Beschluss
11 A 533/05.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0518.11A533.05A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylVfG werden nicht gemäß den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt bzw. sind nicht gegeben. 1. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) führt nicht zur Zulassung der Berufung. In Bezug auf die begehrte Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 1 AufenthG fehlt es bereits an einer substantiierten Widerlegung der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, der Vortrag des Klägers zu seiner behaupteten tschetschenischen Herkunft und seinem angeblichen Verfolgungsschicksal sei unglaubhaft. Im Übrigen lässt sich unbeschadet dessen die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage: "Sind für den Flüchtlingsbegriff nach Art. 1 GFK die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004) maßgebend ?", ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens verneinen. Denn nach dem Regelungsgehalt und Sinnzusammenhang der Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304/12) sind gerade nicht die Bestimmungen der Richtlinie für den Flüchtlingsbegriff im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) - sog. Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - maßgebend; vielmehr ist gerade umgekehrt der Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention für die Anwendung der Richtlinie von Bedeutung. Dies verdeutlichen sowohl die Ermächtigungsnorm des Art. 63 Nr. 1 c) des EG- Vertrages, der der Richtlinie zu Grunde liegt, als auch die Nr. 2 der Präambel und Art. 2 c) der Richtlinie 2003/83/EG; die zuletzt genannte Bestimmung übernimmt (fast) wörtlich die Definition des Flüchtlingsbegriffs in Art. 1 A Nr. 2 und Art. 33 Nr. 1 GK. b) Auch soweit der Kläger vorträgt, "das Verwaltungsgericht hätte überprüfen müssen, ob im Rahmen dieser EU Qualifikationsrichtlinie dem Kläger Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz hätte bewilligt werden müssen", rechtfertigt dies nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens. Rechtlich in diesem Zusammenhang bedeutsame Fragen lassen sich auch insoweit ohne weiteres nach der bestehenden Gesetzeslage beantworten. Eine andere Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG, als vom Verwaltungsgericht vorgenommen, gebietet die Richtlinie 2004/83/EG, auch "Qualifikationsrichtlinie" genannt, nämlich nicht. aa) Die Richtlinie 2004/83/EG ist nicht direkt anwendbar. Die Frist zu ihrer Umsetzung läuft gemäß Art. 38 Abs. 1 dieser Richtlinie erst am 10. Oktober 2006 ab. Vor Ablauf der Umsetzungsfrist entfaltet eine Richtlinie keine unmittelbare Wirkung. Ein einzelner kann sich vor den nationalen Gerichten auf eine Richtlinie erst nach Ablauf der für ihre Umsetzung in das nationale Recht vorgesehenen Frist berufen. Vgl. EuGH, Urteile vom 5. April 1979 - Rs. 148/78 - (Ratti), Slg. 1979, 1629 (1645), vom 10. November 1992 - Rs. C-156/91 - (Hansa Fleisch Ernst Mundt), Slg. I 1992, 5567 (5595), und vom 3. März 1994 - Rs. C-316/93 - (Vaneetfeld), Slg. I 1994, 763 (784); Ruffert, in: Callies/Ruffert, EUV/EGV, Kommentar, 2. Aufl. (2002), Art. 249 EGV Rdnr. 73; Nettesheim, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar, Loseblatt-Ausgabe (Stand: Januar 2005), Band III, Art. 249 EGV Rdnr. 158. Dementsprechend ist auch die Richtlinie 2004/83/EG gegenwärtig und bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist nicht unmittelbar anwendbar. So auch Duchrow, Flüchtlingsrecht und Zuwanderungsgesetz unter Berücksichtigung der sog. Qualifikationsrichtlinie, ZAR 2004, 339. bb) Es kann offen bleiben, ob die mitgliedsstaatlichen Gerichte bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist verpflichtet sind oder jedenfalls berechtigt sein können, sich bei der Auslegung nationalen Rechts an den Bestimmungen einer Richtlinie zu orientieren. Vgl. zum Meinungsstand m. w. N. etwa Ruffert, in Callies/Ruffert, a. a. O., Art. 249 EGV Rdnr. 110; hierzu auch: BGH, Urteil vom 5. Februar 1998 - I ZR 211/95 -, BGHZ 138, 55 (59 ff.). Denn auch dann wäre § 60 Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Richtlinie 2004/83/EG in seinem Kerngehalt nicht anders auszulegen als der bisherige § 51 Abs. 1 AuslG a. F. Bei Erlass des § 60 Abs. 1 AufenthG ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass diese Norm inhaltlich der Regelung des § 51 Abs. 1 AuslG (a. F.) entspricht. Lediglich aus Gründen der Klarstellung ist das Merkmal "Geschlecht" ausdrücklich als Verfolgungsgrund in den Gesetzestext aufgenommen worden. Die Bezugnahme auf die Genfer Flüchtlingskonvention verdeutlicht ferner, dass auch Fälle nichtstaatlicher Verfolgung erfasst werden sollen. Vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 91. Bereits § 51 Abs. 1 AuslG a. F. stimmte - ohne allerdings die Genfer Flüchtlingskonvention ausdrücklich in Bezug zu nehmen - ebenso wie Art. 16 a. F. bzw. Art. 16a GG n. F. insbesondere hinsichtlich des Begriffs der politischen Verfolgung und des in den Schutzbereich einbezogenen Personenkreises mit dem Flüchtlingsbegriff im Sinne der Art. 1 A Nr. 2 und 33 Nr. 1 GK überein. