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Beschluss

13 A 4442/03.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0802.13A4442.03A.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2003 teilweise geändert.

Die Klage wird auch bezüglich der Klägerin abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen die Kläger.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2003 teilweise geändert. Die Klage wird auch bezüglich der Klägerin abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen die Kläger. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die 1963 geborene Klägerin reiste zusammen mit ihrem Ehemann (Kläger zu 1. in der 1. Instanz) und ihren fünf Kindern Ende Februar 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Familie beantragte die Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung gaben sie an, albanische Volkszugehörige und Moslems zu sein. Sie hätten ihr Heimatland in erster Linie aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen. Zudem habe der Ehemann der Klägerin Angst, irgendwann zum Militär eingezogen zu werden. Mit Bescheid vom 6. April 1992 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) die Asylanträge ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen. Die dagegen erhobene Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf - 15 K 4316/92.A - wurde in der mündlichen Verhandlung am 14. August 1992 zurückgenommen. Die Klägerin und ihre Familienangehörigen verließen das Bundesgebiet nicht. Im März 1997 stellten sie Asylfolgeanträge und begründeten diese damit, politisch verfolgt zu werden. Sie gaben u. a. an, katholischer Konfession zu sein. Der Ehemann der Klägerin sei Lehrer für Biologie und Chemie und vom serbischen Staat entlassen worden. Mit Bescheid vom 22. April 1997 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren ab und forderte die Klägerin und ihre Familienangehörigen unter Androhung der Abschiebung auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen. In den Gründen des Bescheids ist u. a. ausgeführt, Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht vor. Die anschließende Klage wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf durch Urteil vom 23. November 2000 - 11 K 3514/97.A - u. a. unter Auswertung eines im gerichtlichen Verfahren erstellten neurologisch-psychiatrischen Gutachtens des Dr. S. , L. , zurück. Im Verfahren hatte die Klägerin unter Vorlage von Attesten geltend gemacht, sie sei psychisch erkrankt und für den Fall der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland suizidgefährdet. Den dagegen gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung wies der Senat durch Beschluss vom 13. September 2001 - 13 A 5682/00.A - zurück. Mit Schreiben vom 6. November 2001 beantragte die Klägerin beim Bundesamt das Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Zur Begründung verwies sie auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung und legte dazu ein nervenärztliches Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. (YU) N. , H. , vom 19. Juni 2001 und ein psychiatrisches Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. T. , C. -I. , vom 20. Januar 2001 vor. Letzterer stellte die selbe Diagnose wie der im Gerichtsverfahren 11 K 3514/97.A VG Düsseldorf tätig gewordene Dr. S. , kam jedoch "auf Grund transkultureller Kenntnisse" zu dem Ergebnis, dass die bei der Klägerin festgestellte Erkrankung dringend behandlungsbedürftig und in ihrem Heimatland nicht zu behandeln sei. Mit Bescheid vom 21. November 2001 lehnte das Bundesamt die Anträge der Klägerin und ihres Ehemanns auf Abänderung des Bescheides vom "04.05.1992 (Az.: 1293675-138)" bezüglich der Feststellung zu § 53 des Ausländergesetzes ab. Wiederaufgreifungsgründe lägen nicht vor. Die vorgelegten ärztlichen Atteste seien schon Gegenstand des bisherigen gerichtlichen Verfahrens gewesen und im Übrigen nicht geeignet, eine andere Einschätzung des Gesundheitszustands der Klägerin und der abzugebenden Zukunftsprognose zu bewirken. Hierauf haben die Klägerin und ihr Ehemann im Dezember 2001 Klage erhoben und im Laufe des Verfahrens u. a. weitere die Klägerin betreffende nervenärztliche Atteste des Dr. N. vorgelegt. Die Klägerin und ihr Ehemann haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. November 2001 zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person der Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beteiligte hat keinen Antrag gestellt. Durch Urteil vom 10. Oktober 2003, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte verpflichtet, hinsichtlich der Klägerin festzustellen, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Hinblick auf Serbien und Montenegro vorliegt. Es sei beachtlich wahrscheinlich, dass der Klägerin bei einer Rückkehr in das Kosovo eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefährdung drohe, weil dort nicht gewährleistet sei, dass sie in hinreichender Weise medizinisch behandelt werden könne. Dies folge zwar nicht daraus, dass bei der Klägerin nach den ärztlichen Stellungnahmen gesundheitliche Beeinträchtigungen (suizidale Handlungen) im Zusammenhang mit einer etwaigen Abschiebung als solcher gesehen würden. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Gesundheitsverschlechterung ergebe sich aber vor dem Hintergrund, dass sich die der Klägerin bescheinigte psychische Erkrankung mit ihren Folgen nicht auf das Stadium der Abschiebung beschränken lasse, sondern sich auch im Kosovo als dem Rückführungszielstaat als Erkrankung auswirke, deren hinreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet sei. Gegen den stattgebenden Teil des verwaltungsgerichtlichen Urteils hat die Beklagte - nach deren Zulassung - Berufung eingelegt. Sie macht geltend, bei der der Klägerin bescheinigten psychischen Erkrankung handele es sich um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis. Im Übrigen sei die Erkrankung im Kosovo behandelbar. Soweit auf eine bei der Klägerin bestehende Suizidgefahr hingewiesen worden sei, bestehe keine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, für alle Zukunft sicherzustellen, dass ein Ausländer in seinem Heimatland keinen Suizid begehe. Bei den Attesten des Dr. N. handele es sich offenbar um Gefälligkeitsatteste mit dem erkennbaren Zweck, unmittelbar bevorstehende oder angekündigte Abschiebungstermine für die Klägerin und ihre Familienangehörigen zu verhindern. Die über vierjährige nervenärztliche Therapie der Klägerin in Deutschland habe offenbar bisher keinen Erfolg gehabt. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage im Umfang der Berufungszulassung abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht unter Vorlage weiterer nervenärztlicher Atteste des Dr. N. (weiterhin) geltend, sie leide an einer anhaltenden reaktiven Depression und könne deshalb nicht in den Kosovo, wo die Krankheit nicht behandelt werden könne, abgeschoben werden. Ihr Zustand habe sich angesichts dessen, dass die Abschiebung ihrer volljährigen Kinder angekündigt worden sei, verschlechtert. Es sei eine Integration im Familienkreis erforderlich. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten. II. Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Sache ausgeschrieben ist, der Gesundheitszustand der Klägerin für den Senat beurteilbar ist und es entscheidend auf die Bewertung der vorliegenden Erkenntnisquellen über die Behandelbarkeit der Erkrankung der Klägerin im Abschiebungszielland ankommt. Die Beteiligten sind vorher zu dieser Entscheidungsform gehört worden. Die nach der Anhörung eingegangenen Stellungnahmen der Beteiligten geben keine Veranlassung, von dieser Form der Entscheidung abzusehen. Eine persönliche Anhörung der Klägerin durch den Senat erscheint nicht geboten, zumal diese mit einer besonderen psychischen Belastung der Klägerin verbunden wäre und es sich dabei hinsichtlich ihres Gesundheitszustands nur um eine - wenig aussagekräftige - Momentaufnahme handeln würde. Die Sache weist auch keine außergewöhnlich großen Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht auf, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004, - 6 C 28.03 -, NVwZ 2004, 1377, so dass auch aus diesem Grunde eine Entscheidung nach § 130a VwGO nicht ausscheidet. Dass die Klägerin mit einer Entscheidung durch Beschluss nicht einverstanden ist, steht dieser Entscheidungsform gleichfalls nicht entgegen, weil sie ein entsprechendes Einverständnis der Beteiligten nicht voraussetzt. Der Senat sieht angesichts des auf die Klägerin und ihren Ehemann bezogenen Bescheids des Bundesamts vom 21. November 2001 und der bisherigen Beteiligtenstellung im gerichtlichen Verfahren (weiterhin) die Eheleute und nicht nur die Klägerin als Beteiligte des Verfahrens an, obwohl seinerzeit im November 2001 nur ein Wiederaufgreifensantrag für die Klägerin gestellt worden war. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage der Klägerin auf Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu Unrecht stattgegeben. Der die Abänderung einer früheren Entscheidung zu § 53 AuslG ablehnende Bescheid des Bundesamts vom 21. November 2001 erweist sich - jedenfalls hinsichtlich des Entscheidungsergebnisses - auch im maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 AsylVfG) als rechtmäßig. Dabei geht der Senat davon aus, dass es sich bei der Benennung des Datums "05.04.1992" für eine frühere Entscheidung um einen für die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 21. November 2001 unerheblichen Schreibfehler handelt, weil ein Bescheid zu § 53 AuslG mit dem genannten Datum nicht existiert und eine Aussage, dass "Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen", sich nur in den Gründen des Bescheids des Bundesamts vom 22. April 1997, durch den die Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren abgelehnt wurden, findet. Es kann offen bleiben, ob der Bescheid des Bundesamts vom 21. November 2001 zu Recht wegen Fehlens von Wiederaufgreifensgründen nach §§ 71 Abs. 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG die Abänderung einer früheren Entscheidung zu § 53 AuslG abgelehnt hat. Die Klägerin hat jedenfalls keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, der ab 1. Januar 2005 an die Stelle des früher geltenden § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG getreten und mit diesem auf der Tatbestandsseite wortgleich ist. Der Senat hat zu der anstehenden Problematik beispielsweise im Beschluss vom 30. Mai 2005 - 13 A 4539/04.A - unter Berücksichtigung seiner grundlegenden Entscheidungen vom 16. Dezember 2004 - 13 A 4512/03.A - und - 13 A 1140/04.A - und 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A - und der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage ausgeführt: Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat konnte (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) bzw. soll (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Voraussetzungen dieses - nach der Terminologie des Ausländergesetzes bzw. Aufenthaltsgesetzes - Abschiebungshindernisses bzw. Abschiebungsverbots für die hier allein in Betracht kommenden Varianten der Leibes- und Lebensgefahr liegen nicht vor. Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG konnte von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Begriff der "Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift ist im Grundsatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte, wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefahrensituation statuiert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324/330. Für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung oder sonstige Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr muss eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Das ist anzunehmen, wenn die für die Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen und deshalb ihnen gegenüber überwiegen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Oktober 1985 - 9 C 20.85 -, DVBl. 1986, 102, vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, NVwZ 1988, 838, vom 2. November 1995 - 9 C 710.94 -; BVerfG, Beschluss vom 5. März 1990 - 2 BvR 1938/89 u. 1460/89 - InfAuslR 1990, 165, wonach "gleichermaßen wahrscheinlich wie unwahrscheinlich" keine beachtliche Wahrscheinlichkeit begründet. Dieses "größere" Gewicht ist nicht rein quantitativ zu verstehen, sondern im Sinne einer zusammenfassenden Bewertung des Sachverhalts bei verständiger Würdigung aller objektiven Umstände dahingehend, ob sie bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung rechtfertigt. Dabei sind auch die Zumutbarkeit eines mit der Rückkehr verbundenen Risikos und der Rang des gefährdeten Rechtsguts von Bedeutung. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 128.90 -, Buchh. 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 147 S. 314/320. Erheblich ist eine Gefahr, wenn der Umfang der Gefahrenrealisierung von bedeutendem Gewicht ist. Das ist der Fall, wenn sich durch die Rückkehr der unter dem Gesichtspunkt der Leibes- und Lebensgefahr hier allein in Betracht kommende Gesundheitszustand des Betroffenen wegen geltend gemachter unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung in einem angemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 115, 338, betr. Abschiebungsschutz wegen unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo. Von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn "lediglich" eine Heilung eines gegebenen Krankheitszustands des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG soll dem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2004 - 13 A 3598/04.A - ist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands auch nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen, kurz: bei existentiellen Gesundheitsgefahren. Das folgt zum einen aus dem der Vorschrift immanenten Zumutbarkeitsgedanken. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, NVwZ 1998, 526, das Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland ableitet. Das folgt des Weiteren aus der gleichen hohen Stufe der von der Vorschrift geschützten drei Rechtsgüter, die das Zuerkennen eines Abschiebungshindernisses schon bei einer objektiv ertragbaren Gesundheitsverschlechterung außerhalb jeder vertretbaren Relation zur drohenden Rechtsgutverletzung durch ungerechtfertigte Freiheitsentziehung oder zu Lebensbedrohung setzt. Das folgt schließlich auch aus dem gleichen Umfang und der gleichen Reichweite des Rechtsgüterschutzes des Einzelnen im Rahmen der Gruppen betreffenden Entscheidung nach §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG wie im Rahmen der den Einzelnen betreffenden Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, a. a. O. wobei die erstere gruppengerichtete Leitentscheidung nach § 54 AuslG nur bei greifbaren, gravierenden - eben existentiellen - Rechtsgutbeeinträchtigungen jedes Einzelnen der Gruppe zu erwarten ist. Vgl. in dem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2004 - 1 C 15.03 -, DVBl. 2005, 317, zum zu Gunsten des Ausländers ermessensreduzierenden Maßstab der "extremen" individuellen Gefahrensituation im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Konkret ist eine Verschlimmerung einer Erkrankung, wenn sie alsbald nach Rückführung des Betroffenen im Zielland zu erwarten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, a. a. O. Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - "dort" - folgt, dass die das Abschiebungshindernis begründenden Umstände an Gegebenheiten im Abschiebungszielland anknüpfen müssen. Soweit eine geltend gemachte Gesundheitsverschlechterung ihren Grund in Gegebenheiten und Vorgängen im Aufenthaltsland Deutschland finden, können sie daher dem Bundesamt gegenüber nicht als Abschiebungshindernis geltend gemacht werden. Dem gemäß betrachtet auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG durch das Bundesamt betreffenden Entscheidung vom 25. November 1997, a. a. O., nur eine Gesundheitsverschlechterung nach Rückkehr in das Zielland Kosovo, mithin eine durch dortige Gegebenheiten ausgelöste Gesundheitsverschlechterung der damaligen Klägerin. Diese Ausführungen gelten in gleicher Weise auch für § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, der nur auf der Rechtsfolgeseite statt der früheren Kann-Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG eine Soll- Regelung aufweist, die nur in besonders begründeten Fällen ein Absehen von der Zuerkennung eines Abschiebungsverbots bei ansonsten gegebenen Voraussetzungen auf der Tatbestandsseite erlaubt. Die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Fällen der vorliegenden Problematik ist - auch wenn psychische Erkrankungen von ausreisepflichtigen Ausländern umgekehrt proportional zur Lageverbesserung im Kosovo zahlenmäßig ansteigen und zu einem "Massenphänomen" angewachsen sind und heute die weit aus größte Zahl der Asylstreitigkeiten ausmachen - nicht durch §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a Abs. 1 AufenthG gesperrt. Denn die hier geltend gemachte Gefahr einer Gesundheitsverschlimmerung im Heimatland ist nach der Rechtsprechung des Senats von individueller Art, die unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Erkrankung des Ausländers, der ihn erwartenden Gegebenheiten im Heimatland und von Zumutbarkeitserwägungen mit Individualbezug zu beurteilen ist. Die Unterschiedlichkeit dieser Beurteilungskriterien bei den betreffenden ausreisepflichtigen Ausländern ist so groß und der Individualbezug so stark, dass allein die Gefahr der Verschlimmerung einer psychischen oder sonstigen Krankheit als maßgebliches allgemeines Abgrenzungskriterium für Menschen in ansonsten vergleichbarer Situation nicht ausreicht. Vor diesem rechtlichen Hintergrund besteht für den Senat im für die vorliegende Verpflichtungsklage gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin bei Rückkehr in ihre Heimat Kosovo eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung im Sinne einer existentiellen Gesundheitsgefahr zu befürchten hat. In ihrer Heimat Kosovo hat die Klägerin nicht etwa Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen politischer Verfolgung (§ 60 Abs. 1 AufenthG), die nach BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324/329, auch im Rahmen des Abschiebungsschutzbegehrens zu berücksichtigen ist, allgemeiner Versorgungsnot oder ähnlichem zu befürchten. Gegenüber der allgemeinen politischen Lage für die Volksgruppe der Albaner zur früheren Zeit des serbisch-jugoslawischen Regimes ist die gegenwärtige Lage im Kosovo grundlegend verändert, und zwar insgesamt verbessert. Politische Verfolgung von Albanern - wie auch von Minderheitenangehörigen - findet nicht mehr statt. Die Gebietsgewalt befindet sich in den Händen der Interventionsmächte und eine Etablierung von Parteien, Organisationen oder sonstigen Bevölkerungsteilen mit übergreifenden Machtstrukturen im Sinne hoheitlicher Überlegenheit über andere Bevölkerungsteile ist nicht feststellbar. Die quasistaatliche Gewalt ausübenden Interventionsmächte sind grundsätzlich in der Lage und willens, die Bevölkerung und Bevölkerungsteile vor Eingriffen in die in § 60 Abs. 1 u. 3 AufenthG genannten Rechte zu schützen; beispielweise ist eine unter der UNMIK errichtete kosovarische Polizeitruppe bereits im Einsatz und wird weiter ausgebaut. An dieser in mehreren amtlichen Lageberichten der deutschen Auslandsvertretung - zuletzt 4. November 2004 - bestätigten Lagebewertung ändern auch die im März 2004 in einigen größeren Städten des Kosovo erfolgten Auseinandersetzungen zwischen Volksgruppen nichts, weil diese beigelegt sind und verstärkte Sicherheitskräfte der Interventionsmächte nach sich gezogen haben. Im Übrigen ist mit Blick auf - unter Umständen auch vor ethnischem Hintergrund - gelegentlich eintretende gewaltbegleitete Übergriffe zu berücksichtigen, dass die Grenze der asylrechtlich bedeutsamen Pflicht zur Schutzgewährung erreicht ist, wenn die redlicherweise zu fordernden Kräfte des Staates oder der an seine Stelle getretenen Gebietsherrschaft überstiegen werden. Mit anderen Worten endet die asylrechtliche Verantwortlichkeit eines Staates oder der an seine Stelle getretenen Gebietsherrschaft jenseits der zur Verfügung stehenden Mittel und dessen, was bei Herstellung staatlicher Strukturen, deren Vorläufer untergegangen sind, ohne Überspannung der Forderungen verlangt werden kann. Es würde jedoch angesichts der zuvor lange Jahre andauernden Verfeindungen, Verdächtigungen und kriegerischen Auseinandersetzungen der Bevölkerungsgruppen des Kosovo die Forderungen überspannen, wollte man für den Kosovo bereits jetzt mitteleuropäischen Verhältnissen entsprechende Sicherheitsstandards oder gar eine absolute Sicherheit vor gewaltsamen Übergriffen Dritter fordern. Anhaltspunkte dafür, dass die Veränderungen der Verhältnisse im Kosovo zum Positiven lediglich vorübergehender Natur wären, liegen nicht vor. Dem gemäß hat der Senat in Übereinstimmung mit allen Asylrechtsstreitigkeiten betreffend Kosovo bearbeitenden Oberverwaltungsgerichten/Verwaltungsgerichtshöfen entschieden, dass im Kosovo eine gruppengerichtete oder individuelle politische Verfolgung von Kosovo-Albanern nicht feststellbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. April 2005 - 13 A 654/05 -, vom 29. Juli 2004 - 13 A 546/04.A -, vom 11. August 2003 - 5 A 2686/03.A - und vom 4. Juli 2002 - 14 A 819/02.A -; Hess. VGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - 7 UE 847/01.A -; Bay. VGH, Beschluss vom 11. September 2001 - 9 B 00.31496 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. März 2001 - A 14 S 2078/99 -; Nieders. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2001 - 8 L 6555/96 -. Für eine geschlechtsspezifische Verfolgung der Klägerin ist nichts ersichtlich und von ihr auch nichts vorgetragen. Auch die allgemeine Versorgungslage ist soweit wiederhergestellt und im Allgemeinen ausreichend, dass von einer konkreten Gefahrensituation für die Rechtsgüter des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für Kosovo-Albaner nicht mehr die Rede sein kann. Die kriegsbedingten erschwerten Lebensbedingungen infolge zerstörter Infrastruktur sind weitgehend beseitigt, gefährliche Kriegsrelikte sind zumindest unzugänglich gemacht und der Wiederaufbau der Wohnunterkünfte wird gefördert. Internationale Hilfsorganisationen tragen nach wie vor zur Sicherung der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung bei. Speziell zu der Problematik der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen im Kosovo hat der Senat u.a. im o.a. Beschluss vom 30. Mai 2005 - 13 A 4539/04.A - Folgendes ausgeführt: "Nach den dem Senat vorliegenden umfangreichen Erkenntnissen über die allgemeine Lage und die Gesundheitsversorgung im Kosovo - Auskünfte des Auswärtigen Amts, des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo, des UNHCR, von Menschenrechtsorganisationen, sonstigen öffentlichen und privaten Stellen und Beobachtern vor Ort, Berichterstattungen in den Medien usw. -, von denen der Übersicht wegen nur der wesentliche Teil in das vorliegende Verfahren eingeführt ist, war die allgemeine Lage der Gesundheitsversorgung im Kosovo - dieses isoliert betrachtet ohne Rest-Serbien und Montenegro - nach den kriegerischen Auseinandersetzungen des Jahres 1999 stark beeinträchtigt und hat sich nur schleppend erholt und den Stand früherer Jahre wohl auch noch nicht wieder erreicht. Noch im September 2003 sprach der UNHCR von Engpässen in der Versorgung mit medizinischen Medikamenten; speziell schwerwiegende psychische Krankheiten bezeichnete er angesichts nur begrenzter psychiatrischer Dienste und mangelnder Fachausbildung sowie Behandlung nur durch Psychopharmaka für seinerzeit nicht ausreichend behandelbar (UNHCR vom 29. September 2003 an VG Koblenz und vom 26. November 2003 an Rechtsanwalt L. V.). Auch die Fachärztin Dr. Schlüter-Müller hatte zuvor in einem Gutachten vom 29. Juli 2003 an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Versorgungslage für psychisch Kranke im Kosovo als ungeeignet geschildert: Das Verhältnis Psychiater zu Einwohner betrage 1 zu 90.000; es existiere eine nur sehr schwache Grundversorgung mit sieben neuropsychiatrischen ambulanten Diensten, vier neuro-psychiatrischen Stationen, einer Universitätsklinik; es werde nur eine biologisch orientierte Behandlung durch Behandler ohne psychotherapeutische Weiterbildung geboten; die Zustände in der Psychiatrie seien unbeschreiblich schrecklich. Im Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 10. Februar 2004 wird der Gesundheitssektor als schwer in Mitleidenschaft gezogen und die Wiederherstellung der medizinischen Grundversorgung als prioritär, aber kurz- oder mittelfristig schwer möglich und die Behandlungsmöglichkeiten für Psychiatriepatienten als äußerst begrenzt beschrieben; psychische Erkrankungen wie PTBS, Depressionen usw. würden im öffentlichen Gesundheitswesen in der Regel rein medikamentös behandelt; Behandlungsplätze im privaten Bereich seien aber sehr begrenzt und die Kosten einer solchen Behandlung vom Patienten zu tragen. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe berichtet in einem Update vom 24. Mai 2004, mittlerweile sei eine medizinische Basisversorgung im Kosovo - bei regionalen Besonderheiten - wieder gewährleistet, wohingegen im sekundären und terziären Sektor sowie in der psychiatrischen Versorgung Behandlungsmöglichkeiten entfielen; von den geplanten sieben Community Mental Health Centres - an anderer Stelle Community Mental Health Care bezeichnet - (CMHC) -, vierzehn geschützten Häusern als Rehabilitationsunterkünften und sechs psychiatrischen Intensivstationen in bestehenden Krankenhäusern stünden sieben CMHC als Tageszentren zur Verfügung, in denen schwer chronisch mental Erkrankten durch Medikamentierung und gesprächsweise Überprüfung dessen bei der Rehabilitation und Integration geholfen werde; die Behandlung von PTBS erfolge biologisch-medikamentös, zur Psychotherapie fähiges Fachpersonal fehle; die medikamentöse Behandlung sei bezüglich der Langzeitfolgen einer mittleren oder schweren PTBS wirkungslos; eine adäquate Behandlung sei dagegen in Nicht- Regierungsorganisationen (NRO) wie Kosovo Rehabilitation Centre of Torture Victims (KRCT), Centre for Stress Management and Education (CSME), Centre for the Protection for Women and Children (CPWC) u. a. möglich, die allerdings deutlich überlastet seien. Demgegenüber hat das Deutsche Verbindungsbüro Kosovo unter dem 19. November 2003 dem Verwaltungsgericht Düsseldorf berichtet, die Behandlung psychischer Krankheiten - auch einer PTBS - könne im Kosovo auch durch Gesprächstherapie erfolgen, und zwar durch zwei in Pristina privat praktizierende qualifizierte Ärzte; eine Psychiatrie in einfacher Form werde in den CMHC angeboten. Gleiches berichtet das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 20. November 2003 an das Verwaltungsgericht Kassel. Gegen diese Darstellung wendet sich die Fachärztin Dr. Schlüter-Müller in einem Schreiben an Rechtsanwalt M. vom 14. Februar 2004, in dem sie u. a. die Qualifikation der zwei Behandler in Frage zieht und die Behandlung in den CMHC als biologisch-pharmakologisch orientiert und die psychiatrischen Gespräche als nur der Überprüfung der Medikamentierung dienend bezeichnet. In einer Auskunft vom 16. April 2004 an das Verwaltungsgericht Osnabrück bzw. vom 4. Juni 2004 an das Verwaltungsgericht Stuttgart wie auch in früheren gleichlautenden Auskünften aus Januar 2004 (ASYLIS-WEB: SER00054807 und SER00054809 sowie SER00054800, www.bafl.de/asylis) teilt das Deutsche Verbindungsbüro Kosovo jedoch mit näherer Begründung erneut mit, dass a) ein depressives Syndrom mit Somatisierungsstörung und b) eine PTBS sowie c) allgemein psychisch Kranke im Kosovo medikamentös und durch kontinuierliche nervenärztliche bzw. psychotherapeutische Betreuung behandelbar seien; die im öffentlichen Gesundheitswesen tätigen Ärzte gäben an, psychotherapeutisch orientierte Gespräche auch mit PTBS-Patienten führen zu können; der leitende Arzt des Universitätsklinikums Pristina und Vertrauensärzte des Verbindungsbüros hielten trotz fehlender psychotherapeutischer Qualifikation supportive Gespräche mit albanisch sprechenden Fachärzten in sicherer Umgebung für therapeutisch wirksam. Im Kern gleichlautende Auskünfte hat das Verbindungsbüro in der Folgezeit noch mehrfach erteilt, so an die Stadt Duisburg unter dem 28. Mai 2004, dem 7. Juni 2004 (ASYLIS-WEB: SER00056870, a. a. O.), dem 17. Juli 2004 (ASYLIS-WEB: SER00056892, a. a. O.) und dem 18. Juni 2004 (ASYLIS-WEB: SER00056897, a. a. O.) sowie in neuerer Zeit am 7. Oktober 2004 an das Bundesamt. Ebenso verhält sich der jüngste Lagebericht Serbien und Montenegro (Kosovo) des Auswärtigen Amts vom 4. November 2004. Aus all diesen Erkenntnisquellen ergibt sich für den Senat ein Bild, wonach die schon vor der kriegerischen Auseinandersetzung geschwächte allgemeine Gesundheitsversorgung im Kosovo zwar in jüngster Zeit gezielt verstärkt worden ist, aber noch längst nicht zufrieden stellen kann und nicht annähernd den Standard der deutschen Gesundheitsversorgung erreicht hat; eine psychische Erkrankung, insbesondere PTBS und schwere Depression, aber auch Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und Alpträumen, in stark belasteten Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens medikamentös bei wirkkontrollehalber begleitend durchgeführten supportiven Gesprächen durch psychotherapeutisch nur eingeschränkt befähigtes ärztliches Personal behandelt wird und eine psychotherapeutische Behandlung durch qualifizierte Fachärzte nur in den ebenfalls stark frequentierten NRO durchgeführt werden kann. Soweit insbesondere die Fachärztin Dr. Schlüter- Müller und die Schweizer Flüchtlingshilfe eine unzureichende Psychotherapie im Kosovo bemängeln, geschieht dies erkennbar unter dem Blickwinkel