Beschluss
6 E 284/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0504.6E284.05.00
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Tenor
Die Beschwerde wird aus den Gründen des Senatsbeschlusses gleichen Rubrums vom heutigen Tag - 6 B 469/05 - zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird aus den Gründen des Senatsbeschlusses gleichen Rubrums vom heutigen Tag - 6 B 469/05 - zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).