Urteil
7 D 65/03.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0421.7D65.03NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 72 - X. /Auf dem T. - der Gemeinde O. in der Fassung seiner 1. vereinfachten Änderung ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Die Kostentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. 72 - X. /Auf dem T. - der Gemeinde O. in der Fassung seiner 1. vereinfachten Änderung ist unwirksam. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Die Kostentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 72 "X. /Auf dem T. " der Antragsgegnerin, der dem Grundstück Am I. 5 im Ortsteil X. der Antragsgegnerin schräg gegenüber Mischgebiete festsetzt. Er war Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks und hat das Eigentum mit notariellem Vertrag vom 10. Februar 2004 - nach Einleitung des vorliegenden Normenkontrollverfahrens - auf seine Tochter übertragen. Der Antragsteller wohnt am N.-----weg nordöstlich des Plangebiets des strittigen Bebauungsplans. Die in X. vorhandene Bebauung und das örtliche Wegenetz ergeben sich aus dem nachfolgenden Ausschnitt aus der Deutschen Grundkarte (1 : 5.000). Die zwischen der X1. Straße und der im vorstehenden Plan schwarz markierten Straße Am I. vorhandene Bebauung wird überwiegend zu Wohnzwecken und in dem Bereich, der dem südwestlich der X1. Straße gelegenen Fabrik- und Gewerbegelände gegenüber liegt, teilweise auch gewerblich (Obstmarkt, Sparkasse, Volksbank, Blumengeschäft, privater Briefdienst) genutzt. Dabei sind die gewerblichen Nutzungen erschließungsmäßig zur X1. Straße ausgerichtet. Das früher im Eigentum des Antragstellers stehende Haus Am I. 5 ist wie die weiteren Wohnhäuser an der Südwestseite der Straße Am I. von dieser Straße aus erschlossen. Neben dem Haus Am I. 5 führt eine mit Gras bewachsene 3,5 m breite Wegeparzelle (Flurstück 22) von der Straße Am I. unmittelbar zur X1. Straße. Die Bebauung zwischen der Straße Am I. und der X1. Straße endet im Nordwesten etwa in Höhe der Nordwestgrenze des Plangebiets des strittigen Bebauungsplans. Ab hier geht die Straße Am I. in Richtung Nordwesten (ortsauswärts) in einen Wirtschaftsweg über, der nach rd. 250 m in die Kreisstraße K 17 einmündet, die ihrerseits an die X1. Straße (hier: L 339) angebunden ist. Der strittige Bebauungsplan erfasst ein zuvor unbebautes Areal, das zwischenzeitlich bereits mit mehreren Wohnhäusern bebaut ist. Das Plangebiet ergibt sich gleichfalls aus dem vorstehend wiedergegebenen Ausschnitt aus der Deutschen Grundkarte. Es soll über eine innere Planstraße erschlossen werden, die rd. 100 m nordwestlich des Grundstücks Am I. 5 von der Straße Am I. nach Nordosten in das Plangebiet hineinführt, mit einem Bogen in einen Verlauf nach Südosten übergeht und nach knapp 100 m mit einem Wendehammer endet, von dem aus ein Fuß- und Radweg zu einem die Südostgrenze des Plangebiets bildenden Wirtschaftsweg führen soll. Beiderseits der Planstraße sind Mischgebiete festgesetzt, in denen Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nrn. 6, 7 und 8 BauNVO ausgeschlossen sind. Für die im südlichen Bereich des Plangebiets festgesetzten Mischgebiete (MI2) sind eine Grundflächenzahl von 0,6 und durch Baugrenzen festgelegte größere Baufenster festgesetzt. Für die im nördlichen Bereich des Plangebiets festgesetzten Mischgebiete (MI1) sind eine Grundflächenzahl von 0,4 und durch Baugrenzen festgelegte kleinere Baufenster (14 x 12 bzw. 14 x 16 m) festgesetzt. Für alle Mischgebiete setzt der Bebauungsplan offene Bauweise - nur Einzelhäuser zulässig - fest, lässt maximal ein Vollgeschoss zu, gibt eine Mindestgröße der Baugrundstücke von 570 qm vor und enthält weitere Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen, zur Dachform und Dachneigung, zu naturschutzbezogenen Regelungen und zur weiteren Gestaltung baulicher Anlagen. Der Bebauungsplan erfasst ferner die Straße Am I. in dem Abschnitt von der neben dem Grundstück des Antragstellers zur X1. Straße führenden Wegeparzelle bis zur Nordwestgrenze des Plangebiets. Dieser Straßenabschnitt ist im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche mit einer Breite zwischen gut 4 m und 5 m ausgewiesen. Jenseits der Nordwestgrenze des Plangebiets befindet sich ein von den Planfestsetzungen nicht erfasster Wendehammer. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 72 nahm folgenden Verlauf: Die Beigeladene als Eigentümerin der im Plangebiet vorgesehenen Bauflächen initiierte zunächst die Aufstellung des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 7 "Am H. T. ", der das Plangebiet gleichfalls als Mischgebiet auswies. Gegen diesen Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung seiner am 21. November 2000 bekannt gemachten Änderung war beim Senat das vom Antragsteller eingeleitete Normenkontrollverfahren 7a D 48/01.NE anhängig, in dem es am 26. Juni 2003 zu einer Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter des Senats kam. Dieses Verfahren ist im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Bekanntmachung des vorliegenden Bebauungsplans Nr. 72 für erledigt erklärt worden. Bereits während der Anhängigkeit des Normenkontrollverfahrens gegen den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 7 (vorhabenbezogener Bebauungsplan) fasste der Rat der Antragsgegnerin am 15. Mai 2002 den Aufstellungsbeschluss für den hier strittigen Bebauungsplan Nr. 72 und beschloss die Offenlegung des Planentwurfs sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. In der diesem Beschluss zugrunde liegenden Drucksache Nr. 610 ist u.a. ausgeführt, es habe sich herausgestellt, dass die im Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 7 von der Beigeladenen als damaliger Vorhabenträgerin übernommene Frist zur Realisierung der Bauvorhaben binnen 5 Jahren nicht eingehalten werden könne. Hinzu komme, dass die Beigeladene die Grundstücke nach Herstellung der Erschließung unbebaut verkaufen wolle. Daher werde von der Beigeladenen beantragt, für den Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einen (normalen) Bebauungsplan mit den gleichen Planinhalten aufzustellen. Die erste Offenlegung dieses Planentwurfs fand gemäß Bekanntmachung vom 4. Juni 2002 in der Zeit vom 12. Juni bis 12. Juli 2002 statt. Der jetzige Bevollmächtigte der Antragsteller machte mit Schreiben vom 12. Juli 2002 Bedenken für den Inhaber eines Gerüstbaubetriebs geltend, dessen Betriebsgelände nordöstlich des Plangebiets liegt. Er führte insbesondere aus, bei der im Plangebiet vorgesehenen Mischgebietsausweisung handele es sich um einen "Etikettenschwindel", weil faktisch ein Wohngebiet vorgesehen sei. Ferner sei die innere und äußere Erschließung des Plangebiets unzulänglich; die Einmündung in die L 339, über die die Erschließung des Plangebiets abzuwickeln sei, lasse keinen Begegnungsverkehr zu. Von den mit Anschreiben vom 28. Mai 2002 beteiligten Trägern öffentlicher Belange wies das Staatliche Umweltamt L. mit Schreiben vom 28. Juli 2002 auf Probleme bei der vorhandenen Entwässerung hin; da erst langfristig mit einer Beseitigung der Missstände gerechnet werden könne und weitere Anschlüsse zu einer Verschlechterung führen würden, bestünden gegen den Planinhalt erhebliche wasserwirtschaftliche Bedenken. Es kam zu zwei weiteren Offenlegungen des jeweils geänderten Planentwurfs, die vom 27. November 2002 bis 3. Januar 2003 sowie vom 28. Mai bis 30. Juni 2003 stattfanden. Der Antragsteller wies anlässlich der dritten Offenlegung insbesondere auf die seiner Meinung nach unzulängliche Anbindung des Plangebiets an die L 339 über den Brezelweg hin. Das Staatliche Umweltamt L. wiederholte seine wasserwirtschaftlichen Bedenken. Am 16. Juli 2003 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Stellungnahmen und Bedenken und folgte der diesbezüglichen Stellungnahme der Verwaltung. In jener wurde hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen Bedenken des Staatlichen Umweltamts L. auf verschiedene vorgesehene kurz- und mittelfristige Maßnahmen hingewiesen, auf Grund deren eine schadlose Ableitung von Schmutzwasser zu erwarten sei. Hinsichtlich der geltend gemachten verkehrlichen Bedenken wurde auf das eingeholte Verkehrsgutachten des Ingenieurbüros Prof. Dr. T1. vom März 2003 (Gutachten T1. ) verwiesen, das zu folgenden Fragen erstellt worden war: "1. Ist die Erschließungsstraße "Am I. " in der Lage, die neu entstehenden Verkehre aufzunehmen? 2. Können die bestehenden Anschlussknotenpunkte C.-----weg /L 339, C1.-------weg /L 339, N.-----weg /L 95, W.---------weg /L 95 die zusätzlichen Verkehrsmengen aus dem Erschließungsgebiet mit zufriedenstellender Verkehrsqualität bewältigen?" In der Stellungnahme der Verwaltung ist ausgeführt, nach dem Gutachten T1. könnten die Neuverkehre infolge des Erschließungsgebiets sowohl an den Einmündungen mit der L 339 und der L 95 als auch auf der Straße Am I. - diese werde im Endausbau Straßenbreiten von 4,16 und 4,75 m aufweisen - ohne bedeutsame Verschlechterung der derzeitigen Verkehrsqualität abgewickelt werden. Zwar seien bei der Einmündung C.