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Beschluss

2 A 3876/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0708.2A3876.03.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 12.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 12.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässige Berufung des Klägers; über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheidet, mit dem sinngemäßen Antrag, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 16. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2000 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen und seine Ehefrau, Frau N. E. , und seinen Sohn, Herrn B. Q. jun., in diesen einzubeziehen, ist nicht begründet. Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26, 27 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. I 1950, in Betracht. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Hier besteht ein solcher Anspruch nicht, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger nach der Aufgabe seines Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet und Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, weil es bei ihm jedenfalls an einem Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum fehlt. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG in der seit dem 7. September 2001 geltenden Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001 setzt für die Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger voraus, dass sich der Betreffende nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit bis zur Ausreise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat. Damit ist die nach früherem Recht maßgebliche, auf den Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete als Endzeitpunkt für die Abgabe der Nationalitätenerklärung (bzw. des Bekenntnisses auf andere Weise) bezogene Betrachtungsweise, nach der es ausreichte, dass die Erklärung zum deutschen Volkstum zu einem beliebigen Zeitpunkt bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete abgegeben wurde, durch eine jedenfalls an der Bekenntnisfähigkeit ansetzende zeitraumbezogene Betrachtung abgelöst worden. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise genügt den rechtlichen Anforderungen danach nicht. Bei Personen im bekenntnisfähigen Alter muss vielmehr grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG feststellbar sein. Ein über einen längeren Zeitraum andauernder bekenntnisloser Zustand ist ausgeschlossen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13. November 2003, - 5 C 14.03 -, BVerwGE 119, 188, - 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192, und - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104. Dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich der Senat zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung angeschlossen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. März 2004 - 2 A 4321/01 -. Es bedarf vorliegend letztlich keiner Entscheidung des Senats, ob der Kläger im Zusammenhang mit der 1960 erfolgten Eintragung der russischen Nationalität in seinen ersten Inlandspass kein Bekenntnis gegen das deutsche Volkstum abgegeben hat, weil ihm wegen der zum damaligen Zeitpunkt noch bestehenden gegen die deutsche Volksgruppe gerichteten Maßnahmen der sowjetischen Behörden insbesondere im Hinblick auf ein von ihm beabsichtigtes Studium ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht zumutbar gewesen ist, bzw. ob zu seinen Gunsten die Fiktionsregelung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG eingreift. Denn auch dann fehlt es zumindest für die Zeit nach Beendigung des Studiums bzw. der Studien im Jahre 1970 - wobei der Senat zu Gunsten des Klägers dessen im August 1997 gemachte Angaben und nicht diejenigen im Aufnahmeantrag heranzieht, wonach er lediglich bis 1966 ein Studium absolvierte - bis Mitte der 80-er Jahre an einem Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum. Der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass dann, wenn durch eine Nationalitätenerklärung bei der Passbeantragung kein Gegenbekenntnis abgegeben wurde, zu prüfen ist, ob ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum abgegeben worden ist. Um ein solches Bekenntnis auf vergleichbare Weise anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Es ist zu prüfen, ob Möglichkeiten bestanden, auf die Änderung der Nationalitätenerklärung hinzuwirken. Ist das nicht