einer Heilung oder Linderung bewirkenden Behandlung schwerer psychischer Erkrankungen nach hier allerdings nicht maßgebenden deutschen oder westeuropäischen Standards. Das ergibt sich aus den Ausführungen der Fachärztin Dr. Schlüter- Müller vom 29. Juli 2003, wonach alle internationalen Studien zeigten, dass eine medikamentöse Behandlung nur mit zusätzlicher Psychotherapie langfristig "erfolgreich" sei; medikamentöse Behandlung könne nur helfen, die Symptome zu reduzieren. Supportive Gespräche helfen nach ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2004 sehr wohl. Auch spricht die Schweizer Flüchtlingshilfe in ihrem Update vom 24. Mai 2004 mit Blick auf die geschilderte medikamentöse Behandlung psychischer Erkrankungen von nicht geeigneten Strukturen für die "Rehabilitation" von chronischen Psychiatrie- Patienten; der Einsatz von Medikamenten könne hilfreich sein, ersetze aber eine Psychotherapie nicht. Auch diejenigen Erkenntnisquellen, die die Behandlungsmöglichkeiten für schwere psychische Erkrankungen im Kosovo für unzureichend halten, stellen somit eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit, und zwar eine medikamentöse und kontrollehalber begleitende, supportive gesprächstherapeutische Behandlung, nicht in Abrede, messen ihr aber langfristig die erhoffte heilende oder die Symptome unterdrückende Wirkung nicht zu. Das bedeutet, dass auch von diesen kritischen Stellungnahmen zur medizinischen Versorgungslage im Kosovo eine Verschlimmerung einer vorliegenden psychischen Erkrankung wie etwa hier eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und Alpträumen im Sinne einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben bei Behandlung nach den im Kosovo gegebenen Möglichkeiten nicht definitiv behauptet wird. Vom Deutschen Verbindungsbüro Kosovo wird insbesondere in den jüngeren Auskünften mehrfach betont, dass namhafte albanische Ärzte die Auffassung vertreten, dass supportive Gespräche trotz fehlender psychotherapeutischer Medikamentation in sicherer Umgebung therapeutisch wirksam seien. Das bedeutet nichts anderes, als dass die regelmäßig zu erwartende medikamentöse Behandlung mit begleitender Gesprächstherapie jedenfalls zur Vermeidung einer Verschlimmerung des aktuellen Krankheits- bzw. Gesundheitszustands geeignet ist und keine überwiegend wahrscheinliche Gefahr einer Verschlimmerung der Krankheit und erst recht nicht eine Verschlimmerung vom oben beschriebenen Gewicht begründet. Das gilt erst recht für depressive Störungen oder depressive Reaktionen oder Anpassungsstörungen mit depressiven Störungen, die im Grundprinzip - antidepressiv - medikamentös mit begleitender, stützender Psychotherapie - auch in ambulanter Form - behandelt werden. Vgl. hierzu Florange, Gutachten vom 2. Mai 2004 an VG Düsseldorf. Diese Einschätzung wird bestärkt, wenn nicht sogar in Richtung einer gewissen Heilungsaussicht erweitert, durch die in den vorliegenden Erkenntnisquellen geschilderte Behandlungstätigkeit der vielen im Kosovo tätigen Nicht-Regierungsorganisationen, die selbst schwere psychische Erkrankungen und diese im Wege der qualifizierten Gesprächstherapie behandeln, sowie der freiberuflich niedergelassenen Psychotherapeuten. Soweit von Seiten der Abschiebungsschutz begehrenden Ausländer eingewandt wird, die vom Deutschen Verbindungsbüro Kosovo geschilderte Versorgungslage sei bewusst geschönt und nicht verwertbar, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Die Darstellung der Gegebenheiten durch diese Quelle steht nicht etwa mit derjenigen der Fachärztin Dr. Schlüter-Müller und der Schweizer Flüchtlingshilfe im Widerspruch. Letztere nehmen in ihren Stellungnahmen anders als das Verbindungsbüro lediglich eine Wertung unter bestimmtem Blickwinkel vor, indem sie am Maßstab europäischer Standards die Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo für psychische Erkrankungen für unzureichend für einen Heilungserfolg halten. Für eine geschönte, unrealistische Darstellung des Verbindungsbüros liegen Anhaltspunkte nicht vor, zumal dessen Stellungnahmen Fakten ohne Wertungen beinhalten und auf Informationen von Vertragsärzten beruhen (vgl zu letzterem: Deutsches Verbindungsbüro vom 7. Juni 2004, ASYLIS-WEB: SER00056870, a.a.O.; Deutsche Botschaft vom 30. Juni 2004, ASYLIS-WEB: SER25856002, a.a.O.). Im Übrigen können ausgehend von der ständigen Rechtsprechung Stellungnahmen des Auswärtigen Amts und deutscher Auslandsvertretungen und deren Dienststellen zur Beurteilungsgrundlage in Asyl- und/oder Abschiebungsrechtsstreiten gemacht werden. Vgl. hierzu GK AsylVfG, Stand 4. 98, § 78 Rdn. 400, m. Rspr. d. BVerwG; ferner BVerwG, Urteil vom 30. Dezember 1997 - 11 B 3.97 -, NVwZ 1998, 634, und Beschluss vom 6. Oktober 1998 - 3 B 35.98 -, NVwZ 1999, 184. Soweit die Qualifikation der freiberuflich tätigen und anderer Psychotherapeuten im Kosovo von der Fachärztin Dr. Schlüter-Müller angezweifelt wird, ist bereits deren Berechtigung und Befähigung zur Bewertung der Kenntnisse und Fertigkeiten der betroffenen Therapeuten und der Wirksamkeit ihrer Behandlungsmethoden nicht erkennbar sowie deren Wertung wegen des - unzutreffenden - Vergleichs mit deutschen und europäischen Behandlungsstandards und im Übrigen als persönliche Ansicht nicht maßgebend. Die von ihr wegen der Kriegserlebnisse für behandlungsbedürftig gehaltene Zahl von 140- bis 200tausend Menschen des Kosovo, die aus Sicht eines/einer engagierten Facharztes/Fachärztin verständlich ist, bedeutet nicht, dass all diese Menschen Psychotherapie nachfragen oder ohne eine solche Traumafolgen oder sonstige psychische Störungen nicht überwinden oder nicht auf ein tragbares Maß durch gebotenes Eigenverhalten und Eigenheilkraft mindern, wie das beispielsweise vielen Tausend ausgebombten und/oder kriegsvertriebenen Deutschen gelungen ist. Auf die von ihr angesprochene Dauer für eine Versöhnung zwischen Albanern und Serben und die Frage eines Zusammenlebens dieser Völker kommt es nicht an, weil psychisch Kranke im Kosovo keine Behandlung durch Serben erwartet. Soweit von Seiten der Abschiebungsschutz begehrenden Ausländer sinngemäß darauf hingewiesen wird, bei Rückführung in den Kosovo werde ggf. eine in Deutschland aufgenommene Therapie abgebrochen, man falle in ein Loch der Schutzlosigkeit oder es würden im Land der Peiniger die Krankheitssymptome erneut ausgelöst und verstärkt, führt auch das unter Berücksichtigung des - in den obigen Ausführungen angeführten - Zumutbarkeitsgesichtspunkts nicht zur Annahme einer überwiegend wahrscheinlichen wesentlichen oder gar lebensbedrohenden Gesundheitsverschlechterung im Sinne einer existentiellen Gesundheitsgefahr. Der Ausländer muss sich darauf verweisen lassen, und kann dieses Faktum nicht permanent ausblenden, dass er in das Land seiner kulturellen Heimat in befriedetem Zustand zurückkehrt, wo einer Verschlimmerung seiner psychischen Erkrankung entgegenwirkende Behandlungsmöglichkeiten bestehen und es ihm zumutbar ist, sich gegebenenfalls mit Unterstützung seines Familienverbandes um Behandlung zu bemühen und sie wahrzunehmen sowie seinen Lebensbereich in einer bezüglich seiner psychischen Krankheit unkritischen Region zu begründen. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass in der Wissenschaft die beachtliche Ansicht vertreten wird, die Behandlung schwerer psychischer Erkrankungen habe auch und gerade im muttersprachlichen, kulturell vertrauten und befriedeten Heimatland gute Erfolgsaussichten. Vgl. hierzu v. Krieken, InfAuslR 2000, 518 ff.; Krebs, Kath. Klin. Duisburg, Gutachten vom 12. Februar 2004. In der Wissenschaft wird für den Erfolg psychotherapeutischer Behandlung ein dem Patienten bewusstes friedliches, Sicherheit vor erneuter Verfolgung, Gewalt, Demütigung, Angst vor Konfrontation mit dem Ort des Geschehens usw. bietendes Umfeld verlangt. Dem kann bei einer Gesamtschau aller Vorteile und Nachteile eines Lebens des Ausländers in Deutschland und im Heimatland in heimatlicher befriedeter Umgebung und heimatlicher Kultur incl. Sozialgemeinschaft mindestens genauso, wenn nicht besser Rechnung getragen werden. Eine Therapie in Deutschland wird regelmäßig unter der dem Erkrankten bewussten "Drohung" seiner und seiner Familie Abschiebung im Fall seiner Gesundung stehen, was er als Störung seiner erworbenen Sicherheit empfinden und worauf er mit Zurückhaltung bei der gebotenen Mitwirkung reagieren wird, so dass die Therapie regelmäßig geringere Erfolgsaussichten haben wird. Vgl. hierzu Haenel, Zur Begutachtung psychischreaktiver Traumafolgen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren, Zeitschrift für Psychotraumatologie und Psychologische Medizin, 2003, Heft 4, S. 19/30. Das für eine erfolgreiche Behandlung vielfach geforderte Bleiberecht auf Dauer in Deutschland für den ausreisepflichtigen Ausländer und möglichst für seine gesamte Familie vgl. hierzu Diakonisches Werk in Kurhessen-Waldeck, Positionspapier zum Thema Trauma und Abschiebung, 12. Juli 2004, an VG Kassel m. w. N. sieht das Ausländerrecht aber nicht vor. Überdies ist eine in Deutschland vermittels eines Dolmetschers durchgeführte Gesprächstherapie ohnehin kommunikativ und therapeutseits-reaktiv weniger zielführend als eine muttersprachlich im Kosovo durchgeführte Therapie. Soweit vom traumatisierten oder sonst psychisch kranken ausreisepflichtigen Ausländer vorgebracht wird, eine Rückkehr an den Ort seiner psychischen Erschütterung sei unzumutbar und führe zu einer Retraumatisierung oder zum Wiederausbruch oder zur Verschlimmerung seiner psychischen Krankheit, führt das ebenfalls nicht zur Annahme überwiegend wahrscheinlicher Leibes- und Lebensgefahren von der beschriebenen Schwere. Auch insoweit ist es dem Betreffenden zumutbar, seinen Lebensmittelpunkt an einem Ort zu begründen, wo diese Folgen nicht drohen, und den befürchteten Folgen mit den gegebenen Behandlungsmöglichkeiten zu begegnen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, jeder Ort des Heimatlandes sei insoweit ungeeignet und löse bei dem Rückkehrer die gleichen Folgen aus. Die Lebenserfahrung spricht gegen die Richtigkeit einer solchen Behauptung. Sie hätte zur Konsequenz, dass jeder traumatisierte oder sonst psychisch kranke Mensch nur außerhalb seines Heimatlandes erfolgreich therapiert werden könnte. Dass solches unzutreffend ist, beweist die Tatsache, dass viele öffentliche Einrichtungen und NRO im Kosovo psychotherapeutisch tätig sind und ihnen keinesfalls von vornherein ein Misserfolg zugesprochen werden kann. Im Übrigen leuchtet nicht ein, weshalb einem psychisch schwer belasteten Ausländer nicht zugemutet werden darf, das Schicksal seiner in der Heimat verbliebenen ebenfalls psychisch schwer belasteten Landsleute zu teilen und Krankheitssymptome wie quälende Erinnerungen an und bedrückende Träume von Verwandte/n im Heimatland zu überwinden. Für den evtl. gegen seinen Willen in sein Heimatland zurückgeführten an Anpassungsstörung mit Depression und Alpträumen leidenden Ausländer ist ein Dasein im Heimatland mit den möglicherweise auf ihn zukommenden körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen bei den - wie hier - im Heimatland gegebenen Behandlungsmöglichkeiten aus Sicht des Senats nicht unzumutbar. Das gilt erst recht, wenn der psychisch kranke Ausländer den Ort und die Umstände der akuten Auslösung der psychischen Erkrankung meiden kann. In der asylrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich der Asylbewerber nicht erfolgreich auf eine politische Verfolgung berufen kann, wenn sich ihm im Heimatland eine zumutbare Fluchtalternative bietet. Das gilt entsprechend für Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Bietet sich dem ausreisepflichtigen Ausländer im Abschiebungszielland eine zumutbare Region, in welcher ihm Gefahren im Sinne des früheren § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bzw. des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen, besteht kein Grund für Abschiebungsschutz. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O., zum Abschiebungsschutz, und vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, DVBl. 1997, 182, zum Asylrecht." An diesen Ausführungen hält der Senat fest. Sie werden nicht erschüttert durch die Stellungnahme der UNMIK aus Januar 2005, die erkennbar vor dem Hintergrund der organisatorischen Probleme der Eingliederung von Rückkehrern und der bekannten Mangelsituation im Gesundheitsversorgungsbereich ergangen ist, die aber gleichwohl die notwendige hinreichende Sicherheit einer Krankheitsverschlimmerung von - im beschriebenen Sinn - existentieller Schwere für einen psychisch kranken, an PTBS und/oder Depression leidenden Rückkehrer ebenfalls nicht vermittelt. So bereits OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2005 - 13 A 11751/05.A -. An dieser Einschätzung hat der Senat vor dem Hintergrund, dass er zur rechtlichen Würdigung der tatsächlichen Lage der Gesundheitsversorgung im Kosovo in Bezug auf die Frage, ob Abschiebungshindernisse oder -verbote bestehen, berufen ist, auch in Kenntnis einer Stellungnahme der Frau Dr. med. Schlüter-Müller vom 20. Mai 2005 zu den o.a. Entscheidungen des Senats festgehalten (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juli 2005 - 13 A 2485/05.A - und vom 7. Juli 2005 - 13 A 2297/05.A -). Die Stellungnahme ändert nichts an der Wertung, dass in rechtlicher Hinsicht eine Krankheitsverschlimmerung von existenzieller Schwere für einen psychisch kranken Rückkehrer im Kosovo nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden kann. Die obigen grundlegenden Ausführungen treffen auch für den Fall der Klägerin zu; es ist auch im Hinblick auf die von ihr geltend gemachte Erkrankung nicht erkennbar, dass in ihrem Fall eine gegenüber den vorstehenden Ausführungen abweichende Wertung geboten ist. Der Senat geht dabei nicht weiter der Frage nach, inwieweit den vorwiegend von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Attesten ein glaubwürdiger Aussagewert zukommt und/oder ob dieser u.U. durch die Tendenz, der Klägerin den weiteren Verbleib in Deutschland zu ermöglichen, gemindert ist. Auffällig ist insoweit jedoch, dass sich das Vorbringen der Klägerin zum Ausmaß ihrer Erkrankung und die entsprechenden ärztlichen Feststellungen im Laufe der Zeit geändert und gesteigert haben und angepasst wurden. Beispielsweise hat das im gerichtlichen Verfahren 11 K 3514/97.A VG Düsseldorf eingeholte neurologisch-psychiatrische Gutachten des Dr. S. vom 13. September 2000, bei dem die Klägerin ihre oft unerträglichen Kopfschmerzen als die schlimmste Gesundheitsbeeinträchtigung in den Vordergrund ihrer Beschwerden gestellt hatte, der Klägerin eine im Rahmen einer akuten Belastungssituation aufgetretene leichte bis mittelgradige reaktiv-depressive Verstimmung attestiert und eine Suizidalität nicht festgestellt. Die im Rahmen von Abschiebungsmaßnahmen erfolgten amtsärztlichen Untersuchungen des Gesundheitsamts des Kreises