Beschluss
12 A 3949/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0509.12A3949.04.00
2mal zitiert
3Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Ausführungen in der Zulassungsschrift vermögen die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe zu Recht die Feststellung der Erforderlichkeit der Tagespflege abgelehnt, im Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Dabei mag dahinstehen, ob die Sicherstellung der Kindesbetreuung durch eine aus den Kinderbetreuungszuschüssen des Arbeitsamtes finanzierte Tagesmutter ebenso unmittelbar die Frage der Erforderlichkeit im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII berührt, wie es für die unentgeltliche Kinderbetreuung durch Verwandte, Freunde oder Nachbarn angenommen wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 37.95 -, NJW 1997, 2768 (2770), oder ob sich insoweit lediglich die der Bedarfsfeststellung nachgelagerte Frage einer vorrangigen Bedarfsdeckung durch anderweitige Sozialleistungsträger gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII stellt, vgl. zur Regelung eines Vor- bzw. Nachrangs etwa BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 5 C 26.98 -, FEVS 51, 337 (340). Bei der Feststellung der Erforderlichkeit nach § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII handelt es sich um eine im pflichtgemäßen jugendhilferechtlichen Ermessen des Jugendamtes stehende Entscheidung. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1996 - 5 C 51.95 -, NJW 1997, 2766 (2767 f.) = FEVS 47, 489. Da die Feststellung nach § 23 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII zur Erforderlichkeit und Geeignetheit als notwendige Voraussetzung für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Kostenersatz ausgestaltet ist und insoweit das generelle Eingreifen der öffentlichen Jugendhilfe signalisieren soll, ist es vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, wenn der Gesichtspunkt der anderweitigen Bedarfsdeckung schon hier - über die Auslegung der genannten unbestimmten Rechtsbegriffe hinaus - bei der Entscheidungsabwägung des Jugendamtes maßgeblich Beachtung findet. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, dass die Kinderbetreuung im erforderlichen Umfang durch die Betreuungszuschüsse des Arbeitsamtes finanziert werden konnten, sind die Kläger mit ihrem Zulassungsantrag nicht entgegengetreten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).