-----weg /L 339 Begegnungsverkehre im Kreuzungsbereich mit größeren Fahrzeugen ausgeschlossen. Dies habe jedoch keine bedeutsamen negativen Auswirkungen auf die Verkehrsqualität des Knotenpunkts, der bereits auf Grund der vorhandenen Belastung eine bestimmte Verkehrsqualität habe. Für den Begegnungsfall Pkw/Lkw sei gegenseitiges Warten erforderlich, bei dem ausfahrenden Fahrzeugen Vorrang gewährt werden müsse. Anschließend beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung und die Begründung hierzu. In der Begründung ist zur getroffenen Mischgebietsausweisung u.a. ausgeführt: "Mit der Gliederung der Gesamtfläche in 2 Mischgebietsteilflächen (MI1 und MI2) wird das Ziel verfolgt, die Lage und Größe der künftigen Wohn- bzw. Gewerbenutzung im Plangebiet zu steuern. Um dieses Ziel zu erreichen, setzt der Bebauungsplan unterschiedlich große überbaubare Grundstücksflächen und Ausnutzungsziffern fest. Wobei die Zielsetzung der Planung, den nordöstlichen Teil vorrangig für gewerbliche Nutzungen vorzuhalten, in der bestehenden Nutzung nordöstlich des Plangebiets (Gerüstbaubetrieb, Bauunternehmung) begründet ist. Um diese Zielsetzung auch planerisch zu dokumentieren, setzt der Bebauungsplan für das mit MI2 gekennzeichnete Gebiet großflächige überbaubare Grundstücksflächen und eine höhere Ausnutzung (GRZ = 0,6) als im Bereich des MI1 (GRZ = 0,4) fest. Die Flächen innerhalb des MI1 sollen für Wohnnutzungen und für Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, vorgehalten werden. Die innerhalb des MI1 festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen sind dennoch so großzügig dimensioniert, dass sich auch innerhalb dieser Flächen der für O. typische kleine' Gewerbebetrieb ggf. mit integrierter Wohnung realisieren lässt." In der Begründung wird ferner auf den landschaftspflegerischen Begleitplan verwiesen. Dieser kommt zu dem Ergebnis, dass der Eingriffswert - (Fläche in ha x Biotopwert) - von 9,1355 durch den Kompensationswert der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen von 9,2700 ausgeglichen werde. Ferner heißt es in der Begründung, die Sicherung der Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets erfolge durch einen städtebaulichen Vertrag zwischen der Gemeinde und dem privaten Investor. Dieser Vertrag war am 14. Juli 2003 - vor dem Satzungsbeschluss - seitens der Antragsgegnerin und der Beigeladenen unterzeichnet worden. Der Satzungsbeschluss wurde am 29. Juli 2003 öffentlich bekannt gemacht. Mit der am 5. November 2003 als Satzung beschlossenen 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 72 wurden im äußersten Norden des Plangebiets festgesetzte überbaubare Grundstücksflächen neu zugeschnitten. Dieser Satzungsbeschluss wurde am 18. November 2003 öffentlich bekannt gemacht. Der Antragsteller hat am 8. August 2003 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er insbesondere vor: Der Antrag sei zulässig. Eine fehlerhafte Berücksichtigung seiner Belange im Rahmen der Abwägung sei insbesondere im Hinblick auf die unzulängliche Erschließung des Plangebiets zumindest möglich. Der Antrag sei auch begründet, denn bei Erlass des Bebauungsplans sei den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB (nunmehr: § 1 Abs. 7 BauGB) nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Zum einen sei die entwässerungsmäßige Erschließung nicht hinreichend bedacht, weil der bestehende Transportsammler bereits jetzt überlastet sei. Dies folge aus den Bedenken des Staatlichen Umweltamts L. . Fehlerhaft berücksichtigt seien auch die Aspekte der wegemäßigen Erschließung. Hinsichtlich der inneren Erschließung reichten selbst die vorgesehenen Ausbaumaßnahmen an der Straße Am I. nicht aus, um den angesichts der Mischgebietsausweisung auch zu berücksichtigenden Begegnungsverkehr Lkw/Lkw abzuwickeln. Bestätigt werde dies dadurch, dass für die Bauzeit der Baustellenverkehr nicht über den C.-----weg und die Straße Am I. zum Baugebiet geführt werde, sondern von Norden kommend über den Wirtschaftsweg, der in die Straße Am I. übergehe. Hinsichtlich der äußeren Erschließung befinde sich die eigentliche Schwachstelle im Bereich der Einmündung des Brezelwegs in die X1. Straße (L 339). In diesem "Flaschenhals" sei nach den örtlichen Feststellungen, die bereits im Verfahren 7a D 48/01.NE getroffen worden seien, eine Begegnung Pkw/Pkw nur problematisch zu bewerkstelligen und schon eine Begegnung Pkw/Lkw nicht möglich. Die bereits bestehende problematische Situation werde durch die Planung verfestigt und verschärft. Das Gutachten T1. könne darüber nicht hinwegtäuschen. Ihm lägen bereits unzutreffende Fakten zugrunde. So habe der Gutachter trotz der im Bebauungsplan getroffenen Mischgebietsausweisung unberücksichtigt gelassen, dass weiterer Lkw-Verkehr und Verkehr mit Lieferwagen zu erwarten sei. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 72 "X. /Auf dem T. " der Antragsgegnerin in der Fassung der 1. vereinfachten Änderung für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin hat sich schriftsätzlich nicht zur Sache geäußert. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt insbesondere vor, hinsichtlich der entwässerungstechnischen Erschließung bestünden keine Bedenken. Lediglich der Schmutzwasseranfall aus dem Plangebiet werde in den Transportsammler eingeleitet. Die hierzu angesprochene Überlastung resultiere aus Fremdwassereinleitungen, die von der Antragsgegnerin zur Zeit eliminiert würden. Die wegemäßige Erschließungssituation sei fachkundig bewertet worden. Danach seien die Anforderungen der EAE 85/95 beachtet. Dem Gutachten T1. liege eine maximale Auslastung des Gebiets zugrunde; auch sei der ungünstigste Fall der Anschlüsse an das übergeordnete Straßennetz angenommen, nämlich dass alle Grundstücke nur mit Wohnnutzung belegt seien. Aufgrund der Mischgebietsausweisung sei ein 10 %iger Aufschlag für Besucher- und Geschäftsverkehr einbezogen. Bei einer gewerblichen Nutzung im Mischgebiet fielen die Belastungen in der Spitzenstunde geringer aus. Beim Ausbau der Straße Am I. seien überfahrbare Fahrbahnbreiten bis 4,91 m vorgesehen. Der Begegnungsverkehr Pkw/Pkw sei sichergestellt. Die Ausweichflächen trügen dem Begegnungsverkehr Pkw/Lkw Rechnung. Der erforderliche Grunderwerb im Plangebiet sei sichergestellt; die notwendigen Ausweichbuchten außerhalb des Plangebiets stünden komplett im öffentlichen Eigentum. Im Bereich der Einmündung C.-----weg /L 339 sei der Begegnungsfall Pkw/Pkw nur eingeschränkt möglich; Begegnungsfälle im Kreuzungsbereich mit größeren Fahrzeugen seien gänzlich ausgeschlossen. Dies habe jedoch keine bedeutsamen negativen Auswirkungen auf die Verkehrsqualität des Knotenpunkts. Mit dem zusätzlichen Ziel- und Quellverkehr werde die Qualität verändert, aber immer noch eine ausreichende Qualitätsstufe C im Knotenpunktsbereich erzielt. Bei der Berechnung des Knotenpunkts sei der ungünstigste Fall für die Ermittlung der Qualitätsstufe zugrunde gelegt worden. Zur größten Verkehrsbelastung im Knotenpunkt komme es in der morgendlichen Spitzenstunde, wenn im gesamten Wohngebiet eine Wohnnutzung stattfinde. Nehme man eine gewerbliche Nutzung wegen des Mischgebiets hinzu, fielen die Verkehrsbelastungen in der Spitzenstunde geringer aus und führten zu einer günstigeren Situation, die verständlicherweise nicht zugrunde gelegt worden sei. Da bei den Berechnungen auch Besucher- und Geschäftsverkehr des Mischgebiets berücksichtigt worden sei, seien auch die Belastungen durch Lkw-Fahrten angemessen eingestellt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 7a D 48/01.NE einschließlich der in jenem Verfahren vom Berichterstatter des Senats vor Ort gefertigten Lichtbilder sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge bezüglich des Vorhaben- und Erschließungsplans Nr. 7 und des strittigen Bebauungsplans einschließlich seiner 1. vereinfachten Änderung ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere unterliegt die Antragsbefugnis des Antragstellers, der geltend macht, sein abwägungsrelevantes Interesse an unveränderter Beibehaltung der verkehrlichen Situation vor dem bis 2004 in seinem Eigentum stehenden Wohnhaus Am I. 5 sei im Rahmen der planerischen Abwägung verkannt worden, keinen Bedenken; solche werden seitens der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auch nicht dargetan. Der Umstand, dass der Antragsteller das Eigentum an dem Wohnhaus nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens auf seine Tochter übertragen hat, ändert an der Prozessführungsbefugnis des Antragstellers nichts. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 1. August 2001 - 4 BN 43.01 - BRS 64 Nr. 61. Der Antrag ist auch mit dem Ergebnis begründet, dass der angegriffene Bebauungsplan gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO n.F. für unwirksam zu erklären ist. Der angegriffene Bebauungsplan leidet an einem durchgreifenden Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der für die Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB (nunmehr: § 1 Abs. 7 BauGB n.F.) beachtlichen Belange, der auch im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB n.F. beachtlich ist. Dass im vorliegenden Fall, soweit es um die Beachtlichkeit von Mängeln bei der Ermittlung und Bewertung der abwägungsbeachtlichen Belange geht, auf die am 20. Juli 2004 in Kraft getretene Neufassung des § 214 Abs. 1 BauGB durch das EAG Bau (BGBl. I S. 1359) abzustellen ist, folgt aus § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift sind