Leitsatz: 1. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kommt unabhängig von der Grundlage des ursprünglichen Aufenthaltstitels und abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG als Ausnahmemöglichkeit zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels für alle Fälle in Betracht, in denen bereits ein rechtmäßiger Aufenthalt besteht. 2. Eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist gegeben, wenn sich der Ausländer in einer exzeptionellen Sondersituation befindet, die sich von der Lage vergleichbarer Ausländer deutlich unterscheidet. (Wie Senatsbeschluss vom 8.7.2004 - 18 B 1144/04 - zu § 30 Abs. 2 AuslG). 3. Die vorbehaltlose Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach einer sog. Altfallregelung verbraucht einen vorher verwirklichten Ausschlussgrund der Verurteilung wegen einer Straftat. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. Februar 2004 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde hat Erfolg. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus, weil der Ausgang des von ihm betriebenen Widerspruchsverfahrens nach gegenwärtigem Sachstand zumindest offen ist. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht einiges dafür, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Verlängerung der ihm mit Gültigkeit zuletzt bis zum 24. September 2003 erteilten Aufenthaltsbefugnis hat. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass nunmehr nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 1. Januar 2005 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz im Streit steht. Dabei geht der Senat davon aus, dass ein unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellter Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes in Anwendung des in § 101 Abs. 2 AufenthG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens fortgilt als Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entsprechend dem ihm zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners könnte der Antragsteller bereits einen Anspruch auf Verlängerung des ihm erteilten Aufenthaltstitels auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem in Umsetzung des Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 29. März 1996 ergangenen Runderlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 1996 - I B 3/44.40 - haben, der auch nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 1. Januar 2005 befristet zunächst bis zum 31. Dezember 2005 weiter gilt (vgl. Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Dezember 2004 - 15-39.01.10 -). Dem steht nicht entgegen, dass nach dem IMK-Beschluss Voraussetzung für die Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist, dass Ausweisungs-gründe nach den §§ 46 Nr. 1 bis 4 und 47 AuslG nicht vorliegen (Ziffer III 2. Buchstabe d) und der Ausländer während seines Aufenthalts im Bundesgebiet keine vorsätzliche Straftat begangen hat (Ziffer III 2. Buchstabe e). Zwar ist der Antragsteller durch Urteil des Amtsgerichts X. vom 7. Oktober 2003 - Ls Js - wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu sechs Monaten Jugendstrafe auf Bewährung verurteilt worden ist, weil er am 16. Juni 2001 im Rahmen einer Open Air Discoveranstaltung gemeinsam mit weiteren Personen einen anderen Besucher der Veranstaltung verprügelt und getreten hatte, der dadurch erheblich verletzt worden ist. Diese Straftat kann dem Antragsteller im vorliegenden Zusammenhang aber nicht mehr entgegengehalten werden, weil sie ausländerrechtlich als Ausweisungsgrund bzw. Straftat "verbraucht" ist. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge ist der Antragsgegner auf eine entsprechende eigene Anfrage durch Schreiben der Kreispolizeibehörde X. vom 13. September 2001 darüber informiert worden, dass gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung eingeleitet und der Vorgang zwischenzeitlich an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden ist. In Kenntnis dieses Umstandes hat der Antragsgegner dem Antragsteller dennoch vorbehaltlos unter dem 25. September 2001 eine bis zum 24. September 2003 befristete Aufenthaltsbefugnis erteilt. Weiterhin hat der Antragsgegner auf einen vom Antragsteller im März 2003 gestellten Antrag durch Verfügung 18. Juni 2003 die der Aufenthaltsbefugnis beigefügte Auflage dahingehend abgeändert, dass arbeitserlaubnispflichtige Erwerbstätigkeiten nur mit gültiger Arbeitserlaubnis gestattet sind. Damit sollte dem Antragsteller die Möglichkeit zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als