Beschluss
6 B 470/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0509.6B470.05.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die in dem Bescheid der Bezirksregierung B. vom 00.00.0000 erfolgte Rückgängigmachung der probeweise erfolgten Übertragung des Dienstpostens des stellvertretenden Schulleiters Berufskolleg X. an den Antragsteller wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die in dem Bescheid der Bezirksregierung B. vom 00.00.0000 erfolgte Rückgängigmachung der probeweise erfolgten Übertragung des Dienstpostens des stellvertretenden Schulleiters Berufskolleg X. an den Antragsteller wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe, die vom Senat nur zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu einem Erfolg des Rechtsmittels. Das Interesse des Antragstellers, von dem Vollzug der zum 00.00.0000 erfolgten Rückgängigmachung der probeweisen Übertragung des Dienstpostens des stellvertretenden Schulleiters am Berufskolleg X. einstweilen verschont zu bleiben, überwiegt das Interesse an deren sofortiger Vollziehung. Die durch einen Widerruf der Dienstpostenübertragung erfolgte Rückgängigmachung erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, weil die mangelnde Eignung des Antragstellers für den hier in Rede stehenden Dienstposten nicht ordnungsgemäß festgestellt worden ist. Insoweit hätte es einer förmlichen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers bedurft. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte seine Eignung für den ihm vorläufig übertragenen höherbewerteten Dienstposten in der Erprobungszeit nachgewiesen hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs. Ihm ist dafür eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Beurteilungsermächtigung eingeräumt. Die Feststellung der Nichteignung kann wie die ihr zugrunde liegende dienstliche Beurteilung nur auf Verfahrensfehler sowie daraufhin überprüft werden, ob der Begriff der Eignung oder die Grenzen der Beurteilungsermächtigung erkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Hat der Dienstherr Verwaltungsvorschriften über die Erstellung der dienstlichen Eignungsbeurteilung erlassen und praktiziert, muss das Gericht u.a. auch prüfen, ob die Richtlinien im konkreten Fall eingehalten worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 2000 - 2 A 10.98 -, ZBR 2000, 303. Nach Nr. 3.1.6 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren (Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003 - 122-1.18.07.03 - 15026/02, ABl. NRW 1/03) - Richtlinien - sind Lehrerinnen und Lehrer vor einer sonstigen dienstrechtlichen Entscheidung, für die nicht auf eine sichere aktuelle Kenntnis der dienstlichen Leistungen verzichtet werden kann, zu beurteilen. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Die Rückgängigmachung einer probeweisen Übertragung eines höherbewerteten Dienstpostens setzt die vorherige Feststellung voraus, dass der derzeitige Dienstposteninhaber hierfür nicht geeignet ist (§ 10 Abs. 4 Satz 4 LVO NRW), d.h. die an diesen Dienstposten zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang auch auf Nr. 1.2 der Richtlinien hingewiesen, wonach die dienstliche Beurteilung die Grundlage für die Personalplanung bildet und die zweckmäßige dienstliche Verwendung der Lehrerinnen und Lehrer ermöglicht. Eine entsprechende dienstliche Beurteilung ist für den Antragsteller nicht erstellt worden. Zwar mag es sich bei dem Bericht des schulfachlichen Dezernenten Dr. S. vom 00.00.0000, den die Bezirksregierung B. ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, der Sache nach - wovon das Verwaltungsgericht offensichtlich ausgeht - um eine freie, formlose Beurteilung handeln. Vgl. in diesem Zusammenhang Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Loseblattsammlung, Stand: Februar 2005, Rdnrn. 262 ff. Dieser Bericht erfüllt aber nicht die nach den Richtlinien an eine dienstliche Beurteilung zu stellenden Anforderungen. Insoweit fehlt es u.a. an einer Bewertung anhand der unter Ziffer 2 der Anlage 2 aufgeführten Beurteilungsmerkmale. Weiterhin enthält der genannte Bericht auch kein Gesamturteil im Sinne von Nr. 4.6 der Richtlinien und ist dem Antragsteller auch nicht bekannt gegeben worden (Nr. 5.2 der Richtlinien). Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass durch eine abweichende tatsächliche Handhabung bei der Rückgängigmachung probeweise übertragener höherbewerteter Dienstposten eine von den Richtlinien abweichende Verwaltungspraxis begründet worden wäre. Soweit der Antragsgegner die Auffassung vertritt, dass es vorliegend keiner förmlichen Beurteilung bedurft habe, die mangelnde Eignung des Antragstellers für den Dienstposten des stellvertretenden Schulleiters am Berufskolleg X. vielmehr durch "formlose Beschreibung" habe festgestellt werden können, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Erlässt und praktiziert der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung von (Eignungs-) Beurteilungen, ist er an die sich hieraus ergebende Verwaltungspraxis gebunden. Anlass zu einer anderen Beurteilung geben auch nicht die Ausführungen in der Kommentierung zu § 25 LBG NRW in Korn/Tadday, Beamtenrecht (Anm. 3.), auf die der Antragsgegner in diesem Zusammenhang verwiesen hat. Dies gilt schon deshalb, weil die dort ebenfalls vertretene Ansicht, " Zur Feststellung der Eignung für den höher bewerteten Dienstposten bedarf es keiner förmlichen Beurteilung. Es genügt eine formlose Beschreibung unverzüglich nach Ablauf der Erprobungszeit.", nicht weiter begründet wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.