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1992 - 1 C 21.87 -, BVerwGE 89, 296 (301), vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500 ff., vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42 (45 ff.), vom 22. März 1994 - 9 C 443.93 -, NVwZ 1994, 1112, und vom 20. Februar 2001 - 9 C 21.00 -, BVerwGE 114, 27 (32); Beschluss vom 31. August 1989 - 9 B 318.89 -, InfAuslR 1989, 353 f. Lediglich der Auffassung, der Flüchtlingsbegriff erfordere auch beim sog. kleinen Asyl eine staatliche Verantwortlichkeit für die Verfolgung - so etwa BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, a. a. O. (48 ff.) -, ist durch § 60 Abs. 1 AufenthG und seinen expliziten Verweis auf die Genfer Flüchtlingskonvention der Boden entzogen worden. Vgl. Marx, Zur Vergemeinschaftung der asylrechtlichen Entscheidungsgrundlagen, ZAR 2002, 44 (45 f.); Hailbronner, Auswirkungen der Europäisierung des Asyl- und Flüchtlingsrechts auf das deutsche Recht, ZAR 2003, 299 ff.; Duchrow, a. a. O. (340 f.). Dem bundesdeutschen Gesetzgeber war vor Erlass des § 60 AufenthG mit Gesetz vom 30. Juli 2004 der Entwurf der Richtlinie bereits bekannt. Die Kommission hatte den Richtlinienvorschlag - KOM (2001) 510 endgültig 2001/0207 (CNS) - im September 2001 vorgelegt. Daraufhin haben die Mitgliedstaaten die Verhandlungen aufgenommen. Vgl. Marx, a. a. O. (44); Lehnguth, Erläuterungen zum Vorschlag einer EU- "Anerkennungsrichtlinie", ZAR 2003, 305 ff.; zur Chronologie der Entstehung der Richtlinie allgemein: www.europa.eu.int/prelex/detail unter COM (2001) 510 - 2001/0207/CNS. Den Willen des bundesdeutschen Gesetzgebers, mit Erlass des § 60 AufenthG richtlinienkonformes Recht zu schaffen, zeigt mit Deutlichkeit die parlamentarische Debatte anlässlich der Verabschiedung des Zuwanderungsgesetzes. Vgl. Plenarprotokoll 15/118 vom 1. Juli 2004, S. 10708 f., und den Gesetzentwurf BT-Drucks. 15/420, S. 23 f. Mit der Gesetz gewordenen Bestimmung, die auf dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses vom 30. Juni 2004 beruht, hält sich § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eng an Art. 6 der Richtlinie 2004/83/EG. Vgl. BT-Drucks. 15/3479, S. 10, und Plenarprotokoll 15/118 vom 1. Juli 2004, S. 10723; siehe auch Renner, Vom Ausländerrecht zum Zuwanderungsrecht, ZAR 2004, 266 (269 f.). Damit spricht vieles für die Annahme, dass § 60 AufenthG die Anpassung des deutschen Rechts an die Richtlinie 2004/83/EG im Grundsatz vorwegnimmt. Zum einen regelt § 60 Abs. 1 AufenthG die Flüchtlingsanerkennung ebenso wie die Richtlinie auf der Grundlage der Genfer Konvention. In § 60 Abs. 1 AufenthG ist die Genfer Konvention in Bezug genommen, in der Richtlinie 2004/83/EG sind die wesentlichen Bestimmungen der Genfer Konvention fast wortgleich übernommen worden. Dies gilt maßgeblich für die Definition des Flüchtlingsbegriffs (Art. 2 c) der Richtlinie, Art. 1 A Nr. 2 und 33 Nr. 2 GK), die Gründe für die Beendigung des Flüchtlingsstatus (Art. 11 der Richtlinie, Art. 1 C GK) und diejenigen für den Ausschluss vom Flüchtlingsstatus (Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie, Art. 1 F GK). Zum anderen wurden Teile der Bestimmungen der Art. 6 und 12 der Richtlinie 2004/83/EG fast wortgleich in § 60 Abs. 1 AufenthG aufgenommen. So ist der Katalog der Akteure des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstaben a) bis c) AufenthG, von denen die Verfolgung ausgehen kann, nahezu identisch mit der Aufzählung in Art. 6 Buchstaben a) bis c) der Richtlinie 2004/83/EG. Anders als in der Richtlinie wird - über diese hinausgehend - zusätzlich geregelt, dass es bei der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure nicht darauf ankommt, ob in Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative. Der Verweis auf eine inländische Fluchtalternative ist auch in Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG vorgesehen. Die Regelungen zum subsidiären Schutz in den Art. 15 ff. der Richtlinie 2004/83/EG sind bereits in § 53 Abs. 2 bis 6 AuslG a. F. enthalten gewesen - so Marx, a. a. O., 44 - und nunmehr in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG normiert. Im Übrigen sieht die Richtlinie 2004/83/EG nur Mindeststandards vor. Ziel ist keine Vollharmonisierung. Sie soll lediglich ein Mindestmaß an Schutz in allen Mitgliedstaaten gewährleisten. 