OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 3191/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0629.12A3191.04.00
2mal zitiert
1Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.766,71 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.766,71 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Unterbringung des Vaters von K. I. und ihrer Mutter sowie K. selbst in derselben Einrichtung („O. I1. „) schließt die Anwendung von § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu Gunsten der Kindesmutter nicht aus. Gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sollen Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter 6 Jahren zu sorgen haben, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Dass der andere Elternteil in der gleichen Wohnform untergebracht ist, schließt deren Eignung nicht aus, die Bindung des verantwortlichen Elternteils zum Kind zu erhalten und zu entwickeln, die Elternfunktionen des verantwortlichen Elternteils zu fördern und zu stärken und präventive Hilfe zur Vermeidung von Erziehungsnotständen und persönlichen Problemlagen zu gewähren. Ob für die Zurechnung der Sorge für das Kind (allein zur Mutter oder allein zum Vater) ausschließlich das Sorgerecht maßgebend ist, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, oder ob es auf die tatsächliche (Gesamt-)Situation ankommt, kann hier dahin stehen. Geht es - wie hier - um die Frage, ob eine die Hilfeleistung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ausschließende Erweiterung der Sorge (-verpflichtung) über die Inhaberin des alleinigen Sorgerechts - hier die Kindesmutter - hinaus gegeben war, setzt die Bejahung dieser Frage das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte voraus, aus denen sich eindeutig ergibt, dass die in Betracht kommende weitere Person diese Sorge(- verpflichtung) mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils, sei es durch Vertrag oder auf Grund tatsächlicher Übung, übernommen und im hier maßgebenden Zeitraum auch tatsächlich ausgeübt hat. Hierfür bietet das Zulassungsvorbringen indes keine Anhaltpunkte. Der allein angeführte Umstand, dass der Kindesvater in derselben Einrichtung untergebracht war und mit Mutter und Kind in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt hat, reicht ohne nähere Darlegung, in welcher Art und Weise dieser sich - mit Zustimmung der Kindesmutter - um sein Kind tatsächlich gekümmert hat, nicht aus. Die von der Beklagten des Weiteren hinsichtlich des Zeitraums der Inobhutnahme gerügte nochmalige Anknüpfung an die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist nicht zu beanstanden. Wie die Beklagte selbst einräumt, ergeben sich im vorliegenden Fall durch die zum Schutz der Einrichtungsorte erforderliche Anwendung von § 89e Abs. 1 SGB VIII zwei unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte, nämlich der gewöhnliche Aufenthalt der Kindesmutter im Zuständigkeitsbereich der Beklagten und der gewöhnliche Aufenthalt des Kindesvaters im Zuständigkeitsbereich der Klägerin. In einem derartigen Fall kann nicht auf § 89 e Abs. 2 SGB VIII zurückgegriffen werden. Voraussetzung dafür ist, dass es nach § 89e Abs. 1 SGB VIII überhaupt keinen zuständigkeitsbegründenden gewöhnlichen Aufenthalt mehr gibt, mithin sämtliche in Betracht kommenden gewöhnlichen Aufenthalte auf Grund des Schutzes der Einrichtungsorte kostenerstattungsrechtlich geschützt sind. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall, weil es jeweils einen gewöhnlichen Aufenthalt der Kindesmutter und des Kindesvaters vor Eintritt in eine Einrichtung gibt, die gerade nicht diesem Schutz unterfallen. Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift gebietet es nicht, § 89e Abs. 2 SGB VIII erweiternd auszulegen. Das mit § 89e SGB VIII verfolgte Ziel, eine überproportionale finanzielle Belastung der kommunalen Gebietskörperschaften zu vermeiden, in deren Einzugsbereich sich Einrichtungen befinden, in denen Kinder, Jugendliche oder ihre Eltern einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2001 - 5 C 42.01 -, BVerwGE 115, 251, wird mit der zuständigkeitsbegründenden Anknüpfung an einen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb einer solchen Einrichtung erreicht. Ist aber dieser Schutz durch die Anwendung des § 89e Abs. 1 SGB VIII gesichert, sind etwaige außerhalb des Schutzbereichs des § 89e SGB VIII liegende Zuständigkeitskonflikte nach den hierfür geltenden allgemeinen Regelungen, wie hier entsprechend § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, zu lösen. Vgl. etwa Wiesner, SGB VIII, 2. Aufl., Rz. 8 zu § 89e. Danach führen auch die weiteren Ausführungen der Beklagten zur Abgrenzung von Zuständigkeitsregelungen und Vorschriften zur Kostenerstattung nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Angesichts dessen weist die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; sie wirft im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auch keine Frage grundsätzlicher Bedeutung auf, die eine Klärung in einem Berufungsverfahren erfordert. Namentlich ist nicht die gemeinsame Unterbringung, sondern allenfalls die Verteilung der Sorge für das Kind von entscheidungserheblicher Bedeutung, stellt sich letzteres aber als Problem des Einzelfalles dar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).