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Beschluss

1 B 678/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0621.1B678.05.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 3.500 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 3.500 EUR festgesetzt. Gründe Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vom Antragsteller dargelegten Beschwerdegründe, die hierfür alleinige Grundlage sein könnten (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin 8. Juli 2004 wiederherzustellen. Mit diesem Bescheid, dessen sofortige Vollziehung mit weiterem Bescheid vom 26. Juli 2004 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist, hat die Antragsgegnerin den dem Antragsteller schon gewährten Unfallausgleich (§ 35 BeamtVG) nach Herabsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 70 auf 30 v.H. ab Juni 2004 reduziert und eine Überzahlung für Juni und Juli 2004 (in Raten) zurückgefordert. Die Beteiligten streiten damit um die Fortzahlung des Unfallausgleichs in bisheriger Höhe. Das Verwaltungsgericht hat seine Ablehnung des Rechtsschutzantrags letztlich auf eine - von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache gelöste - Interessenabwägung "im Übrigen" gestützt. Die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren hat es nur deshalb beleuchtet, um auszuschließen, dass der streitige Neufestsetzungsbescheid "offensichtlich" rechtswidrig ist, was im Rahmen der Interessengewichtung nach § 80 Abs. 5 VwGO ohne weiteres zu einer Vorrangigkeit der Interessen des Antragstellers führen würde. Soweit das Verwaltungsgericht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Rechtmäßigkeit des genannten Bescheides sieht - deren Offensichtlichkeit aber zu Recht ausdrücklich verneint - besagt dies demgemäß nur, dass die Beurteilung der Erfolgsaussichten im konkreten Fall keine hinreichende Grundlage dafür bietet, dem Rechtsschutzbegehren zu entsprechen. Diese Bewertung stellt der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht durchgreifend infrage: Vom rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, den zu beachten der Antragsteller gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gehalten ist, können bei einer Orientierung an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nur Umstände entscheidungserheblich sein, die eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennen lassen. Dies nimmt der Antragsteller selbst nicht an, sondern bewertet lediglich den Grad der Wahrscheinlichkeit der Rechtmäßigkeit anders als das Verwaltungsgericht. Der Haupteinwand des Antragstellers geht nämlich dahin, dass der Amtsarzt den Grad der MdE zu niedrig eingeschätzt habe. Jedoch sieht er auch nur eine "erhebliche Wahrscheinlichkeit" dafür, dass eine Zusatzbegutachtung eine ihm günstigere Bewertung "ergeben könnte". Die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Neufestsetzung lässt sich damit nicht dartun. Auch wenn offenbar selbst die Antragsgegnerin eine weitere Begutachtung für angezeigt hält und eine höhere MdE nicht völlig ausschließt, kann doch bestenfalls gefolgert werden, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind. Umstände für eine offensichtlich zu niedrige oder fehlerhafte Festsetzung der MdE hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Es ist ersichtlich verfehlt, dem Amtsarzt, auf dessen Stellungnahme die Antragsgegnerin ihren Bescheid maßgeblich stützt, die Qualifikation zur Beurteilung des Krankheitsbildes des Antragstellers und des daraus resultierenden Grades seiner MdE abzusprechen. Den Feststellungen von Amtsärzten ist nach der Wertung in den Beamtengesetzen - namentlich wegen ihrer Weisungsfreiheit und Kenntnis dienstlicher Anforderungen - regelmäßig hohe Aussagekraft zuzubilligen, weshalb eine Begutachtung durch den zuständigen Amtsarzt in ähnlichen Zusammenhängen (vgl. z.B. § 45 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW) sogar vielfach zwingend vorgeschrieben ist. Vgl. zum Wert amtsärztlicher Gutachten Senatsbeschluss vom 21. Februar 2005 – 1 A 3831/03 -, Umdruck S. 6 f. Diese Aussagekraft ist hier wegen der Einwände des Antragstellers nicht ansatzweise entwertet. Denn gerade der tätig gewordene Amtsarzt kennt den Fall des Antragstellers und die Vorbegutachtungen anderer Stellen seit langem genau - und zwar auch die Stellungnahmen des vom Antragsteller favorisierten Deutschen Instituts für Psychotraumatologie (DIPT) - und war schon in die ursprüngliche Festsetzung der Erwerbsminderung und des Unfallausgleichs im Bescheid vom 5. September 2001 maßgeblich einbezogen. Anlass zu so schwerwiegenden Vorwürfen, wie er sie jetzt erhebt, hat der Antragsteller bislang nicht gesehen. Die mithin