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Beschluss

6 E 372/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0502.6E372.05.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Januar 2005 zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger greift die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten des Beklagten insgesamt an. Er macht geltend, dass diese Kosten nicht gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erstattungsfähig seien. Dies trifft nicht zu. § 162 Abs. 1 VwGO definiert die erstattungsfähigen Kosten und macht ihre Erstattungsfähigkeit im Grundsatz davon abhängig, dass sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Für Gebühren und Auslagen, welche durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden sind, gilt etwas anderes. Diese sind nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO stets erstattungsfähig. Die Vorschrift gilt auch zu Gunsten von Körperschaften des öffentlichen Rechts und von Behörden. Aus § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO ergibt sich nichts Abweichendes. Diese Bestimmung zwingt die Behörde nicht, auf ihre eigenen Kräfte zurückzugreifen. Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Januar 2003, § 162 Rdnr. 68; Redeker/von Oertzen, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2004, § 165 Rdnr. 10. Eine Ausnahme von der Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten wird (nur) für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. Mai 1982 - 4 C 81 A. 602 -, NJW 1982, 2394 (2394); VGH BW, Beschluss vom 28. Februar 1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388 (388); Beschluss vom 29. August 1989 - NC 9 S 69/89 -, VBlBW 1990, 136 (137); OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. August 2001 - 1 OA 2021/01 -, NVwZ-RR 2002, 467 (467), bzw. gegen den Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, verstößt, was allerdings offensichtlich sein, d. h. sich aus Sicht eines verständigen Beteiligten geradezu aufdrängen muss, vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 4. Januar 2001 - 3 K 9/00 -, NVwZ-RR 2001, 614 (614); Beschluss vom 7. Februar 2001 - 3 K 17.00 -, DVBl. 2001, 919 (920); Beschluss vom 19. Juni 2001 - 3 K 52/01 -, NVwZ-RR 2002, 237 (238); OVG Greifswald, Beschluss vom 10. Januar 1995 - 3 O 89/94 -, NVwZ-RR 1996, 238 (239). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Klage war zum Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Beklagten weder unzulässig noch aus sonstigen Gründen offensichtlich aussichtslos. Ferner war der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht so beschaffen, dass die von dem Beklagten vorgenommene Hinzuziehung eines Rechtsanwalts schlechthin nicht mehr nachvollziehbar wäre. Soweit der Kläger im vorliegenden Zusammenhang eingewandt hat, die Rechtfertigung seiner dienstlichen Beurteilung in formeller und materieller Hinsicht habe offensichtlich nicht die Beauftragung eines Anwalts mit der Prozessvertretung erfordert, ist dies schon im Hinblick darauf nicht überzeugend, dass die durch seinen Prozessbevollmächtigten verfasste Klagebegründungsschrift vom 00.00.0000 mehr als 14 Seiten umfasste und zahlreiche Beweisantritte enthielt, denen in der mündlichen Verhandlung durch Vernehmung zweier Zeugen entsprochen worden ist. Auch in Bezug auf die in der Kostenrechnung vom 30. Dezember 0000 enthaltenen Fahrkosten fehlt jeder Ansatzpunkt für die Annahme, insoweit sei gegen den Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, verstoßen worden, zumal die Prozessbevollmächtigten des Beklagten lediglich Fahrtkosten für die Strecke H. - N. in Rechnung gestellt haben. Die betreffenden Kosten wurden überdies weiter dadurch erheblich reduziert, dass auf Veranlassung der Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 1. Dezember 0000 weitere vier Verfahren terminiert wurden, so dass sich letztlich lediglich Fahrtkosten in Höhe von 0,00 EUR ergaben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert war nicht festzusetzen, da sich die Gerichtsgebühren nach einem Festbetrag bemessen (vgl. § 72 Nr. 1, § 63, § 3 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG).