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Beschluss

1 A 3278/03.PVL

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0602.1A3278.03PVL.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Mit Wirkung zum 1. Januar 1998 übertrug die Stadt N. die Aufgaben ihres Amtes für Liegenschaft und Wirtschaftsförderung vollständig auf die neu gegründete M Entwicklungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH (MEW). Den bis dahin im Amt für Liegenschaft und Wirtschaftsförderung tätigen Beamten wurde mit ihrer Zustimmung gemäß § 123 a Abs. 2 BRRG befristet auf die Dauer von fünf Jahren eine Tätigkeit bei der MEW zugewiesen, so auch dem Stadtamtmann H1. . Die Zuweisung des inzwischen zum Stadtamtsrat beförderten Herrn H1. endete zum 31. Januar 2003. Weil das Amt für Liegenschaft und Wirtschaftsförderung inzwischen aufgelöst worden war, beabsichtigte der Beteiligte, Stadtamtsrat H. zukünftig wieder im Bereich der Verwaltung der Stadt N. , und zwar im Fachbereich 1.2 - Schulbüro - einzusetzen und ihn mit der Wahrnehmung der Fachaufgaben, nicht aber der Leitungsaufgaben des vormaligen Bereichsleiters Schulen zu betrauen. Mit Schreiben vom 14. Januar 2003 leitete der Beteiligte deshalb ein Mitbestimmungsverfahren wegen Umsetzung innerhalb der Dienststelle im Sinne von § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW ein. Am 22. Januar 2003 teilte der Antragsteller seine Absicht mit, die Zustimmung zu verweigern. Daraufhin zog der Beteiligte unter dem 28. Januar 2003 seinen Antrag auf Zustimmung zur Umsetzung des Stadtamtsrates H. zurück. Zur Begründung führte er an, die Rückkehr des Beschäftigten H. nach Beendigung der befristeten Zuweisung einschließlich der damit verbundenen Zuteilung neuer Aufgaben sei keine Umsetzung "innerhalb der Dienststelle" nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW. Die Maßnahme unterfalle auch nicht sonstigen Mitwirkungstatbeständen des LPVG NRW, sodass ein Mitbestimmungsfall nicht gegeben sei. Stadtamtsrat H. wurde mit Weisung vom 29. Januar 2003 der vorgesehene Dienstposten im Schulbüro übertragen; er ist dort bis heute tätig. Die Stelle ist im Stellenplan der Stadt N. mit A 12 ausgewiesen. Am 16. April 2003 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag, festzustellen, dass der Abbruch eines Mitbestimmungsverfahrens durch den Beteiligten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Stadtamtsrates H. sein Mitbestimmungsrecht aus § 72 LPVG NRW verletzt, hilfsweise festzustellen, dass der Abbruch eines Mitbestimmungsverfahrens durch den Beteiligten im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Beamten, der nach § 123 a BRRG befristet der MEW zugewiesen war, nach Ablauf der befristeten Zuweisung sein Mitbestimmungsrecht aus § 72 LPVG verletzt, mit folgender Begründung abgelehnt: Der Hauptantrag sei so zu verstehen, dass mit dem untechnisch verwendeten Begriff der Umsetzung die Zuweisung des Dienstpostens im Fachbereich 1.2 nach Ablauf der Zuweisung zur MEW gemeint sei. Die Sache habe sich nicht erledigt, da Stadtamtsrat H. auch weiterhin auf diesem Dienstposten tätig sei, ein Mitbestimmungsverfahren im Erfolgsfall also noch durchgeführt werden könne. Der Antrag sei aber unbegründet. Die Weisung des Beteiligten vom 29. Januar 2003 unterliege nicht der Mitbestimmung des Antragstellers. Weder werde durch sie der Mitbestimmungstatbestand "Aufhebung der Zuweisung" noch derjenige des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG (Versetzung oder Umsetzung) erfüllt. Weil die MEW keine Behörde sei, handele es sich nicht um eine Versetzung; der Mitbestimmungstatbestand der Umsetzung sei nur erfüllt, wenn der Beschäftigte vor der Übertragung eines neuen Dienstpostens in derselben Behörde einen anderen Dienstposten bekleidet habe; dies sei hier nicht der