 1. in Nowosibirsk beruhenden Angaben einer dritten Person über die aktuelle Sprachkompetenz der Klägerin zu 1. verwerte, eine Vernehmung ihrer Schwester als Zeugin zu dieser Beweisfrage aber mit dem Argument ablehne, eine dritte Person könne nicht über die aktuelle Sprachkompetenz einer anderen Person Auskunft geben. Insoweit haben die Kläger lediglich den Einwand erhoben, es sei ungereimt, dass das Verwaltungsgericht die Schwester der Klägerin zu 1. gleichwohl dazu befragt habe, wie sie sich bei deren letztem Besuch mit ihr unterhalten habe. Sie haben jedoch keine konkreten Angaben gemacht, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Grundlage für die Einschätzung sein könnten, die Schwester der Klägerin zu 1. habe als Zeugin über Wahrnehmungen aussagen können, die geeignet gewesen wären, den Schluss auf eine ausreichende aktuelle Sprachkompetenz der Klägerin zu 1. zu rechtfertigen. Danach sind aus dem Vorbringen der Kläger ernstliche Bedenken gegen die Ablehnung der in Rede stehenden Beweisanträge durch das Verwaltungsgericht nicht herzuleiten. Ist ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen gerichtet, bedarf es nämlich der Darlegung, welche rechtlich erheblichen Bekundungen über konkrete Wahrnehmungen von dem Zeugen zu erwarten sind, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, die Tauglichkeit des Beweismittels zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26 April 1988 - 9 C 271.86 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 155; Beschluss vom 9. August 1993 - 5 B 1.93 -, juris; Beschluss vom 27. März 2000 - 9 B 518.99 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60 Auch im Übrigen vermag das Zulassungsvorbringen die vom Verwaltungsgericht aus dem Sprachtest vorgenommenen Ableitungen, auf die gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, nicht zu erschüttern. Der Einwand, die Zeugin T. habe nicht erklärt, die Klägerin zu 1. sei zur Führung eines Gespräches in deutscher Sprache über die täglichen Dinge des Lebens nicht in der Lage, reicht hierzu ebensowenig aus wie der Hinweis auf die pauschale und unsubstantiierte Bekundung der Zeugin, die Klägerin zu 1. habe bei ihrem letzten Besuch "ausreichend" Deutsch sprechen und sich mit den Kindern der Zeugin auf Deutsch "verständigen" können. Auf Seite 3 der Zulassungsbegründungsschrift räumen die Kläger selbst ein, es möge gegen eine aktuelle Sprachkompetenz der Klägerin sprechen, dass die Zeugin I. T. lediglich eine subjektive Einschätzung der Sprachkompetenz abgegeben und keine konkreten Gesprächsinhalte geschildert habe. Ansatzpunkte, die hinreichend dafür sprechen könnten, aus den Angaben der Zeugin eine ausreichende Sprachkompetenz der Klägerin zu 1. herzuleiten, sind hingegen mit der Zulassungsbegründung nicht vorgetragen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 172 Nr. 1 GKG i.V.m. den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG a.F.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).