unabhängig von der Beurteilung der Hauptsache vorzunehmende Interessenabwägung fällt auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens zulasten des Antragstellers aus. Mit der Vollziehung des angefochtenen Bescheides steht eine um monatlich 263 EUR verringerte Fortzahlung des Unfallausgleichs (in Höhe von nunmehr 118 EUR) in Rede; die unter Gewährung von Raten zugleich ausgesprochene Rückforderung einer Überzahlung für zwei Monate ist in die Vollziehungsanordnung nicht einbezogen, steht hier also nicht im Streit. Hiervon ausgehend wiegen die Nachteile für die Antragsgegnerin bei einer sich im Hauptsacheverfahren letztlich als überhöht erweisenden Fortzahlung schwerer als diejenigen für den Antragsteller bei vorübergehend unrechtmäßiger Vorenthaltung des streitigen Differenzbetrages. Wenngleich die in Rede stehenden Beträge die Finanzsituation der Antragsgegnerin auch in Ansehung ihrer allgemein bekannten Angespanntheit weder durchgreifend verbessern noch verschlechtern würden, so ist doch ein erhebliches Interesse anzuerkennen, öffentliche Stellen von einer unnötigen bzw. unrechtmäßigen Schmälerung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel möglichst zu verschonen. Dieses Interesse ist in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Streit um die Rechtmäßigkeit einer Abgabenforderung für bestimmte Fälle sogar mit einem gesetzlichen Ausschluss der regelmäßig eintretenden aufschiebenden Wirkung abgesichert. Hinzu kommt hier, dass die Rückzahlung einer Überzahlung jedenfalls erhebliche Zeit in Anspruch nehmen könnte. Die Antragsgegnerin hat sich bereits im angefochtenen Bescheid genötigt gesehen, dem Antragsteller die ratenweise Rückzahlung des Überzahlungsbetrages für zwei Monate (517,23 EUR) innerhalb von vier Monaten einzuräumen. Dies zugrunde gelegt würde sich die Rückzahlung des Jahresbetrages einer etwaigen Überzahlung über mindestens 25 Monate erstrecken. Auch dadurch würde der Haushalt der Antragsgegnerin belastet, zumal sich der Antragsteller nicht dazu äußert, dass und wie er eine zügige Rückzahlung überhaupt sicherstellen würde. Demgegenüber muss das Interesse des Antragstellers, den Unfallausgleich bis zur Klärung der Verhältnisse weiter in der bisherigen Höhe ausgezahlt zu bekommen, zurücktreten; es stellt sich als ausgesprochen nachrangig dar. Ein Genugtuungsinteresse, wie er es der Fortzahlung des Unfallausgleichs zumessen will, ist jedenfalls mit einer bestimmten Höhe des Betrages nicht verbunden und im betragsmäßigen Streit von vornherein nicht anzuerkennen. Irreparable oder sonst unzumutbare Nachteile erwachsen dem Antragsteller aus einem Zuwarten bis zur Klärung des Anspruchs nicht. Sollte der Unfallausgleich zu niedrig festgesetzt sein, so könnte und würde der Differenzbetrag, weil er aus dem Haushalt einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu leisten wäre, alsbald nachgezahlt werden. Der Antragsteller ist auf die Fortzahlung des Differenzbetrages auch nicht in existenzieller Weise angewiesen und macht lediglich geltend, es sei ihm nicht zuzumuten, dass er der Antragsgegnerin ein Darlehen für den Fall geben müsse, dass sich die streitige Festsetzung als unrechtmäßig herausstellen sollte. Im Verfahren auf Regelung der Vollziehung ist allerdings nicht dieses Risiko, das die Antragsgegnerin umgekehrt genauso trifft und mit einer Prozesssituation wie der vorliegenden notwendig verbunden ist, sondern es sind seine Folgen zu gewichten. Für den Antragsteller sind diese Folgen allein deshalb kaum spürbar, weil ihm aus der ungeminderten Fortzahlung kein spürbarer Vorteil erwachsen würde. Denn er wäre wegen der ungesicherten Rechtslage, die er selbst einräumt, verpflichtet, bis zur Klärung Rücklagen in einer der etwaigen Überzahlung entsprechenden Höhe zu bilden, dürfte den streitigen Differenzbetrag also nicht für sich verbrauchen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert bemisst sich nach § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG. Nach den vorliegend anzuwendenden Grundsätzen des so genannten Teilstatus ist in Streitigkeiten um die Neufestsetzung eines Unfallausgleichs der 2-fache Jahresbetrag der monatlichen Differenz zwischen dem Unfallausgleich in bisheriger und neuer Höhe (hier 263 EUR) anzusetzen (Nr. 10.4 des Streitwertkataloges). Dieser Betrag ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren. Nicht zusätzlich einzurechnen ist die im angefochtenen Bescheid weiter enthaltene Rückforderung einer Zuvielzahlung für die Monate Juni und Juli 2004; für diese Forderung ist keine Vollziehbarkeit angeordnet worden, sie wäre von dem vorstehenden Ansatz aber auch bereits mit abgedeckt. Der Beschluss ist unanfechtbar.