Beschluss
6 B 2735/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0427.6B2735.04.00
2mal zitiert
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Entlassungsverfügung der Bezirksregierung S vom 00.00.00 wird wieder hergestellt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge jeweils auf die Wertstufe bis zu 13.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Entlassungsverfügung der Bezirksregierung S vom 00.00.00 wird wieder hergestellt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge jeweils auf die Wertstufe bis zu 13.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, die vom Senat nur zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu einem Erfolg des Rechtsmittels. Das Interesse der Antragstellerin, von dem Vollzug der angefochtenen Entlassungsverfügung einstweilen verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehung. Zwar lässt sich bei summarischer Prüfung nicht feststellen, dass die Entlassungsverfügung der Bezirksregierung S vom 00.00.00 offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. Die danach unabhängig von den Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt aber zu Gunsten der Antragstellerin aus. Allerdings ist nicht zweifelhaft, dass bei ihr die für eine Entlassung nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW erforderliche Dienstunfähigkeit gegeben ist. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ist die Dienstunfähigkeit eines Beamten anzunehmen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflicht dauernd unfähig ist. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW kann ein Beamter auch dann als dienstunfähig angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Prüfungsmaßstab ist insoweit das abstrakt-funktionelle Amt des Beamten, also ein seiner Rechtsstellung entsprechender Aufgabenkreis bei seiner Behörde ohne Beschränkung auf den konkreten Dienstposten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1990 - 2 C 18.89 -, ZBR 1990, 352; OVG NRW, Urteil vom 17. September 2003 - 1 A 1069/01 -, Schütz/ Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Entscheidungssammlung, ES/A II 5.5 Nr. 31. In Bezug auf die Antragstellerin ist demzufolge von den Anforderungen an das Amt einer Hauptschullehrerin auszugehen. In ihrem Fall sind die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW erfüllt. Sie hat seit dem 00.00.00 infolge ihrer Erkrankung keinen Dienst mehr geleistet. Sie hat auch nicht dargetan, dass Aussicht auf die Wiederherstellung ihrer vollständigen Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate besteht. In dem amtsärztlichen Gutachten vom 00.00.00, dem eine Untersuchung der Antragstellerin vom 00.00.00 - der weitere Untersuchungen vorangegangen waren - zugrunde lag, hat die Amtsärztin Dr. X insoweit ausgeführt: "Die bei Frau Y vorliegende depressive Erkrankung in Kombination mit Angst konnte durch verschiedene therapeutische Maßnahmen (medikamentöse Therapie mit einem angstlösenden Medikament, ambulante und stationäre Psychotherapie) gebessert werden. Allerdings ist Frau Y noch nicht wieder voll dienstfähig, da sie weiterhin der medikamentösen Therapie und auch der Psychotherapie bedarf. Es muss bezweifelt werden, dass Frau Y in sechs Monaten an einer Hauptschule wieder voll dienstfähig sein könnte." Abschließend gelangt die Amtsärztin zu dem Ergebnis, "Frau Y ist als Lehrerin an einer Hauptschule im Sinne des § 45 Abs. 1 LBG NRW nicht dienstfähig", und "es erscheint wenig wahrscheinlich, dass Frau Y innerhalb von sechs Monaten voll dienstfähig an einer Hauptschule wird". Soweit die Amtsärztin in dem genannten Gutachten zuletzt eine Umsetzung der Antragstellerin zu einer anderen Schulform zwecks gesundheitlicher und beruflicher Rehabilitation empfohlen hat, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn hinsichtlich der Frage der Dienstfähigkeit ist - wie bereits ausgeführt - entscheidend, ob die Antragstellerin die Dienstpflichten ihres abstrakt funktionellen Amtes, also des Amtes einer Hauptschullehrerin, erfüllen kann, was durch die Amtsärztin verneint worden ist. Aus diesem Grund war die Bezirksregierung auch nicht gehalten, ein weiteres medizinisches Gutachten in Bezug auf die Dienstfähigkeit der Antragstellerin einzuholen. Eine hinreichende Aussicht auf Wiederherstellung ihrer vollständigen Dienstfähigkeit binnen sechs Monaten ergibt sich auch nicht daraus, dass ihre Medikamentierung stark zurückgegangen ist, oder aus der fachärztlichen neurologisch-psychiatrischen Stellungnahme des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie M vom 00.00.00. Hieraus lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass die Antragstellerin gesundheitlich in der Lage sein wird, ihre Dienstpflichten als Hauptschullehrerin zu erfüllen. In dieser ärztlichen Stellungnahme ist lediglich ausgeführt: "Die psychotherapeutische Behandlung zeigte durchaus schon deutliche Erfolge, so dass prognostisch davon ausgegangen werden kann, dass ein Wiedereinstieg in das Berufsleben als Lehrerin an einer geeigneten Schule für das Frühjahr 0000 avisiert werden kann." Derzeit kann aber nicht abschließend beurteilt werden, ob die Antragstellerin in den Ruhestand zu versetzen ist (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW). Nach § 49 Abs. 1 LBG NRW ist der Beamte auf Probe in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden in Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist. Derzeit kann nicht beurteilt werden, ob die für eine Zurruhesetzung nach dieser Vorschrift erforderliche Kausalität zwischen der Dienstausübung und der Erkrankung der Antragstellerin gegeben ist. Vgl. hierzu Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: März 2005, § 49 LBG NRW, Rdnr. 5. Die von der Bezirksregierung auch insoweit zu Rate gezogene Amtsärztin Dr. X hat zu dieser Frage unter dem 00.00.00 ausgeführt: "Zusammenfassend ergibt sich kein vollständig klares Bild der Panikerkrankung der Patientin. Aus diesem Grunde schlage ich die ausführliche psychiatrische Zusatzbegutachtung der Patientin durch Herrn Prof. Dr. O, Arzt für Psychiatrie, Universität X, vor." An dieser Auffassung hat sie in dem zwischen ihr und der Bezirksregierung am 00.00.00 geführten Telefonat festgehalten. Darin hat sie nämlich - dem entsprechendem Vermerk des Antragsgegners vom selben Tage zufolge - erklärt, nach der Erörterung des Falles der Antragstellerin sei in der amtsärztlichen Besprechung mehrheitlich vorgeschlagen worden, eine ausführliche psychiatrische Zusatzbegutachtung durch Herrn Prof. Dr. O durchführen zu lassen. Ob die Antragstellerin belastet wäre, wenn sie nie an der Hauptschule Ahornweg gewesen wäre, könne sie - Frau Dr. X - nicht beurteilen. Der Senat sieht keine Veranlassung, dieser Einschätzung nicht zu folgen. Insbesondere kann der Antragstellerin trotz vorhandener Ungereimtheiten in ihrem Vorbringen nicht von vornherein die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Insoweit ist nämlich zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass sich - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - an der Schule der Antragstellerin, der Gemeinschaftshauptschule Y in Z, zwei Vorfälle ereignet haben, in die auch die Antragstellerin verwickelt war. Hierbei handelt es sich um die durch den Schüler Ü verursachte Schlägerei im April 0000 und den Vorfall mit der Schülerin T am 00.00.00. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass Frau Dr. X in dem zuletzt genannten Telefongespräch ferner ausgeführt hat, sie bezweifle, dass die Ereignisse an dieser Schule hinreichend für eine posttraumatische Belastungsstörung seien, denn gleichwohl haben sich die Teilnehmer der amtsärztlichen Besprechung für eine psychiatrische Zusatzbegutachtung der Antragstellerin ausgesprochen. Der Antragsgegner kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Antragstellerin im Rahmen des § 49 Abs. 1 LBG NRW beweispflichtig sei und die insoweit bestehenden Unsicherheiten, von deren Existenz die Bezirksregierung in ihrem Anhörungsschreiben vom 00.00.00 sowie in ihrer Entlassungsverfügung ausgeht, zu ihren - der Antragstellerin - Lasten gingen. Die insoweit bestehende materielle Beweislast entbindet den Dienstherrn nicht von der ihm auch unter Fürsorgegesichtspunkten obliegenden Pflicht, den für eine Entlassung eines Beamten bedeutsamen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 24 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW). Erst wenn feststeht, dass sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht klären lassen, kann zu Lasten des Beamten entschieden werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981 - 2 C 17.81 -, ZBR 1982, 307. Davon kann nach dem Vorstehenden aber bisher nicht ausgegangen werden. Soweit die Bezirksregierung X ihre Entlassungsverfügung ferner "vorsorglich hilfsweise" auf § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW wegen mangelnder Bewährung auf Grund fehlender gesundheitlicher Eignung gestützt hat, ergibt sich hieraus keine andere Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Verfügung. Liegt infolge des gesundheitlichen Mangels - wie hier - auch eine Dienstunfähigkeit vor, kommt eine Entlassung im Hinblick auf die bereits genannte Einschränkung des § 34 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW nur in Betracht, wenn die Dienstunfähigkeit nicht auf einer Dienstbeschädigung im Sinne von § 49 Abs. 1 LBG NRW beruht. Vgl. Schütz/Maiwald, Kommentar, § 34 LBG NRW, Rdnr. 90; vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1970 - VI C 112/65 -, DÖD 1970, 194. Die nach alledem unabhängig von den Erfolgsaussichten in einem Hauptsacheverfahren vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragsgegners aus. Maßgeblich ist insoweit, dass die Bezirksregierung X die hier in Rede stehende Entlassungsverfügung ohne hinreichende Aufklärung des Sachverhalts erlassen und dabei noch klärungsbedürftige Fragen zu Lasten der Antragstellerin gewertet hat. Bei einer derartigen Verfahrensweise seitens des Dienstherrn, die weder mit den dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflichten noch mit § 24 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW vereinbar ist, muss das aus den von der Bezirksregierung in ihrem Bescheid genannten Gründen durchaus bestehende öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug dieser Verfügung hinter das private Interesse der Antragstellerin, von deren Vollzug einstweilen verschont zu bleiben, zurücktreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 63 Abs. 3 Satz 1, 72 Nr. 1 GKG. Angesichts des bloß vorläufigen Charakters dieses Verfahrens erscheint es angemessen, aber auch ausreichend, der Streitwertfestsetzung die Hälfte des sich nach § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG ergebenden Betrages zugrunde zu legen.