Beschluss
6 B 720/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0601.6B720.05.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen. Diese Kosten haben die Beigeladenen selbst zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen. Diese Kosten haben die Beigeladenen selbst zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. Die Antragstellerin ist Polizeiobermeisterin bei der Autobahnpolizei X. Sie erstrebt einstweiligen Rechtsschutz dagegen, dass der Antragsgegner drei der der Bezirksregierung Y zum Januar 0000 zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung (Polizeihauptmeister/in) mit den Beigeladenen besetzen will. Der Antragsgegner will eine der noch insgesamt vier freien Beförderungsstellen mit der Antragstellerin besetzen, sofern die vom Verwaltungsgericht Münster in dessen Beschluss vom 4. April 2005 - 4 L 26/05 - vertretene Rechtsauffassung, die Antragstellerin sei in die Beförderungskonkurrenz einzubeziehen, im Beschwerdeverfahren (6 B 689/05 OVG NRW) Bestand hat. Das Verwaltungsgericht hat den Anordnungsantrag mangels der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes abgelehnt; bezüglich der vom Antragsgegner nach seinen o.a. Ausführungen für die Antragstellerin vorläufig freigehaltenen Stelle bestehe keine Beförderungskonkurrenz. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, ein Anordnungsgrund liege vor, da der Antragsgegner die Beigeladenen umgehend befördern wolle; ihrem Rechtsschutzbedürfnis sei allein durch eine vorläufige Nichtbesetzung der vierten Beförderungsstelle nicht hinreichend Genüge getan. Dieses Vorbringen ändert nichts daran, dass ein Anordnungsgrund nicht zu bejahen ist. Wie der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage in dem erwähnten Beschwerdeverfahren 6 B 689/05 OVG NRW entschieden hat, hat der Dienstherr unter Einbeziehung der Antragstellerin in das Auswahlverfahren erneut über die Besetzung der vier Beförderungsstellen zu entscheiden; diese Entscheidung ist unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu treffen. Damit bedarf es des von der Antragstellerin in dem vorliegenden Verfahren angestrebten weiteren einstweiligen Rechtsschutzes nicht. Das gilt unabhängig von den Ausführungen des Antragsgegners, er werde eine der Beförderungsstellen mit der Antragstellerin besetzen, falls sie in das Auswahlverfahren einzubeziehen sei. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.