Beschluss
16 B 241/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0427.16B241.05.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung des erst-instanzlichen Beschlusses für beide Rechtszüge auf 3.750 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Januar 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung des erst-instanzlichen Beschlusses für beide Rechtszüge auf 3.750 € festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten entsprechend § 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter entscheidet, ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Beschwerdegründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Anders als der Antragsteller geltend macht, beruht die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auf fiktiven Behauptungen. Die Darlegungen in der Beschwerdebegründung vermögen nicht hinweg zu diskutieren, dass ein mehrfacher Amphetaminkonsum des Antragstellers festgestellt werden kann. Bezüglich der Einzelheiten kann auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen werden. Das Verwaltungsgericht hat unter Benennung einzelner Zitate zu Recht darauf hingewiesen, dass sich aus der Einlassung des Antragstellers im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln - 150 Js 208/04 - ergibt, dass er nicht nur am 8. März 2004, sondern auch bei anderen Gelegenheiten Amphetamine genossen hat. Angesichts dessen kann vorliegend dahin stehen, ob der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung zu folgen ist, wonach auch schon der einmalige Amphetaminkonsum geeignet ist, die gemäß Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkung zur Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für den Regelfall geltende Annahme der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei "Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis)" nach Nr. 9.1 Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung auszulösen. Vgl. zum Streitstand: OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2003 - 19 B 186 /03 -, Juris. Der Antragsteller kann den Amphetaminkonsum nicht durch den Hinweis verharmlosen, er habe durch die Einnahme nur geringer Mengen mit einer Wirkungsdauer von höchstens ein bis zwei Stunden die großen Schmerzen bekämpft, die ihm eine Schulterverletzung manchmal bereite. Durch die Aufnahme der Amphetamine in die Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz hat der Gesetzgeber vielmehr zu erkennen gegeben, dass er eine Selbstmedikation mit diesem Wirkstoff nicht als zulässig ansieht. Danach ist davon auszugehen, dass die im Betäubungsmittelgesetz aufgeführten Stoffe bei einem nicht durch den Arzt kontrollierten Konsum als gefährlich einzustufen sind. Bei diesen Stoffen ist mit einer höheren Wahrscheinlichkeit als etwa beim Konsum von Alkohol zu erwarten, dass sich ein problematisches Konsummuster mit Verlust der Verhaltenskontrolle ausbildet, dass sich eine Abhängigkeit entwickelt oder dass es zu lebensgefährlichen Fehldosierungen kommt. Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, Kapitel 3.12.1.1 a) Es kann auch nicht die Rede davon sein, dass der Antragsteller Amphetamin immer nur in kleinen Dosen mit geringer Wirkungsdauer zu sich genommen hätte. Die am 9. März 2004 um 00.56 Uhr entnommene Blutprobe hat vielmehr eine Amphetaminkonzentration von nicht weniger als 263 ng/ml ergeben. Anders als offenbar der Antragsteller meint, lässt sich die zum Genuss von Cannabis entwickelte Rechtsprechung nicht unbesehen auf Konsumenten von Amphetaminen übertragen. Dagegen spricht schon, dass Nr. 9.1 und Nr. 9.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zwischen der "Einnahme von Cannabis" und der "Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis)" ausdrücklich unterscheiden. Nur bei der Zufuhr von Cannabis wird unter 9.21 und 9.22 von der nicht lediglich antizipierte Sachverständigenvoten, sondern normativ verbindliche Regelungen enthaltenden Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2003 - 19 B 186 /03 -, a.a.O. - zwischen einer regelmäßigen Einnahme und einer nur gelegentlichen Einnahme unterschieden, die bei Trennung von Konsum und Fahren sowie einem Ausschluss anderer Faktoren die Fahreignung unberührt lässt. Diese Unterscheidung ist bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung auch sachlich gerechtfertigt. Amphetamin wird wegen seines psychischen Suchtpotenzials zu den "harten Drogen" gerechnet, vgl. Körner, Betäubungsmittelgesetz, 5. A., Anhang C, Rdnr. 366. Zu den Auswirkungen des Amphetaminkonsums auf die Fahrtüchtigkeit hat der früher für das Fahrerlaubnisrecht zuständige 19. Senat im Beschluss vom 2. August 2002 - 19 B 1316/02 - die im dortigen Entziehungsverfahren eingeholte sachverständige Stellungnahme des Direktors des Instituts für Rechtsmedizin der Universität L. wie folgt angeführt: "Bei Amphetamin handelt es sich um einen starken Stimulator des zentralen Nervensystems. Kurzfristig wird ein überwacher Zustand bewirkt, in dem die Leistungsfähigkeit gesteigert erscheint. Das Selbstwertgefühl nimmt zu. Bei häufiger Einnahme und Toleranzentwicklung nimmt die euphorisierende Wirkung ab. Dies kann zu exzessiven Dosissteigerungen führen. Folgen können z. B. Schlaflosigkeit und Verfolgungswahn sein. Im akuten Amphetaminrausch ist die Fahrtüchtigkeit aufgehoben. Nach einem Amphetaminkonsum sind 3 Phasen zu unterscheiden: euphorische Phase, Rauschphase, depressive Phase. In allen 3 Phasen kann die Fahrtüchtigkeit relevant beeinträchtigt bzw. aufgehoben sein". Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2003 - 19 B 186 /03 -, a.a.O., mit Hinweis auf Körner, a.a.O.; Schreiber, NJW 1997, 777 (778); Harbort, NZV 1998, 15 (18). Im Ergebnis wird die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung angesichts des sorglosen Umgangs des Antragstellers mit Amphetaminen durch die Darlegungen in der Beschwerdebegründung nach allem nicht in Frage gestellt. Dabei kann dahinstehen, ob hinsichtlich einzelner Nuancen - etwa bezüglich der Gefährlichkeit des Konsums bei der Verrichtung von Waldarbeiten - eine differenziertere Würdigung geboten gewesen wäre. Jedenfalls musste - anders als der Antragsteller meint - kein "strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen" oder auch nur ein "Zusammenhang zu einem strafbaren Verhalten" dargetan sein. Denn die Prüfung der Kraftfahreignung und das Fahrerlaubnisentziehungsverfahren dienen einem gänzlich anderen Zweck als das auf die Verwirklichung des staatlichen Strafanspruchs gerichtete Strafverfahren. Die Prüfung der Kraftfahreignung hat ordnungsrechtlichen Charakter und dient der vorbeugenden Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs, die in der Teilnahme von - u. a. auch wegen Drogenkonsums - zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern begründet sind. Diesen Gefahren wird nicht bereits mit dem wie auch immer begründeten Verzicht auf die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs entgegengewirkt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2003 - 19 B 186 /03 -, a.a.O., m.w.N. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ergeben sich schließlich nicht im Hinblick darauf, dass der Antragsteller, wie er geltend macht, zur Wiedererlangung eines Arbeitsplatzes auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. Dies rechtfertigt es nicht, ihn unter Inkaufnahme von Gefahren oder unkalkulierbaren Risiken für andere Verkehrsteilnehmer vorläufig am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Im Interesse der Gefahrenabwehr müssen vielmehr die Nachteile, die einem Fahrerlaubnisinhaber auch in beruflicher Hinsicht entstehen, in Kauf genommen werden. Soweit die angefochtene Entscheidung die Androhung unmittelbaren Zwangs betrifft, führt die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkte Überprüfung schon deshalb zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis, weil die Beschwerde sich zu diesem Teil der Entscheidung nicht verhält. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 , 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dem Antragsteller ist durch die angefochtene Verfügung des Antragsgegners die noch nach altem Recht erteilte Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 entzogen worden. Nach der Streitwertpraxis des bisher für das Fahrerlaubnisrecht zuständig gewesenen 19. Senats des angerufenen Gerichts, die der beschließende Senat übernimmt, ist in Hauptsacheverfahren betreffend die Erteilung bzw. Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 der Auffangstreitwert (z.Z. nach § 52 Abs. 2 GKG 5.000 €) festzusetzen, der wegen der zugleich in Streit stehenden Fahrerlaubnis der Klassen 1 noch einmal um die Hälfte dieses Wertes zu erhöhen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 1999 - 19 A 1399/99 -. Insgesamt errechnete sich für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren deshalb ein Betrag von 7.500 €, der wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes im Eilverfahrens zu halbieren ist. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.