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Beschluss

12 A 3351/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0615.12A3351.03.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Wie der Kläger selbst unter Bezugnahme auf das Urteil des beschließenden Senats vom 14. März 2003 - 12 A 122/02 - vorgetragen hat, setzt die Berechtigung, sich die für erforderlich gehaltene Jugendhilfeleistung selbst zu beschaffen, u.a. voraus, dass es dem Hilfeempfänger nicht zuzumuten war, mit der Deckung seines Bedarfs über den Zeitpunkt hinaus zuzuwarten, ab dem er die selbstbeschaffte Hilfe in Anspruch genommen hat. Bezogen auf den vorliegenden Fall erfordert dies für das Zulassungsverfahren gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eine substantiierte Darlegung, dass dem Kläger nicht zuzumuten war, auf einen Schulwechsel zunächst zu verzichten und einen Vorschlag des Beklagten zur konkreten Ausgestaltung der zu Beginn des Schuljahres 2001/2002 dem Grunde nach schon in Aussicht gestellten stationären Eingliederungshilfe abzuwarten. Hieran fehlt es. Weder ist im Einzelnen vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger trotz des mit der Gewährung der stationären Eingliederungshilfe verbundenen und bereits konkret in Aussicht stehenden Verlassens des D. -T. -Gymnasiums in eine für ihn unzumutbare Lage gekommen wäre. So bleibt im Zulassungsvorbringen schon offen, ob der Kläger angesichts seines Krankheitsbildes unter Berücksichtigung der nach §§ 9 - 11 der Allgemeinen Schulordnung eröffneten Möglichkeiten tatsächlich verpflichtet gewesen wäre, bis zum Beginn der vom Beklagten vorgesehenen Eingliederungshilfe weiterhin am Unterricht in dem genannten Gymnasium teilzunehmen, so dass schon die drohende Fortsetzung der schulischen Belastungssituation in Frage steht. Hierzu verhalten sich weder das Zulassungsvorbringen noch die ärztlichen Bescheinigungen. Abgesehen davon zeigt der Umstand, dass bereits die gesprächsweise erörterte theoretische Möglichkeit eines Schulwechsels bei dem Kläger zu einer großen Erleichterung geführt und die Aussicht auf eine Veränderung seiner schulischen Situation ihn weitestgehend von dem Druck befreit hat, so dass er im Anschluss an dieses Gespräch in Latein zwei Mal in der Lage war, eine Eins zu schreiben, wie sehr sich bereits eine Aussicht auf die Veränderung der bestehenden schulischen Belastungssituation zu einer Besserung der seelischen Beeinträchtigung und zu einer Stärkung des Selbstvertrauens des Klägers führen konnte. Dass eine ähnliche Entlastungswirkung mit der sicheren Inaussichtstellung der vom Beklagten vorgesehenen stationären Eingliederungshilfe bei Inkaufnahme einer zeitlich begrenzten Fortsetzung des Besuchs des D. -T. -Gymnasiums nicht eingetreten wäre, lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Auch die fachärztlichen Stellungnahmen lassen nicht erkennen, dass eine zeitlich begrenzte Fortsetzung des Schulbesuchs verbunden mit der Gewissheit, nach Ablauf dieser Zeit diese Schule verlassen zu können und in einer stationären Einrichtung fachkundig betreut zu werden, für den Kläger unter keinen Umständen hinnehmbar gewesen wäre. Die Behauptung des Klägers, für die Auswahl der konkreten Einrichtung seitens des Beklagten wären noch weitere Wochen ins Land gegangen, ist als eine durch nichts belegte Spekulation unbeachtlich. Die Verfahrensrüge der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. Entgegen der Auffassung des Klägers stellt die angefochtene Entscheidung keine Überraschungsentscheidung dar. Das Verwaltungsgericht hat seine Erwägungen nicht auf Erkenntnisse gestützt, mit deren Entscheidungserheblichkeit ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Wie der Kläger selbst vorgetragen hat, ist das rechtliche Problem der Selbstbeschaffung in der mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2003 noch einmal seitens des Gerichts thematisiert worden, so dass für einen kundigen Prozessbeteiligten die Relevanz dieses Aspektes für die zu treffende Entscheidung offenkundig war. Auch das Gericht hat, wie der Kläger darlegt, keine ausdrückliche oder konkludente Aussage darüber getroffen, dass es den Themenkomplex im Sinne des Klägers zu entscheiden gedenke. Die Ambivalenz der vom Gericht angeforderten gutachterlichen Feststellungen zur Geeignetheit der selbstbeschafften Hilfe als Tatbestandsvoraussetzung für eine zulässige Selbsthilfe und der Geeignetheit alternativer Behandlungsmöglichkeiten als - möglicher - Versagungsgrund bei einer unzulässigen Selbsthilfe konnte von vornherein kein Vertrauen auf eine Entscheidung zu Gunsten des Klägers begründen. In dieser offenen Situation war das Gericht nicht verpflichtet, einen Hinweis nach § 86 Abs. 3 VwGO zu erteilen, da der anwaltlich vertretene Kläger angesichts des erneuten Aufgreifens des Themas der zulässigen Selbsthilfe damit rechnen musste, dass dieser Gesichtspunkt einer richterlichen Überprüfung unterliegen wird. Die Rüge, eine Versagung des rechtlichen Gehörs sei auch darin zu sehen, dass der vom Vater des Klägers angesprochene Gesichtspunkt der Vorläufigkeit der Unterbringung des Klägers im Internat weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils aufgeführt worden sei, so dass angenommen werden müsse, dass das Gericht dieses Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen habe, greift nicht durch. Das Gericht muss das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Entscheidungsgründen nicht in allen Einzelheiten würdigen. Vielmehr müssen, soll eine Versagung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1993 -6 P 7.91 -, NVwZ-RR 1994, 298. Das ist hier nicht der Fall. Auf die mit dem obigen Vortrag bekundete Kooperationsbereitschaft der Eltern des Klägers kam es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht an, da es die Klage schon deshalb abgewiesen hat, weil es ein säumiges Verhalten des Beklagten nicht hat feststellen können. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).