OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 96/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0613.12A96.05.00
3Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. a) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung andere als die im Tatbestand des angefochtenen Urteils auf Seite 5 wiedergegebenen Feststellungsanträge zu Grunde legen müssen, ist dem Beklagten verwehrt. Hinsichtlich gestellter Anträge ist ein Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 119 VwGO nicht gestellt worden. Vgl. hierzu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., Rdnr. 1 zu § 119. Im Übrigen stellt das Zulassungsvorbringen die vom Verwaltungsgericht unter Würdigung des Klägervorbringens im Übrigen und mit Blick auf §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO vorgenommene Auslegung der im anwaltlichen Schriftsatz vom 3. Januar 2003 in Fortführung des Verfahrens gestellten Anträge nicht in Frage. b) Das Zulassungsvorbringen vermag auch nicht die Annahme des Verwaltungsgerichtes zu erschüttern, der Rechtsstreit mit den so verstandenen Anträgen habe sich in der Hauptsache erledigt, weil das vom Kläger zum Streitgegenstand des Klageverfahrens gemachte Schreiben des Beklagten vom 26. Februar 2002 durch die Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2001 durch den Bescheid vom 24. Juli 2002 keine Rechtswirkungen mehr entfalte und deshalb gegenstandslos geworden sei. Der Beklagte hat nichts dafür dargelegt, dass ein weiter Erledigungsbegriff, wonach die Frage der Feststellung der Erledigung völlig losgekoppelt ist vom früheren Streitgegenstand und damit der Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Anträge, unvertretbar ist. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 161 Rdnr. 23 ff. Das Verwaltungsgericht hat die Erledigung auch nicht aufgrund der Identität der Streitgegenstände angenommen. Vgl. zu der Bedeutung einer solchen Übereinstimmung für die Frage der Erledigung: BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 1997 - 4 NB 35.96 -, NVwZ 1998, 1064. Nach den Anträgen, wie sie das Verwaltungsgericht verstanden hat und verstehen durfte, ist vom Kläger im vorliegenden Verfahren nicht ebenfalls der Anspruch auf Gewährung von Pflegehilfe verfolgt worden. Das erledigende Ereignis, das nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes zu einer Hauptsacheerledigung im Verfahren 5 K 844/02 geführt haben soll, ist nicht das die Gewährung von Pflegehilfe betreffende Urteil im Verfahren 5 K 3499/02, sondern die Aufhebung des Bescheides vom 14. Dezember 2001 durch den Bescheid vom 24. Juli 2002. Die damit verfügte Einstellung der Hilfe zum Lebensunterhalt (Haushaltshilfe) ab dem 1. Juli 2001 entzog dem Schreiben vom 26. Februar 2002 mit der in Aussicht gestellten Einstellung der Zahlung erst ab dem 1. März 2002 unabhängig davon den Boden, ob es sich bei dem genannten Schreiben um einen Verwaltungsakt handelt. Ungeachtet der zu den rechtlichen Einzelaspekten dieses Schreibens - nach Auslegung durch das Verwaltungsgericht - gestellten Klageanträge gehen von diesem Schreiben nach dem Erlass des Bescheides vom 24. Juli 2002 keine Rechtswirkungen mehr zu Gunsten oder zu Lasten der Beteiligten aus. 2. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Der Beklagte legt entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht dar, welche konkreten Verfahrensfehler dem Verwaltungsgericht bei der - seiner Entscheidung zugrundegelegten - Würdigung der Anträge aus dem Schriftsatz vom 3. Januar 2003 unterlaufen sein sollten. Eine fehlerhafte Würdigung als solche, für die her im Übrigen keine Anhaltspunkte bestehen, unterliegt nicht der Verfahrensrüge, sondern betrifft die materielle Rechtslage. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).