freier Handelsvertreter eröffnet werden. Im Zusammenhang mit beiden Entscheidungen hat der Antragsgegner nicht auf die ihm im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt bekannte, vom Antragsteller begangene Straftat zurückgegriffen. Der Antragsgegner hat auch nicht gegenüber dem Antragsteller von der Möglichkeit eines Vorbehalts Gebrauch gemacht, oder die Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis gemäß § 67 Abs. 2 AuslG ausgesetzt. Hierdurch hat der Antragsgegner beim Antragsteller die grundsätzlich berechtigte Erwartung geweckt, dass die aus dem Jahre 2001 stammende Straftat auch bei künftigen ausländerrechtlichen Entscheidungen außer Betracht bleiben würde. Da der Antragsteller seit der im Jahr 2001 begangenen Straftat nicht weiter strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, liegt auch keine Veränderung der für die behördlichen Entscheidung maßgeblichen Umstände vor, die den dem Antragsteller vermittelten Vertrauensschutz nachträglich wieder hätten entfallen lassen können. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. November 1999 1 C 11.99 -, DVBl 2000, 425; VGH Baden-Würt-temberg, Beschluss vom 25. Februar 2002 11 S 160/01 -, InfAuslR 2002, 233; Beschlüsse des Senats vom 12. Juni 2001 - 18 A 4647/99 -, vom 8. Juli 2004 – 18 B 1144/04 -, sowie vom 30. November 2004 – 18 A 3087/02 -. Unabhängig von dem Vorstehenden kommt auch die Verlängerung des dem Antragsteller zuletzt erteilten Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG in Betracht. Denn mit dieser Regelung soll unabhängig von der Grundlage des ursprünglichen Aufenthaltstitels und abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AufenthG eine Ausnahmemöglichkeit für alle Fälle geschaffen werden, in denen bereits ein rechtmäßiger Aufenthalt besteht und das Verlassen des Bundesgebietes für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Vgl. Amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-DrS 15/420, S. 80; sowie Lüke, ZAR 2004, 397 (398). Eine solche ist gegeben, wenn sich der Ausländer in einer exzeptionellen Sondersituation befindet, die sich von der Lage vergleichbarer Ausländer deutlich unterscheidet. Vgl. zu der inhaltlich entsprechenden Regelung des § 30 Abs. 2 AuslG Beschluss des Senats vom 8. Juli 2004 - 18 B 1144/04 -. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller ist bereits 1989 im Alter von sieben Jahren zusammen mit seinen Eltern und weiteren Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Die gesamte Familie lebt seitdem ununterbrochen bis heute hier. Der Antragsteller hat seine wesentliche Sozialisation in Deutschland erfahren. Er ist hier zur Schule gegangen und hat den Hauptschulabschluss der Klasse 10 erreicht. Nach Abschluss seiner Schulausbildung hat der Antragsteller für verschiedene Zeitarbeitsfirmen gearbeitet; zuletzt war er - soweit ersichtlich - als freier Handelsvertreter für Wein tätig. 1996 wurde ihm auf der Grundlage der o.g. Härtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt eine Aufenthaltsbefugnis erteilt und in der Folgezeit regelmäßig, zuletzt bis zum 24. September 2003, verlängert. Vor diesem Hintergrund würde die Beendigung seines Aufenthalts für den Antragsteller zu einer Situation führen, die sich deutlich von derjenigen anderer Ausländer unterscheidet, die nach Erreichen des Zwecks, hinsichtlich dessen ihnen ein befristeter Aufenthaltstitel, etwa zu Ausbildungszwecken, erteilt worden ist, die Bundesrepublik Deutschland wieder verlassen müssen. Der Sache nach war der mit der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis legalisierte Aufenthalt des Antragstellers grundsätzlich als Daueraufenthalt angelegt. Im Hinblick auf die Verwurzelung des Antragstellers in die Lebensverhältnisse in Deutschland wäre eine Beendigung seines Aufenthaltes unverhältnismäßig und stellte für den Antragsteller eine außergewöhnliche Härte dar, wenn im Einzelfall dafür kein besonderes öffentliches Interesse spricht. Ein solches ist hier nach dem gegenwärtigen Sachstand – abgesehen von der strafrechtlichen Verurteilung, die dem Antragsteller wie dargelegt ausländerrechtlich (gegenwärtig) nicht entgegengehalten werden kann – nicht ersichtlich. Nach alledem überwiegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt das private Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib in Deutschland bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Nennenswerte öffentliche Interessen stehen dem nicht entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.