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Beschluss

13 A 547/04.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0808.13A547.04A.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 08. Januar 2004 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 08. Januar 2004 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die im August 1976 in Q. , Provinz Kosovo, heutige Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro, geborene Klägerin ist albanische Volkszugehörige. Sie reiste im März 1992 unter anderem zusammen mit ihrer Mutter nach Deutschland ein. Die Mutter machte zur Begründung ihres zugleich für die Klägerin gestellten Asylantrags im Wesentlichen geltend, ihr Sohn G. habe zum Militärdienst eingezogen werden sollen, ihre anderen Kinder hätten nicht mehr zur Schule gehen können und man habe Angst vor serbischen Übergriffen gehabt. Mit Bescheid vom 29. Mai 1992 lehnte das seinerzeitige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt), nunmehr Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die Asylanträge ab. Einen im Juli 1994 von der Klägerin ohne weitere Begründung gestellten Asylfolgeantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 05. Oktober 1994 ebenfalls ab. Auf die Klage der Klägerin verpflichtete das Verwaltungsgericht Aachen die Beklagte mit rechtskräftigem Urteil vom 25. Mai 1999, die Klägerin wegen einer Gruppenverfolgung albanischer Volkszugehöriger als Asylberechtigte anzukennen sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) festzustellen. Dem Urteil kam das Bundesamt mit Bescheid vom 08. Juli 1999 nach. Im April 2002 leitete das Bundesamt wegen Veränderung der Lage im Kosovo und des Wegfalls jeglicher Verfolgung der Kosovo-Albaner ein Widerrufsverfahren ein, in dem der Klägerin mit Schreiben vom 21. Oktober 2002 der beabsichtigte Widerruf mitgeteilt, ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und sie zur Angabe eventuell dem Widerruf entgegenstehender Gründe aufgefordert wurde. Daraufhin äußerte sich die Klägerin über die Prozessbevollmächtigten im wesentlichen wie folgt: Sie sei im Mai 1992 in Deutschland von einem Kosovo-Albaner vergewaltigt worden. Das nach der Vergewaltigung geborene Kind habe sie zur Adoption freigegeben. Als der Vergewaltiger, der inzwischen wieder im Kosovo genau in ihrer ursprünglichen Heimat lebe, von der Adoption erfahren habe, sei sie von ihm massiv bedroht worden. Deswegen sei eine Rückkehr in den Kosovo unzumutbar. Im übrigen stehe einem Widerruf die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Aachen entgegen. Mit Bescheid vom 02. September 2003 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 08. Juli 1999 erfolgte Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte und die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und stellte ferner fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin im wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft sowie ergänzend vorgetragen: Eine Rückkehr in den Kosovo sei auf Grund der Schwere der in der Vergangenheit stattgefundenen Verfolgungen und Beeinträchtigungen sowie der in Deutschland erlittenen Erlebnisse nicht zumutbar. Sowohl ihr Vater als auch ein Bruder seien schwer misshandelt worden; der Vater leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Zudem verstoße der Widerruf gegen die Genfer Flüchtlingskonvention, da die Fernwirkung früherer Verfolgungsmaßnahmen nicht beachtet worden sei. Schließlich sei ihre individuelle Lage nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 02. September 2003 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt. die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten. Die Beklagte trägt fristgerecht zur Begründung der Berufung unter Bezugnahme auf ihre Zulassungsschrift im wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die Lagebeurteilung in dem zur Asylanerkennung verpflichtenden Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen abgestellt. Im übrigen sei sie nicht verpflichtet gewesen, gegen das zuletzt genannte Urteil Rechtsmittel einzulegen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, verteidigt das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend, die Beklagte habe im Hinblick auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen bzw. Vollstreckungsabwehrklage erheben müssen. Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage zu Unrecht stattgegeben. Der Bescheid des Bundesamts vom 02. September 2003 ist rechtmäßig bzw. verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in der bis zum 01. Januar 2005 geltenden Fassung waren die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorlagen. An dieser Rechtslage hat sich in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung – abgesehen davon, dass § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der ab dem 01. Januar 2005 geltenden Fassung nicht mehr auf § 51 Abs. 1 AuslG, sondern auf den an dessen Stelle getretenen § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) abstellt – nichts geändert. Von einem Widerruf ist nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf frühere Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat seiner Staatsangehörigkeit abzulehnen. Vgl. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG: BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 9 C 3. 92 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG 1992 Nr. 1. Der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Widerruf ist zunächst verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere ist die Klägerin im Sinne von § 73 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG angehört worden. Der Widerruf ist auch materiell rechtmäßig. Die Frage, ob der Widerruf unverzüglich erfolgt ist, braucht nicht entschieden zu werden, weil der Gesetzesauftrag zur unverzüglichen Widerrufsentscheidung kein subjektiv-öffentliches Recht des Ausländers begründet. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Februar 1998- 9 B 654.97 - und vom 27. Juni 1997 - 9 B 280.97 -, letzterer NVwZ-RR 1997, 741; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2005 - 13 A 1964/04.A -; Hess. VGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - 12 ZU 2805/02.A -, InfAuslR 203, 400. Die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Aachen vom 25. Mai 1999 steht der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht entgegen. Zur Begründung ihrer anderslautenden Rechtsauffassung kann sich die Klägerin nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 1998 - 9 C 53.97 - berufen. Abgesehen davon, dass sich dieses Urteil nicht zu einem Widerruf gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, sondern zu einer Rücknahme gemäß § 73 Abs. 2 AsylVfG verhält, wird ausdrücklich klargestellt, dass die Rechtskraft eines Urteils eine Behörde nicht daran hindert, einen Anerkennungsbescheid wegen späterer Änderung der für das Urteil maßgeblichen Sach- und Rechtslage aufzuheben. Hier ist eine Änderung der Sachlage eingetreten, die dazu geführt hat, dass die Voraussetzungen für die Asylanerkennung und die Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 51 Abs. 1 AuslG bzw. eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr vorliegen. Ob eine entscheidungserhebliche Veränderung eingetreten ist, beurteilt sich nach einem Vergleich zwischen den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt des verpflichtenden Urteils – maßgeblich ist insoweit entweder die letzte mündliche Verhandlung oder bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (wie hier) das Ergehen der Entscheidung – vgl. BVerwG, Urteil vom 08. Mai 2003 - 1 C 15.02 -, BVerwGE 118, 174 (178) und – weil Widerruf und Abschiebungsentscheidung Dauerwirkung entfalten – dem gegenwärtigen Zeitpunkt. Danach ist das angefochtene Urteil fehlerhaft, weil es nicht auf die Verhältnisse am 25. Mai 1999, dem Tag, an dem das Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts Aachen ergangen ist, sondern alternativ auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils oder zum Zeitpunkt des dem nachkommenden Bescheids des Bundesamts vom 08. Juli 1999 abgestellt hat. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen ist entscheidend darauf gestützt, dass die Klägerin bei Rückkehr in den Kosovo einer ‑ regionalen ‑ gruppengerichteten politischen Verfolgung durch die jugoslawisch-serbische Staatsmacht ausgesetzt sein werde. Insoweit war zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheids und ist auch heute eine grundlegende Änderung der innenpolitischen Lage im Kosovo eingetreten. Die Voraussetzungen, die zur Annahme einer Gruppenverfolgung und daran anschließend zur Bejahung einer Asylberechtigung und des Vorliegens der Voraussetzungen § 51 Abs. 1 AuslG durch das Verwaltungsgericht Aachen führten, lagen im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheids wie auch heute nicht mehr vor. Diese Verfolgungslage hat mit dem Abzug der gesamten jugoslawisch-serbischen Staatsmacht im Anschluss an das Militärabkommen der Bundesrepublik Jugoslawien mit der NATO vom 09. Juli 1999 ihr Ende gefunden. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid wird insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen, zumal die dort dargelegte Veränderung der Verhältnisse auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wird. Anhaltspunkte dafür, dass sich die in dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte neue Lage inzwischen zum Nachteil der Klägerin verändert hätte, sind von dieser ebenfalls nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Auch der Rückkehr zwingend entgegen stehende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG liegen nicht vor. Die Klägerin war nach ihrem eigenen Vortrag im Kosovo persönlich weder konkret von gruppengerichteten Verfolgungsmaßnahmen betroffen noch einer individuellen Verfolgung ausgesetzt. Die von ihr behaupteten Verfolgungsmaßnahmen gegen Familienangehörige und daraus möglicherweise resultierende Erkrankungen stellen für sie selbst keine zwingenden, einer Rückkehr entgegenstehenden Gründe im Sinne der zuvor genannten Vorschrift dar. Die von ihr ferner behauptete Vergewaltigung in Deutschland durch einen Landsmann sowie von diesem angeblich geäußerte Drohungen beruhen weder auf einer früheren Verfolgung noch ist diesbezüglich überhaupt eine asylrechtliche Relevanz erkennbar. Der angefochtene Bescheid erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtswidrig. Die Beklagte war nicht verpflichtet, eine zwischen Erlass und Rechtskraft des Verpflichtungsurteils des Verwaltungsgerichts Aachen eingetretene Veränderung der Verfolgungslage durch ein Rechtsmittel geltend zu machen oder aber das Urteil nach dessen Rechtskraft mit einer Vollstreckungsgegenklage anzugreifen. Vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 08. Mai 2003 - 1 C 15.02 -, aaO., S. 179 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2004 - 13 A 546/04 -. Schließlich liegen auch keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vor. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid zu § 53 AuslG, die auch für die nunmehr geltende, weitgehend inhaltsgleiche Vorschrift des § 60 AufenthG Geltung beanspruchen können, wird wiederum gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen. Die von der Klägerin lediglich pauschal behaupteten Drohungen ihres Landsmanns begründen keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer konkreten Leib- oder Lebensgefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Abgesehen davon ist die Klägerin nicht verpflichtet, gerade in die Nähe des angeblich Drohenden zurückzukehren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.