Fall. Auf die Wahrnehmung eines Dienstpostens bei der Stadt N. vor Zuweisung zur MEW könne nicht abgestellt werden, weil die Umsetzung begrifflich voraussetze, dass der Betreffende zugleich mit der Übertragung des neuen Dienstpostens von seinem bisherigen Dienstposten abberufen werde. Die Maßnahme unterfalle angesichts ihrer Bewertung im Stellenplan auch nicht der Mitbestimmung bei der Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit; sie stelle ebenfalls keine "erneute Zuweisung eines Arbeitsplatzes" im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3. Mitbestimmungstatbestand -LPVG NRW dar, weil die Zuweisung einer Tätigkeit nach § 123 a Abs. 2 BRRG nicht unter den Begriff der "Arbeitsplatzsicherungsvorschriften" falle. Eine analoge Anwendung der Mitbestimmungsvorschriften scheide schließlich ebenfalls aus, weil keine planwidrige Gesetzeslücke vorliege. Indem der Gesetzgeber nur die Aufhebung der Zuweisung, nicht aber die Übertragung eines Dienstpostens nach Beendigung der Zuweisung für mitbestimmungspflichtig erklärt habe, sei eine gesetzgeberische Entscheidung getroffen worden, die das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke ausschließe. Auch der Hilfsantrag sei aus den genannten Gründen jedenfalls unbegründet. Gegen den Beschluss, den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 23. Juli 2003 zugestellt, haben diese am 19. August 2003 Beschwerde eingelegt und diese am 19. September 2003 wie folgt begründet: Die Maßnahme sei als Umsetzung mitbestimmungspflichtig. Die Umsetzung unterscheide sich von der Versetzung dadurch, dass bei der Umsetzung ein neuer Dienstposten innerhalb derselben Behörde, bei der Versetzung ein solcher bei einer anderen Behörde auf Dauer übertragen werde. Das Merkmal "innerhalb einer Behörde" diene daher nur der Abgrenzung von Um- und Versetzung gegeneinander. Stadtamtsrat H. sei mit der Zuweisung des Dienstpostens im Schulbüro innerhalb der Stadtverwaltung N. umgesetzt worden. Er sei nämlich auch nach seiner Zuweisung zur MEW weiterhin "bei der Stadt N. " tätig gewesen. Hätte der Beteiligte das frühere Amt für Liegenschaft und Wirtschaftsförderung nicht aufgelöst, wäre der Antragsteller nach Ablauf der Zuweisungszeit automatisch auf seinen Dienstposten in diesem Amt zurückgekehrt; die Zuweisung eines anderen Dienstpostens wäre in diesem Fall eine zustimmungspflichtige Umsetzung gewesen. Nichts anderes könne gelten, wenn das Liegenschaftsamt inzwischen aufgelöst sei. Auch insoweit habe Stadtamtsrat H. vor der Übertragung des Dienstpostens beim Schulamt noch einen Dienstposten im Liegenschaftsamt wahrgenommen. Da nämlich die Tätigkeit bei der MEW nicht mit der Bekleidung eines Dienstpostens verbunden gewesen sei, der zugewiesene Beamte aber weiterhin Beamter der Stadt N. sei, müsse er dienstrechtlich betrachtet auch während seiner Zuweisungszeit einen Dienstposten bei der Stadt N. innegehabt haben. Die Übertragung eines anderen Dienstpostens sei daher eine Umsetzung. Ein anderes Ergebnis sei mit den Grundsätzen des Beamtenrechts nicht vereinbar: Neben Versetzung, Abordnung, Umsetzung und Zuweisung einer vorübergehenden Tätigkeit gebe es keine Übertragungen von Dienstposten eigener Art. Sei damit die Umsetzung mitbestimmungspflichtig gewesen, habe der Beteiligte das erforderliche Mitbestimmungsverfahren zu Unrecht abgebrochen und nicht etwa nur einen Antrag zurückgezogen. Der Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, dass er beantragt, festzustellen, dass die unter dem 29. Januar 2003 verfügte Zuweisung des Dienstpostens im Fachbereich 1.2 - Schulbüro - an den Stadtamtsrat I. H. nach Ablauf der befristeten Zuweisung einer Tätigkeit bei der M Entwicklungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - zweiter Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und seinem neu gefassten erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er weist darauf hin, dass er das eingeleitete Mitbestimmungsverfahren nicht abgebrochen, sondern mangels eines einschlägigen Mitbestimmungstatbestandes lediglich den Antrag auf Zustimmung zurückgezogen habe. Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass unter Umsetzung nur die Zuweisung eines neuen Dienstpostens innerhalb einer Behörde unter gleichzeitiger Abberufung von einem anderen Dienstposten innerhalb dieser Behörde zu verstehen sei. Voraussetzung sei also, dass der Beschäftigte zum Zeitpunkt der Maßnahme einen Dienstposten innerhalb der Behörde wahrnehme. Dies sei bei Stadtamtsrat H. nicht der Fall gewesen; insbesondere komme es nicht in Betracht, dabei auf den vormaligen Dienstposten im Liegenschaftsamt abzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Die Neufassung des Antrags dient der Klarstellung. Der Antragsteller hat sich zum einen inhaltlich während des gesamten Verfahrens und im Beschwerdeverfahren auch antragsgemäß darauf beschränkt, eine Verletzung seines Mitbestimmungsrechts aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG zu rügen. Zum anderen trägt die Neufassung dem Umstand Rechnung, dass der Antragsteller einen konkreten und nicht erledigten Sachverhalt zur gerichtlichen Klärung stellt, nämlich die Zuweisung eines Dienstpostens im Schulbüro an den Stadtamtsrat H. vom 29. Januar 2003 nach Beendigung von dessen Tätigkeit für die MEW durch Ablauf der befristeten Zuweisung. Dieser konkrete zum Streit Anlass gebende Fall ist mit der jetzigen Fassung des Antrags hinreichend deutlich beschrieben. Der neu gefasste Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist durch die Vollziehung der Dienstpostenübertragung keine Erledigung der Sache eingetreten. Ein Mitbestimmungsverfahren könnte auch zum jetzigen Zeitpunkt noch nachträglich eingeleitet und durchgeführt werden. Stadtamtsrat H. hat den Dienstposten im Schulbüro noch inne; die Maßnahme der Übertragung dieses Dienstpostens könnte auch jetzt noch rückgängig gemacht werden, da der Dienstherr den Aufgabenbereich eines Beamten im Grundsatz jederzeit verändern kann. Vgl. zur nachträglichen Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens Rehak, in: Lorenzen u.a., BPersVG, § 75 Rdnr. 5. Insoweit ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass der Beteiligte das zu Beginn des Jahres 2003 eingeleitete Mitbestimmungsverfahren nicht, wie der Antragsteller meint, abgebrochen hat, sondern dieses Beteiligungsverfahren wegen Fehlerhaftigkeit als nicht wirksam eröffnet angesehen hat. Der Antrag ist aber unbegründet. Dem Antragsteller steht ein Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW in dem zugrunde liegenden Fall nicht zu. Die Übertragung des Dienstpostens an den Beamten H. , dessen befristete Zuweisung zu einer Einrichtung im Sinne des § 123 a Abs. 2 BRRG abgelaufen war und der daraufhin zu seiner Dienststelle zurückgekehrt ist, ist nicht als Umsetzung mitbestimmungspflichtig. Denn die Übertragung des neuen Dienstpostens im Schulbüro war nicht mit einer Umsetzung im Sinne der Regelung des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW verbunden. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei einer Umsetzung innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten. Die Voraussetzungen der Vorschrift treffen auf den hier gegebenen Fall nicht zu. 1. Die Auslegung derjenigen Begriffe, die das Personalvertretungsgesetz in seinen Mitbestimmungstatbeständen verwendet, hat sich, soweit sie dem Beamtenrecht entstammen, grundsätzlich an deren beamtenrechtlichen Bedeutungsgehalt zu orientieren. So ist auch für den im Personalvertretungsrecht verwendeten Begriff der Umsetzung zunächst an den allgemeinen dienstrechtlichen Begriff der Umsetzung