die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt des BauGB n.F. zur Planerhaltung - mithin insbesondere § 214 n.F. - auch auf solche Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes - hier des BauGB in der bis zum 20. Juli 2004 geltenden Fassung - in Kraft getreten sind. Wenn § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB abweichend von Satz 1 für die vor dem Inkrafttreten des EAG Bau am 20. Juli 2004 in Kraft getretenen Satzungen die bisherigen Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen für weiterhin anwendbar erklärt, bedeutet das nur, dass sich allein die Geltendmachung von Planmängeln nach dem bisherigen Recht - hier nach § 215 Abs. 1 BauGB a.F. - richtet, nicht aber die Frage, ob die geltend gemachten Mängel überhaupt beachtlich sind. Letzteres beurteilt sich ausschließlich nach dem neuen Recht, hier mithin nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB n.F.. Ein Mangel bei der Ermittlung oder Bewertung der Belange ist nach der genannten Vorschrift allerdings nur beachtlich, wenn von der Planung berührte Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, "in wesentlichen Punkten" nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Alle diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragsgegnerin hat bei der Ermittlung des abwägungsbeachtlichen Belangs einer ordnungsgemäßen äußeren Erschließung des Plangebiets zumindest einen wesentlichen Punkt übersehen, mithin gar nicht erst ermittelt. Zielsetzung des strittigen Bebauungsplans ist die Ausweisung neuer Mischgebiete im Plangebiet. Dabei kam es der Antragsgegnerin, wie aus den im Tatbestand wiedergegebenen Ausführungen in der Planbegründung folgt, maßgeblich darauf an, im Plangebiet nicht etwa nur die Errichtung neuer Wohnhäuser, sondern auch die Ansiedlung von mischgebietsverträglichen, mithin das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben zu ermöglichen. Bei dieser von der Antragsgegnerin ausdrücklich verlautbarten Zielsetzung des strittigen Bebauungsplans musste sie selbstverständlich auch abwägend berücksichtigen, ob der durch neue Wohnbebauung und zusätzliche Gewerbebetriebe bedingte Mehrverkehr nicht nur über die im Plangebiet gelegene Straße Am I. abgewickelt, sondern auch von dem tatsächlich vorhandenen weiteren örtlichen Wegenetz verkehrlich vertretbar den weiterführenden (klassifizierten) Straßen - hier namentlich der L 339 und der L 95 - zugeführt werden kann. Dabei war die Antragsgegnerin allerdings nicht etwa gehalten, bei dieser Prüfung der Tauglichkeit der für die äußere Erschließung des hier strittigen Plangebiets benötigten Straßen insgesamt auf die entsprechend den in der EAE 85/95 für bestimmte Wegetypen vorgesehenen Standards abzustellen. Die EAE 85/95 sind keine bindenden Rechtsnormen. Es handelt sich bei ihnen vielmehr um allgemein anerkannte Regeln der Technik, die nach § 9 Abs. 2 StrWG NRW beim Bau und bei der Unterhaltung der Straßen "angemessen" zu berücksichtigen sind. Auch als solche beanspruchen sie keine absolute Geltung. Bei der Anwendung der Empfehlungen ist, wie in ihrem Abschnitt 0 generell hervorgehoben wird, kein starrer Maßstab anzulegen. Zwar bewegt sich eine Gemeinde dann, wenn den Vorschlägen der EAE 85/95 entsprechende Straßen- und Wegetypen gewählt und unter Berücksichtigung der Einsatzgrenzen angelegt werden, regelmäßig im Rahmen des Angemessenen. Dies hindert sie jedoch nicht, abweichend von den vorgeschlagenen Straßen- bzw. Wegetypen auf individuelle Lösungen abzustellen. Entscheidend ist dabei jedoch, ob ein hinter den Regelmaßen der EAE 85/95 zurückbleibender vorgesehener Minderausbau oder - wie hier - zurückbleibender tatsächlicher Ausbau bereits vorhandener Straßen auch und gerade unter Berücksichtigung einer angepassten Fahrweise die Erfordernisse der Verkehrssicherheit noch wahrt. Vgl. zu alledem: OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 7a D 42/01.NE - BRS 66 Nr. 23 (S. 156 f) m.w.N.. Hiervon ausgehend musste die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall in Rechnung stellen, dass angesichts der von ihr bewusst gewollten Ausweisung von Mischgebieten im Plangebiet auch mit gewerbetypischem Verkehr zu und aus dem Plangebiet zu rechnen ist, mithin in nicht zu vernachlässigendem Umfang mit Verkehr auch durch Liefer- und Lastkraftwagen. Der seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragene Hinweis auf die üblichen Fahrzeuge der für O. "typischen" Dienstleistenden und kleinen Handwerksbetriebe geht schon deshalb fehl, weil nach den ausdrücklichen Verlautbarungen in der Planbegründung solche Betriebe sich im MI1-Bereich sollen ansiedeln können, während der MI2-Bereich auch für größere Gewerbebetriebe vorgesehen ist, die dort "vorrangig" angesiedelt werden sollen. Im Übrigen gibt der Plan keineswegs vor, dass sich im Plangebiet nur die angesprochenen "kleinen" Gewerbebetriebe ansiedeln können. Hinzu kommt, dass insbesondere bei gewerblichen Nutzungen nicht nur auf den eigenen Fuhrpark der jeweiligen Betriebe abzustellen, sondern auch zu berücksichtigen ist, dass solche Betriebe beispielsweise auch Anlieferungen zu erwarten haben, die regelmäßig mit größeren Fahrzeugen stattfinden. Der hiernach in Rechnung zu stellende zusätzliche Verkehr mit Liefer- und Lastkraftwagen muss zwangsläufig das im Ortskern von X. vorhandene örtliche Wegenetz nutzen, wenn er die Hauptverkehrsachsen des Ortes, namentlich die X1. Straße (L 339) und die C2.------------straße (L 95), erreichen will. Angesichts der bereits bei einem Blick auf den Ortsplan ins Auge fallenden Enge und Unübersichtlichkeit dieses Wegenetzes drängte sich daher die Prüfung auf, ob die vorhandenen Straßen, insbesondere der C.-----weg als kürzeste und einfachste Anbindung an das überörtliche Wegenetz, überhaupt (zusätzlichen) Verkehr mit Liefer- und Lastkraftwagen in einer unter Sicherheitsaspekten noch vertretbaren Weise abwickeln können. Dabei ist insbesondere zu verhindern, dass Lastkraftwagen bei unvermeidbaren Begegnungsverkehren ggf. über längere Strecken oder an unübersichtlichen Stellen zurücksetzen müssen. Vgl. auch hierzu: OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 7a D 42/01.NE - BRS 66 Nr. 23 (S. 158). Diese Erfordernisse hat die Antragsgegnerin schon bei der Ermittlung der abwägend zu berücksichtigenden Belange in wesentlichen Punkten missachtet. Zwar hat sie im Planaufstellungsverfahren das Gutachten T1. eingeholt. Dieses verhält sich nach der auf Seite 4 des Gutachtens verlautbarten Aufgabenstellung, wie von Gutachter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch ausdrücklich eingeräumt wurde, jedoch nur zu zwei Aspekten, die wesentliche Elemente der hier zu prüfenden verkehrstechnischen Fragen von vornherein aus der Betrachtung ausblenden. Die vom Gutachter berücksichtigte Aufgabenstellung beschränkte sich auf die Prüfung, ob die Straße Am I. die planbedingten Mehrverkehre aufnehmen kann und ob die Knotenpunkte mit den klassifizierten Straßen (L 339 und L 95) unter dem Aspekt ihrer Leistungsfähigkeit die zusätzlichen Verkehrsmengen zufriedenstellend bewältigen können. Nicht in die Betrachtung einbezogen wurde hingegen die gleichermaßen wichtige und nicht zu vernachlässigende Frage, ob die Wegeverbindungen, die von der Straße Am I. zu den betrachteten Knotenpunkten führen, ihrerseits die planbedingten Mehrverkehre - auch und gerade des hier besonders in Rechnung zu stellenden gewerblichen Verkehrs mit Liefer- und Lastkraftwagen - hinreichend verkehrssicher abwickeln können. Die Notwendigkeit einer solchen Fragestellung war hier nicht etwa nur deshalb erforderlich, weil seitens der betroffenen Bürger im Planaufstellungsverfahren wiederholt auf die ihrer Auffassung nach unzulänglichen Verhältnisse insbesondere im Bereich des Brezelwegs hingewiesen wurde. Der im Planaufstellungsverfahren eingeschaltete Gutachter hat vielmehr selbst ausdrücklich erkannt, dass im Knotenpunkt C.-----weg /L 339 der Ast C.-----weg den Begegnungsverkehr Pkw/Pkw nur stark eingeschränkt ermöglicht und Begegnungsverkehre größerer Fahrzeuge überhaupt nicht zulässt. Dies wird durch die vom Berichterstatter des Senats anlässlich seiner Ortsbesichtigung im Verfahren 7a D 48/01.NE vor Ort gewonnenen und dem Senat vermittelten Erkenntnisse, die durch das vorliegende Lichtbildmaterial anschaulich verdeutlicht werden, bestätigt. Aus diesen Erkenntnissen folgt zugleich, dass sich der vom Antragsteller zutreffend als "Flaschenhals" bezeichnete Engpass nicht etwa auf den unmittelbar im Knotenpunktbereich gelegenen Abschnitt des Brezelwegs beschränkt. Er erfasst vielmehr den gesamten Bereich des Brezelwegs von der Kreuzung mit der Straße Am I. bis zur Einmündung in die X1. Straße. Dieser lässt in seinem derzeitigen Ausbauzustand, wie bei der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seitens aller Beteiligten einschließlich des Gutachters eingeräumt wurde, insgesamt keinen Begegnungsverkehr von Lastkraftwagen insbesondere mit Lieferwagen oder gar anderen Lastkraftwagen zu. Die verkehrstechnische Unzulänglichkeit dieses "Flaschenhalses" wird dadurch verstärkt, dass der Begegnungsverkehre größerer Fahrzeuge nicht zulassende Abschnitt des Brezelwegs zwischen der Straße Am I. und der X1. Straße von beiden Straßen aus nicht in voller Länge einsehbar ist. Fahrzeugführer, die von der Straße Am I. aus in den C.-----weg mit Fahrtrichtung X1. Straße einbiegen wollen, können nicht ohne weiteres erkennen, ob gleichzeitig von der X1. Straße aus ein Fahrzeug in Gegenrichtung in den C.-----weg einbiegt. Noch kritischer ist die Sicht im umgekehrten Fall, nämlich für die Fahrzeugführer, die von der X1. Straße aus in den C.-----weg einbiegen wollen. Letzteres verdeutlichen namentlich das vom Berichterstatter des Senats gefertigte Lichtbild Nr. 11 (Bl. 46 der Gerichtsakte 7a D 48/01.NE) und das vom Gutachter gefertigte Lichtbild Abb. 2 "Einmündung des C3.-----wegs " (Bl. 8 des Gutachtens T1. ). In dieser Situation ist bei sich entgegenkommenden größeren Fahrzeugen im Regelfall unvermeidbar, dass eines der beiden in den C.-----weg eingefahrenen Fahrzeuge bis in die X1. Straße hinein oder bis über die Kreuzung C.-----weg /Am I. hinweg zurücksetzen muss. Eine vergleichbare Gefährdung liegt hinsichtlich der weiteren Wegeverbindungen im Ortskern von X. , die bei der Fahrt vom und zum Plangebiet zu den weiterführenden klassifizierten Straßen - X1. Straße bzw. C4.------------straße - genutzt werden müssen, zumindest nahe. Auch hinsichtlich dieser Wegeverbindungen drängen sich bereits bei einem Blick auf die den Ortskern von X. erfassende Deutsche Grundkarte (1 : 5.000) erhebliche Zweifel auf, ob hier Begegnungsverkehre von größeren Fahrzeugen überhaupt möglich sind; auch hier liegt zumindest nahe, dass bei solchen Begegnungsfällen eines der beiden Fahrzeuge ggf. in unübersichtliche Bereiche hinein zurücksetzen muss. Bei dieser Sachlage konnte es die Antragsgegnerin bei ihrer Planungsentscheidung nicht mit den nur eingeschränkten Prüfungen im Gutachten T1. bewenden lassen, sondern musste auch die Tauglichkeit der Wegeverbindungen von der Straße Am I. bis zu den Knotenpunkten mit den klassifizierten Straßen L 339 und L 95 einer verkehrstechnischen Prüfung unterziehen. Das Unterlassen dieser Prüfung stellt einen im dargelegten Sinne wesentlichen Mangel bei der Ermittlung der bei der Planung zu berücksichtigenden Belange dar. Die Offensichtlichkeit dieses Ermittlungsdefizits folgt bereits daraus, dass die Enge und Unübersichtlichkeit des im Ortskern von X. gelegenen Wegenetzes deutlich aus dem vorliegenden Kartenmaterial ablesbar ist und - jedenfalls bezüglich des C3.-----wegs - im Gutachten T1. ausdrücklich dokumentiert und verlautbart sowie im Planaufstellungsverfahren auch von privater Seite geltend gemacht wurde. Schließlich ist das Ermittlungsdefizit auch in dem erforderlichen Sinne "auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen". Hinsichtlich dieses Merkmals gelten keine anderen Maßstäbe als die, die von der Rechtsprechung bereits zu dem Tatbestandsmerkmal "auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen" in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB a.F. entwickelt worden sind. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - 4 C 57.80 - BRS 38 Nr. 37 und Beschluss vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 - BRS 57 Nr. 22. Hiernach kommt es auf eine konkrete Betrachtung an. Rein spekulative Erwägungen, etwa dass ein anderes Ergebnis nicht ausgeschlossen erscheint, reichen hierfür nicht aus. Vielmehr muss nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit bestehen, dass die Planung ohne den Mangel bei der Ermittlung der Belange anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht hier. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin, hätte sie die hier naheliegende Gefahr erkannt, dass bei den auf Grund der Mischgebietsausweisung in nicht zu vernachlässigendem Umfang in Rechnung zu stellenden Begegnungsverkehren von größeren Fahrzeugen im unübersichtlichen Ortskern von X. ein Zurücksetzen von Fahrzeugen praktisch unvermeidbar ist, den Plan nicht - wie geschehen - ohne weiteres in Kraft gesetzt hätte. Als naheliegendste Variante zur Sicherstellung einer den Erfordernissen der Verkehrssicherheit gerecht werdenden äußeren Erschließung des Plangebiets hätte sich der Ausbau des von der Straße Am I. nach Nordwesten zur K 17 führenden Wirtschaftswegs angeboten, der allerdings - wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt hat - erhebliche Probleme hinsichtlich seiner Finanzierung und Vereinbarkeit mit dem Landschaftsschutz aufwerfen würde. Ob als weitere Variante auch die Änderung der Baugebietsausweisung "Mischgebiet" in "allgemeines Wohngebiet" oder gar "reines Wohngebiet" in Betracht gekommen wäre, erscheint zweifelhaft, da auch dann jedenfalls die hier kritischen Begegnungsverkehre von größeren Fahrzeugen nicht praktisch ausgeschlossen gewesen wären. Vgl. auch hierzu: OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 7a D 42/01.NE - BRS 66 Nr. 23 (S. 158). Im Übrigen hätte die Antragsgegnerin zumindest konkret anderweitige Lösungen prüfen müssen. Das insoweit in Erwägung zu ziehende Spektrum reicht, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit den Beteiligten erörtert wurde, von eventuellen punktuellen Ausbaumaßnahmen am C.