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Beschluss

19 B 927/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0712.19B927.05.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Die Prüfung des Senats ist auf die von den Antragstellern in der Begründungsfrist vorgetragenen Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu verpflichten, die Tochter T. der Antragsteller vorläufig nunmehr ab dem Schuljahr 2005/2006 in eine Klasse der Jahrgangsstufe 6 der vom Antragsgegner geleiteten Realschule aufzunehmen. Denn die Antragsteller haben ungeachtet der Frage, ob die fachärztlich diagnostizierte beginnende Polyneuropathie und die attestierten Beschwerden ihrer Tochter T. durch das Einatmen der Raumluft in bestimmten Klassenräumen der von ihr besuchten Realschule O. verursacht werden und ob die angeführten Beeinträchtigungen einen Grad erreicht haben, dass ihr der Besuch dieser Realschule nicht mehr zugemutet werden kann, den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Eine - wie hier - vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn glaubhaft gemacht ist (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO), dass den Antragstellern im Hinblick auf die ordnungsgemäße Beschulung ihrer Tochter T. ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2005 - 19 B 2375/04 -, 11. September 2002 - 19 B 1597/02 - und 9. August 2002 - 19 B 1347/02 -, m. w. N. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Schulbesuchs in der Realschule und auf den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen erforderlich ist, um schlechthin unzumutbare Nachteile abzuwenden. Das Recht der Antragsteller als Eltern, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), und das Recht ihrer Tochter als Schülerin auf Erziehung und Bildung (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW, Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 GG) umfassen das Recht auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen und ferner das Recht, den einzuschlagenden schulischen Bildungsweg und damit auch die Schulform frei zu wählen. Dieses verfassungsrechtlich gewährleistete Recht beinhaltet lediglich die freie Wahl der Schulform, also des entsprechenden Bildungsganges und des entsprechenden Ausbildungsziels, grundsätzlich aber nicht die freie Wahl einer bestimmten Schule innerhalb derselben Schulform. Erst wenn der Besuch einer anderen Schule der von den Eltern des Schülers gewählten Schulform unter zumutbaren Bedingungen nicht möglich ist und deshalb durch Nichtaufnahme auf die gewünschte Schule die verfassungsrechtliche Garantie der Schulformwahl in Frage gestellt ist, kann sich ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule ergeben. Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 7. Januar 2005 - 19 B 2375/04 -, 11. September 2002 - 19 B 1597/02 -, 6. August 1998 - 19 B 1445/98 -, 19. Mai 1998 - 19 B 541/98 - und vom 30. August 1994 - 19 B 2132/94 -. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass die beantragte Anordnung zur Gewährleistung des Rechts auf Schulformwahlfreiheit und eines ordnungsgemäßen weiteren Schulbesuchs ihrer Tochter in der Realschule nötig ist. Die Tochter T. der Antragsteller ist nicht darauf angewiesen, anstelle der Realschule O. nur die vom Antragsgegner geleitete Städtische Realschule T1. zu besuchen. Schon nach dem erstinstanzlichen Vortrag des Antragsgegners, der mit insgesamt nachvollziehbaren Erwägungen darauf hingewiesen hat, dass die tatsächliche Kapazität der von ihm geleiteten Realschule erschöpft ist, ist davon auszugehen, dass die Antragsteller eine Aufnahme ihrer Tochter in die Realschule L. , die zu der gewählten Schulform gehört, erreichen können. Der Antragsgegner hat nämlich im Schriftsatz vom 10. Mai 2005 ausgeführt, nach seinem Kenntnisstand verfüge die Realschule L. wegen der geringeren Schülerzahl in der betreffenden Jahrgangsstufe über zusätzliche Aufnahmekapazitäten. Der mitgeteilte Kenntnisstand des Antragsgegners entspricht den tatsächlichen Verhältnissen an der Realschule L. . Dies ist schon deshalb anzunehmen, weil er sich auf einen konkreten Anhalt bezieht und davon ausgegangen werden kann, dass zwischen Schulleitern benachbarter Schulen derselben Schulform (auch) hinsichtlich der Fragen der Aufnahmekapazität ein Informationsaustausch stattfindet. Überdies ist von Seiten der Schulleitung der Realschule L. im Beschwerdeverfahren auf Anfrage des Senats mitgeteilt worden, dass zum kommenden Schuljahr in der Jahrgangsstufe 6 Aufnahmekapazität bestehe. Der Schriftsatz des Antragsgegners vom 10. Mai 2005 ist an die Antragsteller zur Kenntnis weitergeleitet worden, so dass ihnen zu den Angaben des Antragsgegners rechtliches Gehör gegeben worden ist. Sie haben aber weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren vorgetragen, dass die Angaben des Antragsgegners nicht zutreffen und dass ihre Tochter aus Gründen fehlender Aufnahmekapazität zum Beginn des Schuljahres 2005/2006 nicht auf die Realschule L. wechseln kann. Soweit sie im Übrigen mit Schriftsatz vom 4. Juli 2005 anführen, entgegen der bisherigen Annahme sei die Kapazität der Realschule E. -O1. ausgeschöpft, betrifft dies nicht die Realschule L. . Die Antragsteller haben auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Tochter T. die Realschule L. nicht unter zumutbaren Bedingungen besuchen kann. Anhaltspunkte dafür, dass der Schulweg zu der Realschule L. etwa bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit zumutbarem Zeitaufwand nicht zu bewältigen ist, haben die Antragsteller nicht aufgezeigt. Solche Anhaltspunkte sind auch nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat im Schriftsatz vom 10. Mai 2005 darauf hingewiesen, dass die Realschule L. für Schüler aus I. - wie die Tochter der Antragsteller - verkehrs- und zeitgünstig zu erreichen sei. Dem sind die Antragsteller nicht entgegengetreten. Sie haben in der Antragsschrift vom 27. April 2005 lediglich angeführt, "T1. " komme in Frage, weil dort günstige Busverbindungen bestünden. Dass zur und von der Realschule L. keine günstigen oder gar unzuträglichen Busverbindungen bestehen, haben sie auch im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 iVm §§ 52 Abs. 1, 47 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).