anzuknüpfen. Vgl. in diesem Sinne allgemein zu den personalvertretungsrechtlichen Begriffen, die die Mitbestimmung festlegen, BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1990 - 6 P 10.87 - ZBR 1991, 52 f.; zur Umsetzung Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 72 Rdnr. 137. Die Umsetzung im beamtenrechtlichen Sinn ist die Zuweisung eines anderen Dienstpostens (funktionelles Amt im konkreten Sinne) innerhalb der Behörde unter Aufrechterhaltung des statusrechtlichen Amtes und des funktionellen Amtes im abstrakten Sinne. St. Rspr. des BVerwG und des Fachsenats, vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 ff.; Beschlüsse des Fachsenats vom 18. Dezember 2002 - 1 A 3843/00.PVL -, vom 17. Februar 2000 - 1 A 498/98.PVL -, vom 24. November 1999 - 1 A 4663/97.PVL -, vom 29. Januar 1999 - 1 A 2617/97.PVL - PersR 1999, 311 und vom 10. April 1984 - CL 22/83 - ZBR 1984, 339. Dabei liegt entgegen der Auffassung des Antragstellers beamtenrechtlich nicht stets dann eine Umsetzung vor, wenn eine Übertragung eines Dienstpostens erfolgt, die nicht zugleich Bestandteil einer Versetzung, Abordnung oder Zuweisung ist. Stattdessen ist die Umsetzung eine spezifische Organisationsmaßnahme, die sich vollständig innerhalb derselben Behörde abspielt und bei der einem Beamten ein Dienstposten in dieser Behörde (ganz oder teilweise) entzogen und ein anderer Dienstposten in dieser Behörde übertragen wird. Die oben genannte Begriffsdefinition setzt also voraus, dass der betreffende Beamte unmittelbar vor und unmittelbar nach der Zuweisung des neuen Dienstpostens in derselben Behörde beschäftigt war bzw. ist, dass ihm mithin eine konkret wahrgenommene Funktion in der Behörde genommen wird, um ihm stattdessen eine andere konkrete Funktion in dieser Behörde zu übertragen. Fehlt es an der Entbindung von einer bislang in der Behörde wahrgenommenen Funktion, so liegt keine Umsetzung, sondern eine Dienstpostenübertragung anderer Art vor, wie sie - neben der hier interessierenden Fallgestaltung - etwa auch bei der Einstellung oder der Rückkehr nach anderweitig verursachten Unterbrechungen der Beschäftigung wie Elternzeit, Mandatswahrnehmung etc. vorkommt. Nach diesen Maßgaben war die streitige Maßnahme des Beteiligten keine Umsetzung im dienstrechtlichen Sinne. Es fehlt der notwendige innere - zeitliche und finale - Zusammenhang zwischen Abberufung von einem Dienstposten in der Behörde und Übertragung eines neuen Dienstpostens dort. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass "die Behörde", innerhalb derer jemand im beamtenrechtlichen Sinne umgesetzt wird, personalvertretungsrechtlich - wie in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW ausdrücklich formuliert - die Dienststelle ist, innerhalb derer die Umsetzung stattfinden muss. Die MEW, bei der Stadtamtsrat H. zwischen 1998 und 2003 tätig war, gehört nicht zu seiner (damaligen und jetzigen) Dienststelle. Denn nach § 1 Abs. 2 zweiter Halbsatz LPVG NRW bilden die Gemeindeverwaltungen nur mit ihren Eigenbetrieben und Schulen gemeinsam eine Dienststelle. Eigengesellschaften der Gemeinde wie die MEW sind dagegen nicht Teil der Dienststelle "Gemeinde". Da sich die Umsetzung stets innerhalb einer (einzigen) Dienststelle vollzieht, kann die vom Antragsteller als Umsetzung qualifizierte Maßnahme nicht in dem Wechsel des Stadtamtsrates H. von der MEW zur Stadt N. als solchem liegen. Die Abberufung von seiner dortigen Tätigkeit ist kein innerbehördlicher Dienstpostenentzug. Soweit der Antragsteller geltend macht, der Wechsel von seinem vormaligen Dienstposten im Liegenschaftsamt der Stadt N. zu einem Dienstposten im Schulbüro sei die in den Blick zu nehmende mitbestimmungspflichtige Maßnahme und als Umsetzung anzusehen, gilt Folgendes: Die Entbindung des Stadtamtsrates von