-----weg und/oder an anderen Wegen im Ortskern von X. über eventuelle Einbahnstraßenregelungen bis hin zu einer eventuellen Signalsteuerung, die die Benutzung des "Flaschenhalses" im Abschnitt C.-----weg zwischen der Straße Am I. und der X1. Straße jeweils nur für eine Fahrtrichtung zulässt. Die zuletzt genannten Varianten stellen zwar keine Änderungen des Planinhalts des hier strittigen Bebauungsplans dar. Die Antragsgegnerin konnte mit Blick auf den im Abwägungsgebot wurzelnden Grundsatz der Konfliktbewältigung jedoch nicht darauf verzichten, bereits vor der abschließenden Beschlussfassung über den strittigen Bebauungsplan konkrete Lösungen des planbedingten Konflikts - verkehrssichere Abwicklung des insbesondere wegen der Mischgebietsausweisung in Rechnung zu stellenden erhöhten Begegnungsverkehrs größerer Fahrzeuge - ins Auge zu fassen und sicherzustellen. Insoweit darf die Gemeinde zwar von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 - BRS 56 Nr. 6. Das setzt jedoch voraus, dass der Konflikt in seiner konkreten Dimension sachgerecht erfasst ist, die außerhalb des Planungsverfahrens möglichen Konfliktlösungsmaßnahmen ermittelt sind und ihre Realisierung konkret gesichert ist. An alledem fehlt es hier. Die Antragsgegnerin hat sich gerade nicht damit befasst, ob sie die ihrerseits beachtlichen negativen Konsequenzen der anderweitigen unter Sicherheitsaspekten notwendigen Lösungsmöglichkeiten überhaupt in Kauf nehmen will, um an dem Planziel der Ausweisung neuer (Mischgebiets-)Bauflächen festhalten zu können. So würden die vom Gutachter bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat als denkbar angesprochenen baulichen Maßnahmen wie auch die Schaffung einer Lichtsignalanlage zu beachtlichem zusätzlichen Kostenaufwand führen. Eine Einbahnstraßenregelung würde zu gravierenden Eingriffen in das örtliche Wegenetz führen, die - wie seitens der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch eingeräumt wurde - nicht ohne weiteres von den Anliegern akzeptiert würde und kommunalpolitisch nicht einfach durchsetzbar wäre. Liegt hiernach wegen der fehlenden Prüfung der Tauglichkeit des innerörtlichen Wegenetzes für die äußere Erschließung des Plangebiets ein beachtlicher Mangel bei der Ermittlung der Belange vor, ist dieser vom Senat auch zu berücksichtigen, weil er den Anforderungen des § 215 Abs. 1 BauGB entsprechend geltend gemacht ist. Insoweit ist allerdings - wie bereits angesprochen - hinsichtlich der Geltendmachung beachtlicher Planmängel im vorliegenden Fall noch auf die bis zum 20. Juli 2004 geltende bisherige Fassung des § 215 Abs. 1 BauGB abzustellen. Die hiernach für die Geltendmachung von Abwägungsmängeln - nach der seinerzeitigen Diktion des § 215 Abs. 1 BauGB a.F. - maßgebliche 7-Jahres-Frist ist bei weitem noch nicht erreicht. Im Ergebnis nichts anderes ergäbe sich übrigens auch dann, wenn man für die Geltendmachung des vorliegenden Mangels auf die Neuregelungen des § 215 Abs.1 BauGB n.F. abstellen wollte. Die dann einschlägige 2-Jahres-Frist ist gleichfalls noch nicht verstrichen. Ob der strittige Bebauungsplan über den dargelegten durchgreifenden Mangel bei der Ermittlung der Belange an einem weiterten beachtlichen Mangel leidet, bedarf keiner weiteren Prüfung. Vorsorglich merkt der Senat insoweit lediglich an: Nicht unbedenklich erscheint auch die Annahme im Gutachten T1. , der von der Antragsgegnerin vorgesehene Ausbau der Straße Am I. mit Fahrbahnaufweitungen bis 4,75 m - nach den Ausführungen der Beigeladenen im Normenkontrollverfahren bis 4,91 m - lasse den Schluss zu, dass die Leistungsfähigkeit der Straße Am I. "unter Berücksichtigung der möglichen Begegnungsverkehre" als gegeben anzusehen sei. Auch insoweit wird der hier durchaus in Rechnung zu stellende Begegnungsverkehr Lkw/Lkw fehlerhafterweise vernachlässigt. Die vom Gutachter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals angesprochene Aufweitung der Straße Am I. auf die für einen Begegnungsverkehr Lkw/Lkw erforderliche Bereite von 5,50 m ist finanziell nicht gesichert. Zudem lässt die im Plan festgesetzte Breite der öffentlichen Verkehrsfläche der Straße Am I. eine solche Aufweitung ersichtlich nicht ohne weiteres zu. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.