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Beschluss

15 B 363/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0503.15B363.05.00
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Tenor

Der angegriffene Beschluss wird bis auf die Streitwertentscheidung geändert:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.489,61 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird bis auf die Streitwertentscheidung geändert: Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.489,61 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 21. November 2003 anzuordnen, hilfsweise festzustellen, dass die Vollziehung des genannten Beitragsbescheides auf der Grundlage des Aussetzungsbescheides des Antragsgegners vom 15. Januar 2004 nach wie vor einstweilen ausgesetzt ist, ist abzulehnen. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides nach § 80 Abs. 5 und entsprechend Abs. 4 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren Erfolg haben wird. Auch ist die Vollziehung nicht ausgesetzt, sodass für die hilfsweise begehrte Feststellung kein Raum ist. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO gerichtete Hauptantrag statthaft, weil der Bescheid sofort vollziehbar ist. Die Vollziehung ist nicht, wie die Antragstellerin zum Hilfsantrag ausführt, auf Grund des Schreibens des Antragsgegners vom 15. Januar 2004 ausgesetzt. Diese Aussetzungsentscheidung ist durch Verfügung vom 23. März 2004 ausdrücklich aufgehoben worden. Das kann die Behörde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 15 B 748/04 -, NVwZ-RR 2004, 725. Im Aussetzungsverfahren richtet sich die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffes nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Deshalb sind vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Ferner können weder aufwändige Tatsachenfeststellungen getroffen werden, noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 (338). Nach diesen Maßstäben ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beitragsbescheid im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig aufgehoben wird. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das klägerische Grundstück als nicht von der ausgebauten Straße T.----weg erschlossen anzusehen ist. Straßenbaubeitragsrechtlich erschlossen sind unmittelbar an der Straße gelegene Grundstücke, wenn bis zu deren Grenze von der ausgebauten Straße herangefahren werden kann und sie von dort aus - unbeschadet eines eventuell dazwischen liegenden Gehweges, Radweges oder Seitenstreifens - ohne weiteres betreten werden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2004 - 15 B 1432/04 -, S. 3 des amtl. Umdrucks. Dies ist hier mutmaßlich der Fall. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Fläche, in der die Rigolenanlage verlegt ist, ein Erschließungshindernis darstellt. Nach den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen des Antragsgegners spricht nichts dafür, dass die Fläche nicht betreten werden darf, und zwar unabhängig davon, ob - wie die Antragstellerin geltend macht - die Rohre nur 80 cm statt 170 cm tief verlegt sind. Auch das Schreiben des Stadtentwässerungsbetriebs vom 21. Januar 2004, wonach das "Amt 66 als Eigentümer einzubinden" sei, wenn eine Zufahrt oder Zuwegung über die Rigolenanlage angelegt werde, gibt dafür, dass die Fläche nicht betreten werden darf, jedenfalls im Hinblick auf die zu fordernde überwiegende Wahrscheinlichkeit dieses Umstandes nichts her. Es bedarf insoweit im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch keiner weiteren Ermittlungen. Vielmehr muss die genaue Aufklärung des insoweit maßgeblichen Sachverhalts dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Auch im Übrigen sind keine Umstände zu erkennen, die den Schluss erlaubten, dass der angegriffene Beitragsbescheid mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist. So ist es unerheblich, dass, wie die Antragstellerin vorträgt, eine Laterne eine Einfahrt erschweren würde, da es alleine auf das Betretenkönnen ankommt. Auch hindert der geltend gemachte Umstand, dass der T.----weg der Erschließung eines Reiterhofs und mehrerer Bauerngehöfte diene, die beitragsrechtlich relevante Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin nicht. Gleiches gilt für den Einwand, die Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin sei wegen eines Landschaftsschutzgebietes und auf Grund eines Erschließungsvertrages bewusst nicht zum T.----weg , sondern zu der Straße C. vorgenommen worden. Die tatsächliche Erschließung spielt für die Frage, ob auch eine gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit hinsichtlich eines zweiten Weges, hier des T.----weges , besteht, keine Rolle. Erst wenn festgestellt werden kann, dass eine Erschließung im oben genannten Sinne (Heranfahren an die Grundstücksgrenze und Betreten von dort aus) vom T.----weg unzulässig ist, muss eine gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit verneint werden. Dafür ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nichts ersichtlich. Der Hilfsantrag ist abzulehnen, weil - wie sich aus den Ausführungen zur Zulässigkeit des Hauptantrages ergibt - die Aussetzung der Vollziehung aufgehoben und damit der Beitragsbescheid sofort vollziehbar ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.