Beschluss
12 A 1142/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0627.12A1142.05.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 49.275,64 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 49.275,64 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es kein Eingliederungsbedarf im Sinne von § 39 BSHG a. F. gewesen ist, der mit der Unterbringung des Kindes V. N. im F. Kinderheim in Q. abgedeckt wurde, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. Darauf, inwieweit bei der Bewertung der Hilfebedürftigkeit des Kindes hypothetisch von gut funktionierenden" Eltern auszugehen oder mit dem von der Klägerin angeführten DIJuF-Rechtsgutachten auf die konkreten familiären Verhältnisse abzustellen ist, kommt es dabei ebenso wenig an, wie darauf, ob nach den vorgelegten Unterlagen über die Pflege und Zuwendung hinaus, die auch ein gesundes Kind benötigt, wegen der Glasknochenkrankheit ein zusätzlicher grundpflegerischer Hilfebedarf vorgelegen hat. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht im Sinne des vom Verwaltungsgericht gebildeten Obersatzes davon ausgegangen werden kann, die Unterbringung im F. Kinderheim habe gem. § 39 Abs. 3 Satz 1 BSHG a. F. darauf abgezielt, die - mit der Glasknochenkrankheit zweifelsohne gegebene - Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen bzw. zu mildern und das Kind in die Gesellschaft einzugliedern. Motiv der dem Kleinkind zuteil gewordenen behindertengerechten Pflege und Betreuung im Kinderheim ist es nach dem Akteninhalt gewesen, die Gefahr immer wieder auftretender Knochenbrüche zu bannen oder zumindest zu minimieren, also neuen Frakturen und damit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorzubeugen. In einem Aktenvermerk vom 29. Mai 1998 geht die Klägerin selbst alternativ von Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG aus. Unter der Milderung einer vorhandenen Behinderung oder deren Folgen wäre die objektiv feststellbare, längere Zeit anhaltende Besserung des Gesamtzustandes zu verstehen gewesen. Vgl. Kunz in Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, BSHG, Stand Sept. 1996, Rdnr. 21 zu § 39 (a. F.) Hier sollte aber nicht bereits eingetretenen Folgen der Behinderung entgegengewirkt, sondern Prävention betrieben werden. Nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund des Alters des Kindes sind dabei keine Anhaltspunkte dafür dargelegt oder sonst ersichtlich, dass seine Unterbringung auch eine Eingliederungsaufgabe erfüllen sollte; namentlich in der kinderchirurgischen Bescheinigung des St. N1. Hospitals I. vom 15. Mai 1998 klingt eine solche Zielsetzung nicht an. Hat die behindertengerechte Pflege und Betreuung im Kinderheim mithin auf die Gesundheitsvorsorge abgezielt, spricht viel dafür, dass die Heimunterbringung auch nicht unter die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BSHG in der neuen - von der Klägerin hilfsweise herangezogenen - Fassung durch das SGB IX vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046 ff.) i. V. m. § 26 SGB IX fällt. Letztlich kann dies aber offen bleiben, denn die neue Fassung ist mit dem Jahr 1999 endenden Streitzeitraum nicht anzuwenden. Handelt es sich bei der Heimunterbringung hier nicht um Eingliederungshilfe, kommt es auf deren Vorrang vor Leistungen der Jugendhilfe nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nicht an. 2. Der Rechtssache kommt auch nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Auf die von der Klägerin insoweit aufgeworfene Frage, inwieweit bei einer vollstationären Unterbringung nur auf den behinderungsbedingten Bedarf und nicht auch auf einen Ausfall der Eltern abgestellt werden darf, kommt es nach Maßgabe der obenstehenden Ausführungen unter 1. nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 2. Halbsatz VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).