der Fall, sind von den Klägern nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die einen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zu Tage treten ließen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104. Dass der Kläger in der Zeit von 1970 bis 1986, d.h. dem Jahr, für das er erstmals - wenn auch unsubstantiiert - vorgetragen hat, versucht zu haben, seine Nationalitätseintragung im Inlandspass zu ändern, ein diese Anforderungen erfüllendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben hat, lässt sich nicht feststellen. Der Kläger hat sich lediglich darauf berufen, er habe - was durch Zeugen bestätigt werden könne - immer mit seiner Mutter und seiner Großmutter in einer Wohnung gelebt und habe sich regelmäßig als Deutscher zu erkennen gegeben. Er habe innerhalb seiner Familie die deutschen Traditionen, Bräuche und Sitten gepflegt, die deutsche Sprache aufrecht erhalten und habe seine inneren Beziehungen zum deutschen Volkstum in verschiedener Weise fortgelebt. Er lese deutsche Bücher und Zeitungen. Er feiere seit der Kindheit christliche Feiertage und besuche seit dem Jahre 1991 wöchentlich Gottesdienste. Er sei Gemeindemitglied der Evangelisch-lutherischen Kirche in Georgien seit dem Zeitpunkt ihrer Wiederherstellung im Jahre 1992. Sie seien als Deutsche stadtbekannt gewesen. Sie hätten mit deutschen Verwandten in Briefwechsel gestanden und in der UdSSR sei jeder Brief aus dem Ausland durch Sicherheitsorgane zu kontrollieren gewesen. Daher hätten diese alles über sie gewusst. Ab 1986 habe er, was die angegebenen Zeugen bestätigen könnten, versucht, seine Nationalitätseintragung im Inlandspass abzuändern. Er sei seit dem Jahre 1991 (Gründungs-)Mitglied der Assoziation der Deutschen Georgiens "Einung", beteilige sich an sozialen, religiösen und kulturellen Veranstaltungen dieser Vereinigung und sei seit 1995 Vorstandsmitglied dieser Vereinigung. Er beschäftige sich mit der Übersetzung deutscher Fachliteratur im Bereich Medizin und Technik. Ferner hat der Kläger mit Widerspruchsschreiben vom 11. August 1998 geltend gemacht, seine Großeltern und seine Mutter hätten seit 1918 mehrmals Anträge auf Auswanderung gestellt. In einem weiteren, im Verwaltungsverfahren eingereichten und vom Prozessbevollmächtigen des Klägers im Berufungsverfahren in Bezug genommenen Schreiben hat der Kläger vorgetragen: "Meine Mutter und ihre Eltern hatten in Deutschland nahe Verwandten und Vermögen... Seit zwanzigen Jahren stellten sie mehrmals Anträge auf Auswanderung nach Deutschland". Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, seine Familie habe seit den 30-er Jahren danach gestrebt, nach Deutschland zu emigrieren, und mit Schriftsatz vom 25. April 2005 wird im Berufungsverfahren unter Hinweis auf das bereits oben genannte Schreiben des Klägers geltend gemacht, "die Familie" habe "seit den 70er Jahren" selbst Ausreiseanträge gestellt und über die in Deutschland lebenden Verwandten stellen lassen. Darüber hinaus hat er vorgetragen, bei Volkszählungen habe er sich immer als Deutscher eingetragen. Weiteres Indiz dafür, dass seine Gesinnung und die entsprechende Wirkung auch nach außen getreten seien, ergebe sich aus dem Schreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Georgien vom 13. August 1998. Die dortigen Ausführungen bestätigten, dass auch nach außen hin erkennbar gewesen sei, dass eine entsprechende innere Haltung vorliege. Die benannten Zeugen seien aus eigenem Bekunden heraus in der Lage, sein - des Klägers - tatsächliches Verhalten und sein Bekenntnis gegenüber Dritten darzulegen und zu bestätigen. Sie könnten auch bestätigen, dass er sich auch bei Volkszählungen gegenüber den staatlichen Bediensteten und gegenüber öffentlichen Stellen bei anderen Gelegenheiten als Deutscher zu erkennen gegeben habe. Dieser Vortrag rechtfertigt nicht die Annahme eines Bekenntnisses auf vergleichbare Weise. Der Gebrauch und die Pflege der deutschen Sprache, die Pflege deutscher Traditionen, Sitten und Bräuche, selbst wenn diese über den familiären Bereich hinausgereicht hätten, können ebenso wenig die Voraussetzungen für ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise ausfüllen, wie z.B. das gemeinschaftliche Begehen religiöser Feierlichkeiten im Familien- und Freundeskreis. Denn beide Verhaltsweisen kommen in ihrer Bedeutung und Aussagekraft, auch zusammengenommen, einer Nationalitätenerklärung nicht gleich. Gleiches