Beschluss
19 B 800/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0623.19B800.05.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. Gründe: Der Senat hat das Rubrum von Amts wegen geändert, weil der Schulleiter über den vom Antragsteller zu 1. angestrebten Schulwechsel entscheidet (§ 6 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 2 Satz 1 ASchO). Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsgegner innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) abzulehnen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben. Der Senat folgt den zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss mit der Maßgabe, dass der Antragsteller zu 1. einen Schulwechsel erstrebt, über den gemäß § 6 Abs. 2 ASchO nach den vom Verwaltungsgericht geprüften Regelungen in § 5 ASchO durch den Antragsgegner zu entscheiden ist. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine von dem angefochtenen Beschluss abweichende Beurteilung. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass besondere Gründe im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 5 SchVG, die die Aufnahme (§ 5 Abs. 2 ASchO) eines Schülers rechtfertigen, der nicht im Schuleinzugsbereich wohnt, in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Begriff der besonderen Gründe in der vergleichbaren Regelung in § 6 Abs. 3 SchpflG dann vorliegen, wenn es auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls, d. h. nach der individuellen Situation des um die Gestattung nachsuchenden Schülers und seiner Eltern, nicht gerechtfertigt erscheint, dass sie die (nachteiligen) Folgen hinnehmen müssen, die mit der aus § 9 Abs. 1 Satz 2 SchVG sich aus der Bildung von Schuleinzugsbereichen ergebenden Pflicht zum Besuch einer bestimmten Schule einhergehen. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies anzunehmen ist, ist nicht ausschließlich danach zu beurteilen, welcher Art die Nachteile im Einzelnen sind. Eine solche Betrachtungsweise würde dem Zweck der Festlegung von Schuleinzugsbereichen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SchVG) und Schulbezirken (§§ 9 Abs. 1 Satz 1 SchVG, 6 Abs. 2 SchpflG) nicht gerecht werden. Dieser Zweck geht dahin, im Interesse der Allgemeinheit für eine möglichst gleichmäßige Auslastung sämtlicher Schulen einer bestimmten Stufe, Art und Form im Bereich des Schulträgers zu sorgen. Erforderlich ist deshalb eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der Schuleinzugsbereichs- oder Schulbezirksfestlegung mit dem schutzwürdigen Individualinteresse an einer Ausnahme von der Einhaltung der Festlegung. Vgl. zu § 6 Abs. 3 SchpflG: OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Oktober 2003 – 19 B 1902/03 -, 25. September 1997 ‑ 19 B 2074/97 und 2073/97 -, 7. September 1995 ‑ 19 B 2459/95 -, und Urteil vom 20. Oktober 1994 ‑ 19 A 631/94 -, jeweils m. w. N. Bei dieser Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass die Bildung von Schuleinzugsbereichen und Schulbezirken dem öffentlichen Interesse an einer effektiven, zumutbaren und kostengünstigen Schülerbeförderung dient. OVG NRW, Urteil vom 20. Oktober 1994 – 19 A 631/94 -. Nach Maßgabe dieser Grundsätze haben die Antragsteller das Vorliegen besonderer Gründe im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 5 SchVG glaubhaft gemacht, weil sich der Antragsteller zu 1. in einer Ausnahmesituation befindet, die auch unter Berücksichtigung der monatlichen Schülerfahrkosten in Höhe von 500 bis 600 € ein Abweichen vom Schuleinzugsbereich rechtfertigt. Ob die Ursache dieser Ausnahmesituation im schulischen oder außerschulischen Bereich liegt, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Oktober 1994 – 19 A 631/94 -. Die Diplom-Pädagogin, Kinder- und Jugendpsychotherapeutin C. I. hat in ihrem Bericht vom 26. Juli 2004 ausgeführt, dass aus psychotherapeutischer Sicht ein erneuter Schulwechsel "zum jetzigen Zeitpunkt im Sinne der psychischen Gesundheit des Kindes nicht zu verantworten" sei. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller zu 1. derzeit bei einem Wechsel an die früher besuchte Schule für Geistigbehinderte in Q. , in deren Einzugsbereich er wohnt und die für ihn nach Einschätzung von Frau I. ein "mit angstbesetzten Erlebnissen verbundener Ort" ist, die von Frau I. dargelegten psychischen Belastungen und Gefahren nicht mehr drohen, sind nicht ersichtlich. Nach dem Attest der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, Naturheilkunde I1. C1. vom 16. November 2004 ist "im Hinblick auf schwere psychosoziale Defizite und erheblichen Entwicklungsschwierigkeiten ein neuer Schulwechsel unzumutbar". Ein Schulwechsel ist auch nach der Stellungnahme der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters des Klinikums der Universität zu L. vom 10. Januar 2005 für die Entwicklung des Antragstellers zu 1. "nicht förderlich"; "mit einem Rückwechsel auf die zuvor besuchte Schule wäre eine ausgeprägte psychosoziale Belastung von Mutter und Kind verbunden, die bei S. möglicherweise auch das Ausmaß einer Re-Traumatisierung erreichen könnte". Schließlich hat das Bezirksjugendamt Q. in seiner Bescheinigung vom 18. Januar 2005 ebenfalls den weiteren Besuch der von der Antragsgegnerin geleiteten Schule befürwortet. Angesichts dieser fachlichen Einschätzungen, die bei summarischer Prüfung auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren keinen durchgreifenden Bedenken begegnen, begründet auch der Hinweis des Antragsgegners darauf, dass "der Wechsel von Schülern von einer zur anderen Schule für Sonderpädagogen ein gewohntes Handlungsfeld ist", kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Durchsetzung der Schuleinzugsbereichsfestlegung. Der Antragsgegner hat keine auf den Antragsteller zu 1. bezogenen konkreten Maßnahmen geschildert, die verlässlich gewährleisten, dass der erneute Wechsel zur Schule für Geistigbehinderte in Q. die Entwicklung des Antragstellers zu 1. nicht beeinträchtigt. Der Antragsgegner hat zudem keine Stellungnahme der Lehrer der von ihm geleiteten Schule vorgelegt, aus der hervorginge, dass der Antragsteller zu 1. nach seinem Verhalten in der besuchten Schule für Geistigbehinderte in Q1. inzwischen derart psychisch gefestigt ist, dass ihm der erneute Besuch der Schule für Geistigbehinderte in Q. ohne Beeinträchtigung seiner Entwicklung zumutbar ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG).