Beschluss
14 B 143/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0616.14B143.05.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 395,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 395,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO dargelegten Gründe. Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage in Betracht kommt, zutreffend dargestellt. Das Gericht hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt, weil es bei der in diesem Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuerbescheide vom 1. Juni 2004, vom 26. Juli 2004 und vom 30. Juli 2004 nicht feststellen konnte. Aus der Beschwerdebegründung ergeben sich keine Gesichtspunkte, dem Begehren des Antragstellers zu entsprechen und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Soweit der Antragsteller ein Abwägungsdefizit bei Erlass der Vergnügungssteuersatzung vom 19. Dezember 2003 rügt und darauf verweist, dass die Satzung bereits 4 Monate nach ihrem Erlass rückwirkend geändert worden sei, ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs des Rechtsmittels nicht festzustellen. Ungeachtet dessen, dass nicht dargelegt ist, welcher Abwägungsvorgang bei Erlass einer Steuersatzung vorzunehmen ist und in welcher Hinsicht hier Defizite aufgetreten sein sollen, lässt sich aus einer Änderung der Satzung nicht auf Abwägungsfehler schließen. Die bloße Tatsache einer Änderung ergibt nichts dafür, dass die geänderte nun maßgebende Satzung nichtig sein könnte. Die strittige Frage, ob die Vergnügungssteuersatzung der Genehmigung des Justizministeriums und des Finanzministeriums gemäß § 2 Abs. 2 KAG bedarf, ist nicht in diesem auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahren, sondern im Hauptsacheverfahren zu klären. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Satzung nichtig ist, weil das Genehmigungserfordernis fehlt, ist derzeit allerdings nicht erkennbar. Die Auffassung des Antragstellers, nach herkömmlichem Verständnis sei die Vergnügungssteuer eine Spielautomaten- und Tanzvergnügungssteuer, ist so nicht zutreffend. Das Vergnügungssteuergesetz beschränkte sich nicht auf diese beiden Vergnügungen, sondern erfasste auch andere Vergnügungen, so dass die Auffassung des Antragsgegners, es liege hier keine Einführung einer neuen Steuer, sondern (nur) eine Erweiterung der Steuergegenstände vor, nicht als wahrscheinlich unrichtig zurückzuweisen ist. Die Klärung dieser Frage wird letztlich dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben müssen. Der Hinweis des Antragstellers, die Rechtsfrage könne auch in dem jetzigen Verfahrensstadium geklärt werden, ändert daran nichts. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist auch wegen der nur begrenzten Rechtskraft hier ergehender Entscheidungen grundsätzlich nicht geeignet, Entscheidungen vorweg zu nehmen. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Satzung deshalb wegen Verstoßes gegen Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - nichtig ist, weil sie an entgeltliche sexuelle Vergnügungen anknüpft. Der Hinweis, es werde weiterhin von einigen Gerichten vertreten, dass der auf Geschlechtsverkehr gegen Entgelt gerichtete Vertrag sittenwidrig sei, bedeutet noch nicht, dass entgeltliche sexuelle Vergnügungen gegen Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßen. Der Antragsteller macht nicht geltend, dass Prostituierte einer erniedrigenden und menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt sind. Er trägt vielmehr vor, dass die sexuellen Vergnügungen zwischen den Gästen auf legalen Rechtsgeschäften beruhen. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass Prostitution besteuerbar ist. Ebenfalls ist geklärt, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer grundsätzlich mit Art. 105 Abs. 2 a GG in Einklang steht. Die Klärung der Frage, ob die konkrete Besteuerung hier noch unter den Begriff der Vergnügungssteuer fällt und mit Art. 105 Abs. 2 a GG vereinbar ist, ist ebenso wie die Frage nach dem Genehmigungserfordernis entsprechend § 2 Abs. 2 KAG dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Annahme des Verstoßes gegen Art. 105 Abs. 2 a GG besteht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand allerdings nicht. Auch insoweit ist darauf zu verweisen, dass die Vergnügungssteuer entgegen der Annahme des Antragstellers herkömmlicherweise nicht auf Spielautomaten und Tanzveranstaltungen beschränkt war. Der weitere Hinweis in diesem Zusammenhang, die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens des Antragstellers und vergleichbarer Unternehmen werde zerstört, besagt nichts zur Vereinbarkeit der Steuer mit Art. 105 Abs. 2 a GG. Dem weiteren Vorbringen, der Antragsgegner habe eine Sondersteuer für Clubbetreiber eingeführt, fehlt eine Erläuterung, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben sollen, dass es sich hier um eine "Sondersteuer" handeln soll. Wird das Vorbringen des Antragstellers dahin verstanden, es solle eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG gerügt werden, so ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz derzeit nicht feststellbar. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn im Umland von L. eine Steuer auf sexuelle Vergnügungen nicht erhoben wird, weil eine örtliche Steuer im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz nur an den Verhältnissen im Erhebungsgebiet zu messen ist. Es bedeutet auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass der Antragsgegner andere Vergnügungen von der Steuer ausgenommen hat. Es besteht keine Verpflichtung des Antragsgegners, alle denkbaren Vergnügungen der Steuer zu unterziehen. Der Satzungsgeber kann vielmehr den Steuergegenstand im Rahmen seines Ermessens festlegen. So liegt entgegen der Annahme des Antragstellers kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, weil der Kölner Karneval nicht besteuert wird. Dabei handelt es sich um eine völlig anders geartete Veranstaltung, die im Hinblick auf die Vergnügungssteuerpflicht deshalb auch anders behandelt werden kann als die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in "FKK-Sauna-Clubs", ohne dass es dazu weiterer Ausführungen bedarf. Es ist auch unbedenklich, dass der Antragsgegner die von dem Antragsteller als gleichartig angesprochene Straßenprostitution in Verrichtungsboxen von der Besteuerung ausgenommen hat. In dem Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2004 hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass dies aus ordnungsrechtlichen, gesundheitlichen und sozialen Gründen erfolgt sei. Er hat hierzu angegeben, auf städtischem Gelände an der H. Straße sei eine Einrichtung eröffnet worden, in der drogenabhängige Prostituierte ihre Dienste in sogenannten Verrichtungsboxen erbringen könnten. Es ist nachvollziehbar, dass eine Steuererhebung dieses Projekt gefährden könnte, so dass sachliche Gründe dafür sprechen, die Prostitution insoweit von der Steuer auszunehmen. Soweit bei der Erhebung der Steuer Vollzugsdefizite geltend gemacht werden, ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Obsiegens im Klageverfahren derzeit nicht zu erkennen. Dem Vorbringen des Antragstellers ist nicht zu entnehmen und es ist auch sonst nicht erkennbar, dass der Antragsgegner bei der Steuereintreibung willkürlich vorgeht. Daraus, dass Prostituierten angeboten wird, 5 Euro pro Tag statt 150 Euro monatlich entsprechend der Satzung zu zahlen, folgt noch nicht, dass die Steuererhebung prinzipiell infrage gestellt wird. Ein derartiger Sachverhalt wird von dem Antragsteller nicht aufgezeigt. Soweit der Antragsteller meint, das Verwaltungsgericht habe unrichtigerweise die erdrosselnde Wirkung der Vergnügungssteuer verneint, fehlt eine Darlegung, weshalb bei summarischer Überprüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Steuer erdrosselnde Wirkung hat. Maßgebend ist insoweit nicht die wirtschaftliche Situation des Antragstellers; vielmehr kommt es darauf an, ob die Inhaber vergleichbarer Betriebe nicht mehr in der Lage wären, den Betrieb zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Dass diese Lage hier gegeben sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird von dem Antragsteller mit seinen Ausführungen in der Beschwerdebegründung auch nicht dargetan. Wenn keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür feststellbar ist, dass die Einführung der Steuer zu einer erdrosselnden Wirkung führt, muss die Steuer auch nicht mit abgestuften Übergangsregelungen erhoben werden. Bei summarischer Überprüfung erfüllt der Betrieb des Antragstellers auch die Voraussetzungen des § 2 Nr. 6 der Vergnügungssteuersatzung. Soweit geltend gemacht wird, er räume nicht gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen ein, denn auf mögliche sexuelle Vergnügungen habe er keinen Einfluss, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Werbeauftritts des Saunaclub "D. " wird unter Angabe von Details zu Erotik und Vergnügungen ganz besonderer Art eingeladen. Damit wird im Sinne der Satzung gezielt Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen eingeräumt. Hieran ändert nichts, dass nach dem Vortrag des Antragstellers die sexuellen Dienste, die auf den Zimmern angeboten werden, gesondert gezahlt werden müssen. Der Club des Antragstellers ist nämlich insgesamt auf sexuelle Vergnügungen ausgelegt. Hinsichtlich des Steuermaßstabes, der auf die Größe des genutzten Raumes abstellt, sieht der Senat bei summarischer Überprüfung keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung. Vgl. hierzu auch Beschluss vom 18. Februar 2004 - 14 B 163/04 -. Welche Fläche hier der Steuererhebung zugrunde zu legen ist, ist nicht im Rahmen dieses Verfahrens, sondern im Klageverfahren zu klären. Der gerügte Verstoß der Steuererhebung gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu helfen. Das Leistungsfähigkeitsprinzip ist auf solche Steuern anwendbar, die das Einkommen oder das Vermögen zum Gegenstand haben. Die Steuererhebung durch die hier in Rede stehende Vergnügungssteuersatzung knüpft aber an die Einkommensverwendung an. Der gerügte Verstoß gegen Europarecht rechtfertigt es ebenfalls nicht, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Soweit der Antragsteller meint, es werde hier europarechtswidrig eine Mehrwertsteuer erhoben, setzt er sich nicht mit dem konkreten Steuergegenstand auseinander. Der Vergnügungssteuer wird hier die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in näher bezeichneten Einrichtungen unterworfen. Zu dem Hilfsantrag, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen, fehlt im übrigen bereits eine Darlegung, dass in dem vorliegenden auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahren eine Vorlage zu erfolgen hat. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass die aufschiebende Wirkung der Klage deshalb anzuordnen ist, weil die Vollziehung der Steuerbescheide für ihn eine unbillige Härte i.S. des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bedeuten würde. Der Antragsteller trägt vor, er werde wirtschaftlich schwer geschädigt und er habe seine wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt. Substantiierte Angaben hierzu sind aber auch in der Beschwerdebegründung nicht gemacht worden. In bezug auf die Annahme einer Härte in diesem Sinne ist das Vorbringen des Antragstellers, er könne die Steuer nicht auf die Kunden abwälzen, ohne Bedeutung. Nicht erheblich ist auch, dass die Aussetzung der Vollziehung für den Antragsgegner nur geringe Auswirkungen zur Folge hätte. Schließlich geht der Hinweis des Antragstellers, das Verwaltungsgericht hätte ihn darauf hinweisen müssen, wenn es die Nachweis für die Annahme einer unbilligen Härte als nicht ausreichend ansehe, fehl. Es obliegt vielmehr dem Antragsteller, die Voraussetzungen hierfür glaubhaft zu machen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.