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Beschluss

6 B 1172/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0726.6B1172.05.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 35.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 35.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin ist Professorin im Bereich Neuroanatomie an der Fakultät Biologie der Universität X. Mit Schreiben vom 28. Januar 0000 stellte sie einen Antrag gemäß § 202 Abs. 4 Satz 1 Landesbeamtengesetz (LBG) auf Dienstzeitverlängerung vom 01. August 0000 bis zum 31. Juli 0000, der mit Bescheid vom 11. November 0000 abgelehnt wurde. Ihren Antrag, 1. dem Antragsgegner bis zur Entscheidung in der Hauptsache, jedenfalls bis zur Durchführung eines erneuten Verfahrens über die Bescheidung ihres Antrages auf Dienstzeitverlängerung zu untersagen, einen Nachfolger für den Lehrstuhl für Neuroanatomie zu berufen, 2. den Antragsgegner zu verpflichten, den Eintritt in den Ruhestand zunächst bis zum 01.03.0000 hinauszuschieben, hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Fortführung aller Dienstgeschäfte als Inhaberin des Lehrstuhls für Neuroanatomie bei der Universität X bis zur tatsächlichen Übernahme der Dienstgeschäfte durch einen Nachfolger/eine Nachfolgerin zu gestatten, lehnte das Verwaltungsgericht ab. II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO), dass das Verwaltungsgericht ihrem Antragsbegehren hätte entsprechen müssen. Dem Hauptantrag zu 1., der den einstweiligen Aufschub des Eintrittes der Antragstellerin in den Ruhestand voraussetzt, fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil der Hauptantrag zu 2. - wie nachfolgend ausgeführt - keinen Erfolg hat. Insoweit fehlt es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung). Voraussetzung für das von der Antragstellerin mit dem Hauptantrag zu 2. begehrte Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wäre ein entsprechender Anspruch nach der Ausnahmeregelung des § 202 Abs. 4 Satz 1 Landesbeamtengesetz (LBG). Dies macht die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen jedoch nicht geltend. Vielmehr beschränkt sich dieses auf die Rüge der Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheides vom 11. November 0000. Ausgehend davon, dass nach § 44 Abs. 1 LBG der Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze kraft Gesetzes erfolgt, würde aber eine Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides nicht zugleich einen Anspruch der Antragstellerin auf Dienstzeitverlängerung bedingen. In diesem Zusammenhang führt der Hinweis der Antragstellerin auf die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur allgemeinen Interessenabwägung im Verfahren des vorläufigen bzw. einstweiligen Rechtsschutzes unter besonderer Berücksichtigung des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) nicht weiter. Denn einer solchen Interessenabwägung geht die Rechtmäßigkeitsprüfung einer angegriffenen Maßnahme bzw. die Prüfung eines geltend gemachten Anspruchs vor. Vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 06. Mai 2005 - 1 BvR 916/05 -, http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20050506_1 bvr096105.html (Rdnr. 17 letzter Satz). Eine solche Prüfung hat das Verwaltungsgericht aber auf der Grundlage der einfachrechtlichen Vorgaben des Verwaltungsprozessrechts für die Entscheidung über eine einstweilige Anordnung zu Recht angestellt. Die Beschwerde scheitert deshalb bereits an der fehlenden Darlegung eines Anordnunganspruchs. Davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht das Begehren der Antragstellerin auch nach der Rechtsauffassung des Senats mit zutreffender Begründung abgelehnt. Insbesondere ist das vom Antragsgegner durchgeführte Verwaltungsverfahren nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend hinreichend sachliche, sich aufdrängende Unterschiede zwischen dem universitären Berufungsverfahren für eine Professur einerseits und dem Verfahren zur (begrenzten) Dienstzeitverlängerung nach § 202 Abs. 4 Satz 1 LBG anderseits dargelegt. Diese machen deutlich, dass sich entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin die Dienstzeitverlängerung nicht als eine Fortsetzung der Berufungsentscheidung darstellt und somit nicht diesen Verfahrensregelungen unterworfen ist. Ebenso wenig verfängt das weitere Vorbringen der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe ihren aus Art. 19 Abs. 4 GG herrührenden Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Überprüfung verkannt, weil nicht der Frage nachgegangen worden sei, ob der Antragsgegner den Umfang des ihm eingeräumten Ermessens zutreffend erkannt und alle in die Abwägung einzustellenden Belange berücksichtigt habe. Denn das Verwaltungsgericht hat letztlich zutreffend darauf abgestellt, dass bereits der Tatbestand des § 202 Abs. 4 Satz 1 LBG nicht erfüllt ist. Der Begriff des dienstlichen Interesses i. S. d. § 202 Abs. 4 Satz 1 LBG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff mit einem Beurteilungsspielraum der Verwaltung. Vgl. zu der vergleichbaren Regelung des § 41 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG): Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Loseblatt-Kommentar, Berlin, Stand März 2004, Band I, Teil 2a, § 41 BBG Rdnr. 11. Demnach ist es dem Dienstherrn vorbehalten festzustellen, ob ein dienstliches Interesse an einer Dienstzeitverlängerung besteht. Sind seine Überlegungen und Begründungen zur Frage des Vorliegens eines dienstlichen Interesses sachlich gerechtfertigt, so ist seine Entscheidung - solange nicht willkürlich - selbst in Ansehung weiterer Aspekte oder Umstände nicht zu beanstanden. Die in dem ablehnenden Bescheid vom 11. November 0000 angeführten Gründe des Antragsgegners lassen die Verneinung des dienstlichen Interesses an der Dienstzeitverlängerung der Antragstellerin nicht sachwidrig und/oder willkürlich erscheinen. Darin hat der Antragsgegner u.a. auf der Antragstellerin bekannte Gründe abgestellt, die eine rasche Nachbesetzung der von der Antragstellerin besetzten Stelle notwendig erscheinen lassen, um im Rahmen der Hochschulplanung 2010 durch die Fokussierung auf fakultätsübergreifende Schwerpunkte ein national und international wahrnehmbares und "kompetitives" Forschungsprofil auszubauen. Diese Überlegungen dienen der längerfristigen Personaldisposition sowie der (Neu-) Ausrichtung des Lehr- und Forschungsbetriebes der Hochschule und sind somit sachlich nachvollziehbar. Selbst wenn man mit dem Beschwerdevorbringen davon ausgeht, das Antragsrecht des Lehrstuhlinhabers gemäß § 202 Abs. 4 Satz 1 LBG habe zugleich mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 GG Auswirkungen auf den Umfang der bei der Bestimmung des dienstlichen Interesses abzuwägenden Umstände und Interessen, führt dies nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Das Vorbringen der Antragstellerin legt keinen sachlichen Ansatzpunkt bzw. Umstand dar, der zur Annahme eines dienstlichen Interesses durch den Antragsgegner führen müsste. Sie führt vor allem aus, dass ein mit dem Abbruch ihrer Tätigkeit zum 31. Juli 0000 absehbares Scheitern bzw. eine erhebliche Verzögerung der laufenden Forschungsvorhaben und der damit zusammenhängenden Promotionen ihrer wissenschaftlichen Reputation und weiteren Forschungsarbeit, die mit der Emeritierung nicht enden würde, schweren Schaden zufüge. Damit legt sie lediglich ein höchstpersönliches Interesse an der Verlängerung ihrer dienstlichen Tätigkeit und Dienstzeit dar. Ein darüber hinausgehendes "dienstliches Interesse" im Sinne des § 202 Abs. 4 Satz 1 LBG wird daraus jedoch nicht erkennbar; dies hat der Antragsgegner in seinen internen, der Antragstellerin bekannten Stellungnahmen und Schreiben wiederholt hinreichend deutlich gemacht. Damit unterscheidet sich die Situation der Antragstellerin nicht von der weiterer Hochschullehrer kurz vor dem Eintritt in den Ruhestand. Hinzu kommt, dass es nach dem Bekunden des Antragsgegners " ... Usus der Fakultät (ist), in den Ruhestand getretenen Professoren die weitere Nutzung von Laboren und Gerätschaften zu gestatten, soweit hierbei keine übermäßigen Kosten entstehen." Besteht auch für die Antragstellerin diese Möglichkeit, worauf schon das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, hat der Antragsgegner ihrem persönlichen Interesse an weiterer wissenschaftlicher Betätigung hinreichend Rechnung getragen. Ebenso wenig führt der weitere Hinweis der Antragstellerin auf die noch nicht abgeschlossenen Studien und sonstigen Arbeiten ihrer Doktoranden, Diplomanden etc. mit der Notwendigkeit einer (Weiter-) Betreuung durch ihre Person zu einer abweichenden Einschätzung. Der Antragsgegner hat auch diesen Umstand zur Kenntnis genommen und eingehend berücksichtigt. Insbesondere hat er - u.a. unter Bezugnahme auf zahlreiche Kontakte und entsprechende Absprachen mit der Antragstellerin - darauf hingewiesen, dass sichergestellt ist, dass noch nicht abgeschlossene Arbeiten und Studien bei fakultätsinterner Weiterbetreuung ordnungsgemäß zu Ende geführt werden können (vgl. insbesondere Bl. 86 f. der beigezogenen Personalakten). Es lässt sich nicht erkennen, dass auch insoweit die Verneinung des dienstlichen Interesses durch den Antragsgegner sachfremd erscheinen könnte. Im Übrigen steht einer Weiterbetreuung der Doktoranden etc. durch die Antragstellerin nach dem Eintritt in den Ruhestand nichts im Wege. Soweit die Antragstellerin nunmehr darauf hinweisen lässt, sie allein habe die Erlaubnis, mit verschiedenen für das Forschungsvorhaben unverzichtbaren toxischen Stoffen umzugehen, so dass ohne ihre Anwesenheit die für die Promotionen unverzichtbaren Experimente mit Sicherheit eingestellt werden müssten, ist bereits nicht ersichtlich, ob bzw. welche Doktoranden sich noch in der experimentellen Phase ihrer Studien befinden und zudem ggf. auf die Anwendung toxischer Stoffe angewiesen sind; dies ergibt sich weder aus dem (erstinstanzlichen) Schriftsatz der Antragstellerin vom 16. Mai 0000 (dort Bl. 7 ff.) noch aus der der Beschwerdebegründung beigefügten Petition der Angestellten und Mitarbeiter des Bereichs Neuroanatomie vom 28. Juni 0000. Sofern dies der Fall sein sollte, ist nach den der Antragstellerin bekannten Äußerungen des Antragsgegners gewährleistet, dass die Arbeiten abgeschlossen werden können und es zu keinen Härten kommt. Insbesondere ist auch davon auszugehen, dass andere, im Dienst befindliche Hochschullehrer eine Erlaubnis zur Anwendung der erforderlichen toxischen Stoffe beantragen können. Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch den von der Antragstellerin hilfsweise gestellten Antrag aus zutreffenden Gründen abgelehnt; dies wird auch mit der Beschwerdebegründung nicht angegriffen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG.