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Urteil

7 D 112/03.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0608.7D112.03NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller jeweils 1/17, wobei die Antragsteller zu 1., 3., 5. bis 8., 11., 12. und 16. für ihren Kostenanteil gesamtschuldnerisch haften; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller jeweils 1/17, wobei die Antragsteller zu 1., 3., 5. bis 8., 11., 12. und 16. für ihren Kostenanteil gesamtschuldnerisch haften; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 93/4 "M. /T. Weg" der Antragsgegnerin. Die strittige Teilaufhebung erfasst ein Areal, das sich auf rd. 180 m Länge mit einer Breite von 100 bis 85 m entlang der Nordwestseite der N.------straße (L 551) erstreckt, die als Hauptverkehrsstraße in Richtung Nordosten aus E. herausführt. Im Norden wird das Areal begrenzt von der Straße O. (L 580). Der von der Teilaufhebung erfasste Bereich ist identisch mit dem Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 03/1 "N.------straße /O. " der Antragsgegnerin, der zeitgleich mit der hier strittigen Teilaufhebung erlassen wurde. Er ergibt sich aus der nachfolgenden Übersicht 1:5000. Der Bereich der Teilaufhebung wird zum großen Teil von einem früher als Bau- und Heimwerkermarkt genutzten Baukörper eingenommen. Zur N.------straße hin befinden sich Stellplätze. Der südwestliche Teil des Aufhebungsbereichs ist unbebaut. Entlang der dem Aufhebungsbereich gegenüber liegenden Südostseite der N.------straße befindet sich wie an beiden Seiten des nördlich der O. gelegenen Abschnitts der N.------straße umfangreiche gewerblich genutzte Bebauung. Südlich des Aufhebungsbereichs liegt unmittelbar an der N.------straße eine Tankstelle. Das sich westlich an die Tankstelle anschließende Gelände, das durch einen von Süden als Stichstraße bis dicht an das Plangebiet heranführenden Abschnitt des T. Wegs erschlossen ist, wird zu Wohnzwecken genutzt. Wohnbebauung befindet sich auch beiderseits der Straße An der M. , die in einem Abstand von 180 bis 120 m westlich der N.------straße etwa parallel zu dieser verläuft. Zwischen den rückwärtigen (östlichen) Hausgärten der an der Ostseite der Straße An der M. gelegenen Wohnhäuser und dem Bereich der strittigen Teilaufhebung sowie der südlich anschließenden Wohnbebauung des T. Wegs erstreckt sich eine öffentliche Parkanlage, die im Süden knapp 50 m breit ist und sich nach Norden bis zur Straße O. auf eine Breite von rd. 10 m verjüngt. Die Antragsteller sind (Mit-)Eigentümer von Wohnhäusern bzw. Eigentumswohnungen, die an dem als Stichstraße ausgebildeten Abschnitt des T. Wegs sowie an der Ostseite der Straße An der M. liegen. Die Grundstücke der Antragsteller zu 1. bis 4. (T. Weg, 9, 9a, 11 und 11a) grenzen unmittelbar an den Südrand des Bereichs der strittigen Teilaufhebung. Die weiteren am T. Weg gelegenen Grundstücke der Antragsteller zu 5. bis 12. sind bis maximal rd. 90 m vom Aufhebungsbereich entfernt. Die Entfernung der an der Straße An der M. gelegenen Grundstücke der Antragsteller zu 13. bis 17. zum Bereich der Teilaufhebung beträgt zwischen gut 25 und knapp 80 m. Die Grundstücke der Antragsteller liegen im Geltungsbereich des Ende 1995 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 93/4 "M. /T. Weg". Dieser erfasst den gesamten Bereich westlich der N.------straße , der im Norden von der Straße O. , im Westen von der Straße An der M. und im Süden vom T. Weg begrenzt wird. Für den Bereich der strittigen Teilaufhebung, für den zugleich der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 03/1 aufgestellt wurde, setzte der Bebauungsplan Nr. 93/4 ein Sondergebiet "Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartenmarkt" fest, wobei entlang der N.------straße Stellplätze ausgewiesen waren. Der südwestliche Bereich der Teilaufhebung war als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern bzw. als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (u.a. Anlage von Feuchtbereichen) ausgewiesen. Zur südlich angrenzenden Wohnbebauung hin war ein Lärmschutzwall mit einer Kronenhöhe von mindestens 2 m festgesetzt. Das Gelände beiderseits des als Stichstraße ausgewiesenen Abschnitts des T. Wegs (Grundstücke der Antragsteller zu 1. bis 12.) sowie östlich der Straße An der M. (u.a. Grundstücke der Antragsteller zu 13. bis 17.) ist in dem - insoweit aufrecht erhaltenen - Bebauungsplan Nr. 93/4 als allgemeines Wohngebiet mit Nutzungseinschränkungen ausgewiesen. Der als solcher tatsächlich auch vorhandene Grünstreifen zwischen den östlich der Straße An der M. gelegenen Wohngrundstücken und dem Sondergebiet bzw. der Bebauung entlang der Stichstraße T. Weg ist als öffentliche Parkanlage mit zusätzlichen naturbezogenen Regelungen ausgewiesen. Der zugleich mit der strittigen Teilaufhebung erlassene vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 03/1 trifft nunmehr für den von der Teilaufhebung erfassten Bereich folgende Festsetzungen: Das Gelände um das bestehende Gebäude des früheren Bau- und Heimwerkermarkts ist als Sondergebiet "Großflächiger Einzelhandel und Gastronomie" mit einer maximal zulässigen Grundfläche (GR) und einer maximal zulässigen Geschossfläche (GF) von jeweils 5.800 qm ausgewiesen. Nach den textlichen Festsetzungen sind hier Einzelhandelsbetriebe mit einer Gesamtverkaufsfläche von max. 5.000 qm verschiedener näher umschriebener Branchen (mit jeweiliger Verkaufsflächenbegrenzung, deren Summe 13.000 qm beträgt), Gaststätten mit max. 1.000 qm Nutzfläche sowie sonstige nicht störende Gewerbebetriebe i.S.v. § 6 Abs. 1 BauNVO mit einer Geschossfläche von insgesamt 1.000 qm unter Ausnahme von Einzelhandelsbetrieben und Vergnügungsstätten zulässig. Die für das Sondergebiet festgesetzten Baugrenzen greifen teilweise - insbesondere im Süden - über den bestehenden Baukörper des früheren Bau- und Heimwerkermarkts hinaus. Im Anschluss an den südlichen Teil des bestehenden Baukörpers befindet sich innerhalb der durch Baugrenzen festgelegten überbaubaren Grundstücksfläche des Sondergebiets die Eintragung "Drive IN". Zwischen der überbaubaren Fläche des Sondergebiets und der N.------straße sind bis auf einen schmalen zu bepflanzenden Streifen entlang der N.------straße Stellplätze festgesetzt. Der südwestliche Bereich des Plangebiets, der an die Wohnbebauung T. Weg angrenzt, ist als Gewerbegebiet ausgewiesen. Hier sind nach den textlichen Festsetzungen Betriebe der Klassen I bis VII (Nrn. 1 bis 212) des Abstandserlasses 1998 sowie Einzelhandelsbetriebe und Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Nach den festgesetzten Baugrenzen bzw. Baulinien können im Gewerbegebiet Baukörper mit insgesamt rd. 55 m Länge (parallel zur südlichen Plangebietsgrenze) errichtet werden. Zulässig ist maximal ein Vollgeschoss bei einer maximalen Gebäudehöhe von 6,00 m und im Bereich der südlichen - den Grundstücken der Antragsteller zu 1. bis 4. zugewandten - Baulinie bei einer Traufhöhe von maximal 4,50 m. Der rd. 7,50 m tiefe Streifen zwischen der überbaubaren Fläche des Gewerbegebiets und den südlich angrenzenden Wohngrundstücken der Antragsteller zu 1. bis 4. ist als Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ausgewiesen. Das kleinere Flurstück 612, das an die südlich bestehende Tankstelle angrenzt und im Bebauungsplan Nr. 93/4 als Sondergebiet "Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartenmarkt" ausgewiesen war, ist als Mischgebiet festgesetzt. Das nördlich und westlich angrenzende Flurstück 613 ist als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen. Hier befindet sich die einzige Zu- und Abfahrt zu dem festgesetzten Sondergebiet und Gewerbegebiet, die zugleich zu dem südlich anschließenden, vom vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Übrigen nicht erfassten Tankstellengelände führt. Eine weitere auf die Einfahrt für den Anlieferverkehr beschränkte Zufahrt ist an der Nordwestecke des Plangebiets zur O. festgesetzt. Im Übrigen setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan zur N.------straße und zur O. hin Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt fest. Für den gesamten Bereich zwischen den überbaubaren Flächen des südlichen Gewerbegebiets und des Sondergebiets sind Stellplätze festgesetzt. Schließlich setzt der vorhabenbezogene Bebauungsplan - neben anderen Festsetzungen - verschiedene Lärmschutzwände fest, die zum einen das "Drive In" nach Westen und Süden sowie das Plangebiet insgesamt nach Westen (zur Bebauung An der M. hin) und Süden (zur Bebauung T. Weg hin) abschirmen sollen. Das Verfahren zur strittigen Teilaufhebung sowie zur zeitgleich durchgeführten Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 03/1 nahm folgenden Verlauf: Mit Schreiben vom 11. Januar 2002 beantragte die Beigeladene, ein Verfahren zur Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 93/4 und Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans einzuleiten, u.a. mit dem Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines Schnellrestaurants (Burger King) zu schaffen. Am 14. März 2002 fasste die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die entsprechenden Beschlüsse. Nach Durchführung einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung beschloss der Bauausschuss der Antragsgegnerin am 6. Februar 2003 die Offenlegung der Planentwürfe, die gemäß Bekanntmachung vom 17. Februar 2003 in der Zeit vom 25. Februar bis 25. März 2003 stattfand. Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Anlässlich der Offenlegung regte die Beigeladene als Vorhabenträgerin des vorhabenbezogenen Bebauungsplans an, im vorgesehenen Sondergebiet einen Lebensmittelmarkt mit einer Gesamtnutzfläche von 1.200 qm zuzulassen. Die Antragstellerin zu 4. sprach sich - zugleich im Namen der Anwohner des Wohngebiets T. Weg/An der M. - gegen die Planung aus. Nach Durchführung einer vereinfachten Beteiligung gem. § 3 Abs. 3 iVm § 13 BauGB hinsichtlich verschiedener Änderungen des Plans, u.a. Änderung einer Festsetzung über Werbeanlagen, befasste sich die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 22. Juli 2003 mit den eingegangenen Stellungnahmen. Die Anregung der Beigeladenen wies sie mit der Begründung zurück, die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zielten darauf ab, Auswirkungen im Sinne des Einzelhandelserlasses, wie Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Stadt oder auf die Versorgung der Bevölkerung an anderer Stelle im Stadtgebiet zu verhindern. Den Einwendungen der Antragstellerin zu 4. wurde aus den auf den Seiten 6 ff. der Beschlussvorlage BA 172/2003, der die Stadtverordnetenversammlung am 22. Juli 2003 folgte, dargelegten Erwägungen nicht gefolgt. Anschließend beschloss die Stadtverordnetenversammlung den Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan und die Begründung zur Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 93/4 sowie zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Sodann fasste sie die Satzungsbeschlüsse zur Teilaufhebung und zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan, die am 27. Oktober 2003 bekannt gemacht wurden. Parallel zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und zur Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 93/4 wurde das Verfahren zu einer den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entsprechenden Änderung des Flächennutzungsplans (49. Änderung) durchgeführt. Die Bekanntmachung der Genehmigung der 49. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgte gleichfalls am 27. Oktober 2003. Unter dem 9. September 2003 waren der Beigeladenen zwei Baugenehmigungen gemäß § 33 BauGB erteilt worden. Sie erfassen ein Finanzdienstleistungszentrum im Bereich der östlichen überbaubaren Fläche des festgesetzten Gewerbegebiets sowie ein Schnellrestaurant mit Drive-In-Schalter und Außengastronomie im südlichen Bereich der überbaubaren Fläche des festgesetzten Sondergebiets und enthalten beide zugleich Festlegungen über die Errichtung von Lärmschutzwänden. Beide Baugenehmigungen sind nicht bestandskräftig. Die Antragsteller haben am 28. Oktober 2003 einen Normenkontrollantrag gestellt, der sich ursprünglich allein gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan richtete. Am 24. November 2003 haben die Antragsteller ihren Normenkontrollantrag ergänzend auch gegen die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 93/4 gerichtet. Mit Beschluss vom 28. November 2003 hat der Senat das Verfahren, soweit es sich gegen die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 93/4 richtet, von dem gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gerichteten Verfahren abgetrennt, das beim Senat unter dem Aktenzeichen 7 D 97/03.NE anhängig ist. Zur Begründung ihres Begehrens im vorliegenden, gegen die Teilaufhebung gerichteten Verfahren tragen die Antragsteller insbesondere vor, sie seien alle antragsbefugt. Keines ihrer Grundstücke liege weiter als 100 m Luftlinie von dem derzeitigen Baumarktgrundstück entfernt. Die künftige Art der Nutzung sei in keiner Weise abschließend geklärt. Es könne zu unterschiedlichsten Beeinträchtigungen durch Geräusche und Gerüche sowie zu Sichtbehinderungen oder Lichteffekten kommen. Da die Reichweite der zu erwartenden Beeinträchtigungen von stark wechselnden Witterungsbedingungen und anderen komplexen Rahmenbedingungen abhänge, könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch die weiter entfernten Antragsteller beeinträchtigt würden; die Störungen ließen sich nicht verlässlich auf einen Radius von maximal 100 Metern begrenzen. Ihr Antrag sei auch begründet. Bei der Teilaufhebung habe die Antragsgegnerin in keiner Weise berücksichtigt, dass bei einer eventuellen Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans das ursprünglich beplante Baumarktgrundstück automatisch den Regelungen des § 34 BauGB unterfalle. Die Antragsgegnerin habe daher bei der Teilaufhebung in gleicher Weise wie bei einer Neuplanung alle abwägungserheblichen Belange prüfen und berücksichtigen müssen. Dies sei nicht geschehen, so dass ein schweres Abwägungsdefizit und sogar ein vollständiger Abwägungsausfall vorliege. Die Antragsteller beantragen, die am 22. Juli 2003 als Satzung