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Beschluss

12 A 529/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0617.12A529.04.00
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Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zugelassen. G r ü n d e : Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dabei sieht der Senat die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichtes, der nach § 86 Abs. 2 S. 4 SGB VIII maßgebliche Beginn der Leistung von Jugendhilfe datiere auf den 1. Januar 1991, weil die seitens des Kreisjugendamtes B. im August 1987 eingeleitete Jugendhilfe nach dem JWG mit der Unterbringung C. T. bei der Familie seines Onkels N. G. und dessen Ehefrau am 13. März 1990 zunächst eingestellt worden sei, zwar durch das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Frage gestellt. Insoweit kann auf die Ausführungen des Klägers in der Antragserwiderung vom 7. Juni 2004 und beispielhaft auf sein - weit vor der Problematisierung der streitgegenständlichen Erstattungsfrage verfasstes - Schreiben an den Landschaftsverband S. vom 3. April 1992 verwiesen werden. Soweit die Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auch hinsichtlich der Annahme geltend macht, der Unterbringung von C. in den Monaten vor Beginn der Jugendhilfeleistung am 1. Januar 1991 in der Verwandtenpflege bei der Familie G. komme der Schutz des § 89e SGB VIII zu (Seite 20 u. Nr. II S. 22 ff. der Zulassungsbegründung vom 19. Januar 2004), dringt sie mit ihrem Zulassungsbegehren hingegen durch. Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Revisionsurteil 5 C 39.03 vom 25. Oktober 2004 (NJW 2005, 1593), das zu der von der Beklagten in der Zulassungsbegründung angeführten Berufungsentscheidung des Senats 12 A 183/00 vom 17. Juli 2003 ergangen ist, setzt eine Aufenthaltsbegründung in einer „anderen Familie" im Sinne des § 89e SGB VIII zwar keine Jugendhilfemaßnahme voraus, liegt aber mit Blick auf den institutionellen Charakter der in § 89e SGB VIII genannten Aufnahmeeinrichtungen nicht schon bei einer mit Rücksicht auf bestehende Familienbande erfolgten Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen in der Familie naher Verwandter vor, sondern verlangt eine grundsätzlich auswahloffene Aufnahmefamilie. Davon kann nach dem Kenntnisstand des Senates unter den damaligen Verhältnissen bei der Familie G. nicht ausgegangen werden.