seiner konkreten Funktion im Liegenschaftsamt erfolgte zum Zweck der Aufnahme einer Tätigkeit bei der MEW. Diese - rechtlich geregelte - organisationsrechtliche Maßnahme bezeichnet § 123 a Abs. 2 BRRG als Zuweisung. Die Maßnahme - die mit Zustimmung des Antragstellers ergangen ist - wurde als zeitlich und rechtlich zusammengehöriger Vorgang vorgenommen; sie lässt sich zwar gedanklich in eine Wegsetzung von dem vormaligen Dienstposten einerseits und die Übertragung einer neuen Tätigkeit bei einer privatisierten Einrichtung der öffentlichen Hand andererseits aufspalten, ist aber sowohl zeitlich als auch rechtlich als Einheit anzusehen. Schon aus diesem Grund verbietet es sich, denjenigen Bestandteil der Zuweisung, der notwendig der Aufnahme der neuen Tätigkeit bei der privaten Einrichtung vorausgehen muss, zugleich als Bestandteil einer anderen (später vollendeten) organisationsrechtlichen Maßnahme, nämlich einer Umsetzung innerhalb der Dienststelle, anzusehen. Ziel der Wegsetzung war ausschließlich die Zuweisung zur MEW, nicht aber die Übertragung eines anderen Dienstpostens bei der Stadtverwaltung N. . Nur unter diesem Aspekt hat im Übrigen auch der Personalrat 1998 der Maßnahme zugestimmt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hatte Stadtamtsrat H. während der Zeit seiner Zuweisung zur MEW auch nicht weiterhin einen Dienstposten bei der Stadt N. inne, der ihm erst nach seiner Rückkehr entzogen worden wäre. Die Bekleidung eines Dienstpostens ist immer mit der Wahrnehmung eines konkreten Aufgabenkreises verbunden. Hierdurch gerade unterscheidet sich das Amt im konkret-funktionellen Sinne von demjenigen im abstrakt-funktionellen oder im statusrechtlichen Sinne. Stadtamtsrat H. hat nicht während seiner Tätigkeit bei der MEW zugleich einen konkreten Aufgabenkreis bei der Stadt N. wahrgenommen. Vielmehr war er von sämtlichen Aufgaben dort entbunden und hatte damit keinen Dienstposten in der Dienststelle mehr. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn man mit dem Antragsteller einen Vergleich mit derjenigen Situation vornimmt, die bestünde, wenn der Beteiligte das Amt für Liegenschaft und Wirtschaftsförderung nicht aufgelöst hätte. Stadtamtsrat H. wäre auch dann nach Beendigung der Zuweisung nicht gleichsam "automatisch" wieder in seinen früheren Dienstposten eingerückt. Die Zuweisung zur MEW war nicht mit einem "Ruhen" des vormaligen Dienstpostens verbunden, sondern mit dessen Entzug. Auch wenn bei Rückkehr des Beschäftigten H. 2003 das Liegenschaftsamt noch bestanden hätte, hätte ihm ein neuer Dienstposten - der ggf. mit dem vormaligen hätte identisch sein können - zugewiesen werden müssen. Wie die Fachkammer zutreffend ausgeführt hat, ist es in diesem Zusammenhang auch unerheblich, dass Stadtamtsrat H. während der Zeit seiner Zuweisung zur MEW weiterhin Beschäftigter der Stadt N. im Sinne von § 5 Abs. 1 LPVG bzw. Beamter dieses Dienstherrn geblieben ist. Personalvertretungsrechtlich ist die Eigenschaft als Beschäftigter für die Zuordnung des Betreffenden zum Zuständigkeits- und Tätigkeitsbereich der Personalvertretung der Stadt N. von Bedeutung, beamtenrechtlich für sein weiterbestehendes Rechtsverhältnis zum Dienstherrn. Die Beschäftigten- bzw. Beamteneigenschaft lässt allein und als solche aber keinen Schluss auf die dienstrechtliche Einordnung organisationsrechtlicher Maßnahmen zu. Die hier in Rede stehende Maßnahme der Übertragung eines Dienstpostens an einen Beamten nach Beendigung der Zeit seiner Zuweisung zu einer Einrichtung im Sinne des § 123 a Abs. 2 BRRG ist damit keine Umsetzung im beamtenrechtlichen Sinne. 2. Der Begriff der Umsetzung in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG hat hier jenseits seines zuvor dargestellten dienstrechtlichen Inhalts keinen spezifischen personalvertretungsrechtlichen Bedeutungsgehalt, der über den dienstrechtlichen hinausginge und bei dessen Zugrundelegung die vorliegende Maßnahme als "Umsetzung im personalvertretungsrechtlichen Sinne" anzusehen sein könnte. Dienst- und personalvertretungsrechtliche Bedeutung eines Begriffs können ausnahmsweise auseinanderfallen, wenn der Zweck, den der Gesetzgeber mit der Beteiligung des Personalrates an personellen Angelegenheiten verfolgt, einen vom herkömmlichen Bedeutungsgehalt abweichenden Inhalt gebietet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1990 - 6 P 10.87 - a.a.O., S. 52; Beschluss vom 13. Februar 1976 - VII P 4.75 - BVerwGE 50, 186 (191 f.). Dies kann etwa der Fall sein, wenn die streng dienstrechtliche Auslegung eines Begriffs dazu führt, dass der Personalrat seine vom Gesetz intendierte Aufgabe nicht wirksam wahrnehmen kann, also (allein) eine erweiternde Auslegung des Mitbestimmungstatbestandes dem eigentlichen Zweck der eingeräumten Mitbestimmung gerecht wird, und wenn die zulässigen Grenzen erweiternder Auslegung nicht überschritten werden. Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor. Vgl. dagegen zu (anders gelagerten) Fällen von Umsetzungen im personalvertretungsrechtlichen Sinne Beschlüsse des Fachsenats vom 18. Dezember 2002 - 1 A 3843/00.PVL - (Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten) und vom 17. Februar 2000 - 1 A 498/98.PVL - (Wechsel des Einsatzortes einer Versorgungsassistentin in einer Universitätsklinik). Die Zuweisung eines Dienstpostens nach Beendigung einer befristeten Zuweisung im Sinne des § 123 a Abs. 2 BRRG unter den Begriff der Umsetzung zu subsumieren überschreitet die Grenze zulässiger (erweiternder) Auslegung. Das Bundesverwaltungsgericht hat als Grenze für die Ermittlung eines vom Beamtenrecht abweichenden personalvertretungsrechtlichen Begriffsinhalts festgelegt, dass der Begriff seine Bezeichnungsgenauigkeit und damit seine Aussagekraft als gesetzliches Tatbestandsmerkmal nicht verlieren darf. Genau dies wäre aber der Fall, wenn als Umsetzung im personalvertretungsrechtlichen Sinn auch die Übertragung eines Dienstpostens im Falle der Rückkehr eines vorübergehend anderweitig zugewiesenen Beamten zur eigenen Dienststelle anzusehen wäre. Eine solche Ausweitung des Begriffsinhalt ließe sich nur unter Verzicht auf ein wesentliches Element des dienstrechtlichen Begriffsinhalts erreichen, nämlich die Abberufung des Beamten von einem bisher in derselben Behörde wahrgenommenen Dienstposten. Vgl. zu diesem unabdingbaren Kriterium für die Umsetzung OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 1991 - CL 1/89 - PersR 1992, 319 ff.; zur Umsetzung ohne Dienstpostenentzug bei Übertragung zusätzlicher Funktionen vgl. Beschluss des Fachsenats vom 18. Dezember 2002 - 1 A 3843/00.PVL - und zum Dienstpostenwechsel, der mit der Erfüllung anderer Aufgaben unter veränderten personellen Be-dingungen verbunden ist vgl. Beschluss des Fachsenats vom 17. Februar 2000 - 1 A 498/98.PVL -. Dieser Verzicht würde in diesem Fall zu einem nicht hinnehmbaren Verlust in der Bezeichnungsgenauigkeit des Umsetzungsbegriffs führen. Die Umsetzung wäre nämlich nicht mehr von der erstmaligen Übertragung eines Dienstpostens nach Einstellung oder Versetzung oder etwa von der erneuten Übertragung eines Dienstpostens nach Beendigung einer Abordnung bzw. anderweitiger Unterbrechung der Beschäftigung zu unterscheiden. Anders gewendet: Auch diese Vorgänge würden stets zugleich den Tatbestand der Umsetzung erfüllen. Der Begriff der Umsetzung wäre gleichbedeutend mit "Übertragung eines Dienstpostens" und hätte damit seinen eigenständigen Gehalt vollends eingebüßt. Eine derartig extensive und nivellierende Begriffsausdehnung entspricht auch nicht der Systematik der Mitbestimmungsrechte des § 72 LPVG NRW. Zwar sind dem Personalrat bei Personalmaßnahmen vornehmlich zum Schutz der Betroffenen umfangreiche Beteiligungsrechte gesetzlich zugewiesen; diese Rechte bestehen aber nicht in Bezug auf sämtliche denkbaren Maßnahmen mit personeller Auswirkung, sondern nur im Geltungsbereich gesetzlich geregelter Beteiligungstatbestände. Die Aufgabe des Personalrats besteht nicht darin, generell in Personalangelegenheiten den Schutz der Beschäftigten mit Blick auf die Eingliederung des neuen Beschäftigten zu wahren, sondern darin, dies im Rahmen des geregelten Maßnahmekatalogs zu tun. Insofern ist hinsichtlich der Beteiligung des Personalrates bei der Zuweisung von Tätigkeiten oder der Übertragung von Dienstposten zu sehen, dass auch diese - in verschiedener Weise vorkommenden - innerbehördlichen organisatorischen Maßnahmen nur insoweit mitbestimmungspflichtig sind, als sie in einem genau umrissenen gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand Ausdruck gefunden haben. Der Gesetzgeber hat dem Personalrat aber nicht bei jeder Übertragung eines Dienstpostens oder bei jeder Zuweisung eines Aufgabenbereichs ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt, sondern nur dann, wenn die Übertragung des Dienstpostens Teil einer anderen dienstrechtlichen Maßnahme ist, die als solche der Mitbestimmung unterliegt. So wird der Personalrat etwa ebenfalls nicht beteiligt, wenn ein befristet abgeordneter Beamter zu seiner Stammdienststelle zurückkehrt und dort seine Tätigkeit (wieder) aufnimmt. Denn die Wiederaufnahme der Tätigkeit ist durch die ursprüngliche Zustimmung des Personalrats zur Einstellung des Beschäftigten gedeckt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1988 - 6 P 36.85 - PersV 1989, 271; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 72 Rdnr. 153. Mitbestimmungspflichtig sind die Abordnung selbst und ihre Aufhebung. Gleiches gilt für die Zuweisung (§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW). Ist die Aufhebung der Maßnahme nicht erforderlich, weil es sich um eine befristete Maßnahme handelt und die Frist abgelaufen ist, kehrt der Abgeordnete oder Zugewiesene zu seiner Dienststelle zurück, ohne dass es dafür einer erneuten dienstrechtlichen Maßnahme und damit einer Beteiligung des Personalrates bedarf. Die Rückkehr eines abgeordneten oder anderweitig zugewiesenen Beamten zu seiner Dienststelle ist auch keine (erneute) Einstellung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW. Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 72 Rdnrn. 21 und 26. Endet die Abordnungs- bzw. Zuweisungszeit für einen Beschäftigten, so wird seine Rückkehr zur Dienststelle nicht im Wege einer dienstrechtlichen Maßnahme bewirkt. Dementsprechend wirkt der Personalrat bei der Rückkehr nicht mit, sodass es bei der Übertragung des Dienstpostens als einziger denkbarer Maßnahme, an die ein Mitbestimmungsrecht anknüpfen könnte, bleibt. Einen generellen Mitbestimmungstatbestand "Übertragung eines Dienstpostens" hat der Gesetzgeber insofern aber - wie oben gesagt - gerade nicht vorgesehen. Die Verlagerung des Tätigkeitsbereichs zurück in die frühere Dienststelle und die Entscheidung, wo der Rückkehrer beschäftigt werden soll, betrifft Umstände, die der Gesetzgeber als nicht mitbestimmungspflichtig bewertet hat. Daran ändert die Nähe des Vorgangs - rechtlich gesehen - zu der (Wieder-)Eingliederung nichts, weil das Beschäftigungsverhältnis hier mit der Zuweisung rechtlich nicht beendet war. 3. Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber derartige Fallgestaltungen sämtlich übersehen hätte, daher eine planwidrige Gesetzeslücke vorläge und eine analoge Anwendung des Mitbestimmungstatbestandes aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG in Betracht zu ziehen sein könnte. Unbeschadet der Frage, ob die Mitbestimmungsrechte des Personalrats angesichts des abschließenden Charakters ihrer gesetzlichen Aufzählung überhaupt analogiefähig sein können, vgl. schon die Möglichkeit erweiternder Auslegung verneinend Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 72 Rdnr. 7; ablehnend auch Rehak, in: Lorenzen u.a., a.a.O., § 75 Rdnr. 2; zu einer Ausnahme wegen einer generalklauselartigen landesrechtlichen Regelung BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1998 - 6 P 6.97 - PersR 1999, 265; zur möglichen Analogie bei Anwendung von § 10 Abs. 2 LPVG NRW auf zugewiesene Beamte Beschluss des Fachsenats vom 15. Dezember 1999 - 1 A 5174/97.PVL - PersV 2000, 416 ff., war es erklärter Wille des Gesetzgebers bei der Novellierung des LPVG NRW 1974, in deren Rahmen auch eine Regelung für die Umsetzung innerhalb der Dienststelle für eine Zeit von mehr als drei Monaten eingefügt worden ist, in § 72 LPVG NRW sämtliche Tatbestände zu erfassen, die einer Mitbestimmung unterliegen sollten. Während nämlich der damalige Gesetzentwurf weiterhin nur die Umsetzung bei Wohnortwechsel für mitbestimmungspflichtig erklärt hatte, vgl. den Entwurf eines Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG - vom 5. Februar 1974, LT-Drs. 7/3543, enthielt der eingebrachte Änderungsantrag des Ausschusses für Innere Verwaltung, dessen Vorschläge in das verabschiedete Gesetz Eingang fanden, zusätzliche Mitbestimmungstatbestände, so auch die Umsetzung innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten. Dabei begründete der Ausschuss den Änderungsantrag in dieser Hinsicht ausdrücklich damit, der Katalog des § 72 müsse alle Tatbestände umfassen, die der Mitbestimmung unterliegen sollten; es bedürfe daher einiger Ergänzungen. Vgl. Bericht des Ausschusses für Innere Verwaltung vom 7. November 1974 zur 2. Lesung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 7/4343, und das Gesetz in der verabschiedeten Fassung vom 3. Dezember 1974, GV. NRW, S. 1514 ff. Auch zum damaligen Zeitpunkt war die Abordnung für mehr als drei Monate bereits mitbestimmungspflichtig, sodass der Fall der Rückkehr eines abgeordneten Beamten zu seiner Stammdienststelle mit der Folge der (Wieder-)Übertragung eines Dienstpostens verbunden war. Wenn der Gesetzgeber in Kenntnis dieses üblichen und häufigen Vorgangs und unter Betonung des Willens zur vollständigen Erfassung mitbestimmungspflichtiger Maßnahmen im Katalog des § 72 LPVG NRW die erforderlichen innerbehördlichen Organisationsmaßnahmen des Dienststellenleiters nicht der Mitbestimmung unterworfen hat, so lässt dies nicht auf eine planwidrige Gesetzeslücke schließen, sondern darauf, dass diese Fälle nicht der Mitbestimmung unterliegen sollten. Nichts anderes gilt für den hier zu entscheidenden Fall, dass der zurückkehrende Beamte nicht befristet abgeordnet, sondern im Sinne des § 123 a Abs. 2 BRRG vorübergehend einer privatrechtlich organisierten Einrichtung der öffentlichen Hand zugewiesen war. Der Gesetzgeber des Landespersonalvertretungsgesetzes hat diesen Fall gesehen und abschließend geregelt. Er hat die damals bundesgesetzlich und tarifrechtlich erstmals geregelte Zuweisung bei der Einfügung in den Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW 1993 (Drittes Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen vom 6. Juli 1993, GV. NRW, S. 476) ausdrücklich wie die Abordnung behandeln wollen. Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 18. März 1993 zum Dritten Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, LT-Drs. 11/5258. Die vom Beteiligten getroffene Maßnahme, dem Stadtamtsrat H. nach Beendigung seiner Tätigkeit bei der MEW einen Dienstposten im Schulbüro zu übertragen, war deshalb nicht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG mitbestimmungspflichtig. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.