beschlossene Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 93/4 "M. /T. Weg" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt insbesondere vor, den Antragstellern fehle die erforderliche Antragsbefugnis. Zwar treffe es zu, dass im Fall der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 03/1 der von der Teilaufhebung betroffene Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 93/4 bei Fortbestand dieser Teilaufhebung bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen wäre. Dieser Bereich sei jedoch bereits überwiegend bebaut. Die im Süden festgesetzte Ausgleichsfläche sei Mitte der 90er Jahre in Abstimmung mit ihr - der Antragsgegnerin - mit kleinen Abweichungen von den Festsetzungen angelegt worden. Auch der festgesetzte Lärmschutzwall an der Südgrenze des von der Teilaufhebung erfassten Bereichs sei realisiert. Der Bebauungsplan Nr. 93/4 enthalte mithin keine noch nicht realisierten Festsetzungen, die dem Schutz der Umgebung, namentlich der Antragsteller, zu dienen bestimmt seien. Die Ausgleichsfläche bilde einen zusätzlichen Puffer zwischen den faktischen Bauflächen und dem Wohngebiet am T. Weg; gleiches gelte für die Grünflächen zwischen der westlichen Grenze des Teilaufhebungsgebiets und dem sich daran anschließenden Wohngebiet. Diese Situation wäre in einem Baugenehmigungsverfahren nach § 34 BauGB beachtlich. Eine über die nach Maßgabe des Bebauungsplans Nr. 93/4 zulässige Bebauung hinausgehende Beeinträchtigung von Anliegerinteressen entstünde im Falle eine Bebaubarkeit nach § 34 BauGB nicht. Nach der Teilaufhebung könnten etwaige Belange der Antragsteller hinsichtlich solcher Maßnahmen, die im früheren Planbereich durchgeführt würden, entsprechend der Rechtsprechung des Senats berücksichtigt werden, denn bauliche Maßnahmen seien nach Aufhebung des Plans am Maßstab des § 34 BauGB, mithin auch dem Gebot der Rücksichtnahme, zu messen. Im Übrigen würde jedenfalls den Antragstellern zu 5. bis 12 sowie 17. die Antragsbefugnis fehlen. Der Antrag sei auch unbegründet. Aus der Selbständigkeit der Teilaufhebung folge allerdings, dass sie auch dann Bestand haben könne, wenn sich der vorhabenbezogene Bebauungsplan als unwirksam erweisen sollte. Dem Plangeber sei auch die sich an die vorhandenen Gegebenheiten anknüpfende planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB bewusst gewesen. Eine ausdrückliche Auseinandersetzung hiermit habe jedoch nicht erfolgen müssen. Eine fiktive planungsrechtliche Situation nach § 34 BauGB löse zum einen unter den gegebenen besonderen Umständen im Plangebiet und seiner Prägung durch den Gebäudebestand weder Nutzungskonflikte hinsichtlich der anliegenden Wohnbebauung noch sonstige bodenrechtlich bewältigungsbedürftige Spannungen aus. Zum anderen sei die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 93/4 aus der Sicht des Plangebers nicht auf die Schaffung einer Situation nach § 34 BauGB ausgerichtet gewesen, vielmehr habe die Basis für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans geschaffen werden sollen. Es würde eine Überspannung des auch bei der Aufhebung von Bebauungsplänen (hier nach § 2 Abs. 4 BauGB a.F.) geltenden Abwägungsgebots darstellen, wollte man verlangen, dass sich der Plangeber in einem parallelen Teilaufhebungs- und Neuaufstellungsverfahren grundsätzlich von Beginn an mit der Situation auseinander zu setzen hätte, die bei einer Unwirksamkeitserklärung des neuen Bebauungsplans durch das Normenkontrollgericht entstünde. Bei der Ermittlung, Bewertung und Gewichtung des Abwägungsmaterials dürfe sich der Plangeber auf die Folgen der von ihm angestrebten Realisierung des Plankonzepts beschränken. Daher habe es auch im vorliegenden Fall keiner vertieften Auseinandersetzung mit der als theoretische Möglichkeit durchaus bewusst wahrgenommenen, jedoch nicht angestrebten Möglichkeit der Entstehung einer Situation nach § 34 BauGB bedurft. Selbst wenn ein Defizit bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials bejaht würde, wäre dieser Mangel hier unbeachtlich, weil er weder offensichtlich noch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sei. An der Offensichtlichkeit fehle es, weil sie - die Antragsgegnerin - mit der Möglichkeit einer Unwirksamkeitserklärung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht habe rechnen müssen. Ein Einfluss auf das Abwägungsergebnis sei gleichfalls zu verneinen, da die Planung auch bei einer bewussten Auseinandersetzung mit den Folgen einer Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht anders ausgefallen wäre. Auch im Falle der Anwendbarkeit des § 34 BauGB auf das betroffene Baugebiet entstünden keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung oder sonstige bodenrechtlich beachtliche