Wesel im Januar/Februar 2003 haben auf der Basis einer hysterischen Persönlichkeitsstörung bei der Klägerin eine mittelgradige depressive Episode und eine somatoforme Schmerzstörung sowie mögliche Suizidhandlungen in Zusammenhang mit drohenden Abschiebungen von Familienmitgliedern ergeben. Die von der Klägerin in regelmäßigen Abständen vorgelegten ärztlichen Atteste des Dr. N. sprechen demgegenüber von einer länger anhaltenden bzw. von einer schweren reaktiven Depression (Attest vom 23.05.2005) und u.a. davon, dass die Klägerin "noch aus den Zeiten der Unsicherheit ihres Lebens der letzten Jahre im Kosovo ständig Angst ziehe" (Attest vom 02.03.2005). Letzteres steht eindeutig im Gegensatz zu ihren Angaben bei der Anhörung im März 1992 nach dem Asylantrag. Seinerzeit hat sich die Klägerin der Begründung ihres Ehemannes für den Asylantrag (wirtschaftliche Gründe und Angst vor einer Einberufung) angeschlossen und eigene Gründe nicht vorgetragen; von einer - wie auch immer gearteten - Angst hat sie seinerzeit ebenso wenig berichtet wie von dem mehrfachen plötzlichen Erscheinen maskierter Menschen und von der Vergewaltigung und Misshandlung von Frauen bei Abwesenheit der Männer, von denen im Attest des Dr. N. vom 02.03.2005 ebenfalls die Rede ist. Nach der psychologischen Stellungnahme der Dipl.-Psychologin A. , X. , leidet die Klägerin seit Jahren an Bulimie und erlebt die permanente Belastung durch eine Abschiebung als traumatisch. Der Senat geht jedenfalls auf Grund der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen davon aus, dass der psychische Zustand der Klägerin unabhängig davon, wie die genaue medizinische Diagnose lautet und ob eine solche angesichts der "psychischen Erkrankung" der Klägerin überhaupt eindeutig getroffen werden kann, Krankheitswert hat und fachärztlicher Behandlung bedarf. Inwieweit die psychische Erkrankung der Klägerin auch oder in erster Linie durch Enttäuschung über ein bisher verweigertes dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland und durch den Druck der in Aussicht stehenden Rückführung von Familienmitgliedern in den Kosovo beeinflusst sein könnte, vgl. hierzu: Ebert/Kindt, Die posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen von Asylverfahren, VBl. B-W 2004, 41 ff, mag dabei offen bleiben. Bei Rückkehr der Klägerin in den Kosovo ist jedenfalls eine wesentliche Verschlimmerung ihrer Erkrankung im Sinne existentieller Gesundheitsgefahren aus Sicht eines vernünftig denkenden und besonnenen Menschen nicht ernstlich zu befürchten und damit nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Erkrankung ist nämlich entsprechend den vorstehenden Ausführungen in Würdigung aller in das vorliegende Verfahren eingeführter Erkenntnisquellen (§ 108 Abs. 1 VwGO) und des dem § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG immanenten Zumutbarkeitsgesichtspunkts im Kosovo generell jedenfalls soweit behandelbar, dass sie bei dem gebotenen Mitwirken der Klägerin ggf. nach einer vorrübergehenden Phase rückführungsbedingter verstärkter Krankheitssymptome auf ein Niveau gebracht und gehalten werden kann, das ihrem gegenwärtigen Krankheitsbild entspricht und mit dem sie im Zufluchtsland Deutschland erkennbar ohne existentielle Gefährdungen leben kann. Der Klägerin ist es in Bezug auf ihre psychische Erkrankung zumutbar, die insoweit bestehenden Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo wahrzunehmen. Dabei verkennt der Senat nicht die auch körperliche Belastung eines von schlechten Erinnerungen und Ängsten befallenen, depressiven und gleichsam wesensveränderten Menschen. Die Symptome einer Depression und selbst einer Posttraumatischen Belastungsstörung - PTBS -, an der die Klägerin nach den ärztlichen Stellungnahmen allerdings nicht leidet, sind jedoch im Kosovo durch medikamentöse Behandlung im Zusammenwirken mit begleitenden kontrollierenden Gesprächen auf ein tragfähiges und zumutbares Maß reduzierbar und beherrschbar. Die Auskünfte des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo verweisen auf eine Vielzahl von Basismedikamenten zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Antidepressiva sind im Kosovo erhältlich. Ob es sich dabei um genau die - nach den ärztlichen Attesten häufig wechselnden - Mittel handelt, die bei der Behandlung der Klägerin in Deutschland eingesetzt werden, ist nicht entscheidend, weil die Klägerin vor dem Hintergrund der wechselnden Verwendung unterschiedlicher Medikamente nicht überzeugend dargelegt hat, dass sie auf ein bestimmtes, im Kosovo nicht erhältliches Medikament angewiesen ist und deshalb auch auf Alternativmedikamente zurückgegriffen werden kann. Die Mittel sind gegen eine geringfügige Zuzahlung regelmäßig erwerbbar oder aus dem Ausland in angemessener Zeit beziehbar. Die Behandlung im öffentlichen Gesundheitswesen des Kosovo, zu dem im weitesten Sinne auch die NRO zählen, ist kostenfrei oder weitgehend kostenfrei. Erste Gesprächstermine sind nach den glaubhaften Auskünften des Verbindungsbüros nach ca. einer Woche zu erhalten. Bei diesen Gegebenheiten kann der ausreisepflichtige Ausländer sich auf die Interimszeit bis zur Behandlungsaufnahme im Kosovo einstellen und/oder von seinem Therapeuten in Deutschland - von dem erwartet werden muss, dass er seine Patienten nach objektiven Kriterien therapiert und diese nicht einseitig in ihrer Meinung bestätigt, in Deutschland bleiben zu müssen - medikamentös und mental vorbereitet werden. Der im befriedeten Bereich seiner Heimat gleichwohl von Symptomen einer Depression oder gar einer PTBS gekennzeichnete Mensch kann zwar als krank bezeichnet werden; er ist aber i.S.d. des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht so krank, insbesondere nicht akut lebensbedroht oder unaufschiebbar behandlungsbedürftigen schweren Schmerzen ausgesetzt, dass er bei Wahrnehmung der Behandlungsmöglichkeiten nicht ein Leben in einem Gesundheitszustand führen könnte, den er in Deutschland erkennbar erträgt, oder dass er gar lebensunfähig wäre. Unabhängig davon, dass die Klägerin insoweit keine konkreten sie betreffenden Begebenheiten vorgetragen hat, ist es ihr auch zumutbar, die Orte, die sie mit behaupteten schlechten Erlebnissen verbindet, aus denen "sie ihre Angst zieht" (so das Attest des Dr. N. vom 02.03.2005), zu meiden und sich mit ihrer Familie ggf. in einem anderen Ort niederzulassen, um so etwaigen Auslösern für die quälenden Erinnerungen auszuweichen. Ein Leben zusammen mit Serben - diese haben kosovarische Dörfer geräumt und sich in Enklaven zurückgezogen - oder mit Kosovaren mit unakzeptablen Wertvorstellungen wird ihr - auch als katholische Albanerin - nicht abverlangt. Soweit die Klägerin befürchtet, dass ihre Rückführung in den Kosovo einem Therapieerfolg entgegenstehen wird sowie, dass bei ihrem Aufenthalt in der Heimat die depressiven Störungen bei ihr verstärkt auftreten und so eine erhebliche Gesundheitsverschlechterung eintritt, begründet auch dies kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Auf einen Therapieerfolg, der im Übrigen generell in Deutschland wie im Kosovo ungewiss ist und der sich auch bei einer nunmehr 5- jährigen psychiatrischen Behandlung in Deutschland noch nicht eingestellt hat, kommt es jedoch nicht an. In dem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der abgelehnte Asylbewerber beispielsweise keinen Anspruch auf Krankenhilfe zur Heilung einer PTBS und damit einhergehender Depression hat. § 4 Abs. 1 Satz 1 Asylbewerberleistungsgesetz gewährt Krankenhilfe nur zur Behandlung akuter Erkrankungen und von Schmerzzuständen, nicht hingegen zur Behandlung oder gar Heilung chronischer Krankheiten. Die Depressionen der Klägerin werden aber in den von ihr vorgelegten ärztlichen Attesten des Dr. N. als chronisch bezeichnet; dementsprechend wird die Klägerin auch keine Gesprächstherapie etwa unter Einschaltung eines Dolmetschers auf Kosten des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland erhalten. Der aufgezeigten Regelung liegt die Wertung des Gesetzgebers zu Grunde, dass der grundsätzlich ausreisepflichtige erfolglose Asylbewerber eine Heilung eines chronischen Krankheitszustandes auf Kosten der deutschen Allgemeinheit nicht beanspruchen können soll und ihm für die Zeit seines Aufenthalts in Deutschland das Ertragen dieses Zustands mit Ausnahme einer Akuterkrankung und eines Schmerzzustands zugemutet wird. Dann muss es konsequenterweise für den ausreisepflichtigen Ausländer auch zumutbar sein, sich nach Rückkehr in den Kosovo für den Fall dort fehlender oder nicht erreichbarer adäquater Psychotherapie mit einer - dort erhältlichen - medikamentösen Therapie, insbesondere mit einer medikamentösen Behandlung von Akut- und Schmerzzuständen zu begnügen; das gilt erst recht unter Berücksichtigung von möglichen, die medikamentöse Therapie unterstützenden - wenn auch mitteleuropäischen Standards nicht entsprechenden - Gesprächen. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die Therapie nur bei "Integration in den Familienkreis" (so das nervenärztliche Attest des Dr. N. vom 07.11.2004) erfolgreich sei, ist auch dieser Umstand bei einer Rückkehr der Klägerin in den Kosovo gegeben. Da die übrigen Mitglieder der Familie und auch die inzwischen volljährigen Kinder sich nicht auf ein Bleiberecht in Deutschland berufen können, ist von einer Rückkehr der gesamten Familie der Klägerin in den Kosovo auszugehen, so dass dort eine Therapie der Klägerin im vertrauten Umfeld ihrer Familie erfolgen kann und eine befürchtete Verschlechterung ihres Gesundheitszustands wegen der Trennung von ihren (volljährigen) Kindern nicht in Frage steht. Auf eine Therapie in Deutschland hat die Klägerin hingegen - wie ausgeführt - keinen Anspruch. Im Hinblick auf eine bei einem Ausländer festgestellte Suizidalität hat der Senat des Weiteren ausgeführt (Beschluss vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A): Soweit ein ausreisepflichtiger erfolgloser Asylbewerber suizidale Absichten äußert oder ihm eine Suizidgefahr vom Arzt attestiert wird, führt das regelmäßig nicht zu einem vom Bundesamt anzuerkennenden Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Sinngemäßen Äußerungen des Ausländers dahin, lieber den Tod als eine Rückkehr in das Land der Verfolger oder Peiniger hinzunehmen, ist ohnehin mit besonderer Erforschung ihrer Ernsthaftigkeit zu begegnen. Auch eine ärztliche Attestierung einer Suizidgefahr begründet für sich allein gesehen kein vom Bundesamt anzuerkennendes Abschiebungshindernis. Ist die Suizidgefahr zurückzuführen auf die psychische Belastung wegen anstehender Abschiebung oder deren Vollzug in Deutschland, handelt es sich bereits nicht um ein zielstaatsbezogenes, weil nicht an besondere Gegebenheiten im Abschiebungszielland anknüpfendes Hindernis, vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, 241, und Beschluss vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, InfAuslR 2002, 4150, das allein gegenüber dem Bundesamt geltend gemacht werden kann. Bei der Durchführung der Abschiebung kann und ist gegebenenfalls der Suizidgefahr, soweit sie ernsthaft zu befürchten ist, durch geeignete Vorkehrungen und Gestaltung der Abschiebung zu begegnen. Ist nach Rückkehr in das Heimatland die Gefahr eines Suizids wegen dortiger Umstände nicht auszuschließen, handelt es sich zum einen hinsichtlich des Eintritts der Tat regelmäßig um ein ungewisses und - im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - bezüglich seiner Eintrittswahrscheinlichkeit nicht annähernd greifbares und deshalb nicht konkretes Ereignis sowie zum anderen, wenn das Heimatland hinreichend Behandlungsmöglichkeiten für die als Abschiebungshindernis geltend gemachte Erkrankung bietet, eben nicht um ein an Gegebenheiten im Heimatland anknüpfendes, sondern um ein allein der Person des Ausländers zuzuschreibendes und von seinem individuellen Entschluss abhängendes Ereignis. Die oben angesprochene Rückführung aller Familienmitglieder in den Kosovo mindert sogar den Grad der Wahrscheinlichkeit für suizidale Handlungen der Klägerin nach der Rückkehr. Aus den diesbezüglichen ärztlichen Stellungnahmen ist erkennbar, dass sich bei der Klägerin immer dann eine Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands ergeben hat, wenn Abschiebungsmaßnahmen für Familienmitglieder angekündigt waren, und dass die Möglichkeit suizidaler Handlungen vorwiegend angenommen werden muss in Zusammenhang und zur Verhinderung der Durchführung von Abschiebungsmaßnahmen. Inwieweit dieser situationsbezogene Umstand zweckorientiert ist und ob sich die Klägerin möglicherweise in bestimmte Belastungssituationen "hineingesteigert" hat, kann dahinstehen. Die sich in Zusammenhang mit angekündigten Abschiebungsmaßnahmen ergebenden Gesundheitsverschlechterungen der Klägerin sind jedenfalls nicht zielstaatsbezogen und können deswegen nicht gegenüber dem Bundesamt geltend gemacht werden. Da die gesamte Familie der Klägerin zur Rückkehr verpflichtet ist, steht eine Trennung von einigen ihrer Kinder als Ursache für etwaige suizidale Handlungen der Klägerin nicht in Frage und kann deshalb - unabhängig davon, dass, wie dargelegt, für ein solches mögliches Ereignis eine konkrete Eintrittswahrscheinlichkeit ohnehin nicht greifbar ist und dessen Verhinderung daher auch nicht der Verantwortung des Zufluchtstaates Deutschland obliegt - davon ausgegangen werden, dass ein Suizid der Klägerin nach der Rückkehr in den Kosovo nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Im Übrigen können Suizidgedanken und -handlungen in Zusammenhang mit auf Angehörige bezogenen Abschiebungsmaßnahmen generell nicht als Instrumente dafür dienen, persönliche Wunschvorstellungen eines ausreisepflichtigen Ausländers nach einem weiteren Verbleib in Deutschland oder einem Zusammenhalt der Familie zu realisieren und deshalb von einer mangels eines Bleiberechts für Deutschland an sich gebotenen Abschiebung zeitweilig oder auf Dauer abzusehen. Dies würde letztlich in einer Art Erpressung des Staates zu einem im Interesse der Durch- und Umsetzung ausländerrechtlicher Maßnahmen nicht zu akzeptierenden Druck auf die mit der Durchführung ausländerrechtlicher Bestimmungen betrauten Behörden führen und darauf hinauslaufen, dass auf eine Abschiebung verzichtet werden müsste und somit die maßgebenden ausländerrechtlichen Bestimmungen ins Leere gehen würden. Die ausländer- bzw. aufenthaltsrechtlichen Abschiebungshindernisse/-verbote stellen u. a. eine Konkretisierung der Rechte des Ausländers aus Art. 1 u. 2 GG dar. Sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses bzw. -verbots nicht gegeben, liegt dem gemäß ein Verstoß gegen die genannten Rechtsnormen nicht vor. Auf die Frage, ob die Klägerin auf eine Behandlung ihrer Krankheit in Serbien außerhalb des Kosovo oder in Montenegro verwiesen werden kann, kommt es nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 710, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.