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Beschluss

6 B 236/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0519.6B236.05.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge jeweils auf eine Wertstufe bis 13.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge jeweils auf eine Wertstufe bis 13.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Die mit ihr dargelegten Gründe, die allein zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass die Entlassungsverfügung der Bezirksregierung L. vom 00.00.0000 rechtswidrig ist. Seine gegen die darin getroffene Feststellung, er - der Antragsteller - habe sich "in gesundheitlicher Hinsicht nicht in der Probezeit bewährt", erhobenen Einwände greifen nicht. Die für die Bewährung eines Beamten in der Probezeit u. a. erforderliche gesundheitliche Eignung kann dann nicht angenommen werden, wenn die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Loseblattsammlung, Stand: April 2005, § 34 LBG NRW, Rdnr. 87; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Loseblattsammlung, Stand: Februar 2005, § 31 BBG, Rdnr. 10 c. Dem Dienstherrn ist für die Entscheidung, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, eine gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung eingeräumt. Sie ist wie andere Akte wertender Erkenntnis gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1983 - 2 C 28.82 -, DVBl. 1984, 440 und vom 25. Februar 1993 - 2 C 27.90 -, a.a.O.; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, § 31 BBG, Rdnr. 11. Dass die Bezirksregierung L. diese Grenzen überschritten hätte, ist nicht feststellbar. Sie hat ihre Annahme einer mangelnden gesundheitlichen Eignung des Antragstellers für die von ihm angestrebte Laufbahn auf die während seiner Probezeit gewonnenen Erkenntnisse über seinen Gesundheitszustand gestützt. Hierbei hat die Bezirksregierung maßgeblich auf die diesbezüglich eingeholten amtsärztlichen Stellungnahmen abgestellt. Die Amtsärztin Dr. S. -I. vom Gesundheitsamt des S. -T. -Kreises hat unter dem 00.00.0000 in Bezug auf den Antragsteller das Vorliegen folgender Beschwerdebilder festgestellt: - Rezidivierende Ulcera cruris mit Atrophie blanche beider medialer Unterschenkel bei ausgeprägtem Postthrombotischem Syndrom der Oberschenkel- und Unterschenkeletage bds. bei Faktor V-Mutation - Zustand nach operativer Sanierung mit Hauttransplantation 0/0000 - Aktuell noch Restdefekte links und schmerzhafte Bewegungseinschränkung - Zustand nach Tiefer Beinvenenthrombose 0000 und 0000 - Nikotinabusus - Übergewicht. Im Folgenden ist in der genannten ärztlichen Stellungnahme ausgeführt: "Bei Herrn G. besteht ein erhöhtes genetisches Thromboserisiko in Form der Faktor V-Mutation (um 3-7fach, je nach Literatur bis 5-10fach). Aufgrund der abgelaufenen Thrombosen besteht ein Postthrombotisches Syndrom mit rezidivierenden Ulcera cruris. Die Ulcusrezidivrate ist hoch. Mit wiederholten längeren Fehlzeiten ist zu rechnen. Eine vorzeitige dauerhafte Dienstunfähigkeit ist nicht auszuschließen." In einer weiteren Stellungnahme vom 00.00.0000 ist die Amtsärztin Dr. S. -I. auf der Grundlage einschlägiger Fachliteratur zu folgenden Feststellungen gelangt: "Prinzipiell ist jedes abgeheilte Ulcus rezidivgefährdet und die Rezidivrate ist hoch (37 % nach drei Jahren, 48 % nach 5 Jahren (Rationelle Diagnostik und Therapie in der Inneren Medizin, Hrsg. Dt. Ges. f. Innere Medizin, E 15, S. 3, Stand: 12/2003)). Durchschnittlich bekommt ein Drittel der Patienten einmal ein Rezidiv, ein weiteres Drittel zwei- bis dreimal und das letzte Drittel macht mehr als viermal ein Rezidiv. Die Betroffenen werden durchschnittlich 8 Jahre früher berentet und sind 2 Monate pro Jahr arbeitsunfähig. Somit kann auch unter Berücksichtigung der von ihnen beigefügten ärztlichen Bescheinigung vom 00.00.0000und des Arztbriefes vom 00.00.0000 die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Eine Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit ist aktuell möglich. Es ist möglich, dass über einen unbestimmten, möglicherweise langen Zeitraum volle Dienstfähigkeit besteht. Eine Wiederherstellung der gesundheitlichen Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist aufgrund der obigen Ausführungen zur Rezidivrate und Berentung nicht möglich." Soweit der Antragsteller hiergegen einwendet, dass in den amtsärztlichen Stellungnahmen nur unzureichend berücksichtigt worden sei, dass er sich einer Operation unterzogen habe, die nach einer besonderen Methode - durch Shaving der Ulcerationen und Hauttransplantationen in Meshgrafttechnik - durchgeführt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die Amtsärztin, wie in ihrer Stellungnahme vom 00.00.0000 ausdrücklich ausgeführt ist, auch unter Berücksichtigung u.a. des Berichtes des Gemeinschaftskrankenhauses C. vom 00.00.0000 die Möglichkeit kurzfristiger weiterer Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nicht ausschließen konnte. Aus diesem Bericht lässt sich aber ersehen, dass bei dem Antragsteller ein Shaving der Ulcerationen und eine Hauttransplantation in Meshgrafttechnik durchgeführt worden ist. Im Übrigen hat das Gesundheitsamt des S. -T. -Kreises - Amtsärztin Dr. F. -U. - in Kenntnis des Schriftsatzes des Antragstellers vom 00.00.0000, in dem auf die beim ihm verwandten Operationstechniken hingewiesen worden ist, ausdrücklich an der von Frau Dr. S. -I. getroffenen Einschätzung festgehalten. Der Antragsteller vermochte auch