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Beschluss

6 B 589/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0602.6B589.05.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen; diese hat der Beigeladene selbst zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen; diese hat der Beigeladene selbst zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist nicht begründet. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) führt nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. Das Verwaltungsgericht hat den - sinngemäßen - Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die dem Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei NRW für das erste Quartal 0000 zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 10 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da die Auswahlentscheidung des Antragsgegners bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Antragsgegner habe das Prinzip der Bestenauslese beachtet. Der Beigeladene sei in seiner letzten Beurteilung vom 00.00.00 mit "Die Leistung und Befähigung ... übertreffen die Anforderungen" und damit besser als der Antragsteller beurteilt worden. Dieser habe in seiner am 00.00.00 erfolgten dienstlichen Beurteilung lediglich das Ergebnis "Die Leistung und Befähigung ... entsprechen voll den Anforderungen" erzielen können. Daraus folge ein Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen, denn die Beförderungsstelle sei nicht an eine bestimmte Funktion gebunden, und es liege auch kein besonderes Anforderungsprofil für sie vor. Der Antragsteller nimmt Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen und macht darüber hinaus geltend: Der vom Antragsgegner angenommene Beurteilungsvorsprung des Beigeladenen sei allein auf dessen Beurteilung vom 00.00.00 gestützt. Diese Beurteilung sei dem Beigeladenen gleichzeitig mit dem parallel erstellten Beurteilungsbeitrag bekannt gegeben worden. Damit habe der Beurteilungsbeitrag "während der Beurteilung" und deren über mehrere abgestufte Verfahren laufenden Abwägungsprozessen nicht vorgelegen. Allenfalls habe ein unfertiger Entwurf des Beurteilungsbeitrages existiert. Der Beurteilungsbeitrag sei dem Endbeurteiler nicht vorgelegt worden. Er sei auch nicht Gegenstand einer Beurteilerkonferenz gewesen. Dass eine solche stattgefunden habe, sei überdies nach Aktenlage nicht erkennbar und werde bestritten. Damit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hätte stattgeben müssen. Soweit der Antragsteller zunächst zur Begründung seiner Beschwerde in pauschaler Weise auf seine erstinstanzlichen Darlegungen verweist, ist damit dem Begründungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügt. Auch der Einwand des Antragstellers, der Beurteilungsbeitrag habe dem Endbeurteiler nicht vorgelegen, greift nicht durch. Die Beurteilung des Beigeladenen wurde am 00.00.00 durch den Endbeurteiler unterzeichnet. Der Beurteilungsbeitrag wurde hingegen schon vorher, nämlich am 00.00.00, durch den Beurteiler - EPHK X - unterzeichnet. Ferner ist in der dienstlichen Beurteilung vom 00.00.00 die Rubrik "Beurteilungsbeiträge eingeholt:" mit der Angabe "ja" versehen. Hiermit wird auf den Beurteilungsbeitrag vom 00.00.00 Bezug genommen, da andere Beurteilungsbeiträge als dieser nach dem Ergehen der der aktuellen Beurteilung vorausgegangenen Beurteilung vom 00.00.00 nicht erstellt worden sind. Vor diesem Hintergrund fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Beurteilungsbeitrag vom 00.00.00, der auch vor der am 00.00.00 erfolgten Unterzeichnung der Beurteilung vom 00.00.00 durch den Erstbeurteiler - EPHK Y - erstellt worden ist, dem Endbeurteiler nicht vorgelegen hat. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Beurteilerbesprechung. Soweit der Antragsteller ausgeführt hat, eine Beurteilerbesprechung habe nach Aktenlage nicht stattgefunden, ist dem entgegenzuhalten, dass nach den Angaben in dem vom Antragsgegner vorgelegten Schreiben des Polizeipräsidiums X vom 00.00.00 eine Beurteilerbesprechung am 00.00.00 durchgeführt worden ist. Einwände, die geeignet wären, die Richtigkeit des Inhalts des Schreibens vom 00.00.00 substantiiert in Frage zu stellen, lassen sich dem Vorbringen des Antragstellers nicht entnehmen, und auch anderweitig liegen keine Anhaltspunkte für eine unwahre Einlassung des Polizeipräsidiums X vor. Eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers schließlich auch nicht mit Blick darauf gerechtfertigt, dass der Beurteilungsbeitrag vom 00.00.00 und die Beurteilung vom 00.00.00 dem Beigeladenen zeitgleich bekannt gegeben worden sind, nämlich am 00.00.00. Dass ein hierin möglicherweise liegender formeller Beurteilungsfehler potentiell kausal, vgl. zu diesem Erfordernis: OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, DÖD 2001, 316 (317); Beschluss vom 5. August 2004 - 6 B 1158/04 -, für das vorliegende Auswahlergebnis war, hat der Antragsteller weder dargetan noch ist dies anderweitig ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.