Beschluss
12 A 3320/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0628.12A3320.04.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Ausführungen in der Zulassungsschrift führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich des thematisierten Wegfalls des Arbeitsplatzes hat bereits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Kläger dem Vortrag des Beigeladenen, die Restarbeiten könnten für alle Konzerntöchter von einem "Abwicklungsteam", das bei einer anderen Konzerngesellschaft angestellt sei, ausgeführt werden, und für Mitarbeiter, die, wie der Kläger, wesentlich bei der Bearbeitung von Neuaufträgen eingesetzt worden seien, bestehe keine Verwendung mehr, nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten sei. Diesem - im Zulassungsverfahren durch die Darlegungsobliegenheit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO noch verstärkten - Substantiierungserfordernis ist auch im Zulassungsverfahren nicht genügt worden. Soweit in der Zulassungsschrift auf die Aussagen von Herrn T. in der Kündigungsverhandlung vom 14. Oktober 2002 Bezug genommen wird, ergibt sich hieraus nicht, dass der Arbeitsplatz des Klägers erhalten geblieben ist. Herr T. hat ausweislich des Protokolls bekundet, er sei der Auffassung, dass die andere Person nicht nur diese Restaufgaben erledige, sondern auch andere eigene Arbeiten. Auf Grund der - im Rahmen einer freien unternehmerischen Entscheidung - erfolgten Übertragung dieser Restarbeiten auf die verbliebenen Mitarbeiter und der Ausführung der Restarbeiten durch die verbliebenen Mitarbeiter zusätzlich zu ihren eigenen Aufgaben wird offenbar, dass es zur Ausführung der Restarbeiten einer Aufrechterhaltung eines gesonderten und mit dem Kläger zu besetzenden Arbeitsplatzes nicht bedurfte. Die im Interesse der Schwerbehindertenfürsorge gebotene Sicherung des Arbeitsplatzes findet auf jeden Fall dort ihre Grenze, wo eine Weiterbeschäftigung des Schwerbehinderten allen Gesetzen wirtschaftlicher Vernunft widersprechen würde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1990 - 5 B 127.89 -, Buchholz 436.61 § 15 SchwerbG 1986 Nr. 3 m. w. N. Dies wäre hier der Fall, würde für die - im Übrigen hinsichtlich Art und Umfang nicht weiter konkretisierten - Restarbeiten, die von anderen Arbeitnehmern mit übernommen worden sind, ein vollständiger Arbeitsplatz vorgehalten. Hinsichtlich der gerügten Sozialauswahl sind auch im Zulassungsverfahren keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass dem Kläger nicht wegen des Fortfalls seines Arbeitsplatzes, sondern gerade wegen seiner Behinderung gekündigt worden ist. Konkrete Verdachtsmomente lassen sich jedenfalls nicht schon aus der Schwerbehinderung des Klägers und seinem Alter ableiten. Fehlt es aber an konkreten Anhaltspunkten, konnte sich der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensentscheidung zu Recht auf den unter Beteiligung des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung geschlossenen Interessenausgleich/Sozialplan stützen. Soweit darüber hinaus eine besondere Härte geltend gemacht und in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, es sei unberücksichtigt geblieben, dass er, der Kläger, im Falle einer Weiterbeschäftigung über einen Zeitraum von 4 Monaten nach der Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld nahtlos mit der Vollendung des 60. Lebensjahres in die Altersrente wegen Schwerbehinderung hätte eintreten können, stellt dies keinen Gesichtpunkt dar, der im Zustimmungsverfahren zwingend zu berücksichtigen ist. Zweck des Sonderkündigungsschutzes ist es, die Nachteile eines Schwerbehinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugleichen. Der Schwerbehinderte soll vor den besonderen Gefahren, denen er wegen seiner Behinderung auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt ist, bewahrt werden. Dagegen ist es grundsätzlich nicht das Ziel, die allgemeinen sozialen Interessen des einzelnen Schwerbehinderten als Arbeitnehmer zu wahren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 51.90 -, BVerwGE 90, 287 sowie OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 1996 - 24 A 2982/94 -. Die begehrte Gewährleistung eines möglichst nahtlosen Übergangs in den Rentenbezug durch eine zeitweilige Weiterbeschäftigung kennzeichnet einen derartigen - von der Schwerbehinderung losgelösten - allgemeinen sozialen Belang. Angesichts dessen weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die gerügten Verfahrensmängel betreffen originär dem Beklagten vorgeworfene Mängel des Verwaltungsverfahrens, nicht aber nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO allein maßgebliche Mängel, die im gerichtlichen Verfahren fußen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene im zweitinstanzlichen Verfahren einen Antrag gestellt und sich mithin selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, seine Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).