nicht darzutun, dass die amtsärztlichen Feststellungen in der Sache unzutreffend sind. Dies lässt sich namentlich nicht der ärztlichen Bescheinigung der Dres. med. W. vom 00.00.0000, dem Bericht des Gemeinschaftskrankenhauses C. vom 00.00.0000 oder der im Beschwerdeverfahren übersandten Stellungnahme des ärztlichen Direktors des Gefäß-Zentrums Dr. C. , Dr. med. V. C. , vom 00.00.0000 entnehmen. Soweit in den zuerst genannten ärztlichen Stellungnahmen ausgeführt ist, dass eine länger anhaltende Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten sei (Bescheinigung der Dres. med. W. vom 00.00.0000) bzw. über eine konsequente Kompressionstherapie hinaus auf Dauer keine weiteren Maßnahmen notwendig seien (Arztbericht des Gemeinschaftskrankenhauses C. vom 00.00.0000), sind diese Feststellungen - worauf bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend hingewiesen hat - in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit eines späteren Rezidivs und einer etwaigen Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nicht aussagekräftig. Auch die ärztliche Stellungnahme des Dr. med. C. vom 00.00.0000 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Ausführungen, "Es mag stimmen, dass man aus diesen oder jenen antiquierten Büchern oder neuen Büchern mit einer antiquierten Meinung oder gar auch aus dem Internet herausfindet, dass statistisch mit einer Arbeitsunfähigkeit von ein bis zwei Monaten pro Jahr zu rechnen ist. Die tatsächlichen Angaben widersprechen diesen Internetdarstellungen insofern, als bei sanierten perforierenden Venen allseits mit der Häufigkeit ein Ulcus zu erwarten ist, mit der man auch eine Blinddarmentzündung bekommt", sind nicht geeignet, die genannten amtsärztlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Denn insoweit fehlt es an einer weiteren Begründung etwa im Wege einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der von der Amtsärztin Dr. S. -I. herangezogenen Fachliteratur. Soweit in der Stellungnahme des Dr. med. C. weiter ausgeführt ist, "Wenn die einmal insuffizienten Perforatorenvenen saniert sind und das oberflächliche Hautsystem noch einmal frei von Narben neu transplantiert ist, so kann man davon ausgehen, dass auf viele Jahre hin eine Rezidivfreiheit vorliegen wird.", lässt sich dieser Aussage, die im Übrigen in ähnlicher Form auch in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 00.00.0000 zu verzeichnen ist ("Es ist möglich, dass über einen unbestimmten, möglicherweise langen Zeitraum volle Dienstfähigkeit besteht."), in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs nach vielen Jahren oder einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nichts entnehmen. Gleiches gilt schließlich für die Feststellung, "Wir blicken auf einige 1000 (in Worten tausend) Hautplastiken einschließlich Ligatur der perforierenden Venen zurück und kommen zu einem ganz anderen zeitlichen Ergebnis (die eigentlichen Daten sind demnächst aus einer Doktorarbeit zu entnehmen)". Denn insoweit wird letztlich offen gelassen, zu welchen konkreten Ergebnissen das Gefäßzentrum Dr. C. in Bezug auf die hier maßgeblichen Fragen gelangt sein will. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es der Bezirksregierung L. auch nicht verwehrt, seine Entlassung auf seine mangelnde gesundheitliche Eignung zu stützen. Insoweit ist nicht von Bedeutung, ob seine Erkrankung schon vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe vorlag oder bereits zu diesem Zeitpunkt hätte erkannt werden können. Vgl. Schütz/Maiwald, § 34 LBG NRW, Rdnr. 88. Etwas anderes folgt auch nicht aus der von dem Antragsteller in diesem Zusammenhang genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 28. November 1980 - 2 C 24.78 -, BVerwGE 61, 200, Diese Entscheidung geht vielmehr davon aus, dass eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe auch auf solche Umstände gestützt werden kann, die dem Dienstherrn bereits vorher bekannt waren. Für die Beurteilung, ob sich der Beamte bewährt habe, sei sein Verhalten in der Probezeit maßgebend, grundsätzlich aber nicht die Zeit vor der Ernennung zum Probebeamten. Dies bedeute nicht, dass ein für die Entscheidung des Dienstherrn erhebliches Verhalten in der Probezeit nur deshalb nicht zu berücksichtigen sei, weil es nach der Begründung des Beamtenverhältnisses lediglich fortgesetzt werde und die zugrundeliegenden Fakten dem Dienstherrn bei der Einstellung bekannt gewesen seien. Auch das von dem Antragsteller angeführte Schrifttum, vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Auflage, Rdnr. 174, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Hierin ist zu der Frage, welche Gesichtspunkte bei der Prüfung der Bewährung eines Beamten in der Probezeit berücksichtigt werden können, ausgeführt: "Deshalb dürfen in die Wertung zu Lasten des Beamten grundsätzlich Sachverhalte nicht einbezogen werden, die vor Beginn der Probezeit abgeschlossen und dem Dienstherrn bei der Entscheidung bekannt waren oder die er hätte kennen müssen." Um einen solchen Sachverhalt handelt es sich vorliegend nicht, denn die Erkrankung des Antragstellers ist während seiner laufbahnrechtlichen Probezeit nach einem Sportunfall im 00.00.0000 - erneut - zutage getreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und erfolgt angesichts des bloß vorläufigen Charakters dieses Verfahrens in Höhe der Hälfte des sich aus § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG ergebenden Betrages.