Spannungen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 7 D 97/03.NE und der in jenem Verfahren von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge, Pläne und sonstigen Unterlagen sowie von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag ist unzulässig. Den Antragstellern fehlt die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Die Antragsbefugnis liegt vor, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Rechtsvorschrift - hier die als Satzung beschlossene Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 93/4 der Antragsgegnerin - in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt der Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Rechtswirkungen einer Satzung nach dem BauGB in einem Recht verletzt wird. Vgl. zum Erlass eines Bebauungsplans: BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 und Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48. Als verletztes Recht kommt hier das subjektive Recht aus § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (nunmehr: § 1 Abs. 7 BauGB) auf fehlerfreie Berücksichtigung eigener privater Belange in der Abwägung in Betracht. Der Private hat zwar keinen Anspruch auf Durchsetzung seiner Belange, wohl aber ein Recht darauf, dass seine Belange ihrem Gewicht entsprechend in der Abwägung abgearbeitet werden. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 und Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48. Entsprechendes gilt für den hier gegebenen Fall der (Teil-)Aufhebung eines Bebauungsplans durch Satzung der Gemeinde, denn nach dem hier noch einschlägigen § 2 Abs. 4 BauGB a.F. (vgl. nunmehr § 1 Abs. 8 BauGB) ist auch im Aufhebungsverfahren insbesondere das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (nunmehr: § 1 Abs. 7 BauGB) zu beachten. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1990 - 4 B 143.90 -, BRS 52 Nr. 30. Das in § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (nunmehr: § 1 Abs. 7 BauGB) normierte Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter allerdings nur hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Nicht abwägungsbeachtlich sind Interessen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 und Urteil vom 26. Februar 1998 - 4 CN 6.98 - BRS 62 Nr. 48; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. September 1998 - 4 CN 1.97 -, BRS 60 Nr. 45. In Ermangelung eines nach Art. 14 Abs. 1 GG insoweit schutzwürdigen Vertrauens gibt es insbesondere keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 1993 - 4 NB 14.93 -, NVwZ-RR 1994, 235 und Beschluss vom 9. Oktober 1996 - 4 B 180.96 -, NVwZ-RR 1997, 213. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Interesse von Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustands, namentlich auch an der Beibehaltung von Ruhezonen, nicht abwägungsrelevant wäre. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 3.92 -, BRS 54 Nr. 21. Insoweit machen die Antragsteller insbesondere geltend, ihr Interesse, vor künftigen Beeinträchtigungen durch den Wegfall der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 93/4 und die dann zulässige bauliche Nutzung geschützt zu werden, sei bei der Entscheidung über die hier strittige Teilaufhebung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin habe bei der Teilaufhebung in gleicher Weise wie bei einer Neuplanung alle abwägungserheblichen Belange prüfen und berücksichtigen müssen. Dabei habe die Antragsgegnerin auch berücksichtigen müssen, dass bei einer eventuellen Unwirksamkeit des zeitgleich mit der Teilaufhebung erlassenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans der betroffene Bereich automatisch den bauplanungsrechtlichen Regelungen des § 34 BauGB unterfalle. Mit diesen Darlegungen machen die Antragsteller keine Belange geltend, die bei der hier strittigen Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 93/4 von der Antragsgegnerin abwägend zu berücksichtigen waren. Allerdings unterliegt keinem Zweifel, dass die planende Gemeinde dann, wenn sie einen Bebauungsplan bzw. den Teilbereich eines Bebauungsplans isoliert für sich aufhebt, im Rahmen ihrer Abwägung ermitteln, bewerten und gewichten muss, welche Folgen die Aufhebung der im Plan getroffenen Festsetzungen für die hiervon Betroffenen - hierzu können auch die Nachbarn des von der (Teil-) Aufhebung erfassten Bereichs gehören - hat. Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 4. November 2002 - 7a D 141/00.NE -, JURIS-Dokumentation. Grund hierfür ist, dass die (Teil-)Aufhebung als solche unmittelbar eine Rechtsänderung bewirkt. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich der (Teil-)Aufhebung beurteilt sich nicht mehr nach den Festsetzungen, die im aufgehobenen Bebauungsplan getroffen worden waren. Maßgeblich sind vielmehr dann - je nach der Lage des Bereichs im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich - regelmäßig die Planersatzvorschriften des § 34 bzw. § 35 BauGB. Falls der aufgehobene Bebauungsplan einen bereits durch einen früheren Bebauungsplan überplanten Bereich überplant hat und die Festsetzungen dieses - seinerzeit nicht ausdrücklich aufgehobenen - früheren Bebauungsplans nach dem Grundsatz "lex posterior derogat legi priori" durch die Festsetzungen des neuen Bebauungsplans nur überlagert worden sind, leben die überlagerten Festsetzungen des früheren Bebauungsplans bei Unwirksamwerden des späteren Bebauungsplans wieder auf, so dass dann die Planersatzvorschriften des § 34 oder § 35 BauGB nicht greifen. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 -, BRS 50 Nr. 2. Als Folge der isolierten Aufhebung von Festsetzungen eines Bebauungsplans können mithin - je nach Sachlage - drei unterschiedliche neue Rechtslagen eintreten, nämlich Geltung des § 34 BauGB, Geltung des § 35 BauGB oder "Wiederaufleben" der Festsetzungen eines nach dem Grundsatz "lex posterior derogat legi priori" überlagerten früheren Bebauungsplans. In jedem Fall hat die isolierte Aufhebung als solche unmittelbar eine Änderung der Rechtslage zur Folge. Deren Auswirkungen auf die Rechtspositionen und abwägungsrelevanten Interessen der Betroffenen sind in die im Rahmen der Aufhebungsentscheidung vorzunehmende Abwägungsentscheidung einzustellen. Anders liegt es hingegen, wenn - wie hier - die (Teil-)Aufhebung der Festsetzungen eines Bebauungsplans zeitgleich mit der Aufstellung eines neuen Bebauungsplans verknüpft wird. In diesem Fall sind die Folgen, die sich aus dem neuen, an die Stelle der aufgehobenen Festsetzungen tretenden Recht ergeben, regelmäßig im Rahmen der Aufstellung des neuen Plans abwägend zu bedenken. Allein dieser neue Plan schafft die neuen rechtlichen Vorgaben für die künftige Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben. Die Rechtswirkungen der (Teil-) Aufhebung des alten Plans bestehen lediglich darin, dass dessen Festsetzungen künftig auf Dauer entfallen und nicht etwa von den Festsetzungen des neuen Bebauungsplans nach dem Grundsatz "lex posterior derogat priori" mit der Folge überlagert werden, dass sie bei Unwirksamkeit des neuen Bebauungsplans gleichsam "wiederaufleben". Bereits diese Folgewirkungen einer zeitgleich abgewickelten Kombination von (Teil-)Aufhebung eines Bebauungsplans einerseits und Neuplanung andererseits sprechen dafür, die Abwägungsrelevanz der Folgen des neuen Rechts regelmäßig allein der Neuplanung zuzuordnen, so dass die planende Gemeinde im Rahmen der Abwägung über die (Teil-)Aufhebung sich mit den Folgen der Neuplanung - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht zu befassen hat. Zutreffend weisen die Antragsteller allerdings darauf hin, dass sich die Neuplanung - aus welchem Grund auch immer - als ungültig erweisen kann. Der vorliegende Sachverhalt macht dies anschaulich deutlich. Die Neuplanung durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 03/1, die für den Geltungsbereich dieses Plans nach dem Willen der Antragsgegnerin an die Stelle der mit gesonderten Satzungsbeschluss aufgehobenen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 93/4 treten sollte, ist wegen Verstoßes gegen die Anforderungen des § 12 BauGB ungültig und deshalb vom Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag, das im Verfahren gleichen Rubrums 7 D 97/03.NE ergangen ist, für unwirksam erklärt worden. Als Folge dieser Unwirksamkeitserklärung würde sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, das mit dem Gebiet der hier strittigen Teilaufhebung identisch ist, bei Fortbestand der Teilaufhebung nach § 34 BauGB beurteilen. Dies folgt schon daraus, dass das frühere Baumarktgelände und die im Süden bis zu den Wohngrundstücken der Antragsteller zu 1. bis 4. reichenden Flächen nach dem vorliegenden Kartenmaterial eindeutig innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen. Dies steht zwischen den Beteiligten auch außer Streit. Gleichwohl lässt sich aus dieser Folge der Unwirksamkeitserklärung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 03/1 nicht - wie die Antragsteller meinen - herleiten, dass die Antragsgegnerin bei der Abwägungsentscheidung über die hier strittige Teilaufhebung bereits auch die Folgen zu berücksichtigen hatte, die sich aus der - seinerzeit jedenfalls theoretisch denkbaren - Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der daraus folgenden planungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 BauGB ergeben würden. Der Sache nach würde dies bedeuten, dass eine planende Gemeinde dann, wenn sie die (Teil-)Aufhebung eines Bebauungsplans zeitgleich