gilt für das Lesen deutschsprachiger Literatur sowie das Übersetzen von deutscher Fachliteratur. Die pauschalen Erklärungen, er habe sich regelmäßig als Deutscher zu erkennen gegeben, sie seien als Deutsche stadtbekannt gewesen bzw. er habe seine inneren Beziehungen zum deutschen Volkstum in verschiedener Weise fortgelebt, ohne konkrete Angaben, wie sich dies z.B. gegenüber Behörden in der Zeit von 1970 bis 1986 geäußert habe, reichen nicht aus. Denn daraus ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für sonstige Umstände in seiner Lebensführung oder gesellschaftliche, soziale oder kulturelle Aktivitäten, die seine Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe unzweifelhaft haben zu Tage treten lassen. Nichts anderes ergibt sich aus dem Schreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Georgien vom 13. August 1998, nach dessen Inhalt er dort durch auffallend deutsche Denkweise und Aktenführung auffiel. Dies besagt nämlich nichts über sein tatsächliches Verhalten gegenüber Behörden in der Zeit von 1970 bis 1986. Der bloße Hinweis auf Briefkontakt mit deutschen Verwandten lässt ohne nähere Angaben zum Inhalt der gewechselten Briefe, abgesehen davon, dass dem eigenen Vortrag des Klägers zufolge lediglich die aus dem Ausland kommenden Briefe, d.h. die Briefe der Verwandten zu kontrollieren gewesen seien, schon nicht erkennen, dass bzw. wodurch der Wille des Klägers, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin unzweifelhaft zu Tage getreten sein soll. Soweit der Kläger auf gestellte Ausreiseanträge verweist, ist dieses Vorbringen, das bezüglich der Zeitangaben erhebliche Ungereimtheiten aufweist, ebenfalls bereits deshalb nicht geeignet, sonstige Umstände in der Lebensführung des Klägers darzulegen, die seine Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe in der hier fraglichen Zeit von 1970 bis 1986 unzweifelhaft zu Tage treten lassen, weil es an substantiierten Darlegungen und Belegen dazu fehlt, dass solche Anträge gerade auch im genannten Zeitraum und zudem auch vom bekenntnisfähigen Kläger persönlich, und nicht nur von sonstigen Familienangehörigen und Verwandten gestellt worden sind. Es fehlt zudem jedwede Darlegung zum näheren Inhalt der gestellten Anträge. Das Vorbringen, sich bei Volkszählungen immer als Deutscher eingetragen zu haben, ist alleine nicht ausreichend, um die Voraussetzungen für ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise auszufüllen. Denn dabei handelt es sich zum einen um einen völlig unsubstantiierten Vortrag, wann und unter welchen Umständen dies in einer Zeit erfolgt sein soll, als der Kläger einen russischen Namen und im Pass die russische Nationalität trug; zum anderen handelt es sich allenfalls um ein punktuelles Ereignis ohne weitergehende Außenwirkung, das auch im Zusammenhang mit dem sonstigen Vortrag des Klägers einer Nationalitätenerklärung, die im Inlandspass ihren dauerhaften Niederschlag gefunden hat, in Bedeutung und Gewicht nicht gleichkommt. Der Senat brauchte auch die vom Kläger als Zeugen benannten Altersgenossen nicht zu hören. Der Vortrag des Klägers zum Sprechen der deutschen Sprache, des Lesens deutscher Literatur, des Pflegens deutscher Bräuche, Sitten und Traditionen, des Feierns von christlichen Feiertagen und zu seinem Verhalten bei den Volkszählungen wird als wahr unterstellt, weil es hierauf - wie oben ausgeführt - für die Entscheidung nicht ankommt. Für die Zeit von 1970 bis 1986 werden darüber hinaus keine konkreten Tatsachen genannt, über die die benannten Zeugen berichten könnten, so dass es sich im Übrigen um einen unzulässigen auf Ausforschung gerichteten Beweisantrag handelt. Auf die von dem Kläger für die Zeit ab 1986 vorgetragenen Aktivitäten kommt es demgegenüber bereits entscheidungserheblich nicht an. Diese Aktivitäten können unterstellt werden; denn sie vermögen den langen Zeitraum zuvor hinsichtlich des erforderlichen Bekenntnisses zur deutschen Nationalität nicht abzudecken. Da der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG hat, hat er bereits aus diesem Grunde ebenfalls keinen Anspruch nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG auf Einbeziehung seiner Ehefrau, Frau N. E. , und seines Sohnes, Herrn B. Q. jun., in einen ihm zu erteilenden Aufnahmebescheid. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwertes ergeht gemäß den § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG a.F.).