2. Der Kläger macht ferner den Zulassungsgrund "des Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG)" geltend. Insofern genügt der Zulassungsantrag nicht den gesetzlichen Darlegungserfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. a) Soweit der Kläger eine fehlende persönliche Anhörung durch das Verwaltungsgericht bemängelt, soll wohl eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) gerügt werden. Diese Rüge greift indes nicht durch. Denn es hätte dem Kläger - im gerichtlichen Verfahren durchgehend anwaltlich vertreten - offen gestanden, selbst prozessual zu reagieren bzw. gegebenenfalls förmliche Beweisanträge zu stellen, und sich so selbst das rechtliche Gehör zu sichern. Darüber hinaus erfordert eine ordnungsgemäße Begründung der Gehörsrüge neben Ausführungen zu den Umständen, aus denen sich das Vorliegen einer Gehörsversagung ergibt, auch die Darlegung, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre. Nur auf der Grundlage eines solchen Vortrages kann nämlich geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, dem Beteiligten günstigeren Entscheidung geführt hätte. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 -, InfAuslR 1993, 229 (234); BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1984 - 9 B 138.84 -, InfAuslR 1985, 83, vom vom 2. April 1985 - 3 B 75.82 -, Buchholz 310, § 108 VwGO Nr. 165, und vom 13. Januar 1999 - 9 B 90.98 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 36, m. w. N. Derartige Ausführungen sind in der Antragsschrift nicht enthalten. b) Die weitere Rüge, die Begründung des Urteils erster Instanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringen entspreche "nicht den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO" zeigt weder einen durchgreifenden Verstoß gegen das rechtliche Gehör noch den Verfahrensfehler eines nicht mit Gründen versehenen Urteils (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO) auf. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verstößt nicht gegen die Begründungspflicht aus den §§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Der Kläger macht nicht geltend, der erstinstanzlichen Entscheidung fehle generell eine Begründung, sondern meint in der Sache nur, dass die Begründung unzureichend sei. Der "grobe Formmangel" einer fehlenden Begründung liegt allerdings nur vor, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5. März 2003 - 4 B 70.02 -, n. v. (Langtext in juris), m. w. N. "Nicht mit Gründen versehen" im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO ist ein Urteil allerdings nicht schon dann, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 - 9 B 412.98 -, Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32. Das Verwaltungsgericht hat in der Gesamtschau bezogen auf die konkreten Umstände des Einzelfalles des Klägers das aus seiner Sicht Notwendige dargelegt. Das Urteil lässt erkennen, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend waren. Eine Pflicht, sich mit jedem Detail des klägerischen Vorbringens auseinander zu setzen, bestand nicht. c) Schließlich rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe in den Entscheidungsgründen auf andere Gerichtsakten und Verwaltungsvorgänge verwiesen, ohne diese förmlich zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens zu machen, und sieht hierin einen Verstoß "gegen die verfahrensrechtliche Vorschrift nach § 138 VwGO". Hiermit wird kein durchgreifender Verfahrensfehler dargetan. Es wird bereits nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit konkretisiert, welcher der immerhin sechs Tatbestände des von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Bezug genommenen § 138 VwGO erfasst sein soll. Sofern mit den Einwendungen des Klägers eine Gehörsrüge erhoben werden soll, greift diese nicht durch. Abgesehen davon, dass die anderen Verfahren die parallelen Asylbegehren von Familienangehörigen betreffen und die auf die Bezugnahme gestützten Ausführungen des Verwaltungsgerichts nur einen Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Unglaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens betreffen, fehlt es jedenfalls auch insoweit an einem substantiierten Vortrag in der Antragsschrift, was der Kläger nunmehr in Kenntnis der angefochtenen Entscheidung bei ausreichender Gehörsgewährung vorgetragen hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).