mit der Aufstellung eines neuen Bebauungsplans beschließt, im Rahmen der Abwägung über die (Teil-)Aufhebung stets auch in ihre Erwägungen einstellen müsste, dass sich der von ihr gewollte und zeitgleich auch als Satzung beschlossene neue Plan als rechtsfehlerhaft erweisen könnte. Eine solche Sicht würde, wie die Antragsgegnerin zutreffend vorträgt, die Anforderungen an das auch für die (Teil-)Aufhebung von Bebauungsplänen geltende Abwägungsgebot überspannen. Geht die Gemeinde - wie hier - dergestalt vor, dass sie die (Teil- )Aufhebung eines Bebauungsplans zeitgleich mit einer Neuplanung verknüpft und dabei zum Ausdruck bringt, dass künftig allein die Festsetzungen des neuen Bebauungsplans die Zulässigkeit von Vorhaben im Plangebiet steuern sollen, kann sie im Rahmen ihrer Abwägung über die (Teil-) Aufhebung davon ausgehen, dass die - von ihr hinsichtlich ihrer Folgen gesondert abzuwägende - Neuplanung den an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen standhält. Hieraus folgt, dass die Gemeinde sich im Rahmen der Abwägung über die von ihr nicht als isoliert wirkend gewollte (Teil-)Aufhebung nicht nur nicht mit den im Rahmen der Abwägung über die Neuplanung zu berücksichtigenden Folgen eben dieses neuen Rechts zu befassen hat, sondern dass sie auch nicht die - theoretisch stets denkbare - Möglichkeit abwägend berücksichtigen muss, die Neuplanung könne sich als unwirksam erweisen und deshalb könne das von der (Teil-)Aufhebung erfasste Gebiet - je nach Sachlage - auch einer planungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 oder § 35 BauGB oder nach den Festsetzungen eines früheren, nur überlagerten Bebauungsplans unterliegen. Anderes gilt im vorliegenden Fall nicht etwa deshalb, weil die Neuplanung hier in der Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB erlassen wurde. Allerdings kann bei einem solchen Bebauungsplan auf Grund der normativen Regelungen des § 12 BauGB nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Plan - vorbehaltlich eventueller in einem Normenkontrollverfahren zu seiner Unwirksamkeitserklärung führender Mängel - auch auf Dauer Bestand hat. Kennzeichen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist seine Vorhabenbezogenheit. Diese kommt namentlich auch darin zum Ausdruck, dass sich der Vorhabenträger gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Durchführungsvertrag - wie hier auch geschehen - verpflichten muss, das (bzw. die) im Vorhaben- und Erschließungsplan festgelegte(n) Vorhaben innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen. Kommt der Vorhabenträger dieser Verpflichtung nicht nach, "soll" die Gemeinde nach § 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB den Bebauungsplan - d.h. den vorhabenbezogenen Bebauungsplan, auch soweit er ggf. gem. § 12 Abs. 4 BauGB zulässigerweise über den Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans hinausgreift - aufheben. Nach den Sätzen 2 und 3 der genannten Vorschrift kann der Vorhabenträger aus der Aufhebung keine Ansprüche gegen die Gemeinde geltend machen und kann diese Aufhebung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erfolgen. Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist hiernach immanent, dass sein Erlass mit dem Risiko behaftet ist, dass das mit ihm geschaffene Planungsrecht möglichst einfach und entschädigungsfrei regelmäßig wieder beseitigt werden soll, wenn der Vorhabenträger ihn - soweit es um das (bzw. die) im Vorhaben- und Erschließungsplan als Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB) geregelte(n) Vorhaben geht - nicht fristgerecht umsetzt. Dass die Gemeinde den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "aufheben soll" bedeutet jedoch nicht, dass die nicht-fristgerechte Umsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplans gleichsam automatisch zum Wegfall der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans führt und damit ohne weiteres in einer Fallgestaltung der hier vorliegenden Art die planungsrechtlichen Vorschriften des § 34 BauGB gelten. Die Gemeinde muss, um den vorhabenbezogenen Bebauungsplan bei nicht-fristgerechter Umsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplans zum Erlöschen zu bringen, ihrerseits ein neues Aufhebungsverfahren durchführen. § 12 Abs. 6 Satz 3 BauGB gibt ihr nur insoweit eine Erleichterung, als dabei - je nach Sachlage - auch das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewandt werden kann. Wenn die Gemeinde zur Beseitigung der Regelungen des fehlgeschlagenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans aber in jedem Fall ein Aufhebungsverfahren durchführen muss, hat sie dabei auch zu berücksichtigen, ob sie es nur bei einer Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bewenden lassen kann oder ob die dann eintretenden Folgen - Geltung des § 34 BauGB, des § 35 BauGB oder ggf. eines nur überlagerten früheren Bebauungsplans - es zugleich sachgerechterweise gebieten, die Aufhebung ihrerseits mit einer Neuplanung zu verknüpfen. Angesichts dessen besteht kein Grund, der Gemeinde abweichend von den vorstehend dargelegten Grundsätzen jedenfalls dann, wenn sie zeitgleich mit der (Teil-) Aufhebung eines Bebauungsplans einen neuen vorhabenbezogenen Bebauungsplans erlässt, abzuverlangen, im Rahmen der Abwägung über die (Teil-)Aufhebung bereits abwägend zu berücksichtigen, welches Recht bei einer - nach § 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB durchaus in Betracht kommenden - Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan gelten wird und ob diese Folgen abwägend hingenommen werden können. Zusammenfassend bleibt festzuhalten: Die Antragsgegnerin brauchte sich bei ihrer Abwägungsentscheidung über die hier strittige Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 93/4 nicht mit den Folgen abwägend zu befassen, die sich aus dem zeitgleich durchgeführten Erlass des im Verfahren 7 D 97/03.NE strittigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 03/1 ergeben. Ebenso wenig musste sie in ihre Abwägungserwägungen über die Teilaufhebung einstellen, dass sich der vorhabenbezogene Bebauungsplan aus Rechtsgründen als unwirksam erweisen und deshalb der hiervon betroffene Bereich wegen der strittigen Teilaufhebung einer künftigen planungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 BauGB unterliegen könnte. Schließlich musste sie entsprechende Erwägungen auch nicht deshalb anstellen, weil jedenfalls nicht auszuschließen war, dass die Beigeladene als Vorhabenträgerin den einen Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bildenden Vorhaben- und Erschließungsplan nicht fristgerecht umsetzen würde und deshalb der vorhabenbezogene Bebauungsplan - jedenfalls in der Regel - aufzuheben sein würde. Die Berücksichtigung der sich aus dem dann geltenden Recht ergebenden Folgen konnte die Antragsgegnerin dem Aufhebungsverfahren bezüglich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans überlassen, das ggf. mit einer Neuplanung zur Vermeidung der sich aus der strittigen Teilaufhebung sonst ergebenden Folgen einer Rechtslage nach § 34 BauGB zu verbinden wäre. Die von den Antragstellern als abwägungsrelevant bezeichneten Auswirkungen der Teilaufhebung - Geltung des neuen, im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgelegten Rechts mit seinen nachteiligen Folgen bzw. eventuelle Geltung des § 34 BauGB mit den sich daraus ergebenden nachteiligen Folgen - waren mithin nicht Gegenstand der für die strittige Teilaufhebung zu treffenden Abwägungsentscheidung. Für sonstige abwägungsrelevante Interessen der Antragsteller, die bei der Abwägungsentscheidung über die hier strittige Teilaufhebung zu berücksichtigen waren, ist nichts dargetan oder sonst ersichtlich. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die hier strittige Teilaufhebung selbst dann, wenn man die Antragsbefugnis der oder zumindest einiger Antragsteller bejahen würde, jedenfalls nicht an dem von den Antragstellern geltend gemachten Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange leiden würde. Im Übrigen sind Mängel der Teilaufhebung, die zu ihrer Ungültigkeit führen könnten, weder dargetan noch sonst ersichtlich. Namentlich fehlt der strittigen Teilaufhebung nicht die auch für die (Teil-)Aufhebung von Bebauungsplänen erforderliche städtebauliche Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB. Die Antragsgegnerin hat, wie ihre Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar erläutert haben, die Festsetzungen für den hier betroffenen Bereich des Bebauungsplans Nr. 93/4 aufgehoben, weil für die eingeschränkte private Nutzbarkeit im ausgewiesenen Sondergebiet "Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartenmarkt" kein Bedarf mehr bestand. Der frühere Betreiber des Baumarkts hatte diesen aufgegeben und für eine Nachfolgenutzung ausschließlich zu Baumarktzwecken war kein Nutzungsinteressent vorhanden. In einer solchen Situation ist es städtebaulich gerechtfertigt, zur Vermeidung von Leerständen oder gar eines Brachfallens des Areals die Festsetzungen für das Sondergebiet mit ihren deutlichen Einschränkungen einer privaten Nutzbarkeit aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Senat hat die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, da die hier entscheidungserhebliche Frage, welche Abwägungserwägungen in die Entscheidung über die (Teil-)Aufhebung eines Bebauungsplans einzustellen sind, wenn diese zeitgleich mit einer Neuplanung verknüpft wird, grundsätzliche Bedeutung hat.