Beschluss
12 A 386/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0429.12A386.02.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die Zulassungsschrift führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr 1 VwGO). Kindergeld ist sozialhilferechtlich anrechenbares Einkommen i. S. d. § 76 Abs. 1 BSHG. Es dient von der Zweckbestimmung her wie die Sozialhilfe der Entlastung von den Kosten des Lebensunterhalts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2003 - 5 C 25.02 -, NJW 2004, 2541 f.; Urteil vom 21. Juni 2001 - 5 C 7.00 -, BVerwGE, 114 ff.; Urteil vom 25. November 1993 - 5 C 8.90 -, BVerwGE 94, 326 ff; Urteil vom 25. Januar 1967 - V C 112.66 -, FEVS 15, 1 ff. Daran hat sich durch die im Zulassungsantrag zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die Beschlüsse vom 10. November 1998 - 2 BvR 1057, 1226, 980/91 -, BVerfGE 99, 216, und - 2 BvR 42/93 - BVerfGE 99, 246, nichts geändert. Wenn in diesen Entscheidungen zum Ausdruck kommt, dass unter einkommenssteuerrechtlichen Gesichtspunkten neben dem Betreuungsbedarf auch der Erziehungsbedarf von Eltern seinerzeit durch Kinderfreibetrag und Kindergeld in quantitativer Hinsicht nicht ausreichend befriedigt wurde, vgl. BVerfGE 99, 241/242, lässt sich daraus nicht herleiten, dass der Betrag, um den das Kindergeld auf der Grundlage von Art. 2 Nr. 2 i. V. m. Art. 6 des Steuerentlastungsgesetzes vom 19. Dezember 1998 - BGBl. I S. 3779, 3814 - mit Wirkung vom 1. Januar 1999 erhöht worden ist, eine Zweckbestimmung erhalten hat, die entgegen den Ausführungen im Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 25. September 2001 nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG seiner sozialhilferechtlichen Berücksichtigung als Einkommen entgegenstehen würde. Die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG sind schon deshalb nicht erfüllt, weil in der in Rede stehenden Regelung über die Erhöhung des Kindergeldes nicht ausdrücklich ein Zweck genannt wird, zu dem die (erhöhten) Leistungen gewährt werden, und sich weder aus den Voraussetzungen für ihre Gewährung noch aus dem Gesamtzusammenhang eine vom Gesetzgeber gewollte Zweckbindung des mit Wirkung vom 1. Januar 1999 hinzugekommenen Teilbetrages des Kindergeldes ablesen lässt. Vgl. zu diesem Erfordernis auch BVerwG, Urteil vom 12. April 1984 - 5 C 3.83 -, BVerwGE 69, 146 = FEVS 33, 353. Der Umstand, dass die Erhöhung des Kindergeldes bereits in dem vor Ergehen der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten Gesetzesentwurf vom 9. November 1998 zum Steuerentlastungsgesetz 1999 vorgesehen war und nach der Begründung "zur Gesamtentlastung der Familien durch die erste Stufe der Steuerreform" beitragen sollte. Vgl. BT-Drucksache 14/23, S. 113 und 126. macht vielmehr deutlich, dass die Erhöhung des Kindergeldes zum 1. Januar 1999 nicht maßgeblich auf die in Rede stehenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zurückzuführen ist. Zudem lassen schon die mit einem Gesetzgebungsvorhaben verbundenen praktischen und rechtlichen Notwendigkeiten, die das Bundesverfassungsgericht bewogen haben, dem Gesetzgeber für die erforderlichen Neuregelungen Fristen bis zum 1. Januar 2000 bzw. 1. Januar 2002 einzuräumen (vgl. BVerfGE 99, 219), es von vornherein als fern liegend erscheinen, anzunehmen, die Erhöhung des Kindergeldes durch das Steuerentlastungsgesetz 1999 könne als Umsetzung der Vorgaben aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu bewerten sein. Das wird dadurch bestätigt, dass diese Vorgaben im Rahmen des Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 - BGBl. I S. 2552, 2559 - zu der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Regelung des § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG geführt haben, wie unter anderem der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages vom 9. November 1999 (BT-Drucksache 14/2022) zu entnehmen ist. Im Hinblick hierauf kommt der Rechtssache auch nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO in der für die Zeit bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung i. V. m. § 194 Abs. 1 Nr. 1 und § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).